Beschluss
4 Ws 79/14, 4 Ws 79/14 - 141 AR 394/14
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0911.4WS79.14.0A
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Leitsätze
Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kann allein auf einen rechtskräftigen Strafbefehl gestützt werden, wenn ihm entweder eine nach den vorhandenen Beweismitteln mögliche richterliche Überzeugung zugrunde liegt oder der Verurteilte den Strafbefehl willentlich akzeptiert hat.(Rn.12)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2014 wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.
2. Der Antrag, Rechtsanwältin H. als Pflichtverteidigerin zu bestellen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kann allein auf einen rechtskräftigen Strafbefehl gestützt werden, wenn ihm entweder eine nach den vorhandenen Beweismitteln mögliche richterliche Überzeugung zugrunde liegt oder der Verurteilte den Strafbefehl willentlich akzeptiert hat.(Rn.12) 1. Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2014 wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen. 2. Der Antrag, Rechtsanwältin H. als Pflichtverteidigerin zu bestellen, wird abgelehnt. I. Das Landgericht Berlin hat die Verurteilte am 26. Januar 2012, rechtskräftig seit dem 3. Februar 2012, wegen Betruges in 175 Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt hat. Zugleich unterstellte es sie für die Dauer von zwei Jahren der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass die Verurteilte in der Zeit vom 7. November 2005 bis zum 11. September 2006 allein oder gemeinschaftlich mit einem Mittäter handelnd bei diversen Internetanbietern Waren unter der Angabe fingierter Bestellernamen bestellte, um diese weiterzuverkaufen. Als Lieferanschrift benannte sie unter anderem ihre damalige Meldeanschrift. Die Verurteilte war bei der Begehung von neun der zur Verurteilung gelangten Taten noch Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die Jugendkammer hat auf sie gemäß § 32 JGG hinsichtlich aller Taten Jugendstrafrecht angewandt. In der Bewährungszeit ist die Verurteilte erneut straffällig geworden. Mit Strafbefehl vom 17. März 2014, rechtskräftig seit dem 1. Mai 2014, - (252 Cs) 283 Js 851/14 (75/14) - hat das Amtsgericht Tiergarten gegen sie wegen Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,- Euro (Einzelgeldstrafen jeweils 50 Tagessätze zu je 15,- Euro) verhängt. Dem Strafbefehl liegt zugrunde, dass die Verurteilte am 1. Mai 2013 unter dem fiktiven Namen „D. von Go.“ und am 30. August 2013 unter dem fiktiven Namen „D. Ga.“ über das Internet bei der Firma M. jeweils das Produkt „Music Maker 2013 Control“, das sich aus der Software „Music Maker 2013“ und einen USB-medi-Keyboard zusammensetzte, zur Lieferung an ihre Meldeanschrift in der R. Straße xx, B., bestellte und - wie von vornherein beabsichtigt - den Kaufpreis in Höhe von jeweils 165,48 Euro nicht bezahlte. Mit Schreiben vom 7. Juni 2014 beantragte die Verurteilte bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, die Geldstrafe in monatlichen Raten in Höhe von 80,- Euro zahlen zu dürfen, da sie am 11. April 2014 Mutter geworden sei und die Geldstrafe nicht durch freie Arbeit tilgen könne. Die Ratenzahlung wurde ihr am 12. Juni 2014 bewilligt. Bereits am 3. Juni 2014 hatte die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf den vorgenannten Strafbefehl beantragt, die der Verurteilten gewährte Aussetzung der der Vollstreckung der Jugendstrafe zu widerrufen. In dem daraufhin anberaumten Anhörungstermin vom 12. Juni 2014 erklärte die Verurteilte, dass sie gegen den Strafbefehl keinen Einspruch eingelegt habe, weil ihr ihre Anwältin gesagt habe, „man solle keine schlafenden Hunde wecken“. