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Beschluss

4 Ws 48/14, 4 Ws 48/14 - 141 AR 255/14

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0522.4WS48.14.0A
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Leitsätze
1. Die Erwartung einer hohen, Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe ist eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO, für deren Vorliegen - soll die Haftanordnung darauf gestützt werden - eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss. Angesichts der ganz unterschiedlichen Kriterien für die Bemessung von Freiheitsstrafe einerseits und Jugendstrafe andererseits kann (auch) für die Haftentscheidung nicht offen bleiben, ob die Straftat des Angeklagten nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilen seien oder aber das Jugendstrafrecht auf ihn Anwendung finden wird. Es ist unzulässig, diese Frage erst im Rahmen der Hauptverhandlung zu prüfen und die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zugrunde zu legen, weil hierdurch eine für die Haftanordnung wesentliche Tatsachengrundlage zunächst ohne Prüfung zu Lasten des Angeklagten gleichsam unterstellt würde.(Rn.6) 2. Es bleibt offen, ob allein schon die Missachtung des in § 72a JGG enthaltenen Gesetzesbefehls Folgen für die Fortdauer der Untersuchungshaft haben könnte.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. März 2014 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. Februar 2014 - (348 Gs) 265 Js 289/14 (804/14) - aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erwartung einer hohen, Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe ist eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO, für deren Vorliegen - soll die Haftanordnung darauf gestützt werden - eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss. Angesichts der ganz unterschiedlichen Kriterien für die Bemessung von Freiheitsstrafe einerseits und Jugendstrafe andererseits kann (auch) für die Haftentscheidung nicht offen bleiben, ob die Straftat des Angeklagten nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilen seien oder aber das Jugendstrafrecht auf ihn Anwendung finden wird. Es ist unzulässig, diese Frage erst im Rahmen der Hauptverhandlung zu prüfen und die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zugrunde zu legen, weil hierdurch eine für die Haftanordnung wesentliche Tatsachengrundlage zunächst ohne Prüfung zu Lasten des Angeklagten gleichsam unterstellt würde.(Rn.6) 2. Es bleibt offen, ob allein schon die Missachtung des in § 72a JGG enthaltenen Gesetzesbefehls Folgen für die Fortdauer der Untersuchungshaft haben könnte.(Rn.8) 1. Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. März 2014 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. Februar 2014 - (348 Gs) 265 Js 289/14 (804/14) - aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten zur Last, am 23. November 2013 gegen 2.40 Uhr gemeinschaftlich mit drei Mitangeklagten in Berlin einen schweren Raub verübt zu haben, indem die Mitarbeiterin einer Tankstelle unter Vorhalt eines Messers dazu gezwungen wurde, die Wegnahme von 1.877 Euro Bargeld und 40 Stangen Zigaretten zu dulden. Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs verweist der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift vom 6. März 2014, die am 11. März 2014 bei dem Landgericht eingegangen ist. Der am 27. Februar 2014 vorläufig festgenommene Angeklagte befindet sich seit dem Folgetag aufgrund des aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Haftbefehls in Untersuchungshaft. Seinen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. März 2014 begründeten Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise Haftverschonung, hat die Jugendkammer mit Beschluss vom 19. März 2014 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 4. Mai 2014. 1. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl sind aufzuheben. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) gegen den im Wesentlichen geständigen Beschwerdeführer wird von diesem nicht in Frage gestellt und bedarf auch deshalb keiner Erörterung durch den Senat, weil der vom Amts- und Landgericht angenommene und hier ausschließlich in Betracht kommende Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) nicht vorliegt. Sowohl das Amtsgericht als auch die Jugendkammer haben den Haftgrund letztlich unzulässig allein auf eine jeweils angenommene erhebliche Straferwartung gestützt; denn die weiteren von beiden Gerichten herangezogenen Aspekte, die bei der anzustellenden Gesamtwürdigung (vgl. Senat StV 2012, 350 m.w.N.) Berücksichtigung finden müssen, sind nicht geeignet, die Haftanordnung zu tragen. Während das Amtsgericht hinsichtlich der Straferwartung von einer zu verhängenden erheblichen Freiheitsstrafe ausgegangen ist, hat das Landgericht seiner Prognose zugrunde gelegt, gegen den Angeklagten werde eine erhebliche „Freiheits- oder Jugendstrafe“ ausgesprochen werden, wobei nicht zu erkennen ist, dass die Jugendkammer bei der prognostischen Bewertung eine Differenzierung zwischen den beiden Alternativen für geboten erachtet. Ungeachtet dessen ist die rechtliche Beurteilung beider Gerichte auf der Grundlage des derzeitigen Ermittlungsstandes im Ergebnis nicht plausibel. Angesichts der ganz unterschiedlichen Kriterien für die Bemessung von Freiheitsstrafe einerseits und Jugendstrafe andererseits kann (auch) für die Haftentscheidung nicht offen bleiben, ob die Straftat des Angeklagten nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilen sein oder aber das Jugendstrafrecht auf ihn Anwendung finden wird. Es ist insbesondere unzulässig, diese Frage - wie es die Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Stellungnahme zu dem Rechtsmittel befürwortet hat - erst „im Rahmen der Hauptverhandlung zu prüfen“, weil hierdurch eine für die Haftanordnung wesentliche Tatsachengrundlage zunächst ohne Prüfung zu Lasten des Angeklagten gleichsam unterstellt würde. Die Erwartung einer hohen, Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht ist eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO, für deren Vorliegen - soll die Haftanordnung darauf gestützt werden - eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss. Daran fehlt es hier. Eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das allgemeine Strafrecht anzuwenden und damit für die Strafzumessung der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB der Ausgangspunkt sein wird, liegt nicht vor. Das Jugendschöffengericht Tiergarten hat im Januar 2012 hervorgehoben, dass bei dem Beschwerdeführer seinerzeit „unverkennbare“ Reifeverzögerungen vorgelegen hätten. Eine nachhaltige Nachreifung des Beschwerdeführers ist nicht ohne weiteres anzunehmen; an hinreichenden Anhaltspunkten für eine solche fehlt es. Auch ist derzeit nicht aufgrund sonstiger Umstände hoch wahrscheinlich, dass auf den zur Tatzeit 20 Jahre und zwei Monate alten Angeklagten das allgemeine Strafrecht anzuwenden sein wird. An solchen Umständen fehlt es und es spricht auch nichts dafür, dass die Beurteilung des Jugendschöffengerichts im Jahr 2012 fehlerhaft war. Eine abschließende Prognose ist dem Senat allerdings verwehrt, auch weil es noch immer, obgleich der Angeklagte seit nahezu drei Monaten inhaftiert ist, an einer Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe fehlt. Diese ist unter Missachtung des in §§ 109 Abs. 1 Satz 1, 72a JGG enthaltenen Gesetzesbefehls, auf den der Senat gelegentlich bereits hingewiesen hat (vgl. etwa Beschlüsse vom 2. Oktober 2012 - 4 Ws 103/12 -; 4 Ws 105/12 -), weder vor dem Haftbefehlsantrag noch nach der Vollstreckung des Haftbefehls informiert und herangezogen worden, um ihrer aus §§ 107, 38 Abs. 2 Satz 3 JGG folgenden Pflicht zu beschleunigtem Bericht in Haftsachen nachkommen zu können. Die Staatsanwaltschaft hat