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Beschluss

4 Ws 120 - 121/14, 4 Ws 120/14, 4 Ws 121/14, (4) 161 Ss 228/14 (269/14) - 4 Ws 120 - 121/14, (4) 161 Ss 228/14 (269/14) - 4 Ws 120/14 ... mehr

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:1222.4WS120.121.14.0A
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Leitsätze
§ 473 Abs. 3 StPO enthält für den Fall des vollen Erfolgs des - nachträglich - beschränkten Rechtsmittels keine Regelung für die Verteilung der Kosten der Nebenklage und der notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des - (nur) für den ersten Rechtszug konzipierten - § 472 Abs. 1 StPO zu schließen. Danach hat auch der mit seinem beschränkten Rechtsmittel erfolgreiche Angeklagte grundsätzlich die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO); soweit dies unbillig erscheint, kann hiervon ganz oder teilweise abgewichen werden (§ 472 Abs. 1 Satz 2 StPO).(Rn.22)
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juli 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte H. der gefährlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und der Angeklagte L. der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und der Beleidigung schuldig ist. 2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Revisionen und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers S. zu tragen, der Angeklagte H. darüber hinaus auch die dem Nebenkläger A. durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen. 3. Auf die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger S. und A. wird die im Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juli 2014 getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung dahin ergänzt, dass a) der Angeklagte H. die den Nebenklägern S. und A. durch seine Berufung entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat und dass b) der Angeklagte L. die dem Nebenkläger S. durch seine Berufung entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. 4. Die Angeklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens 4 Ws 120/14 und die dem Nebenkläger S. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 4 Ws 121/14 und die dem Nebenkläger A. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte H. zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 473 Abs. 3 StPO enthält für den Fall des vollen Erfolgs des - nachträglich - beschränkten Rechtsmittels keine Regelung für die Verteilung der Kosten der Nebenklage und der notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des - (nur) für den ersten Rechtszug konzipierten - § 472 Abs. 1 StPO zu schließen. Danach hat auch der mit seinem beschränkten Rechtsmittel erfolgreiche Angeklagte grundsätzlich die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO); soweit dies unbillig erscheint, kann hiervon ganz oder teilweise abgewichen werden (§ 472 Abs. 1 Satz 2 StPO).(Rn.22) 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juli 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte H. der gefährlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und der Angeklagte L. der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und der Beleidigung schuldig ist. 2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Revisionen und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers S. zu tragen, der Angeklagte H. darüber hinaus auch die dem Nebenkläger A. durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen. 3. Auf die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger S. und A. wird die im Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juli 2014 getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung dahin ergänzt, dass a) der Angeklagte H. die den Nebenklägern S. und A. durch seine Berufung entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat und dass b) der Angeklagte L. die dem Nebenkläger S. durch seine Berufung entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. 4. Die Angeklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens 4 Ws 120/14 und die dem Nebenkläger S. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 4 Ws 121/14 und die dem Nebenkläger A. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte H. zu tragen. I. Mit der am 26. Februar 2013 unverändert zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Tiergarten zugelassenen Anklage vom 2. Januar 2013 hat die Staatsanwaltschaft Berlin den Angeklagten zur Last gelegt, in Berlin am 30. März 2012 gegen 22.45 Uhr und kurze Zeit später [1.] gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) durch zwei selbständige, in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehende Handlungen [a)] eine – mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich und mittels eines gefährlichen Werkzeuges begangene und daher – gefährliche Körperverletzung (§§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Beleidigung (§ 185 StGB) und [b)] eine räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) in Tateinheit mit – mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangener und daher – gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) begangen zu haben. Den Angeklagten L. hat sie darüber hinaus angeklagt, durch eine weitere selbständige, zu den beiden Taten zu 1.a) und 1.b) in Tatmehrheit stehende Handlung [2.] einen anderen, nämlich einen der zum Tatort zu 1. gerufenen Polizeibeamten, beleidigt zu haben. Der durch die Tat zu 1.a) der Anklageschrift geschädigte M. S. hat sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Februar 2013 dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. Auch der durch die Tat zu 1.b) der Anklageschrift geschädigte J. A. hat mit anwaltlichem Schreiben vom 14. März 2013 die Anschlusserklärung nach § 395 StPO abgegeben. Mit gesonderten Beschlüssen vom 20. März 2013 hat das Amtsgericht Tiergarten beide Geschädigte gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO als Nebenkläger zugelassen. Den Antrag des Nebenklägers S. vom 29. Mai 2013, ihm die von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin Dr. B. gemäß § 397a Abs. 2 StPO beizuordnen, hat es mit Beschluss vom 10. Juni 2013 abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht auch den Antrag des Nebenklägers A., ihm Rechtsanwältin G. „als Beistand zu bestellen“, zurückgewiesen. Mit Urteil vom 9. Dezember 2013 hat das Amtsgericht Tiergarten – Schöffengericht – den Angeklagten H. wegen „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers S. (Tat zu 1.a) der Anklage, wegen der tateinheitlich angeklagten Beleidigung wurde er nicht verurteilt) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zum Nachteil des Nebenklägers A. (Tat zu 1.b) der Anklage) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. März 2013 – 278 Cs 82/13 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Den Angeklagten L. hat es wegen „Beleidigung in zwei Fällen [Taten zu 1.a) und 2. der Anklage], davon in einem Fall [Tat zu 1.a) der Anklage zum Nachteil des Nebenklägers S.] in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung“, unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen (von sechs, zwei und zweimal drei Monaten) aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Februar 2012 – 244 Ds 269/11 – und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und ihn im Übrigen (Tat zu 1.b) der Anklage) freigesprochen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten H. blieb im Wesentlichen erfolglos. Das Landgericht hat die wegen „gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in einem minder schweren Fall“ unter Einbeziehung der Geldstrafe (von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro) aus dem zuvor genannten Strafbefehl erkannte Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr und zwei Monate herabgesetzt und das Rechtsmittel im Übrigen verworfen. Auf die – in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Berufung des Angeklagten L., der die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Februar 2012 – 244 Ds 269/11 – bis zum 27. Juni 2014 vollständig verbüßt hatte, hat es das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dem Angeklagten H. hat das Landgericht die Kosten seiner Berufung und seine eigenen notwendigen Auslagen auferlegt; die Kosten der Berufung des Angeklagten L. und die diesem insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat es – mit Ausnahme derjenigen, die durch eine sofortige Beschränkung des Rechtsmittels vermeidbar gewesen wären und die der Angeklagte L. selbst zu tragen hat – der Landeskasse Berlin auferlegt. Über die notwendigen Auslagen der Nebenkläger S. und A. im Berufungsverfahren hat die Kammer nicht entschieden. II. 1. Die gegen das Berufungsurteil gerichteten (zulässigen) Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg; sie waren dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 17. November 2014 folgend und aus den dort genannten Gründen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hatte allerdings den Schuldspruch des angefochtenen Urteils den Angeklagten H. betreffend und den durch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch – das Landgericht ist, was der Senat auf die allgemeine Sachrüge von Amts wegen zu prüfen hatte, zu Recht von einer wirksamen Beschränkung ausgegangen – in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Amtsgerichts betreffend den Angeklagten L. klarstellend zu berichtigen. Zum Einen gehört die Gemeinschaftlichkeit der Tatbegehung („gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung“) nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. nur BGHSt 27, 287; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 260 Rn. 24). Zum Anderen handelt es sich bei den Wertgruppen der minder schweren und besonders schweren Fälle um gesetzliche Strafzumessungsregeln, die keinen Tatbestand bilden (vgl. Fischer, StGB 61. Aufl., § 46 Rn. 84). Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles des Raubes bzw. der räuberischen Erpressung (§ 249 Abs. 2 StGB) ist daher ebenso wie die mittäterschaftliche Begehung der gefährlichen Körperverletzung im Urteilstenor nicht zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 25 m.w.Nachw.). 2. Da beide Angeklagte ihre Revision erfolglos eingelegt haben, treffen sie gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift sind ihnen auch die dem – durch die von ihnen gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung geschädigten – Nebenkläger S. