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Beschluss

4 Ws 83/15, 4 Ws 83/15 - 141 AR 417/15

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:1002.4WS83.15.0A
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Leitsätze
1. § 305 Satz 1 StPO steht einer Beschwerde des Angeklagten gegen die Gewährung der Akteneinsicht an den Verletzten nicht entgegen.(Rn.5) 2. Zur Abwägung der berechtigten Interessen des Verletzten an der Akteneinsicht und der schutzwürdigen Interessen des Angeklagten an deren Versagung.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 80. kleinen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 31. März 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 305 Satz 1 StPO steht einer Beschwerde des Angeklagten gegen die Gewährung der Akteneinsicht an den Verletzten nicht entgegen.(Rn.5) 2. Zur Abwägung der berechtigten Interessen des Verletzten an der Akteneinsicht und der schutzwürdigen Interessen des Angeklagten an deren Versagung.(Rn.19) Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 80. kleinen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 31. März 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 6. Januar 2014 wegen exhibitionistischer Handlungen, die er vor den Zeuginnen Hu vorgenommen haben soll, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt. Gegen ihn ist seit dem 26. März 2014 bei der 80. kleinen Strafkammer des Landgerichts Berlin das Berufungsverfahren anhängig. Am 11. Februar 2015 zeigte Rechtsanwalt He die Vertretung der Geschädigten Hu an und bat um Überlassung der Verfahrensakten zwecks Durchsetzung der seinen Mandantinnen zustehenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Er wiederholte das Akteneinsichtsgesuch mit Schriftsatz vom 18. März 2015. Der Strafkammervorsitzende verfügte daraufhin am 31. März 2015 die Überlassung der Akten - mit Ausnahme des den Angeklagten betreffenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens und der Auskunft aus dem Bundeszentralregister - an Rechtsanwalt He. Die Akteneinsicht wurde im April 2015 durchgeführt. Nachdem der Verteidiger des Angeklagten durch eigene ergänzende Akteneinsicht von der Rechtsanwalt He gewährten Akteneinsicht Kenntnis erlangt hatte, legte er für den Angeklagten Beschwerde gegen die zugrunde liegende richterliche Entscheidung vom 31. März 2015 ein und beantragte festzustellen, dass die Gewährung der Akteneinsicht rechtswidrig war. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein berechtigtes Interesse der Zeuginnen Hu an der Akteneinsicht nicht gegeben sei und dieser zudem schutzwürdige Interessen seinerseits entgegengestanden hätten. Er beanstandet ferner, dass ihm vor der Entscheidung über den Akteneinsichtsantrag kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Der Strafkammervorsitzende hat den auf den 26. August 2015 anberaumten Termin zur Berufungshauptverhandlung auf Antrag des Beschwerdeführers aufgehoben und der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 1. Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. § 305 Satz 1 StPO, der auch für Entscheidungen des Berufungsgerichts oder des Vorsitzenden dieses Gerichts ab Aktenvorlage nach § 321 Satz 2 StPO gilt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 305 Rdn. 2 f.), steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar wird ein Beschwerderecht des Angeklagten gegen die Versagung der Akteneinsicht nach § 147 StPO durch das erkennende Gericht teilweise unter Hinweis auf § 305 Satz 1 StPO verneint (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 147 Rdn. 41; a.A. Laufhütte/Willnow in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 147 Rdn. 28; jeweils m.w.N. zum Streitstand). Hieraus lässt sich indes für die vorliegende Konstellation nichts herleiten. Der Angeklagte wendet sich gegen die Bewilligung der Akteneinsicht an den Rechtsanwalt der Geschädigten. Insoweit ist § 406e Abs. 4 Satz 4 StPO als lex specialis einschlägig. Danach sind gerichtliche Entscheidungen über Akteneinsichtsanträge des Verletzten (nur dann) unanfechtbar, wenn sie (vom Ermittlungsgericht) im Ermittlungsverfahren getroffen werden. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass gegen entsprechende Entscheidungen, die nach Abschluss der Ermittlungen durch das Gericht - auch durch das erkennende Gericht - getroffen werden, die Beschwerde statthaft ist (vgl. HansOLG Hamburg StraFo 2015, 23; 2015, 328; OLG Naumburg NStZ 2011, 118; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rdn. 11; Wenske in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. [Nachtrag], § 406e Rdn. 8; Zabeck in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 406e Rdn. 13). Das Beschwerderecht steht insoweit nicht nur - entsprechend der vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 406e Abs. 4 Satz 4 StPO verfolgten Absicht (vgl. BT-Drucks. 