der Jugendgerichtshilfe lediglich mit der Anklagebegleitverfügung wie in jeder sonstigen Strafsache - ersichtlich ohne besonderen Hinweis auf eine Eilbedürftigkeit - eine Abschrift der Anklageschrift unter Beifügung des Vordrucks G 77 zugeleitet. Wie eine Nachfrage des Senats bei dem Kammervorsitzenden ergeben hat, liegt auch dem Landgericht noch kein Bericht der Jugendgerichtshilfe vor. Der Senat hat es mit Blick auf das in Haftsachen - bei jungen Angeklagten in besonderer Weise - geltende Gebot zur Beschleunigung nicht für vertretbar erachtet, das bislang Versäumte nachzuholen, indem er die erforderliche Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe im Haftbeschwerdeverfahren anfordert und seine Entscheidung bis zu deren ungewissem Vorliegen zurückstellt. Er lässt auch dahinstehen, ob allein schon die Missachtung des § 72a JGG Folgen für die Fortdauer der Untersuchungshaft haben könnte (vgl. dazu auch OLG Hamm NStZ 2010, 281, 283), weil es darauf im Ergebnis nicht ankommt: Nachdem die Anwendung des allgemeinen Strafrechts nicht hoch wahrscheinlich ist und die Beurteilung der Tat des Beschwerdeführers nach Jugendstrafrecht in Betracht kommt, sind bei der Prognose der zu erwartenden Sanktion dessen Besonderheiten in Rechnung zu stellen. Zwar liegt es angesichts des Tatbildes und des Beitrags des Angeklagten nahe, dass der Beschwerdeführer, nachdem in den Jahren 2010 bzw. 2012 geringere jugendrichterliche Maßnahmen wegen dreier Taten gegen ihn verhängt wurden, die im November 2009 und Januar 2010 bzw. im Oktober 2011 begangen worden waren, erstmals zu Jugendstrafe verurteilt werden wird. Bei der Bemessung der Jugendstrafe wären unter anderem seine frühzeitigen, auch die Mittäter belastenden geständigen Angaben, die ihn bei manchem Mittäter als „Verräter“ erscheinen lassen, und seine Bemühungen, auch aus der Untersuchungshaft heraus seinen Mittleren Schulabschluss (MSA) zu erlangen, mildernd zu bedenken. Hiernach sind an die weiteren Gesichtspunkte, die neben der Straferwartung für die Annahme von Fluchtgefahr sprechen, keine geringen Anforderungen zu stellen. Die vom Amts- und Landgericht insoweit herangezogenen Aspekte sind entweder nicht geeignet, den Schluss zu tragen, der Angeklagte werde fliehen, oder aber ihre Annahme beruht auf einer unvollständigen Bewertung des Sachverhalts. Das Amtsgericht hat zum einen angenommen, der Angeklagte halte sich „nur sporadisch“ bei seinen Eltern auf. Ungeachtet dessen, dass damit - träfe die Annahme zu - nur ein Gesichtspunkt entfiele oder relativiert wäre, der gegen Fluchtgefahr spräche, ist die Darstellung verkürzt. Tatsächlich wohnt der Angeklagte noch in der elterlichen Wohnung und hält sich dort auch regelmäßig auf; er wurde demgemäß in der Wohnung angetroffen und festgenommen. Dass sich der Beschwerdeführer, der seit knapp sechs Jahren zu einer jungen Frau eine feste Beziehung hat, wegen der in der elterlichen Wohnung herrschenden beengten Wohnverhältnisse an einzelnen Tagen auch andernorts aufhält, ist angesichts seines Alters und des damit verbundenen natürlichen Ablösungsprozesses von den Eltern nicht überraschend, bietet jedenfalls keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, er werde untertauchen oder fliehen. Soweit es die im Haftbefehl ebenfalls angeführten „Kontakte zu Verwandten“ in der Schweiz anbelangt, erschließt sich nicht, welche Bedeutung und welches Gewicht diese für die haftrechtliche Beurteilung des Sachverhalts haben sollen. Der Senat versteht den Hinweis des Haftrichters dahin, dass - allein dies wäre ein tragfähiger Gesichtspunkt - der Beschwerdeführer konkrete Fluchtgedanken hege, bei deren Realisierung diese Auslandskontakte nutzbar zu machen wären; denn das Bestehen verwandtschaftlicher Kontakte in das Ausland ist für sich genommen - noch weniger als ein ebenfalls nicht ausreichender Wohnsitz im Ausland (vgl. dazu nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 