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Beschluss

4 Ws 52/15, 4 Ws 52/15 - 141 AR 279/15

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0813.4WS52.15.0A
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Leitsätze
Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und vor Entscheidung über deren Verlängerung begangenen Tat kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dem Verurteilten in einer auch für einen juristischen Laien verständlichen und eindeutigen Art und Weise vor Begehung der Tat verdeutlicht worden ist, dass er wegen einer von ihm begangenen früheren Tat mit der Möglichkeit der (rückwirkenden) Verlängerung der Bewährungszeit und deshalb damit rechnen muss, weiterhin unter Bewährung zu stehen. Es reicht nicht aus, wenn ein Hinweis nur auf einen möglichen Widerruf erfolgt ist, da die Möglichkeit, diesen durch eine (rückwirkende) Verlängerung ersetzen zu können, kein Allgemeinwissen darstellt und auch nicht zwingend Bestandteil der mit einem Bewährung bewilligenden Urteil gemäß § 268a Abs. 3 StPO erfolgenden Belehrung ist.(Rn.16)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Jugendkammer – vom 18. Mai 2015 aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin vom 16. April 2015, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wird zurückgewiesen. 2. Die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2010 – (524) 1 Kap Js 1414/09 KLs (71/09) – wird erlassen. Der Strafmakel wird für beseitigt erklärt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und vor Entscheidung über deren Verlängerung begangenen Tat kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dem Verurteilten in einer auch für einen juristischen Laien verständlichen und eindeutigen Art und Weise vor Begehung der Tat verdeutlicht worden ist, dass er wegen einer von ihm begangenen früheren Tat mit der Möglichkeit der (rückwirkenden) Verlängerung der Bewährungszeit und deshalb damit rechnen muss, weiterhin unter Bewährung zu stehen. Es reicht nicht aus, wenn ein Hinweis nur auf einen möglichen Widerruf erfolgt ist, da die Möglichkeit, diesen durch eine (rückwirkende) Verlängerung ersetzen zu können, kein Allgemeinwissen darstellt und auch nicht zwingend Bestandteil der mit einem Bewährung bewilligenden Urteil gemäß § 268a Abs. 3 StPO erfolgenden Belehrung ist.(Rn.16) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Jugendkammer – vom 18. Mai 2015 aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin vom 16. April 2015, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wird zurückgewiesen. 2. Die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2010 – (524) 1 Kap Js 1414/09 KLs (71/09) – wird erlassen. Der Strafmakel wird für beseitigt erklärt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. I. Das Landgericht Berlin hat den bereits zuvor wiederholt und zuletzt 2008 einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getretenen Verurteilten am 28. Januar 2010 (rechtskräftig seit dem 8. Februar 2010) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt hat. Zugleich hat es ihn aus der über einen Zeitraum von drei Monaten und zwei Wochen vollzogenen Untersuchungshaft entlassen. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der damals bereits seit Jahren im rechten Milieu verkehrende Angeklagte am 12. Juli 2009 zusammen mit Gesinnungsgenossen im Rahmen einer Schlägerei mit der linken Szene zugeordneten Opponenten gemeinsam mit einem Mittäter einem vereinzelt zurückgebliebenen, am Boden liegenden Gegner mit großer Brutalität eine Vielzahl massiver Tritte gegen Kopf und Gesicht verabreichte und dadurch schwere, potentiell lebensbedrohliche Kopfverletzungen zufügte. Die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung wurde damit begründet, dass die erstmals erlittene Untersuchungshaft den Verurteilten nachhaltig beeinflusst habe. Auch habe er mit der Aufarbeitung seiner Alkoholproblematik begonnen und eine Lehrstelle in Aussicht. Ihm wurden begleitend Weisungen erteilt, eine Lehrstelle anzutreten und nach Weisung der Jugendgerichtshilfe an einer Maßnahme