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Rücksprache des Vorsitzenden der Strafkammer mit der Verteidigerin der Verurteilten ergab insoweit, dass diese sich an einen solchen Rat nicht erinnern und daher den Vortrag der Verurteilten weder bestätigen noch bestreiten konnte. Weiter erklärte die Verurteilte im Rahmen der Anhörung, dass der Strafbefehl zu Unrecht gegen sie ergangen sei. Sie habe die fraglichen Gegenstände nicht bestellt und auch nicht entgegengenommen. Sie könne sich vorstellen, dass der Täter ein T. sei, bei dem es sich um einen polnischen Freund ihres Partners handele. Erstgenannter sei 2013 in ihrer Wohnung ein- und ausgegangen und im November/Dezember 2013 nach einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht wieder nach Polen zurückgekehrt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 erklärte die Verurteilte ergänzend, dass sie mit allen ihren Freunden, die Zutritt zu ihrer Wohnung hätten, gesprochen und herausgefunden habe, dass ihre Freundin W. die Sachen ohne ihr Wissen auf einen ihrem ähnlichen Namen bestellt habe. Sie - die Verurteilte - habe aus ihren Fehlern gelernt und würde seit Jahren nichts mehr bestellen, ohne zu bezahlen. Frau W. habe ihr versichert, dass „so etwas“ nicht ihre Absicht gewesen sei und sie sich dabei nichts gedacht habe, da es ja bei ihr - der Verurteilten - auch „geklappt“ habe. Die obdachlose Frau W. habe ihre Postanschrift bei ihr - der Verurteilten -, damit sie „Hartz IV“ bekomme. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 7. Juli 2014 hat das Landgericht Berlin die der Verurteilten mit dem Urteil vom 26. Januar 2012 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Gegen den ihr am 11. Juli 2014 zugestellten Beschluss hat die Verurteilte am 15. Juli 2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Zugleich hat sie die Beiordnung ihrer Verteidigerin beantragt. Mit der Beschwerdebegründung hat die Verteidigerin vorgetragen, dass die Verurteilte mit anwaltlichem Rat sicher nicht der Idee verfallen wäre, eine Geldstrafe zu akzeptieren, die sie sich dann von der eigentlichen Täterin erstatten lassen wolle, weil dies unbürokratischer sei. Die Idee der Verurteilten sei gewesen, so einer erneuten Gerichtsverhandlung zu entgehen. Erst jetzt erkenne sie, wohin dies führen könne. Ein Wiederaufnahmeverfahren betreibe die Verurteilte nicht, da sie von dieser Möglichkeit keine Kenntnis gehabt habe und auch jetzt nicht über die finanziellen Mittel hierfür verfüge. II. Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 109 Abs. 2 Satz 1, 59 Abs. 3 JGG) hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe nach §§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 105 Abs. 1 JGG sind gegeben. Die Verurteilte ist innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden und hat dadurch gezeigt, dass sich die Erwartung, die der ihr gewährten Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. a) Der Senat ist aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls vom 17. März 2014 davon überzeugt, dass sich die Verurteilte während der Bewährungszeit in zwei Fällen strafbar gemacht hat. Soweit sie bestritten hat, die Taten vom 1. Mai und 30. August 2013 begangen zu haben, führt dies zu keiner abweichenden Einschätzung. Der nicht mehr anfechtbare Strafbefehl steht nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Insoweit soll nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht bereits die rechtskräftige Verurteilung durch einen Strafbefehl, sofern diese nicht ersichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Erlass des Strafbefehls beruht, für sich genommen ausreichen, um hierauf - ohne weitere Prüfung - einen Widerruf stützen zu können (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 25, 26; Fischer, StGB 61. Aufl., § 56f Rn. 7). Demgegenüber vertritt der Senat einschränkend die Auffassung, dass die Verurteilung durch einen Strafbefehl zwar dem für