Beschluss
4 Ws 69/15
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0814.4WS69.15.0A
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Leitsätze
1. Das Gebot besonders beschleunigter Bearbeitung gilt auch und insbesondere im jugendrichterlichen Verfahren, in dem eine freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen wird; die Tatsache, dass im Falle des § 71 Abs. 2 JGG kein besonderes Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO stattfindet, steht der Verpflichtung zu besonderer Beschleunigung nicht entgegen.(Rn.13)
2. In Haftsachen ist im Regelfall spätestens drei Monate nach Eröffnungsreife mit der Hauptverhandlung zu beginnen; ein Zeitraum von vier Monaten zwischen Anklageerhebung und dem Beginn der Hauptverhandlung ist im allgemeinen nur hinnehmbar.(Rn.14)
3. Diese Zeiträume bilden lediglich Orientierungspunkte, entscheidend sind jeweils die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles.(Rn.18)
4. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kommt es weder auf eine persönliche Vorwerfbarkeit an, noch fallen nur grobe Fehler oder gar nur willkürliche Fehlentscheidungen ins Gewicht. Vielmehr können auch objektiv verzögernde einfache Mängel bei der Sachbehandlung in ihrer Gesamtheit Bedeutung erlangen.(Rn.17)
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten werden die Unterbringungsbeschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Januar 2015 – 350 Gs 29/15 – und vom 12. Januar 2015 – 351 Gs 142/15 – sowie der Beschluss des Landgerichts vom 9. Juli 2015 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gebot besonders beschleunigter Bearbeitung gilt auch und insbesondere im jugendrichterlichen Verfahren, in dem eine freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen wird; die Tatsache, dass im Falle des § 71 Abs. 2 JGG kein besonderes Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO stattfindet, steht der Verpflichtung zu besonderer Beschleunigung nicht entgegen.(Rn.13) 2. In Haftsachen ist im Regelfall spätestens drei Monate nach Eröffnungsreife mit der Hauptverhandlung zu beginnen; ein Zeitraum von vier Monaten zwischen Anklageerhebung und dem Beginn der Hauptverhandlung ist im allgemeinen nur hinnehmbar.(Rn.14) 3. Diese Zeiträume bilden lediglich Orientierungspunkte, entscheidend sind jeweils die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles.(Rn.18) 4. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kommt es weder auf eine persönliche Vorwerfbarkeit an, noch fallen nur grobe Fehler oder gar nur willkürliche Fehlentscheidungen ins Gewicht. Vielmehr können auch objektiv verzögernde einfache Mängel bei der Sachbehandlung in ihrer Gesamtheit Bedeutung erlangen.(Rn.17) Auf die Beschwerde des Angeklagten werden die Unterbringungsbeschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Januar 2015 – 350 Gs 29/15 – und vom 12. Januar 2015 – 351 Gs 142/15 – sowie der Beschluss des Landgerichts vom 9. Juli 2015 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse Berlin zur Last. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat dem Beschwerdeführer mit ihrer gegen insgesamt fünf Jugendliche, einen Heranwachsenden und einen Erwachsenen gerichteten, zum Landgericht Berlin erhobenen Anklage vom 20. Februar 2015 zur Last gelegt, als Jugendlicher (im Alter zwischen 14 Jahren fünf Monaten und 14 Jahren zehn Monaten) zwischen dem 1. August 2014 und dem 3. Januar 2015 insgesamt 13 Straftaten der Sachbeschädigung, des (zum Teil besonders schweren) Diebstahls, des (zum Teil versuchten und zum Teil bandenmäßigen) Wohnungseinbruchsdiebstahls, der Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und eines schweren Raubes begangen zu haben. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug. Die Vorsitzende der am 24. Februar 2015 mit der Sache befassten Jugendkammer wies mit ausführlicher Verfügung vom 26. Februar 2015 die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Anklageerhebung an das Landgericht mit § 41 Abs. 1 JGG nicht vereinbar sei und sandte die Akten durch besonderen Wachtmeister an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese blieb mit Verfügung vom 27. Februar 2015 unter pauschalem Hinweis auf die Straferwartung zunächst bei der Befassung des Landgerichts und sandte die Akten an dieses zurück, wo sie am 2. März 2015 wieder eingingen. Noch am selben Tag sandte die