Beschluss
(4) 151 AuslA 127/13 (194/13), (4) 151 Ausl A 127/13 (194/13)
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:1010.4.151AUSLA127.13.0A
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Leitsätze
1. Die Auslieferung eines in Abwesenheit Verurteilten, dem kein Verteidiger beistand, ist unzulässig, wenn der Heimatstaat nicht zusichert, dass dem Verfolgten nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren garantiert wird.(Rn.5)
2. Die Auslieferung ist auch nicht deshalb zulässig, weil der Europäische Gerichtshof dem Anerkennungsprinzip grundsätzlich Vorrang vor der individuellen Grundrechtsprüfung einräumt und die Möglichkeiten, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, eingeschränkt sind, wenn der Verfolgte persönlich nicht derart zu der gegen ihn anberaumten Verhandlung geladen wurde oder in Kenntnis gesetzt wurde, dass zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass er von dem Termin tatsächlich Kenntnis hatte.(Rn.6)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der in dem Urteil des Amtsgerichts in Szczecin vom 7. Dezember 2006 - XIV K 361/06 - verhängten Freiheitsstrafe wird für unzulässig erklärt.
2. Der Beschluss des Senats vom 14. August 2013 über die Anordnung der Auslieferungshaft wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auslieferung eines in Abwesenheit Verurteilten, dem kein Verteidiger beistand, ist unzulässig, wenn der Heimatstaat nicht zusichert, dass dem Verfolgten nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren garantiert wird.(Rn.5) 2. Die Auslieferung ist auch nicht deshalb zulässig, weil der Europäische Gerichtshof dem Anerkennungsprinzip grundsätzlich Vorrang vor der individuellen Grundrechtsprüfung einräumt und die Möglichkeiten, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, eingeschränkt sind, wenn der Verfolgte persönlich nicht derart zu der gegen ihn anberaumten Verhandlung geladen wurde oder in Kenntnis gesetzt wurde, dass zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass er von dem Termin tatsächlich Kenntnis hatte.(Rn.6) 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der in dem Urteil des Amtsgerichts in Szczecin vom 7. Dezember 2006 - XIV K 361/06 - verhängten Freiheitsstrafe wird für unzulässig erklärt. 2. Der Beschluss des Senats vom 14. August 2013 über die Anordnung der Auslieferungshaft wird aufgehoben. Die polnischen Behörden haben zunächst über das Schengener Informationssystem (SIS) um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafvollstreckung ersucht. Der Verfolgte ist am 10. August 2013 gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden und hat sich bei seiner am folgenden Tag nach §§ 22, 28 IRG vorgenommenen richterlichen Anhörung nicht mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, sondern unbestimmte Einwendungen gegen seine Auslieferung erhoben und nicht auf den Grundsatz der Spezialität (§ 11 IRG) verzichtet. Der Senat hat am 14. August 2013 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG); auf die Gründe dieses Beschlusses nimmt der Senat hinsichtlich des Verfahrensgegenstands und der grundsätzlichen Auslieferungsfähigkeit der strafbaren Handlung Bezug. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären, war abzulehnen und die Anordnung der Auslieferungshaft aufzuheben. 1. Die Auslieferung erweist sich als unzulässig, weil das Auslieferungshindernis des § 83 Nr. 3 IRG vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist die Auslieferung nicht statthaft, wenn bei Ersuchen zur Vollstreckung das dem Ersuchen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist und dieser zu dem Termin nicht persönlich geladen oder nicht auf andere Weise von dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war, es sei denn, er hatte in Kenntnis von dem Verfahren, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert oder ihm wird nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend geprüft wird, und auf Anwesenheit bei der Gerichtsverhandlung eingeräumt. a) Ausweislich des inzwischen übermittelten europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in Szczecin vom 2. August 2012 - III Kop 144/12 - hat das Verfahren XIV K 361/06 vor dem Amtsgericht in Szczecin, das zu der - zunächst zur Bewährung ausgesetzten - Verurteilung des Verfolgten am 7. Dezember 2006 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten geführt hat, in Abwesenheit des Verurteilten stattgefunden. Weder eine