zur Bearbeitung seiner Alkohol- und Gewaltproblematik teilzunehmen. Daneben wurde er der Aufsicht und Leitung der für ihn zuständigen Bewährungshelferin unterstellt. In der Folgezeit äußerte die Bewährungshelferin in ihren Berichten Bedenken hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Beschwerdeführers, da er an seinem alten Freundeskreis festhalte, wenig Opferempathie zeige und in rechten Denkstrukturen verfestigt sei. Auch bemühe er sich nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz, sei allerdings nahezu durchgängig in verschiedenen befristeten Arbeitsverhältnissen tätig. Im Frühjahr 2011 teilte sie mit, dass der Proband seine Bewährungsweisungen nicht erfülle, bei seinen Eltern ausgezogen und obdachlos sei und sich bei verschiedenen Kumpeln aufhalte. Gleichwohl hielt er nach den Bewährungsberichten die Termine bei der Bewährungshelferin noch ein und bemühe sich auch um eine Aufarbeitung der Tat. Den daraufhin mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Mai 2011 ergangenen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hob der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2011 – 4 Ws 64/11 – auf die Beschwerde des Verurteilten auf. In der Bewährungszeit war der Verurteilte zuvor allerdings erneut straffällig geworden. Mit Strafbefehl vom 9. Juni 2011, rechtskräftig seit dem 8. Juli 2011, – 2.1. Cs 235/11 – verurteilte ihn das Amtsgericht K. wegen einer am 22. April 2011 begangenen Tat der Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- Euro. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er einen Polizisten, als dieser Amtshandlungen durchführte, in alkoholisiertem Zustand als „Bastard“ bezeichnete. Im Hinblick auf diese Verurteilung verlängerte das Landgericht Berlin die Bewährungszeit nach Anhörung des Verurteilten mit Beschluss vom 22. September 2011 um sechs Monate und gab ihm in Abänderung des ursprünglichen Bewährungsbeschlusses insoweit auf, nach Weisung der Bewährungshelferin einen sozialen Trainingskurs zu absolvieren und regelmäßig die Schule zu besuchen. Der weitere Verlauf der Bewährung gestaltete sich nicht wie erhofft. Die Teilnahme an dem Sozialen Trainingskurs wurde wegen Fehlzeiten des Verurteilten Anfang 2012 abgebrochen. Er hielt zudem über Monate keinen Kontakt zur Bewährungshelferin. Hieran änderte auch ein vom Landgericht Berlin deshalb am 24. Februar 2012 nach vorangegangenem Anhörungstermin verhängter Nichtbefolgungsarrest von drei Wochen, der schließlich vom 15. Oktober bis 5. November 2012 vollzogen wurde, nichts. Gegen den Verurteilten waren zudem zwei weitere Strafverfahren eingeleitet worden. Schon am 11. Juni 2011 hatte er eine weitere Straftat begangen. Gemeinsam mit rechten Gesinnungsgenossen hatte er an einem See laut und für unbeteiligte Dritte vernehmbar „Sieg Heil!“ gerufen. Er wurde deswegen nach zunächst am 3. Februar 2012 durch das Amtsgericht K. erfolgtem Freispruch auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin durch das Landgericht P. am 25. Februar 2013 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten hatte lediglich hinsichtlich der Tagessatzhöhe Erfolg, im Übrigen wurde sie mit Beschluss des B.‘ischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2013 verworfen. Im erneuten Berufungsverfahren wurde die Tagessatzhöhe auf 10,00 Euro reduziert, die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts B. vom 5. Mai 2014 unter Bewilligung von Ratenzahlung verworfen. Am 16. November 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht K. wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und versuchter Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Auf seine hiergegen eingelegte Berufung verurteilte ihn das Landgericht P. – nach vorangegangener Einstellung des Tatvorwurfs der versuchten Nötigung nach § 154 Abs. 2 StPO – mit dem schließlich in Verbindung mit dem in der Sache ergangenen Beschluss des B.