Vorsitzende der Jugendkammer die Akten unter Bezugnahme auf eine telefonische Rücksprache mit der Anklageverfasserin mit der Bitte wieder an die Staatsanwaltschaft zurück, die Anklage zurückzunehmen und bei dem Jugendschöffengericht zu erheben. Die Rücknahmeerklärung erfolgte unter dem 3. März 2015 und gelangte am 5. März 2015 zur Kenntnis des Landgerichts. Am 10. März 2015 wurde die neue Anklage gefertigt; sie ging am 11. März 2015 mit den Akten bei dem Amtsgericht Tiergarten ein, wobei die in Betracht zu ziehende Vorlage an das Landgericht wegen des Umfangs der Sache in der Begleitverfügung ausdrücklich angesprochen wurde. Unter dem 17. März 2015 verfügte der Abteilungsrichter die entsprechende Vorlage der Sache an das Landgericht zur Übernahme. Wann diese ohne Eilvermerk getroffene Verfügung ausgeführt wurde, ist nicht ersichtlich. Die Akten gingen erst am 25. März 2015 bei der Eingangsregistratur des Landgerichts und am Folgetag wieder bei der Jugendkammer ein. Am 27. März 2015 verfügte die Kammervorsitzende die Zustellung der Anklageschrift und bestimmte die Erklärungsfrist auf zehn Tage. Am 5. Mai 2015 vermerkte sie, dass bei Eingang der Sache am 26. März 2015 (an regulären Sitzungstagen der Kammer) nur noch sechs freie Verhandlungstage bis zu ihrem am 20. Juli 2015 beginnenden Urlaub zur Verfügung gestanden hätten, bei streitiger Verhandlung (gegen alle Angeklagten) 21 Taten aufzuklären wären und dies in den zur Verfügung stehenden vier zusammenhängenden Tagen bis zum 17. Juli 2015 nicht möglich sei, weshalb mit der Sache erst nach ihrem Urlaub ab dem 10. August 2015 begonnen werden könne. Nach telefonischen Rücksprachen mit den Verteidigern bezüglich deren terminlicher Verfügbarkeit erfolgte zum Zweck der Prüfung von Verständigungsmöglichkeiten sodann eine schriftliche Anfrage bei der Staatsanwaltschaft über deren Straferwartungen für alle Angeklagten. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 äußerte die Staatsanwaltschaft ihre entsprechenden Vorstellungen, die hinsichtlich des Beschwerdeführers auf eine (einheitliche) Jugendstrafe zwischen zwei Jahren vier Monaten und zwei Jahren acht Monaten lauteten. Aus dieser Verfügung ergibt sich im Übrigen, dass die mit Verfügung vom 27. Februar 2015 noch bejahten Voraussetzungen der originären Zuständigkeit des Landgerichts unter dem Gesichtspunkt der Straferwartung auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft eindeutig nicht gegeben waren. Die Vorsitzende teilte die Verfügung der Staatsanwaltschaft unter dem 19. Mai 2015 den Verteidigern mit der Bitte um Erklärung mit, ob unter Zugrundelegung der Strafvorstellungen der Staatsanwaltschaft eine Verständigung in Betracht komme. Am 1. Juni 2015 beschloss die Jugendkammer die Übernahme der Sache. Sie eröffnete unter Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten A. A. (nur) insoweit das Hauptverfahren. Schon am 11. Juni 2015 wurde gegen diesen Angeklagten, dem zwölf Taten zur Last lagen, die Hauptverhandlung durchgeführt. Sie endete an diesem Tag mit einem Urteil, und der geständige Angeklagte wurde von der Haft verschont. In einem Haftprüfungstermin am 12. Juni 2015 wurde auch der erwachsene Angeklagte O. A. von der Untersuchungshaft verschont, nachdem er sich geständig eingelassen hatte; eine Begründung für seine gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft getroffene Entscheidung hat das Landgericht nicht gegeben. Der weitere Angeklagte W. wurde in einem Haftprüfungstermin am selben Tage ebenfalls vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont, nachdem er ein pauschales Geständnis abgelegt hatte. Am 3. Juni 2015 erfolgte die Abtrennung und Eröffnungsentscheidung nur gegen den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten K. E. M. Für die in der Besetzung nach § 33b Abs. 2 Satz 4 JGG durchzuführende Hauptverhandlung wurden Verhandlungstage am 12., 18., 24., 25. und 31. August sowie 1. September 2015 vorgesehen. Hinsichtlich der übrigen Angeklagten wurden weiterhin Verständigungsgespräche durchgeführt, deren Inhalte den dem Senat vorliegenden Akten nicht zu entnehmen sind. Am 22. Juni 2015 erfolgten jeweils gesonderte Eröffnungsentscheidungen gegen die Angeklagten W., F. und B., und es wurden jeweils eintägige Hauptverhandlungen für den 20. Juli 2015 (W.), den 24. Juli 2015 (F.) bzw. 30. Juli 2015 (B.) anberaumt. Am 