16/12098, S. 36) - dem Verletzten (im Fall der Versagung der Akteneinsicht) zu; denn eine derartige Beschränkung ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Anfechtungsberechtigt ist vielmehr auch der durch die Bewilligung der Akteneinsicht in seinen Grundrechten betroffene Angeklagte (vgl. HansOLG Hamburg StraFo 2015, 23; OLG Saarbrücken ZWH 2013, 204 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rdn. 11). Danach ist auch vorliegend ein Beschwerderecht des Angeklagten gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Berufungskammer gegeben. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht auch nicht entgegen, dass die Akteneinsicht bereits ausgeführt worden ist; denn der Strafkammervorsitzende hat es versäumt, dem Angeklagten vor der Entscheidung über den Akteneinsichtsantrag des Verletzten entsprechend § 33 StPO rechtliches Gehör zu gewähren. Die Anhörungspflicht folgt zum einen daraus, dass die Bewilligung der Einsicht in die Strafakten und die dadurch zugänglich gemachten personenbezogenen Daten des Angeklagten mit einem Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden ist, zum anderen aus dem Gebot der Sachaufklärung im Hinblick auf möglicherweise bestehende Versagungsgründe oder in die Interessenabwägung einzustellende Umstände (vgl. LG Karlsruhe MMR 2010, 68 - juris; Wenske, a.a.O., § 406e Rdn. 4; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 406e Rdn. 16; zum Erfordernis der Anhörung im Fall von Grundrechtseingriffen vgl. ferner BVerfG NStZ-RR 2005, 343; Zabeck, a.a.O., § 406e Rdn. 12). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat zur Folge, dass dem Angeklagten jede Möglichkeit genommen worden ist, vor dem Vollzug der Akteneinsicht seine Rechte geltend zu machen. Daher besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bewilligung (vgl. LG Stralsund StraFo 2006, 76; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; vgl. ferner LG Karlsruhe a.a.O.). 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Die Bewilligung der Akteneinsicht an den Rechtsanwalt der Verletzten ist nicht schon deshalb für rechtswidrig zu erklären, weil dem Angeklagten - wie dargelegt - zuvor kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (so aber LG Dresden StV 2006, 11, 13). Zwar liegt hierin ein schwerwiegender Verfahrensmangel. Dieser ist jedoch durch die Durchführung des Beschwerdeverfahrens als geheilt anzusehen, da dieses zur Nachholung des rechtlichen Gehörs führt (vgl. LG Stralsund a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rdn. 11, § 478 Rdn. 4; Gieg in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 478 Rdn. 3 [zur entsprechenden Problematik bei § 478 StPO]). Der Strafkammervorsitzende hat das Vorbringen des Angeklagten nachträglich zur Kenntnis genommen und hierzu in seinem Nichtabhilfevermerk Stellung genommen. Darüber hinaus ist der Vortrag des Angeklagten Gegenstand der Prüfung durch den Senat. b) Die Gewährung der Akteneinsicht an Rechtsanwalt He durch den nach § 406e Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 StPO zuständigen Vorsitzenden der mit der Sache befassten Strafkammer ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 406e Abs. 1 StPO kann ein Rechtsanwalt für den Verletzten Akteneinsicht nehmen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt (Abs. 1 S. 1) und soweit nicht Versagungsgründe (Abs. 2) entgegenstehen. as) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 StPO sind erfüllt. (1) Die Zeuginnen Hu, die die Gewährung von Akteneinsicht an den von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalt He beantragt haben, sind Verletzte im Sinne des § 406e StPO, da sie als Adressaten der exhibitionistischen Handlungen - deren Begehung unterstellt - unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Vorb. § 406d Rdn. 2, § 172 Rdn. 9 m.w.N.). § 183 StGB schützt die Selbstbestimmung über die Abgrenzung des höchstpersönlichen sexuellen Bereichs, die durch die aufgedrängte, häufig schockierende Konfrontation mit fremder, beziehungsloser, aber gleichwohl auf die betroffene Person gerichteter und daher vielfach als Bedrohung empfundener Sexualbetätigung verletzt wird (vgl. Fischer, StGB 62. Aufl., § 183 Rdn. 2). Auf die Frage, ob der Verletztenbegriff in § 406d ff. StPO weiter zu fassen ist und auch mittelbar Geschädigte erfasst (so BVerfGK 14, 472 - juris Rdn. 22; zum Streitstand vgl. HansOLG Hamburg wistra 2012, 397), kommt es hier daher nicht an. (2) Die Zeuginnen haben ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dargelegt. Ein Interesse ist dann berechtigt im Sinne des § 406e Abs. 1 StPO, wenn es durch die Sachlage in tatsächlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die begehrte Akteneinsicht der Prüfung dienen soll, ob und in welchem Umfang die verletzte Person gegen den Beschuldigten zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann (vgl. BVerfG NJW 2007, 1052 f.; HansOLG