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Der Angeklagte H., der wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zum Nachteil des Nebenklägers A. verurteilt worden ist, hat darüber hinaus nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO auch die diesem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 3. Die Kammer hat es – wie sich aus den Urteilsgründen ergibt: versehentlich – verabsäumt, mit der Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten auch über die den Nebenklägern S. und A. durch diese entstandenen notwendigen Auslagen ausdrücklich zu befinden. Das holt der Senat auf die statthaften und zulässigen sofortigen Beschwerden der zu Recht als Nebenkläger zugelassenen Beschwerdeführer nach und erlegt dem Angeklagten H. die den Nebenklägern durch seine Berufung entstandenen notwendigen Auslagen auf. Daneben (und insoweit als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten H. haftend) hat (auch) der Angeklagte L. die dem Nebenkläger S. durch seine Berufung entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. a) Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger vom 21. Juli 2014 gegen die im Urteil vom 15. Juli 2014 enthaltene Kostenentscheidung des Landgerichts, mit denen sie die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren durch die Angeklagten (4 Ws 120/14 – Beschwerde S.) bzw. durch den Angeklagten H. (4 Ws 121/14 – Beschwerde A.) begehren, sind gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 1. HS StPO statthaft. aa) Sie sind insbesondere nicht nach dessen 2. Halbsatz dadurch ausgeschlossen, dass die Nebenkläger das Urteil, in welchem die von der Beschwerde vermisste Auslagenentscheidung hätte ergehen sollen, nach § 400 Abs. 1 StPO nicht mit der Revision angreifen konnten. Nach § 464 Abs. 3 Satz 1 2. HS StPO ist eine (sofortige) Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Die Kostenbeschwerde ist danach (nur) dann ausgeschlossen, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung nicht befugt ist. Ist gegen die Hauptentscheidung – an sich und auch – für den Beschwerdeführer ein Rechtsmittel grundsätzlich statthaft, steht es diesem Prozessbeteiligten aber im konkreten Fall nur mangels Beschwer nicht zu, ist die Kostenbeschwerde nicht nach § 464 Abs. 3 Satz 1 2. HS StPO ausgeschlossen (vgl. KG, Beschluss vom 2. April 2014 – 1 Ws 22/14 – 141 AR 131/14 – und JR 2000, 385; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014 – III-1 RVs 31/14 –; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 464 Rn. 52, jeweils m.w.Nachw.). So liegt es hier. Der Senat folgt insoweit der in der (neueren) Rechtsprechung und Teilen der Literatur (vgl. OLG Hamm, a.a.O; StraFo 2008, 348; NStZ-RR 2006, 95; OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Celle OLGSt StPO § 464 Nr 12; jeweils m.w.Nachw., auch zur Gegenmeinung; Hilger a.a.O., Rn. 57 m.w.Nachw.) – zum Teil unter (überzeugender) Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs vom 18. April 1986 zum Opferschutzgesetz (BT-Drucks. 10/5305) – vertretenen Auffassung, dass § 400 Abs. 1 StPO lediglich einen gesetzlich geregelten generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers beinhaltet, der die – auch für den Nebenkläger grundsätzlich gegebene – Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung nicht beseitigt, so wie auch eine fehlende Beschwer im Einzelfall die grundsätzliche Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht berührt. Der Nebenkläger kann daher gegen eine ihm nachteilige Auslagenentscheidung auch dann zulässig sofortige Beschwerde einlegen, wenn er die Hauptentscheidung nach § 400 Abs. 1 StPO nicht mit einem Rechtsmittel anfechten kann. bb) Die Nebenkläger sind durch die angefochtene Kostenentscheidung auch – anders als durch die Hauptentscheidung – beschwert. Da die Kammer über ihre notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich entschieden hat, bleiben diese bei den Nebenklägern, denen sie entstanden sind (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 464 Rn. 12). b) Die (sofortigen) Kostenbeschwerden der Nebenkläger sind auch im Übrigen zulässig. aa) Sie sind form- und fristgerecht und für die beschwerdebefugten Nebenkläger S. und A. durch deren bevollmächtigte Rechtsanwältinnen eingelegt worden. Zwar trifft es zu, dass die Prozessbevollmächtigten die Beschwerden nicht ausdrücklich im Namen der Nebenkläger oder unter Bezugnahme auf die ihnen erteilten Vollmachten eingelegt haben. Die Einlegung der Beschwerden erfolgte aber auch nicht ausdrücklich im eigenen Namen der Rechtsanwältinnen. Daher ist die Rechtsmittelerklärung einer am allgemeinen Rechtsgedanken des § 300 StPO orientierten Auslegung zugänglich. Diese ergibt, dass hier das allein statthafte Rechtsmittel, also sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, für den durch die angefochtene Entscheidung jeweils beschwerten Nebenkläger und damit offensichtlich das zulässige Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Nach dem Inhalt der Beschwerden sind diese ersichtlich im Kosteninteresse (allein) der Nebenkläger von den bereits im gesamten gerichtlichen Verfahren für diese tätig gewordenen Rechtsanwältinnen eingelegt worden. bb) Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 Euro (§ 304 Abs. 3 StPO). Die Rechtsanwältinnen sind den Nebenklägern (zutreffend, weil die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen) weder gemäß § 397a