25. Juni und 2. Juli 2015 fanden betreffend den Mitangeklagten K. E. M. Haftprüfungstermine statt. Den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts vom 2. Juli 2015 und den Haftbefehl gegen diesen Angeklagten hob der Senat durch Beschluss vom 30. Juli 2015 – 4 Ws 66/15 – auf. Der Verteidiger des Beschwerdeführers erinnerte unter dem 1. Juli 2015 daran, dass er mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 die Überprüfung der weiteren Unterbringung beantragt habe, und bat um umgehende Anberaumung eines entsprechenden Termins. Dieser wurde am 9. Juli 2015 durchgeführt. Der Beschwerdeführer räumte ausdrücklich seine Beteiligung an dem schweren Raub ein und kündigte im Übrigen für die Hauptverhandlung eine „umfassende Stellungnahme“ an, die „in Richtung Geständnis“ gehe. Durch den angefochtenen Beschluss ordnete die Jugendkammer die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung an. Sie machte Ausführungen zum dringenden Tatverdacht und legte dar, dass der Beschwerdeführer mit einer erheblichen Jugendstrafe zu rechnen habe, die sich „im nicht mehr bewährungsfähigen Bereich bewegen dürfte“ und ihm Anreiz biete, sich dem Verfahren zu entziehen. Seine Wohnverhältnisse seien „leicht löslich, denn er bewohnt bei seinen Eltern ein Zimmer gemeinsam mit zwei Brüdern“. Die weitere Unterbringung sei „auch verhältnismäßig“. Gegen den Beschluss vom 9. Juli 2015 richtet sich die am 17. Juli 2015 eingegangene Beschwerde vom 16. Juli 2015. Die Kammer hat dem Rechtsmittel, mit dem auch die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebots gerügt wurde, am 17. Juli 2015 ohne Begründung nicht abgeholfen. Die Sache ist dem Senat am 7. August 2015 vorgelegt worden. Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO zulässige Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg. Die Voraussetzungen für den (weiteren) Vollzug der einstweiligen Unterbringung sind nicht gegeben. 1. Jedenfalls nachdem der Beschwerdeführer ausweislich einer Auskunft des Landgerichts im ersten Hauptverhandlungstermin am 12. August 2015 ein umfangreiches, wenn auch nicht alle Tatvorwürfe umfassendes Geständnis abgelegt hat, bestehen allerdings gegen den hinreichenden Tatverdacht, der bei § 71 JGG genügt, keine Bedenken. 2. Ob bei dem Angeklagten auch weiterhin eine dringende Erziehungsbedürftigkeit gegeben ist, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Entgegen der Beschwerdeschrift bedarf es für die Anordnung nach § 71 Abs. 2 JGG keiner Haftgründe im Sinne der §§ 112, 112a StPO, sondern lediglich einer auf die Wiederholung von Straftaten bezogenen Gefahrenprognose. Indessen hat auch die Jugendkammer Ausführungen gemacht, die offenbar auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) bezogen sind. Hierzu ist anzumerken, dass die vom Landgericht angestellten Erwägungen rechtlicher Überprüfung schwerlich standhielten. Die Kammer hat sich im Ergebnis ausschließlich auf die Straferwartung gestützt, indem es die soziale Einbindung des Beschwerdeführers allein mit der Erwägung beiseite geschoben hat, dessen Wohnverhältnisse seien „leicht löslich“, weil er bei seinen Eltern ein Zimmer gemeinsam mit zwei Brüdern bewohnt. Es erschließt sich dem Senat nicht, welche Erwartungen das Landgericht an die Wohnverhältnisse eines zur Zeit der Festnahme noch 14-jährigen hat, der ersichtlich seit seiner Geburt im elterlichen Haushalt in Berlin lebt und in seiner Familie verwurzelt ist. Dass die Jugendgerichtshilfe in der gebotenen Weise bei der Unterbringungsentscheidung beteiligt worden ist und welche Stellungnahme sie abgegeben hat, ist nicht ersichtlich, aber ebenfalls nicht entscheidungserheblich. 3. Die Beendigung der einstweiligen Unterbringung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, weil das Beschleunigungsgebot, dessen Geltung sich auch und insbesondere auf das hier gegebene jugendrichterliche Verfahren, in dem eine freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen wird, erstreckt (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 7. Mai 2001 – HEs 16/01 – [juris]), nicht hinreichend beachtet worden ist. Die Tatsache, dass im Falle des § 71 Abs. 2 JGG kein besonderes Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO stattfindet, steht der Verpflichtung zu besonderer Beschleunigung nicht entgegen (vgl. OLG Naumburg aaO). Selbst wenn man die vermeidbare Verzögerung bei der Anklageerhebung um einige Wochen außer Betracht lässt, liegt zwischen der Anklage und dem Beginn der Hauptverhandlung ein Zeitraum von deutlich mehr als vier Monaten, der schon in Strafsachen gegen Erwachsene im allgemeinen nur hinnehmbar ist, ohne dass das Landgericht oder die Staatsanwaltschaft irgendwelche Gründe für den langen Zeitablauf angegeben hätten. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ihre Stellungnahme in der vorliegenden Sache zum Anlass genommen hat, dem Senatsbeschluss vom 30. Juli 2015 – 4 Ws 66/15 – den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2013 in der Sache 2 StR 116/13 (veröffentlicht in NStZ 2014, 226) mit dem Hinweis entgegen zu halten, eine an starren Fristen orientierte Betrachtung sei nicht sachgerecht, ist in aller Kürze auf Folgendes hinzuweisen: Diese Entscheidung des BGH ist in einem Revisionsverfahren in einem anderen rechtlichen Zusammenhang ergangen. Der BGH hatte sich mit dem absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO zu befassen, nachdem das Präsidium des Landgerichts Aachen eine Sache – mit einer rein rechnerischen, am Kalender orientierten Argumentation auf der Grundlage vermeintlicher, die Einhaltung starrer Fristen fordernder Rechtsprechung des OLG Köln in Haftsachen – nach § 21e Abs. 3 GVG im Wege der sog. Ableitung auf eine andere Strafkammer übertragen und die neu zuständig gewordene Kammer eine Besetzungsrüge zurückgewiesen hatte. Der BGH hat entschieden, dass die vom Präsidium dargestellte Auslastungssituation das Einschreiten während des laufenden Geschäftsjahres nicht habe rechtfertigen können und hierbei ausdrücklich die hohe verfassungsrechtliche Bedeutung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hervorgehoben. In diesem Zusammenhang hat der BGH ausgeführt, dass es auch mit Blick auf das Gebot zügiger Verfahrensgestaltung im Grundsatz nicht zu beanstanden sei, dass mit einer Verhandlung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach ihrem Eingang bei einer großen Strafkammer begonnen werde. Auch biete der bloße Zeitablauf allein keinen tragfähigen Anhalt für eine unangemessene Verzögerung, sondern komme es – auch für die Frage, wann über die Eröffnung zu entscheiden ist – auf vielfältige Umstände wie etwa die Schwierigkeit und den Umfang des Verfahrens, die Zahl der Beschuldigten und die sonstige Belastung des Gerichts an (Hervorhebungen durch den Senat). Ungeachtet dessen, dass jedenfalls in der veröffentlichten Rechtsprechung nicht ersichtlich ist, dass das OLG Köln die vom Präsidium des Landgerichts Aachen herangezogenen starren Fristen jemals befürwortet hat, bietet die von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zitierte Entscheidung keinen Anlass, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs oder der Oberlandesgerichte zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen, die auch den Entscheidungen des Senats zugrunde liegt, infrage zu stellen. Die Entscheidung des BGH enthält (ebenso wie jene des 5. Senats im Beschluss vom 7. Januar 2014 – 5 StR 613/13 = NStZ 2014, 287 zur selben Problematik) keine für die Bedeutung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen unmittelbar geltenden Rechtsgrundsätze, die der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung in maßgeblicher Weise entgegenstünden. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der BGH zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen tragend äußern wollte. Die Entscheidung betrifft vielmehr, auch wenn sie in einer Spannungslage zum haftrechtlichen Beschleunigungsgebot steht (vgl. dazu Sowada HRRS 2015, 16, 20 ff.), die Frage, unter welchen Umständen eine nachträgliche Änderung des Geschäftsverteilungsplans mit dem damit einher gehenden Eingriff in das Recht auf den gesetzlichen Richter zulässig ist. Die vom BGH zur Zulässigkeit einer Neuverteilung der Geschäfte formulierten Rechtsgrundsätze kollidieren auch nicht mit der Rechtsprechung in Haftsachen, weil auch die für Haftsachen genannten zeitlichen Rahmen lediglich den Charakter von Orientierungspunkten haben. Die BGH-Entscheidung enthält keinen Gedanken, der etwa die Annahme erlauben würde, der Strafsenat habe sich in einer Revisionssache mit der – von allen Strafsenaten des Kammergerichts geteilten – Rechtsprechung (auch des BVerfG) in Haftsachen, wonach im Regelfall spätestens