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Beschluss

4 Ws 122/13, 4 Ws 122/13 - 141 AR 474/13

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0920.4WS122.13.0A
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Leitsätze
1. Das Vertrauen des Angeklagten auf die einmal getroffene positive Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der Notwendigkeit der Verteidigung ist grundsätzlich schutzwürdig, es sei denn die für die Pflichtverteidigerbestellung maßgeblichen Umstände haben sich wesentlich geändert.(Rn.8) 2. Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers setzt ein unabweisbares Bedürfnis voraus, eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Das besteht unter anderem bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Strafkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2013, soweit er die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt L. betrifft, wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Vertrauen des Angeklagten auf die einmal getroffene positive Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der Notwendigkeit der Verteidigung ist grundsätzlich schutzwürdig, es sei denn die für die Pflichtverteidigerbestellung maßgeblichen Umstände haben sich wesentlich geändert.(Rn.8) 2. Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers setzt ein unabweisbares Bedürfnis voraus, eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Das besteht unter anderem bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann.(Rn.12) Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Strafkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2013, soweit er die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt L. betrifft, wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Die Jugendkammer des Landgerichts Berlin hat nach Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagte, die sich seit dem 24. Januar 2013 in Untersuchungshaft befanden, am 7. Mai 2013 fünf Hauptverhandlungstermine für den 16. Juli 2013 sowie den 1., 22., 27. und 29. August 2013 festgesetzt. Mit der vom 5. bis zum 31. Juli 2013 urlaubsbedingt abwesenden und am 22. August 2013 wegen einer anderen Strafsache verhinderten Pflichtverteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin A., hat der Kammervorsitzende hierbei vereinbart, dass dem Beschwerdeführer „zur Sicherung des Verfahrens“ ein zweiter Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll, damit auch am ersten und dritten Terminstag jeweils uneingeschränkt verhandelt werden kann. Daraufhin hat sich Rechtsanwalt L. in Absprache mit Rechtsanwältin A. mit Schriftsatz vom 12. Juni 2013 als Verteidiger des Beschwerdeführers gemeldet und beantragt, ihn als zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen. Diesem Antrag hat der Kammervorsitzende mit Beschluss vom 17. Juni 2013 entsprochen und „gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO Rechtsanwalt L. zur Sicherung des Verfahrens“ als weiteren Pflichtverteidiger bestellt. Im Hauptverhandlungstermin vom 16. Juli 2013 hat die mit zwei Berufsrichtern und zwei Jugendschöffen besetzte Jugendkammer das Verfahren aufgrund eines Besetzungseinwands ausgesetzt, elf neue Termine für Dezember 2013 und Januar 2014 festgesetzt, die Beiordnung von Rechtsanwalt L. aufgehoben und zur Begründung letzterer Entscheidung darauf verwiesen, dass die Beiordnung des zweiten Verteidigers „zur Sicherung einer schnellen Hauptverhandlung“ erfolgt war. Gegen die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt L. hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt, der der Kammervorsitzende nicht abgeholfen hat. Die Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer und seine Mitangeklagten hat der Senat im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach § 122 StPO mit Beschluss vom 6. August 2013 aufgehoben. Die gegen die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt L. gerichtete Beschwerde des Angeklagten ist gemäß § 304 StPO zulässig und insbesondere auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, weil der angegriffene Beschluss mit der Urteilsfindung in keinem Zusammenhang steht, sondern hiervon unabhängig der Sicherung eines justizförmigen Verfahrens dient und dadurch eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung erlangt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2010 – 4 Ws 15/10 – m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 141 Rn. 10a, § 305 Rn. 5). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. 1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Aufhebungsbeschluss hätte allein durch den Vorsitzenden, nicht aber durch die gesamte Jugendkammer gefasst werden müssen, führt dies nicht zur Aufhebung der Entscheidung. Gemäß § 141 Abs. 4 StPO entscheidet über die Bestellung eines Verteidigers allein der Vorsitzende. Gleiches muss für den konträren Akt der Zurücknahme der Beiordnung gelten (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 143 Rn. 1 m.w.N.). Hat dennoch das Gericht entschieden, nimmt die wohl herrschende Ansicht an, dass dies nicht zur Unwirksamkeit der Bestellung bzw. ihres Widerrufs führt (vgl. BGH NStZ 2004, 632, 633; BVerwG NJW 1969, 2029, 2030; Meyer-Goßner a.a.O., § 141 Rn. 6 m.w.N.; Laufhütte in: KK-StPO, 6. Auflage, § 141 Rn. 12; Heizmann in: KMR-StPO, 62. EL, § 141 Rn. 19). Die Gegenmeinung weist darauf hin, dass bei einem Gerichtsbeschluss die Möglichkeit besteht, dass der Vorsitzende überstimmt und damit ein anderes Ergebnis erzielt wurde, als wenn er (ordnungsgemäß) allein entschieden hätte (vgl. OLG Düsseldorf JMBl. 1998, 22, 23; OLG Hamm OLGSt § 141 StPO, 11; OLG Karlsruhe NJW 1974, 110). Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da der Kammervorsitzende in seiner (ausschließlich von ihm getroffenen) Nichtabhilfeentscheidung verdeutlicht hat, dass die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt L. auch seinem Willen entspricht, womit ein möglicher Verfahrensfehler jedenfalls geheilt wäre. 2. Auch ein etwaiger Vertrauensschutz des Beschwerdeführers hindert das Landgericht an der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nicht. a) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO gilt zwar grundsätzlich für das gesamte Verfahren bis zur Rechtskraft. Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es – abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 S. 1, 143 StPO – insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653); dies gilt grundsätzlich auch im Fall der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers (vgl. OLG Frankfurt/M. StV 1984, 502). Denn der Eintritt einer Änderung ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen, weshalb es grundsätzlich unbeachtlich ist, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens nur seine subjektive Auffassung hinsichtlich der Notwendigkeit der Pflichtverteidigung durch eine andere Beurteilung ersetzen will oder ein während des Verfahrens neu zuständig werdendes Gericht die Auffassung des Vorderrichters nicht zu teilen vermag (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. und StV 1995, 117, 118). Dies gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21. Oktober 1983 – 1 Ws 734/83, 1 Ws 842/83, 1 Ws 735/83, 1 Ws 736/83 – [juris]). b) Das Vertrauen des Angeklagten auf die einmal getroffene positive Entscheidung des Gerichts ist aber unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn sich die für die Pflichtverteidigerbestellung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). So liegt der Fall hier. Ausweislich des Bestellungsbeschlusses vom 17. Juni 2013 erfolgte die Beiordnung von Rechtsanwalt L. ausschließlich „zur Sicherung des Verfahrens“, um aufgrund der schon mehrere Monate andauernden Untersuchungshaft der drei Angeklagten eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ohne Einschränkungen der Beweisaufnahme an einzelnen Verhandlungstagen zu garantieren (vgl. dazu OLG Koblenz NStZ 1982, 43; Meyer-Goßner a.a.O., § 141 Rn. 1a), was aufgrund des Urlaubs von Rechtsanwältin A. sowie deren anderweitiger Terminsverpflichtung am 22. August 2013 auf anderem Wege nicht gewährleistet gewesen wäre. Durch die Aufhebung der Haftbefehle ist eine haftbedingte besondere Beschleunigung des Verfahrens nicht mehr erforderlich, so dass sich die der Anordnung zugrunde liegenden maßgeblichen Umstände geändert haben und das der Bestellung von Rechtsanwalt L. zugrunde liegende Sicherungsbedürfnis wieder entfallen ist (vgl. KG, Beschluss vom 1. September 1999 – 5 Ws 515/99). 