Abs. 1 StPO zum Beistand bestellt noch ihnen nach § 397a Abs. 2 StPO im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Die Gebühren für ihre Inanspruchnahme als Nebenklägervertreterinnen bemessen sich nach Absatz 1 Vorbemerkung zum Teil 4 VV RVG wie die des Wahlverteidigers und im Berufungsrechtszug nach den Nummern 4124 ff. VV RVG. Sie überschreiten die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO. c) Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger haben auch in der Sache Erfolg. aa) Die unbeschränkt durchgeführte Berufung des Angeklagten H. hatte keinen kostenrechtlich relevanten Erfolg. Zwar hat die Kammer die Höhe der wegen der nebenklagefähigen Delikte zum Nachteil beider Beschwerdeführer erkannten Gesamtfreiheitsstrafe um mehr als ein Viertel reduziert. Es war aber – mit dem Berufungsgericht – davon auszugehen, dass der Angeklagte, der mit der Berufung die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung erstrebt und dieses Ziel im Wege der Revision weiter verfolgt hat, sein Rechtsmittel auch dann eingelegt und durchgeführt hätte, wenn bereits das Urteil des Amtsgerichts so gelautet hätte wie das Berufungsurteil. Dem Angeklagten H. waren daher gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO die beiden Nebenklägern durch seine erfolglos eingelegte Berufung entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. bb) Die in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten L. hatte dagegen (vollen oder jedenfalls ganz überwiegenden) Erfolg. Die wegen des zum Nachteil des Nebenklägers S. (auch) von ihm begangenen nebenklagefähigen Delikts erkannte Freiheitsstrafe ist nicht nur herabgesetzt, die Vollstreckung der aus dieser und der wegen Beleidigung (zum Nachteil der Polizeibeamten) festgesetzten Geldstrafe gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten ist auch zur Bewährung ausgesetzt worden. Der Vorschrift des § 473 Abs. 3 StPO folgend hat die Kammer diesen Angeklagten daher von den Kosten seiner Berufung freigestellt und diese sowie seine notwendigen Auslagen der Landeskasse übergebürdet, soweit sie nicht durch eine sofortige Beschränkung des Rechtsmittels vermeidbar waren. Gleichwohl waren die dem Nebenkläger S. durch die Berufung des Angeklagten L. entstandenen notwendigen Auslagen – neben dem Angeklagten H. und mit diesem gesamtschuldnerisch haftend – (auch) diesem Angeklagten aufzuerlegen. § 473 Abs. 3 StPO enthält für den Fall des vollen Erfolgs des – nachträglich – beschränkten Rechtsmittels keine Regelung für die Verteilung der Kosten der Nebenklage und der notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des – (nur) für den ersten Rechtszug konzipierten – § 472 Abs. 1 StPO zu schließen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014 – III-1 RVs 31/14 – und NStZ-RR 1998, 221; OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Celle OLGSt StPO § 464 Nr 12; jeweils m.w.Nachw.). Danach hat auch der mit seinem beschränkten Rechtsmittel erfolgreiche Angeklagte grundsätzlich die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO); soweit dies unbillig erscheint, kann hiervon ganz oder teilweise abgewichen werden (§ 472 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Angeklagte L. ist – nach wirksamer Beschränkung seines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch rechtskräftig – der Begehung einer nebenklagefähigen Straftat zum Nachteil des Geschädigten S. schuldig gesprochen worden. Daran ändert der Erfolg seiner Strafmaßberufung nichts. Ihm sind daher in entsprechender Anwendung des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO die notwendigen Auslagen des Nebenklägers S. im Berufungsverfahren vollständig aufzuerlegen. Zu einer abweichenden Verteilung der diesem Nebenkläger durch die Berufung des Angeklagten L. entstandenen notwendigen Auslagen unter Billigkeitsgesichtspunkten besteht kein Anlass. Zwar konnte der Nebenkläger S. das Urteil des Amtsgerichts gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht selbst anfechten. Das lässt jedoch sein Recht, sich am Berufungsverfahren zu beteiligen, wenn der Angeklagte (oder die Staatsanwaltschaft) das erstinstanzliche Urteil angefochten hat, unberührt. Aufgrund der zunächst unbeschränkt eingelegten Berufung (auch) des Angeklagten L., zu deren Hauptverhandlung der Nebenkläger und seine Rechtsanwältin geladen worden sind, bestand für den Nebenkläger S. ein berechtigtes Interesse, von diesem Beteiligungsrecht auch Gebrauch zu machen. Zwar hat der Angeklagte L. sein Rechtsmittel in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Ob die Beschränkung wirksam war, konnte der Nebenkläger – gerade auch im Hinblick auf das noch ausstehende Schuldfähigkeitsgutachten – aber zu diesem Zeitpunkt nicht absehen. Zudem hat er durch seine weitere Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung nach der Beschränkungserklärung nicht in unbilliger Weise zusätzliche Auslagen verursacht. 4. Da die Nebenkläger mit ihren Kostenbeschwerden vollen Erfolg hatten, waren den Angeklagten (4 Ws 120/14 – Beschwerde S.) bzw. dem Angeklagten H. (4 Ws 121/14 – Beschwerde A.) in analoger Anwendung von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des jeweiligen Beschwerdeverfahrens und die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.