‘ischen Oberlandesgerichts vom 28. Juli 2014 rechtskräftig gewordenen Urteil vom 1. April 2014 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am 23. April 2012 in K. einen PKW gefahren hatte, obwohl er wusste, dass dessen Eigentümer zuvor in den Schmutz der Heckscheibe des Fahrzeugs ein Hakenkreuz und SS-Runen gezeichnet hatte. Wegen des die Tat vom 11. Juni 2011 betreffenden Verfahrens sowie eines weiteren, wegen eines Tatvorwurfs der Brandstiftung beim Landgericht P. gegen ihn anhängigen Verfahrens 446 Js 53275/12 wies der Vorsitzende der Jugendkammer den Verurteilten mit Schreiben vom 14. Januar 2013 darauf hin, dass auch nach Ablauf der Bewährung am 8. August 2013 erst dann über die Frage des Straferlasses entschieden werden könne, wenn in den genannten Verfahren rechtskräftige Entscheidungen vorlägen, da die betreffenden Tatvorwürfe in die Bewährungszeit fielen. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass er bei einer Schuldfeststellung mit dem Widerruf der Bewährung rechnen müsse. Ein gleichlautender Hinweis erging an ihn erneut mit Schreiben des Vorsitzenden der Jugendkammer vom 30. April 2013. Die Möglichkeit einer (weiteren) Verlängerung der Bewährungszeit an Stelle des Widerrufs wurde in keinem der beiden Schreiben erwähnt. Ausweislich des Abschlussberichts der Bewährungshelferin vom 10. Juli 2013 und ihrer zuvor ergangenen Berichte war der Verlauf der Bewährungszeit unbefriedigend und von mangelnder Kontakthaltung und Vereinbarungsfähigkeit seitens des Verurteilten gekennzeichnet. Einen nach wenig ernsthaften und erfolglosen Bemühungen um einen Ausbildungsplatz begonnenen Schulbesuch brach er 2011 nach wenigen Monaten ab, desgleichen 2013 eine Fördermaßnahme des Arbeitsamtes. Die ihm erteilten Bewährungsweisungen hat er allesamt nicht vollständig erfüllt. Nachdem durch die auf die Revision des Verurteilten ergangene Entscheidung des B.‘gischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2013 die Verurteilung für die Tat vom 11. Juni 2011 im Schuldspruch rechtskräftig geworden war, verlängerte das Landgericht Berlin die Bewährungszeit mit Beschluss vom 6. Januar 2014 erneut um sechs Monate. Zugleich wurde der Verurteilte darauf hingewiesen, dass er mit dem Widerruf seiner Bewährung rechnen müsse, falls er in dem den Vorwurf der Brandstiftung betreffenden Verfahren verurteilt werden sollte. Dieses wurde vom Amtsgericht K. am 22. April 2015 gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die – nachfolgend dargelegte – Verurteilung vom 24. September 2014 vorläufig eingestellt. Trotz des am 8. Februar 2014 eingetretenen Ablaufs der Bewährungszeit erfolgte kein Straferlass, denn gegen den Verurteilten wurde ein weiteres Strafverfahren geführt, das einen in die Bewährungszeit fallenden Tatvorwurf betraf. Weil er am 20. August 2013 in B. gemeinsam mit einem Freund aufgrund eines spontan gefassten Tatentschlusses ein am Straßenrand abgestelltes und mit einem Seilschloss gesichertes Kleinkraftrad im Wert von ca. 700 bis 1.000 Euro in seinen Kleintransporter geladen und an seinen Wohnort nach H. verbracht hatte, wurde er durch das Amtsgericht T. am 24. September 2014 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Unter Verweis auf dieses Verfahren hatte ihm der Vorsitzende der Jugendkammer am 20. März 2014 mitgeteilt, dass über den Straferlass weiterhin noch nicht entschieden werden könne und auch ein Widerruf in Betracht komme. Das Urteil wurde nach Rücknahme der von dem Verurteilten zunächst eingelegten Berufung am 12. Februar 2015 rechtskräftig. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Mai 2015 hat die Jugendkammer nach am 13. Mai 2015 erfolgter mündlicher Anhörung des Verurteilten die ihm mit dem Urteil vom 28. Januar 2010 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Der Widerruf wurde (allein) darauf gestützt, dass er am 20. August 2013 und somit während der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen habe. Gegen den am 21. Mai 2015 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte am 26. Mai 2015 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf vorgetragene Veränderungen in seinen Lebensverhältnissen und die Wirkung der gegen ihn bei seiner letzten Verurteilung verhängten unbedingten Freiheitsstrafe