3. Unabhängig von der Aufhebungsentscheidung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers auch sonst nicht vor. Insbesondere folgt dies nicht zwingend aus dem Umfang des Verfahrens mit nunmehr elf anberaumten Verhandlungstagen. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein zweiter Pflichtverteidiger bestellt werden kann oder muss, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn hierfür wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten. Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. August 2011 – 4 Ws 75/11 -, 21. Juli 2003 – 4 Ws 126/03 – und 5. November 1997 - 4 Ws 236, 237/97 -; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 261, 262; OLG Hamburg a.a.O., jeweils m.w.N.). Hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Ausnahme steht dem Gerichtsvorsitzenden ein Beurteilungsspielraum bzw. ein Entscheidungsermessen zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. August 2011 und 21. Juli 2003, jeweils a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O., 410; OLG Frankfurt/M. StV 1993, 348, 349 m.w.N.). Der Kammervorsitzende ist in dieser Hinsicht in seiner Nichtabhilfeentscheidung rechtsfehlerfrei verfahren. a) Das Verfahren weist bei insgesamt zehn Vorwürfen des bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels sowie einem weiteren Fall des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einem Aktenumfang von drei Bänden Verfahrensakten zuzüglich zweier Haftbände sowie 36 in der Anklageschrift genannten Zeugen für ein erstinstanzliches landgerichtliches Verfahren weder eine besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage noch einen ungewöhnlichen Umfang auf. b) Hinsichtlich der Dauer der Hauptverhandlung existiert keine starre Grenze dergestalt, dass ab einer bestimmten Anzahl von Verhandlungstagen die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers in der Regel erforderlich ist. Eine solche Bestellung im Fall einer außergewöhnlich langen Hauptverhandlung beruht auf der Erfahrung, dass eine längere Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger werde planwidrig verhindert sein, und nimmt damit die allgemeine Prozessmaxime der Verfahrensbeschleunigung sowie gegebenenfalls auch das Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen auf (vgl. OLG Brandenburg; OLG Hamburg; OLG Frankfurt/M., jeweils a.a.O.; OLG Hamm NJW 1978, 1986). Sie ist aber nur dann geboten, wenn und soweit andere Reaktionsmöglichkeiten auf die unvorhergesehene Verhinderung eines Verteidigers nicht ausreichen. In Betracht kommen insoweit unter anderem die Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 StPO, das Tätigwerden eines Vertreters gemäß § 53 Abs. 1 BRAO oder die Bestellung eines weiteren Verteidigers (erst) bei tatsächlichem Eintritt der Verhinderung oder Ausbleiben des zunächst allein beigeordneten Verteidigers; die letztgenannte Möglichkeit einer Verteidigerbestellung in der laufenden Hauptverhandlung ist in § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich vorgesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 1993 – 4 Ws 291/93, 304/93 -, OLG Brandenburg; OLG Hamburg, jeweils a.a.O.). Der Beschwerdeführer befindet sich nicht mehr in Haft, was das Erfordernis der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers bereits erheblich relativiert, da eine Verfahrensverzögerung aufgrund des Ausfalls der zunächst bestellten Pflichtverteidigerin weniger belastende Auswirkungen auf den Angeklagten hat, als wenn dieser während der Hauptverhandlung Freiheitsentzug zu erdulden hätte. Allerdings wird das Verfahren bis zum Ende der jetzt anberaumten Verhandlungstage seit Anklageerhebung fast ein Jahr gedauert haben und damit auch ohne Haft der Beschleunigung bedürfen. Dieser Prämisse kann hier jedoch angesichts von (nur) elf Verhandlungstagen dadurch genügt werden, dass bei Verhinderung des Pflichtverteidigers ein nur zeitweiliger Vertreter für diesen auftritt und das Hauptverhandlungsprogramm an dem entsprechenden Sitzungstag vertretergerecht angepasst (vgl. dazu OLG Frankfurt/M. StV 1995, 68) oder dieser gänzlich verschoben wird. Dies hat der Kammervorsitzende in seinem Vermerk vom 26. August 2013 im Hinblick auf den als (einzigen) Verhinderungsgrund mitgeteilten Urlaub der Rechtsanwältin A. an den Terminen vom 2. und 7. Januar 2014 in Aussicht gestellt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.