den Widerruf zuständigen Gericht in der Regel einen hinreichend hohen Grad an Verlässlichkeit bieten kann, um sich eine Überzeugung von der Begehung einer neuen Tat zu verschaffen. Es handelt sich auch bei dem Strafbefehl um ein richterliches Erkenntnis, das nach der Gewährung rechtlichen Gehörs im Ermittlungsverfahren ergeht und in der Regel auf einer mit den staatsanwaltschaftlichen Überlegungen übereinstimmenden Überzeugungsbildung des Gerichts beruht. Im Hinblick darauf, dass ein Strafbefehl für gewöhnlich aufgrund einer summarischen Prüfung anhand der Aktenlage ergeht, besteht jedoch das typische Risiko, dass ein materiell unzutreffender Strafbefehl allein aufgrund eines Versäumnisses des Angeklagten im Sinne der §§ 411 Abs. 1 Satz 1, 412 Satz 1, 329 Abs. 1 StPO Rechtskraft erlangen kann. Aus diesem Grund hat eine inhaltliche Nachprüfung des dem Strafbefehl zugrunde gelegten Sachverhalts zu erfolgen, wenn der Strafbefehl nur auf einen hinreichenden Tatverdacht gestützt ist, ohne dass eine an Sicherheit grenzende Überzeugungsbildung nach der aus den Akten erkennbaren Beweislage möglich ist, und der Strafbefehl ohne eine anerkennende Willensentschließung des Verurteilten, der sich gegen den Strafbefehl zu Wehr gesetzt hat oder erkennbar zur Wehr setzen wollte, allein aufgrund seines prozessualen Versäumnisses rechtskräftig geworden ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 2 Ws 344-345/12 -, 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - [juris] und 24. Februar 1999 - 5 Ws 94/99 - [juris]; OLG Zweibrücken JR 1991, 477). Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass einem rechtskräftigen Strafbefehl eine so hohe Verlässlichkeit zukommt, dass der Widerruf allein auf ihn gestützt werden kann, wenn ihm entweder eine nach den vorhandenen Beweismittel mögliche richterliche Überzeugung zugrunde liegt oder der Verurteilte den Strafbefehl willentlich akzeptiert hat (vgl. KG NStZ-RR 2001, 136, 137). Letzteres ist hier der Fall. Die Verurteilte hatte von dem ihr am 16. April 2014 persönlich zugestellten Strafbefehl Kenntnis. Gegen ihn hat sie bewusst keinen Einspruch einlegt und am 7. Juni 2014 nach dem Eintritt seiner Rechtskraft den Antrag gestellt, die Geldstrafe in Raten zahlen zu dürfen. Vor dem Hintergrund, dass die Gefahr eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung bei zwei einschlägigen Tatvorwürfen denkbar nahe lag, ist es wenig überzeugend, dass sie nunmehr behauptet, auf den Rat ihrer Verteidigerin hin von einem Einspruch gegen einen unzutreffenden Strafbefehl abgesehen zu haben. Im Falle ihrer Unschuld hätte sich im Gegenteil die Einlegung eines Einspruchs aufgedrängt. Die Verteidigerin konnte den Vortrag der Verurteilten insoweit auch nicht bestätigen. Diese hat mit der Beschwerdebegründung vielmehr ausgeführt, dass eine von der Verurteilten behauptete anwaltliche Beratung gerade nicht erfolgt sei. Zudem spricht gegen die Darstellung der Verurteilten, dass ihre Verteidigerin bei ihrem angeblichen Rat die sachwidrige Formulierung, man solle „keine schlafenden Hunde wecken“, verwendet haben soll. In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass nach den Angaben der Verurteilten gegenüber ihrem Bewährungshelfer bereits ein Mitarbeiter einer Schuldnerberatung dieselben Worte an sie gerichtet haben soll, als dieser ihr im Juni 2012 angeblich geraten habe, bestimmte Gläubiger nicht anzuschreiben. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass die Verurteilte auf einen Einspruch in der Absicht verzichtet haben will, sich das Geld von der wahren Täterin „unbürokratisch“ erstatten zu lassen, wenn sie diese erst im Juni 2014 ermittelt hat. Die Einlassung der Verurteilten, die zuletzt von ihr benannte W. habe die Taten begangen, ist ebenfalls nicht plausibel. Der Senat wertet sie als Schutzbehauptung. Hierfür spricht zunächst, dass die Verurteilte mit Frau W., die am 30. Juni 1996 geboren ist, eine im Tatzeitraum noch jugendliche und derzeit obdachlose Person als eigentliche Täterin benannt hat. Zudem bestand für Frau W. keine Veranlassung, für die angebliche Durchführung der Taten vom 1. Mai und 30. August 2013 die jetzige Wohnanschrift der Verurteilten zu nutzen, da sie zu den genannten Zeitpunkten über eine eigene Meldeadresse in der A.straße xx, B., verfügte. Sie ist erst seit dem 1. November 2013 unter der jetzigen Adresse der Verurteilten in der R. Straße xx, B., gemeldet. b) Die dem Strafbefehl vom 17. März 2014 zugrunde liegenden Taten sind als Widerrufsgrund geeignet. Es handelt sich um einschlägige Betrugstaten der Verurteilten, die in ihrer Art und Begehungsweise den Taten der Ausgangsverurteilung vom 26. Januar 2012 entsprechen. Die Anzahl der jeweils festgesetzten Tagessätze, die den Bagatellbereich überschreitet, verdeutlicht, dass es sich um keine geringfügigen Taten handelt. Der Umstand, dass gegen die Verurteilte trotz ihres Bewährungsversagens Geldstrafen festgesetzt worden sind, steht einem Widerruf nicht entgegen. Die Erwartung künftiger Straffreiheit wird durch jede Tat von nicht unerheblichem Gewicht infrage gestellt. Darunter können auch Taten fallen, die nur mit einer Geldstrafe geahndet wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2012 - 4 Ws 77/12 mwN [juris]). 2. Mildere Maßnahmen als der Widerruf der Strafaussetzung (§ 26 Abs. 2 JGG) kamen nicht in Betracht. Diese sind nur dann eine ausreichende Reaktion auf das erneute Fehlverhalten der Verurteilten, wenn nunmehr objektiv eine durch neue Tatsachen belegte hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass sie künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Eine günstige Prognose setzt dabei mehr als den Willen der Verurteilten voraus, sich künftig straffrei zu führen. Es müssen zudem Tatsachen vorliegen, welche ihre Fähigkeit belegen, diesen Willen auch in die Tat umzusetzen (vgl. Senat aaO). Hieran fehlt es. a. Der Umstand, dass die Verurteilte trotz der eindeutigen Warnung in dem Urteil vom 26. Januar 2012, nach der die Vollstreckung der Strafe unvermeidbar sei, wenn sie die Bewährungszeit nicht durchstehen sollte, bereits am 1. Mai 2013 nach dem Muster ihrer früheren Straftaten erneut straffällig geworden ist, spricht für eine verfestigte charakterliche Fehlentwicklung. Diese zeigt sich auch in dem Verlauf der Bewährungszeit, der durch wenig Kontinuität und eine unzureichende Zusammenarbeit mit ihrem Bewährungshelfer gekennzeichnet ist. Bereits mit Beschluss vom 27. April 2012 verhängte das Landgericht gegen die Verurteilte einen Nichtbefolgungsarrest von drei Wochen, da sie den Terminen bei ihrem Bewährungshelfer vom 8. und 23. März sowie 5. April 2012 unentschuldigt ferngeblieben war. Nachdem sich ihr Verhalten unter dem Druck des nicht vollstreckten Arrestbeschlusses vorübergehend gebessert hatte, kam es bereits Ende 2012 wieder zu erheblichen Fehlzeiten. Die Termine vom 11. Oktober, 15. und 22. November sowie 13. Dezember 2012 nahm sie nicht wahr und entschuldigte sich nur teilweise. Nachdem sie in der Folgezeit ihre Termine weiter nicht zuverlässig eingehalten hatte, versäumte sie ab dem 21. September 2013 alle weiteren Termine. Hierauf verhängte das Landgericht mit Beschluss vom 9. Januar 2014 gegen sie erneut einen Nichtbefolgungsarrest von drei Wochen. Dieser wurde nicht mehr vollstreckt, weil die Unterstellungszeit kurz darauf endete. b. Die aktuelle Lebenssituation der Verurteilten bietet keine Anhaltspunkte für eine grundlegende Änderung ihrer Lebensführung, welche die Annahme begründen könnten, sie sei nunmehr befähigt, sich straffrei zu führen. Sie befindet sich noch immer in einer instabilen Lebenssituation und lebt