verwiesen. II. Die zulässig erhobene sofortige Beschwerde (§§ 109 Abs. 2 Satz 1, 59 Abs. 3 JGG) ist begründet. Der Verurteilte ist zwar innerhalb der ursprünglichen Bewährungszeit am 22. April 2011, 11. Juni 2011 und 23. April 2012 und sodann in der verlängerten Bewährungszeit am 20. August 2013 erneut straffällig geworden und hat dadurch gezeigt, dass sich die Erwartung, die der ihm gewährten Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe nach §§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 105 Abs. 1 JGG liegen gleichwohl nicht vor. 1. Die Tat vom 20. August 2013 kann hier nicht (mehr) zum Widerruf der Strafaussetzung führen. a) Die Bewährungszeit, die ursprünglich bis einschließlich des 7. Februar 2013 dauerte, ist durch den Beschluss vom 22. September 2011 nach am 8. September 2011 erfolgter mündlicher Anhörung des Verurteilten zunächst um sechs Monate bis zum Ablauf des 7. August 2013 und später durch Beschluss vom 6. Januar 2014 nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 JGG um (weitere) sechs Monate verlängert worden. Beide Verlängerungen sind – was der Senat als Vorfrage zu klären hat (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 2011 – 4 Ws 29/11 -, juris mwN [insoweit in StV 2012, 484, nicht abgedruckt]) – wirksam erfolgt. Soweit der Verurteilte wegen der Tat vom 22. April 2011 wegen Beleidigung verurteilt worden ist, handelte es sich zwar nicht um eine Tat von vergleichsweise hohem Unrechtsgehalt, zu deren Ahndung folglich auch die Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen ausreichte. Die Erwartung künftiger Straffreiheit wird aber durch jede Tat von nicht unerheblichem Gewicht infrage gestellt. Darunter können auch Taten fallen, die nur mit einer Geldstrafe geahndet wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2012 – 4 Ws 77/12 –, juris mwN). Neben der Begehung der genannten Straftat, die von dem Verurteilten im Anhörungstermin am 8. September 2011 ausdrücklich eingeräumt wurde, kam vorliegend hinzu, dass auch der sonstige Verlauf der Bewährung in mehrfacher Hinsicht – teilweise nur unzureichend gehaltener Kontakt zur Bewährungshelferin, ungenügende Erfüllung der ursprünglich erteilten Weisungen – nicht zufriedenstellend war, auch wenn insoweit kein gröblicher und beharrlicher Verstoß gegeben war, der den bereits mit Beschluss des Landgerichts vom 25. Mai 2011 erfolgten Widerruf der Bewährung gerechtfertigt hätte. Auch die mit Beschluss der Jugendkammer vom 6. Januar 2014 erfolgte, zweite Verlängerung der Bewährungszeit um weitere sechs Monate ist wirksam erfolgt. Insoweit war dem Verurteilten zwar nur Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erteilt worden. Die Entscheidung der Jugendkammer ist im Ergebnis dennoch nicht verfahrensfehlerhaft ergangen. Die fehlende Gewährung einer – im Widerrufsverfahren nach §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 58 Abs. 1 Satz 3 JGG grundsätzlich zwingend zu gebenden (vgl. KG, Beschluss vom 15. August 2008 – 2 Ws 357/08 –; Brunner/Dölling, JGG 12. Aufl., § 58 Rn. 4; Eisenberg, JGG 17. Aufl., § 58 Rn. 7; jeweils mwN) – Gelegenheit zur mündlichen Anhörung stellte hier keinen Verfahrensverstoß dar, denn die mündliche Anhörung des zum damaligen Zeitpunkt annähernd 25-jährigen Verurteilten aus Anlass eines wegen einer neuerlichen Straftat in Betracht kommenden Widerrufs war nicht erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2012 – 4 Ws 77/12 – [juris] mwN). In materieller Hinsicht lag mit der zweiten, während der Bewährungszeit begangenen Straftat erneut ein Widerrufsgrund vor, denn es handelte sich auch insoweit nicht um eine Bagatelltat, was auch aus der Höhe der verhängten Geldstrafe deutlich wird. Zudem war auch insoweit das sonstige Verhalten in der Bewährungszeit zu berücksichtigen, deren Verlauf bis dahin nicht zufriedenstellend gewesen war. Mit der demnach wirksam erfolgten zweiten Verlängerung der Bewährungszeit endete diese mit Ablauf des 7. Februar 2014. Denn eine nach ihrem Ablauf erfolgte Verlängerung der Bewährungszeit führt nach mittlerweile ganz herrschender und