112 Rn. 17a; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 Rn. 29, 33a, jeweils m.w.N.) - geeignet, die Fluchtgefahr zu begründen. Andernfalls würde sich die Untersuchungshaft auf bloße Möglichkeiten und Vermutungen stützen. Für die Annahme konkreter Fluchtgedanken oder gar -pläne des Beschwerdeführers fehlt indessen jeglicher Anhaltspunkt. Hinzu tritt, dass zwar unklar ist, woher die Informationen betreffend die Auslandskontakte stammen und welche inhaltliche Bedeutung sie haben, dass das Amtsgericht sie aber gleichwohl ungeprüft zur Entscheidungsgrundlage gemacht hat. Im Vorführbericht heißt es ohne Hinweis auf die Urheberschaft der Information und ohne jegliche Konkretisierung: „Weiterhin wurde bei der Wohnungsdurchsuchung bekannt, dass A… Verwandtschaft in der Schweiz hat, zu welcher er regen Kontakt pflegt“. Weiter findet sich in der Akte zu diesem Gesichtspunkt nichts. Der Beschwerdeführer hat hierzu dargelegt, dass ein Onkel väterlicherseits in der Schweiz lebt und er selbst allenfalls einmal im Monat mit diesem kurz am Telefon spricht und Belanglosigkeiten austauscht, bevor er das Telefon an seinen Vater weitergibt, damit dieser mit seinem Bruder, dem besagten Onkel, sprechen kann. Die Generalstaatsanwaltschaft hat jener - immerhin nachvollziehbaren - Darstellung nichts entgegen gesetzt, was angesichts des völligen Fehlens aktenkundiger Hinweise auf sonstige Tatsachen, die den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang belasten könnten, nicht überrascht. Den Akten sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Angeklagten etwa infolge früherer Aufenthalte in der Schweiz oder enger persönlicher Bindungen zu dem Onkel und dessen Bereitschaft, den Beschwerdeführer im Falle einer anzunehmenden Flucht unter Inkaufnahme eigener Nachteile aufzunehmen und zu unterstützen, eine leichte Übersiedlung und Eingliederung in der Schweiz möglich wäre, sollte er eine Flucht dorthin in Erwägung ziehen. Bei allem wäre zu bedenken, dass der Angeklagte auch in der Schweiz untertauchen müsste, um seiner Auslieferung, die ohne Zweifel bei den schweizerischen Behörden beantragt würde, zu entgehen. Der Senat bemerkt, dass der Vorführbericht den Sachverhalt aber nicht nur unzulänglich, sondern sogar verfälscht dargestellt hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Polizeibeamten nach kooperativem Verhalten bei der Durchsuchung auch freiwillig auf die Dienststelle begleitet hat, wird mit der Behauptung abgewertet, der Angeklagte habe „eingeräumt“, „dies nur getan zu haben, um von zu Hause wegzukommen“. In den Akten findet sich für diese Darstellung ebenso wenig ein Anhalt, wie für die weitere Angabe, der Angeklagte meide seine Familie. Der Beschwerdeführer hat in seiner Vernehmung vielmehr erklärt, sich in seiner Familie sehr wohl zu fühlen, obwohl er in letzter Zeit ziemlich viel Stress gehabt habe, weil er seine Familie wegen seiner Probleme mit der Polizei enttäuscht habe. Deshalb sei er auch freiwillig mit der Polizei mitgegangen, weil er nicht gewollt habe, dass ihm Handschellen angelegt würden und seine Familie das mit ansehen müsste. Dies in der Weise darzustellen, der Angeklagte sei nur deshalb mitgegangen, weil er von zu Hause wegkommen wolle, ist mindestens ungenau. Soweit das Landgericht angeführt hat, dass der Beschwerdeführer die Schule „nur sehr unregelmäßig“ besucht habe, stellte auch dieser Umstand - träfe die Darstellung in dieser Form zu - nur die Relativierung eines für den Beschwerdeführer günstigen Aspekts dar. Allerdings liegen die Dinge auch hier anders. Der Beschwerdeführer zeigte nach der Darstellung seiner Lehrerin zufrieden stellende Leistungen; er hatte zwar geringe Fehlzeiten, sie war aber insgesamt mit ihm zufrieden. Überdies lässt die Formulierung der Kammer, das - von ihr unterstellte - Verhalten des Beschwerdeführers lasse den Schluss zu, dass ihm „zumindest