bereits seit mehreren Jahren von sozialen Transferleistungen. Im Rahmen der Anhörung vom 12. Juni 2014 hat sie zwar den Wunsch geäußert, eine Umschulung zur Sozialassistentin zu beginnen, sobald ihre am 11. April 2014 geborene Tochter ein Jahr alt sei. Ob sie dieses Vorhaben wird umsetzen können, ist jedoch noch nicht absehbar und ungewiss. Die Geburt ihres zweiten Kindes stellt keinen Anhaltspunkt für einen grundlegenden Wandel in ihrem Leben dar. Bereits die Verantwortung für ihr erstes Kind, das am 7. Juli 2003 zur Welt gekommen ist, hat sie nicht davon abhalten können, die mit dem Urteil vom 26. Januar 2012 abgeurteilten Taten zu begehen. Auch die Beziehung zu ihrem gegenwärtigen Lebenspartner, welcher der Vater ihres zweiten Kindes ist, lässt keine Stabilisierung in ihren Lebensverhältnissen erkennen. Dieser lebt noch im Haushalt seiner Eltern und versucht zurzeit im Rahmen einer Maßnahme den Führerschein zu erwerben. Angesichts der dargestellten Umstände kann es auch der bloße Zeitablauf seit dem Urteil vom 26. Januar 2012 nicht rechtfertigen, von dem Widerruf der Strafaussetzung abzusehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Von einer Anwendung der §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG auf die mittlerweile 29 Jahre alte Verurteilte hat der Senat abgesehen. IV. Der Antrag, der Verurteilten für das Beschwerdeverfahren ihre Verteidigerin als Pflichtverteidigerin zu bestellen, war zurückzuweisen. Im Vollstreckungsverfahren, zu dem auch das Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gehört, ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn entweder die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder sonst Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Verurteilte nicht selbst verteidigen kann, oder die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist. Diese Voraussetzungen sind einschränkend zu beurteilen, da im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis für die Mitwirkung eines Verteidigers besteht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 4 Ws 129/10 -; KG NStZ-RR 2006, 211; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 140 Rn. 33; jeweils mwN). Die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung einer zweijährigen Jugendstrafe, welche die Verurteilte im Hinblick auf die §§ 89b Abs. 1 Satz 2, 110 Abs. 1 JGG voraussichtlich nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene zu verbüßen haben wird, ist nicht von besonders hohem Gewicht. Die vollstreckungsrechtliche Lage ist nicht schwierig. Das Vorbringen der Verurteilten wirft weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Fragen auf, die über die Probleme hinausgehen, die in einem Widerrufsverfahren regelmäßig zu beurteilen sind. Es sind zudem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie aufgrund persönlicher Defizite nicht in der Lage wäre, sich selbst zu verteidigen und ihre Interessen sachgerecht wahrzunehmen. Soweit die Verteidigerin zur Begründung des Beiordnungsantrags ausgeführt hat, dass der Verurteilten bereits in dem Verfahren, das zum Erlass des Strafbefehls vom 17. März 2014 führte, ein Pflichtverteidiger zu bestellen gewesen wäre, rechtfertigt diese unzutreffende Einschätzung keine abweichende Beurteilung. Nach der Systematik des Strafbefehlsverfahrens kommt vor der Einlegung des Einspruchs eine Verteidigerbestellung nach den §§ 407 Abs. 2 Satz 2, 408b StPO nur dann in Betracht, wenn mit dem Strafbefehl eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung festgesetzt werden soll (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 408b Rn. 1). Demnach bestand weder eine Veranlassung noch die rechtliche Möglichkeit, der Verurteilten einen Verteidiger zu bestellen, da gegen sie nur Geldstrafen festgesetzt worden sind und sie keinen Einspruch eingelegt hat.