zutreffender Ansicht dazu, dass sich die Zeitdauer der Verlängerung rückwirkend unmittelbar an den vorangegangenen Zeitraum anschließt (vgl. Senat StV 2012, 484; KG, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 2 Ws 176/09 –,)juris = NStZ-RR 2010, 27 Ls mwN; Fischer, StGB 62. Aufl., § 56f Rn. 17c mwN). b) Betreffend die demnach in die verlängerte Bewährungszeit fallende Tat vom 20. August 2013 besteht somit die – von der Jugendkammer ersichtlich übersehene – Besonderheit, dass sie zeitlich zwischen dem am 8. August 2013 eingetretenen Ablauf der (erstmals verlängerten) Bewährungszeit und der zweiten, erst am 6. Januar 2014 erfolgten weiteren Verlängerung begangen wurde. Dieser Umstand ist indes für die Frage des Widerrufs stets rechtlich bedeutsam, auch wenn die Einzelheiten insoweit teilweise umstritten sind (vgl. dazu Fischer aaO, Rn. 3a mwN). So wird insbesondere vertreten, dass es eine dem Rechtsstaatsgebot zuwiderlaufende rückwirkende Anwendung einer strafrechtlichen Sanktion darstelle und deshalb von vornherein unzulässig sei, eine nach Ablauf der Bewährungszeit und vor sodann erfolgter Verlängerung der Bewährungszeit und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem der Verurteilte tatsächlich nicht unter Bewährung stand, begangene Tat als Anlasstat für einen Widerruf heranzuziehen (so KG, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 2 Ws 176/09 –, juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 221, 222; OLG Oldenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 1 Ws 635/13 –, juris; OLG Zweibrücken NStZ 1993, 510; MK-Groß, StGB 2. Aufl, § 56f Rn. 19). Nach anderer Auffassung soll dies grundsätzlich möglich sein, wenn dem Verurteilten zuvor ein geeigneter gerichtlicher Hinweis erteilt worden ist, aufgrund dessen er mit der Verlängerung rechnen musste (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2010,127; OLG Brandenburg StraFo 2014, 214; Thür. OLG, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 1 Ws 451/13 –, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 2. September 2010 – 2 Ws 197/10 –, juris; LK-Hubrach, StGB 12. Aufl., § 56f Rn. 44). Vorliegend könnte wegen der Tat vom 20. August 2013 auch nach der zuletzt genannten Ansicht deshalb kein Widerruf erfolgen, weil es an einem geeigneten gerichtlichen Hinweis fehlte. Dem Verurteilten wurde in keinem der an ihn gerichteten Hinweisschreiben und auch nicht in der mündlichen Anhörung vom 8. September 2011 hinreichend deutlich gemacht, dass wegen der noch offenen Verfahren nicht nur der Widerruf, sondern auch eine – gegebenenfalls zudem rückwirkende – weitere Verlängerung der Bewährungszeit in Betracht kommen würde. Einem Verurteilten, der nach dem kalendarischen Ablauf einer Bewährungszeit eine neue Tat begeht, muss aber, sofern diese den Anlass eines späteren Widerrufs darstellen soll, nach allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes verdeutlicht worden sein, dass er wegen einer von ihm begangenen früheren Tat mit der Möglichkeit der Verlängerung der Bewährungszeit und deshalb damit rechnen muss, weiterhin unter Bewährung zu stehen. Dies hat in einer auch für einen juristischen Laien verständlichen und eindeutigen Art und Weise zu geschehen. Es reicht deshalb nicht aus, wenn – wie hier – ein Hinweis nur auf einen möglichen Widerruf erfolgt ist, da die Möglichkeit, diesen durch eine Verlängerung ersetzen zu können, kein Allgemeinwissen darstellt (anders offenbar die Einschätzung des OLG Hamm aaO, 128) und auch nicht zwingend Bestandteil der mit einem Bewährung bewilligenden Urteil gemäß § 268a Abs. 3 StPO erfolgenden Belehrung ist, die sich nur auf den gegebenenfalls nach § 56f Abs. 1 StGB möglichen Widerruf zu beziehen hat (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1998, 132, 133). Erforderlich ist daher jedenfalls ein ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit gerade der Verlängerung (vgl. KG, Beschluss vom 31. Januar 2007 – 2 Ws 50/07 –; OLG Stuttgart aaO; Arnoldi StRR 2008, 84, 87), weil nur so ein unzulässiger, den Verurteilten überraschender Widerruf (vgl. KG aaO; KG StV 1986,165; BVerfG NStZ 1995, 473) vermieden werden kann. Der Umstand, dass dem Verurteilten bereits vor der ersten Verlängerung der Bewährungszeit in dem Ladungsschreiben zum Anhörungstermin vom 8. September 2011 im Hinblick auf seine erneute Straffälligkeit lediglich ein Hinweis auf einen möglichen Widerruf erteilt worden und sodann gleichwohl eine Verlängerung erfolgt ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch daraus ergab sich für den Verurteilten als juristischem Laien zum Zeitpunkt der Begehung der Anlasstat im August 2013 nicht unmittelbar das Wissen, dass trotz der zwischenzeitlich ergangenen neuerlichen Hinweise in den Schreiben vom Januar und April 2013 (nur) auf die Möglichkeit des Widerrufs und trotz einer weiteren in der Bewährung begangenen Straftat gegebenenfalls erneut eine Verlängerung als den Widerruf ersetzende, mildere Rechtsfolge in Frage kommen würde. 2. Einer – grundsätzlich im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Verurteilten in der Bewährungszeit zu prüfenden – Heranziehung der noch in der ursprünglichen Bewährungszeit begangenen Straftat vom 23. April 2012 als möglicher Widerrufsgrund stehen nach dem bisherigen Verlauf der Bewährungsüberwachung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen. Die Tat hat zunächst schon in keinem der drei seitens der Jugendkammer nach Kenntniserlangung über das betreffende Verfahren und zudem sogar nach der erstinstanzlichen Verurteilung vom 16. November 2012 an den Verurteilten gerichteten Schreiben, in denen auf zu einem möglichen Widerruf führende, gegen ihn anhängige Strafverfahren hingewiesen wurde, Erwähnung gefunden, obwohl dort seit Februar 2012 die – nur den später eingestellten Nötigungsvorwurf enthaltende – Anklageschrift zum betreffenden Aktenzeichen vorlag und seit September 2012 auch Kenntnis von der ab dem 15. Oktober 2012 angesetzten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht K. bestand. Zwar war die tatsächliche Heranziehung der Tat als Widerrufsgrund innerhalb der Bewährungszeit nicht möglich, weil die Verurteilung erst im Sommer 2014 rechtskräftig wurde. Dies hätte allerdings einem Hinweis auf die potentielle Bedeutung (auch) dieses Verfahrens für den Fortbestand der Bewährung nicht entgegen gestanden. Die Jugendkammer hat schließlich im September 2014 Kenntnis von der nunmehr rechtskräftigen Verurteilung erlangt und hätte jedenfalls dann noch den Bewährungsbruch (auch) zum Gegenstand des im Hinblick auf die Tat vom 20. August 2013 von ihr betriebenen Widerrufsverfahrens machen können. Hierauf hätte der Verurteilte allerdings – ihm insoweit das gebotene rechtliche Gehör gewährend – im Rahmen der Anhörung zum Widerruf hingewiesen werden müssen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass die Tat vom 23. April 2012 schließlich auch in dem angefochtenen Widerrufsbeschluss vom 18. Mai 2015 keine Erwähnung fand, käme ein unter ihrer Heranziehung als Anlasstat begründeter Widerruf der Strafaussetzung zum heutigen Zeitpunkt – nach einer insoweit gegebenenfalls nachzuholenden Anhörung (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1983, 68 ) – mehr als 1 ½ Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit für den Verurteilten völlig überraschend. Denn das dargelegte Verhalten des die Bewährung überwachenden Gerichts, die betreffende Tat zu keinem Zeitpunkt bei der hier wegen mehrerer neuer Strafverfahren „aktiv betriebenen“ Bewährungsüberwachung zu erwähnen, war geeignet, bei ihm jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ein Vertrauen dahingehend zu schaffen, die Tat sei bewusst nicht zum Widerruf herangezogen worden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 4 Ws 104/14 –, mwN). 3. Der Senat hat gemäß § 309 StPO die in der Sache nunmehr erforderliche Entscheidung zu treffen. Da der Widerruf der Strafaussetzung nicht mehr in Betracht kommt, ist nach § 26 a JGG der Erlass der Strafe geboten. Nach § 100 JGG war zugleich auszusprechen, dass der Strafmakel als beseitigt erklärt wird. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).