Beschluss
4 Ws 128/14, 4 Ws 128/14 - 141 AR 616/14
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0108.4WS128.14.0A
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers muss sich wegen der besonderen Tragweite, die eine Rechtsmittelrücknahme in aller Regel hat, der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit der abgegebenen Erklärung und des regelmäßigen Ausschlusses einer Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen. Die genaue Bezeichnung des Rechtsmittels, zu dessen Rücknahme ermächtigt wird, durch den Angeklagten ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich die Konkretisierung ohne Weiteres aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, etwa weil eine allgemein formulierte, dem Verteidiger (auch) die Befugnis zur Rücknahme "von Rechtsmitteln" erteilende Vollmacht ausdrücklich (nur) für das Berufungsverfahren oder (nur) zur Durchführung der Revision erteilt worden ist.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. November 2014 aufgehoben, soweit darin festgestellt worden ist, dass die von seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin S., mit Schriftsatz vom 29. September 2014 erklärte Berufungsrücknahme wirksam ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. Januar 2014 nicht wirksam zurückgenommen worden ist.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers muss sich wegen der besonderen Tragweite, die eine Rechtsmittelrücknahme in aller Regel hat, der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit der abgegebenen Erklärung und des regelmäßigen Ausschlusses einer Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen. Die genaue Bezeichnung des Rechtsmittels, zu dessen Rücknahme ermächtigt wird, durch den Angeklagten ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich die Konkretisierung ohne Weiteres aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, etwa weil eine allgemein formulierte, dem Verteidiger (auch) die Befugnis zur Rücknahme "von Rechtsmitteln" erteilende Vollmacht ausdrücklich (nur) für das Berufungsverfahren oder (nur) zur Durchführung der Revision erteilt worden ist.(Rn.10) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. November 2014 aufgehoben, soweit darin festgestellt worden ist, dass die von seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin S., mit Schriftsatz vom 29. September 2014 erklärte Berufungsrücknahme wirksam ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. Januar 2014 nicht wirksam zurückgenommen worden ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat er mit Schriftsatz seiner (Wahl-)Verteidigerin, Rechtsanwältin S., vom 1. Februar 2014 in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Zur Berufungshauptverhandlung vor der 75. kleinen Strafkammer des Landgerichts Berlin am 29. September 2014 sind weder der Angeklagte noch seine Verteidigerin, die die Vertretung des Angeklagten mit Schriftsatz vom 16. Juli 2013 noch vor der Erhebung der Anklage vom 24. September 2013 unter anwaltlicher Versicherung einer entsprechenden Bevollmächtigung angezeigt hatte, erschienen. Nachdem die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass sich der Angeklagte (ausweislich des staatsanwaltschaftlichen Datenverarbeitungssystems) in anderer Sache in Untersuchungshaft befinde, hat die Vorsitzende der Kammer Rechtsanwältin S. telefonisch von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt. Diese hat daraufhin erklärt, sie nehme „als bevollmächtigte Wahlverteidigerin“ die Berufung des Angeklagten zurück; zugleich hat sie die unverzügliche Übersendung eines „gleichlautenden Fax“ angekündigt. Mit Schriftsatz vom selben Tage hat Rechtsanwältin S. erklärt, sie nehme die Berufung „nach Rücksprache mit der Vorsitzenden Richterin“ zurück. Am 30. September 2014 hat das Landgericht beschlossen, dem Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Mit Schriftsatz seines am selben Tag mandatierten (weiteren) Wahlverteidigers, Rechtsanwalt M., vom 6. Oktober 2014 hat der Angeklagte „gegen das Urteil des Landgericht Berlin (575 Ns 64/14) vom 29.09.2014 Revision“ eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der Versäumung der Berufungshauptverhandlung an diesem Tage beantragt. Rechtsanwältin S. hat – auf entsprechende Nachfrage des Gerichts – am 13. Oktober 2014 eine auf den 22. Oktober 2013 datierte Vollmacht des Angeklagten zu den Akten gereicht. Nach deren (Formular-)Text umfasst diese insbesondere die Befugnis der gewählten Verteidigerin, „Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten“. Nachdem Rechtsanwalt M. am 24. Oktober 2014 Akteneinsicht erhalten hatte, bestritt er mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme durch Rechtsanwältin S., die er als hierzu nicht bevollmächtigt ansah. Zugleich reichte er ein Schreiben des Angeklagten vom 21. Oktober 2014 ein, in welchem dieser erklärt, Rechtsanwältin S. nicht beauftragt zu haben, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Januar 2014 zurückzunehmen. Er habe seine Verteidigerin zuletzt am Tag der Urteilsverkündung persönlich gesehen und danach „nochmal ca. im Juli mit ihr telefoniert“. Bei dieser Gelegenheit sei nicht über die Rücknahme der Berufung gesprochen worden. Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft hat die Kammer mit dem (teilweise) angefochtenen Beschluss vom 17. November 2014, der Rechtsanwalt M. am 20. November 2014 zugestellt worden ist, festgestellt, dass die von der Verteidigerin, Rechtsanwältin S., mit Schriftsatz vom 29. September 2014 erklärte Berufungsrücknahme wirksam ist, und die mit Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt M., eingelegte Revision des Angeklagten und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit am selben Tag beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines – nach der unter dem 25. November 2014 erklärten Niederlegung des Wahlmandates durch Rechtsanwältin S. allein für ihn tätigen – Verteidigers, Rechtsanwalt M., vom 26. November 2014 sofortige Beschwerde eingelegt und als deren (alleiniges) Angriffsziel benannt, „dass die Rücknahme der Berufung ohne wirksame Ermächtigung erfolgte“. Mit dem danach ausdrücklich nur gegen die Feststellung, dass die Berufung wirksam zurückgenommen worden sei, gerichteten Rechtsmittel erstrebt der Beschwerdeführer die Fortführung des Berufungsverfahrens. II. 1. Die sofortige Beschwerde gegen den die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme (deklaratorisch) feststellenden Beschluss des Landgerichts ist in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 StPO statthaft (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 302 Rn. 11a m.w.Nachw.) und rechtzeitig erhoben; sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Verteidigerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 29. September 2014 die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Januar 2014 nicht wirksam zurückgenommen, denn ihr fehlte die gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels erforderliche ausdrückliche Ermächtigung. Diese muss sich wegen der besonderen Tragweite, die eine Rechtsmittelrücknahme in aller Regel hat, der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit der abgegebenen Erklärung und des regelmäßigen Ausschlusses einer Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen. Es bedarf daher grundsätzlich der genauen Bezeichnung des Rechtsmittels, zu dessen Rücknahme ermächtigt wird, durch den Angeklagten. Diese ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich die Konkretisierung ohne Weiteres aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, etwa weil eine allgemein formulierte, dem Verteidiger (auch) die Befugnis zur Rücknahme „von Rechtsmitteln“ erteilende Vollmacht ausdrücklich (nur) für das Berufungsverfahren oder (nur) zur Durchführung der Revision erteilt worden ist (vgl. BGH NStZ 2000, 665; KG [Schifffahrtsobergericht Berlin] NJW 2009, 1686). a) Aus der von Rechtsanwältin S. am 13. Oktober 2014 vorgelegten schriftlichen Vollmacht des Angeklagten ergibt sich eine solche ausdrückliche Ermächtigung zur Berufungsrücknahme nicht. In der Vollmachtsurkunde selbst wird kein Rechtsmittel, zu dessen Rücknahme die Verteidigerin befugt sein soll, konkret benannt. Die näheren Umstände lassen ebenfalls keine eindeutige Bestimmung zu, auf welches Rechtsmittel sich die allgemein erteilte Ermächtigung beziehen soll. Die Vollmachtsurkunde datiert auf den 22. Oktober 2013. Die Ermächtigung (auch) zur Rücknahme von Rechtsmitteln wurde danach bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und ausdrücklich für alle Instanzen erteilt. In Betracht kommen danach grundsätzlich verschiedene Rechtsmittel (neben Berufung und Revision auch die [sofortige] Beschwerde und der Einspruch gegen den Strafbefehl, sofern erstinstanzlich von der Möglichkeit des Übergangs in das Strafbefehlsverfahren Gebrauch gemacht werden sollte), über die die Verteidigerin verfügen könnte. b) Dass ihr der Angeklagte – zu einem Zeitpunkt nach der allgemeinen Vollmachtserteilung – eine ausdrückliche Ermächtigung zur Berufungsrücknahme, für die eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 – 1 StR 527/13 – [bei juris]), erteilt hätte, behauptet die Verteidigerin nicht. Der Angeklagte selbst hat bestritten, Rechtsanwältin S. mit der Rücknahme der Berufung – die erst nach ihrem letzten persönlichen Zusammentreffen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht eingelegt worden ist – beauftragt, mit ihr überhaupt über eine Berufungsrücknahme gesprochen zu haben. Dass eine Rücksprache zwischen dem Angeklagten und seiner Verteidigerin unmittelbar vor der Rücknahmeerklärung nicht stattgefunden hat, ergibt sich aus dem Gang der Dinge. Bereits bei dem Telefonat mit der Vorsitzenden und unmittelbar nach deren Mitteilung, der Angeklagte befinde sich in anderer Sache in Untersuchungshaft und sei zum Termin nicht vorgeführt worden, hat die Verteidigerin die Rücknahme der Berufung erklärt und ein „gleichlautendes Fax“ angekündigt. Dieses folgte in unmittelbarer zeitlicher Nähe und nimmt (allein) auf eine Rücksprache mit der Vorsitzenden, nicht aber mit dem Mandanten Bezug. Der Angeklagte selbst wusste jedenfalls bei der Beauftragung von Rechtsanwalt M. am 6. Oktober 2014 nicht, dass die Berufung durch Rechtsanwältin S. zurückgenommen worden war, denn er ging ersichtlich davon aus, dass in der Berufungshauptverhandlung am 29. September 2014 ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO ergangen war, gegen das er sich im Revisionswege und durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Terminsversäumung zur Wehr setzen wollte. Nach alldem ist die Berufungsrücknahme durch Rechtsanwältin S. nicht wirksam erklärt worden, was der Senat – unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses insoweit – klarstellend ausgesprochen hat. Die weiteren im Verfahren zu treffenden Entscheidungen obliegen dem Landgericht. 2. Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, weil sonst niemand dafür haftet.