drei Monate nach Eröffnungsreife mit der Hauptverhandlung zu beginnen ist, beschäftigen oder dieser gar entgegen treten wollen. Auch dieser grundsätzlich einzuhaltende zeitliche Rahmen ist hier im Übrigen deutlich überschritten worden. Selbst unter Zugrundelegung des vermeidbar verspäteten Eingangs der Anklage war die Eröffnungsreife bei sachgerechter und straffer Behandlung etwa mit Ablauf der 16. Kalenderwoche gegeben. Soweit es die nötige Einarbeitung und Prüfung des für die Eröffnung erforderlichen Tatverdachts angeht, ist zu bedenken, dass in Haftsachen von Amts wegen eine ständige Überprüfung der Haftvoraussetzungen stattzufinden hat und der (dringende) Tatverdacht bei der Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (und anderer freiheitsentziehender Maßnahmen) vom Landgericht von Beginn an bereits zu prüfen war. Berücksichtigt man überdies die vermeidbaren Verzögerungen bei der Anklageerhebung, gewinnen die verstrichenen Zeiträume ein noch stärkeres Gewicht. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist es bei der gebotenen Gesamtbetrachtung, bei der auch kleinere Verzögerungen in ihrer Gesamtheit Bedeutung erlangen können, durchaus von Belang (vgl. nur Senat StraFo 2010, 26 mwN), dass es bei der Anklageerhebung infolge objektiv mit dem Gesetz nicht vereinbarer Auswahl des Anklageadressaten, nicht zuletzt durch das Beharren hierauf trotz sorgfältig begründeten Hinweises durch die Jugendkammer, aber auch durch die wenig zügige anschließende Behandlung der Sache bei der erneuten Zuleitung an das Landgericht, zu einer Verzögerung von etwa drei Wochen gekommen ist. Bei der Beurteilung des Beschleunigungsgebotes kommt es weder auf eine persönliche Vorwerfbarkeit an, noch fallen entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nur grobe Fehler oder gar nur willkürliche Fehlentscheidungen ins Gewicht, sondern haben vielmehr auch objektiv verzögernde einfache Mängel bei der Sachbehandlung Bedeutung. Es ist im Übrigen selbstverständlich und liegt auch der ständigen Rechtsprechung des Senats und dem Beschluss vom 30. Juli 2015 zugrunde, dass die vom Kammergericht in jahrelanger Rechtsprechung beanstandungsfrei zugrunde gelegten Zeiträume lediglich Anhaltspunkte bilden und jeweils die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles entscheidend sind. Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens und in noch stärkerem Maße der Sache 4 Ws 66/15, in der dem Senat lediglich ein für die Prüfung evident unzureichender Beschwerdeband vorgelegt worden war, besteht darin, dass sich weder das Landgericht noch die Staatsanwaltschaft überhaupt mit den Anforderungen an eine beschleunigte Verfahrensgestaltung beschäftigt haben. Einige der beachtlichen Umstände hat die Generalstaatsanwaltschaft zwar nunmehr in ihrer Zuschrift aus der von ihr angeführten BGH-Entscheidung übernommen, aber das vorliegende Verfahren erneut nicht daran gemessen, insbesondere nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass und weshalb diese konkreten Verhältnisse es hier erzwangen, mit der Hauptverhandlung erst gut fünf Monate, nachdem das Landgericht bei mangelfreier und zügiger Behandlung mit der Sache hätte befasst werden können, zu beginnen. Dass eine frühere Verhandlung aus zwingenden sachlichen Gründen, die nicht in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft fielen und denen sich der Beschwerdeführer auch in Ansehung seines verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruchs auf besonders beschleunigte Verfahrensgestaltung beugen müsste, nicht möglich gewesen wäre, ist weiterhin nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Landgericht in den von ihm getrennt geführten Verfahren schon im Juni eine Hauptverhandlung durchgeführt und abgeschlossen sowie mehrere Hauptverhandlungen auch vor und während des Urlaubs der Kammervorsitzenden anberaumt. Bei der hiernach gegebenen Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob – wie vorliegend geschehen – bei der Planung der (zumal in sog. Zweierbesetzung durchzuführenden) Hauptverhandlung die Zeit eines Vorsitzendenurlaubs von vornherein als mögliche Verhandlungszeit ausscheiden darf und welche Folgen es hat, dass das Landgericht nicht erkennbar erwogen hat, Verhandlungszeiten neben ihren regulären Sitzungstagen in Betracht zu ziehen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).