Abschrift der Anklageschrift noch die Ladung zur Hauptverhandlung konnten ihm zugestellt werden. Auch die sodann ergangene Entscheidung nebst einer Belehrung über das statthafte Rechtsmittel und das Recht auf eine Begründung des Urteils sind durch die polnischen Behörden an die zuletzt bekannte Anschrift des Verurteilten in Polen übersandt worden, jedoch als unzustellbar zurückgekommen. Im Rahmen seiner Anhörung nach § 79 IRG durch die Generalstaatsanwaltschaft zu deren beabsichtigter Bewilligung der Auslieferung hat der Verfolgte vorgetragen, von 2002 bis 2012 in Spanien gelebt und keine Kenntnis von dem gegen ihn geführten Strafverfahren gehabt zu haben. Auf eine entsprechende Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat das Bezirksgericht in Szczecin unter dem 29. August 2013 mitgeteilt, es könne nicht zugesichert werden, dass dem Verfolgten nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend geprüft wird und bei dem er das Recht auf Anwesenheit bei der Gerichtsverhandlung erhält, garantiert werde. b) Die Auslieferung ist auch nicht deshalb zulässig, weil der Europäische Gerichtshof dem Anerkennungsprinzip grundsätzlich Vorrang vor der individuellen Grundrechtsprüfung einräumt, die Möglichkeiten, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen von daher eingeschränkt sind, und insbesondere Art. 4a Abs. 1 RbEuHb dahin auszulegen ist, dass er die vollstreckende Justizbehörde unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen daran hindert, die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls von der Bedingung abhängig zu machen, dass die in Abwesenheit ausgesprochene Verurteilung im Ausstellungsmitgliedsstaat überprüft werden kann (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-399/11 -, NJW 2013, 1215). Denn die Voraussetzungen des Art. 4a RbEuHb sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beschränkung des Art. 4a RbEuHb greift, wenn der Verfolgte rechtzeitig entweder persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte. Daran fehlt es. Im Europäischen Haftbefehl ist ausgeführt, dass der Verfolgte weder eine Abschrift der Anklageschrift noch eine Ladung empfangen habe, diese Schriftstücke aber als zugestellt betrachtet würden, da sie an die von ihm angegebene Anschrift gesandt worden seien. Die sodann ergangene Entscheidung nebst einer Belehrung über das statthafte Rechtsmittel sowie über das Recht auf Begründung des Urteils sei als „nicht empfangen“ zurückgekommen; auch sie werde „als zugestellt anerkannt“. Es mag sein, dass der Verfolgte auf diese Weise nach der polnischen Rechtsordnung, die in Art. 139 § 1 der polnischen Strafprozessordnung die Zustellung an die letzte vom Zustellungsempfänger genannte Anschrift genügen lässt, zur Verhandlung wirksam geladen ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 2. September 2011, 6 AuslA 69/11 - 56, juris Rn. 15). Den Ausführungen der polnischen Behörden lässt sich aber nicht entnehmen, wie Art. 4a RbEuHb es verlangt, dass der Verfolgte persönlich derart geladen oder in Kenntnis gesetzt wurde, dass zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte. c) Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob hier ein so genannter „Fluchtfall“ vorliegt. Für die Annahme, der Verfolgte habe sich durch Flucht dem Strafverfahren entzogen, spricht indessen wenig. Seine Angaben, er habe keine Kenntnis von dem Strafverfahren gehabt und sich von 2002 bis 2012 in Spanien aufgehalten, sind nicht widerlegt. Für deren Richtigkeit spricht, dass der polnische Reisepass des Verfolgten am 13. Juli 2010 in Madrid ausgestellt worden ist. Der große zeitliche Abstand zwischen seinem Wegzug aus Polen im Jahr 2002 und der Durchführung des Strafverfahrens im Jahr 2006 legt die Annahme, der Verfolgte habe von dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren positive Kenntnis gehabt und sich diesem durch Untertauchen im Ausland bewusst entzogen, nicht nahe. Jedenfalls aber fehlt es nach den Angaben des ersuchenden Staates an der weiteren Voraussetzung des § 83 Nr. 3 IRG, nämlich der Beteiligung eines Verteidigers an dem Verfahren, so dass auch bei Annahme einer Flucht des Verfolgten dessen Auslieferung nicht zulässig wäre. d) Die Zulässigkeit der Auslieferung setzte nach allem die Gewährung eines neuen Verfahrens voraus. Eine entsprechende Bereitschaft der polnischen Behörden besteht nicht. 2. Die Anordnung der Auslieferungshaft war aufzuheben (§ 24 Abs. 1 Var. 3 IRG).