in der Vergangenheit“ seine schulische Ausbildung nicht so wichtig gewesen sei, besorgen, dass sie einen unzutreffenden Prüfungsansatz gewählt hat. Denn maßgeblich ist bei der Entscheidung, ob Untersuchungshaft zur Sicherung des Verfahrens zwingend erforderlich ist, das zu erwartende zukünftige Verhalten. Zwar kann das bisherige Verhalten insoweit als Beweisanzeichen berücksichtigt werden. Ist der Beschwerdeführer aber mittlerweile zu einer besseren Einsicht gelangt und infolgedessen zu erwarten, dass er seine schulischen Bemühungen fortsetzt, so ist dies maßgeblich. Der Angeklagte hat die Zwischenprüfung bestanden und ist zur MSA-Prüfung zugelassen worden, was bereits die Annahme eines nur sehr unregelmäßigen Schulbesuchs in der Vergangenheit in Frage stellt. An den MSA-Prüfungen nimmt der Beschwerdeführer im Übrigen auch aus der Untersuchungshaft heraus weiterhin teil, nachdem er sich die entsprechenden Materialien zur Vorbereitung beschafft hat. Die Jugendkammer hat schließlich noch auf eine „erhebliche Drogenproblematik“ hingewiesen, die „im Raum“ stehe, weshalb Zweifel daran bestünden, dass auf den Beschwerdeführer Verlass sei. In welchem Zusammenhang diese verlangte Verlässlichkeit welche Bedeutung haben soll, hat das Landgericht nicht erläutert. Im Zusammenhang mit einem Drogenmissbrauch könnte von Belang sein, dass der Beschwerdeführer infolge einer bestehenden Drogenabhängigkeit (vgl. dazu Posthoff in HK-StPO 5. Aufl., § 112 Rn. 27 m.w.N.) labil und gerade deshalb fluchtgefährdet ist. Für eine solche Annahme fehlt es jedoch an konkreten Anhaltspunkten. Zwar hat der Angeklagte angegeben, seinerzeit Kokain konsumiert zu haben, eine manifeste aktuelle Abhängigkeit ist derzeit aber weder festgestellt noch hoch wahrscheinlich. Auch die Kammer hat lediglich angenommen, eine Drogenproblematik stehe „im Raum“, und deshalb die Begutachtung des Angeklagten in Auftrag gegeben. Deren Ergebnis steht noch aus, womit es auch insoweit an einer hinreichenden Tatsachengrundlage fehlt. Mit dem unter Vorlage eines Vertrages vorgebrachten Vortrag des Beschwerdeführers, dass er eine Arbeitsstelle antreten könne, haben sich weder das Landgericht noch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin auseinandergesetzt. Stattdessen hat letztere sogar den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich für den Fall der Erfolglosigkeit seiner schulischen Bemühungen Gedanken über seine weitere berufliche Beschäftigung, nämlich über die - erneute - Aufnahme einer Arbeit im Baubereich, gemacht hat, zu seinem Nachteil ausgelegt, weil sich angesichts dessen „feste schulische oder gar berufliche Bindungen, die der Annahme einer Fluchtgefahr entgegen stehen könnten, nicht ersehen“ ließen. Diese Argumentation ist bereits rechtlich fehlerhaft, weil sie ersichtlich auf einem unzutreffenden Prüfungsansatz beruht. Bei der strafprozessualen Zwangsmaßnahme der Untersuchungshaft ist nicht zu fragen, ob diese angeordnet werden kann, sondern ob ihre Verhängung - als ultima ratio - wegen überwiegender Belange des Gemeinwohls zwingend geboten ist (vgl. Senat StV 2014, 26 = StraFo 2013, 375 m.w.N.). Es kommt mithin nicht darauf an, ob bestimmte Gesichtspunkte einer (nach der Vorstellung der Generalstaatsanwaltschaft wohl bereits vorhandenen oder aus - vermeintlich - hoher Straferwartung ohne weiteres abgeleiteten) Fluchtgefahr entgegenstehen, sondern diese ist vielmehr zu begründen. Bei dem Beschwerdeführer, der mit seiner gesamten Kernfamilie seit 1994 in Deutschland lebt und damit praktisch sein gesamtes Leben hier verbracht hat, liegen nach allem außer einer nur möglicherweise Fluchtanreiz bietenden Straferwartung keine hinreichenden Gesichtspunkte vor, die die Anordnung der Untersuchungshaft tragen könnten. Deren Voraussetzungen liegen mangels eines Haftgrundes nicht vor. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil kein anderer für sie haftet.