Hamburg a.a.O.; OLG Saarbrücken ZWH 2013, 204 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rdn. 3; Zabeck, a.a.O., § 406e Rdn. 4). So liegt es hier. Die Antragstellerinnen haben das berechtigte Interesse mit dem Hinweis auf die beabsichtigte Durchsetzung der ihnen zustehenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auch ausreichend dargelegt. Für die erforderliche „Darlegung“ reicht es aus, wenn sich der Antragsteller auf bestimmte Zwecke beruft, die er mit der Akteneinsicht verfolgen will; eine Glaubhaftmachung ist ebenso wenig erforderlich (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.) wie Begründungen hinsichtlich der konkreten Eignung und Erforderlichkeit der Informationen für die Zwecke des Antragstellers (vgl. HansOLG Hamburg a.a.O.). Insbesondere gilt dies, wenn - wie hier - als Zweck die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche benannt wird; denn hierin liegt ein vom Gesetzgeber - der mit der Neuregelung der Verletztenrechte in den §§ 403 ff., 406d ff. StPO ausdrücklich auch die Durchsetzbarkeit materieller Schadensersatzansprüche verbessern wollte (vgl. BT-Drucks. 10/5305, S. 8 f.; BVerfGK 14, 472 - juris Rdn. 22) - als legitim erachteter Zweck (vgl. HansOLG Hamburg a. a. O.). Näherer Ausführungen zur Schlüssigkeit der geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche bedurfte es jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ausgeführt: „Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich m.E. auch nach den konkreten Verfahrensumständen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann hier, dass der Angeklagte erstinstanzlich bereits verurteilt ist und somit ein ganz erheblicher Verdachtsgrad gegeben ist. (…) Die Geschädigten waren nach Akten- und Beiaktenlage mehrfach betroffen; dies gilt unabhängig davon, ob hier eine rechtskräftige Verurteilung erfolgen wird oder nicht. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigten weiterhin in (tatauslösender) Sichtweite des Angeklagten wohnen. Nach alledem drängt sich ein Prüfinteresse, welche zivilrechtlichen Abwehr- [zutreffend: Unterlassungs-] und ggf. Schadenersatzansprüche bestehen, geradezu auf und somit auch ein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in die Strafakten.“ Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen. bb) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Strafkammervorsitzende die beantragte Akteneinsicht nicht nach § 406e Abs. 2 StPO abgelehnt hat. (1) Nach § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Einsicht in die Akten zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Grundsätzlich kommt den durch § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO geschützten Interessen des Beschuldigten hohes Gewicht zu (vgl. HansOLG Hamburg a.a.O.); denn zu seinen schutzwürdigen Interessen zählt gerade auch sein verfassungsrechtlich verbürgtes Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Daten (vgl. BT-Drucks 10/5305, S. 18; BVerfG NJW 2007, 1052). Die Gewährung von Einsicht in die Strafakten - durch die personenbezogene Daten Dritten zugänglich gemacht werden - stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGK 14, 472 - juris Rdn. 17) und in das diesem entsprechende (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 21. März 2003 - 112/02 - juris) Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten nach Art. 33 VvB dar. Die Auslegung und Anwendung des § 406e StPO hat sich daher an den verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu orientieren (vgl. BVerfG NJW 2003, 501 - juris Rdn. 26). Bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e StPO sind die gegenläufigen Interessen gegeneinander abzuwägen, um festzustellen, welches Interesse im Einzelfall schwerer wiegt (vgl. BVerfGK 14, 472 - juris Rdn. 24; HansOLG Hamburg a.a.O.; LG Karlsruhe MMR 2010, 68 - juris; Zabeck, a.a.O., § 406e Rdn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rdn. 6). Der Zugang zu den Daten ist von der Akteneinsicht gewährenden Stelle gegebenenfalls angemessen zu beschränken (vgl. BVerfG NJW 2003, 501 - juris Rdn. 46). Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Strafkammervorsitzenden, der ein Überwiegen der schutzwürdigen Belange des Angeklagten nur hinsichtlich der Registerauszüge und des medizinisch-psychologischen Gutachtens angenommen und diese daher von der Akteneinsicht ausgeschlossen hat, nicht zu beanstanden. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung des Angeklagten ein erheblicher Verdachtsgrad besteht (vgl. HansOLG Hamburg a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). Soweit die in Rede stehenden Aktenteile Umstände aus dem privaten Lebensbereich und der Intimsphäre des Angeklagten betreffen, ist dies gerade auch dem Charakter der ihm zur Last gelegten Straftat geschuldet. Demgegenüber kommt dem Interesse der in Sichtweite des Angeklagten wohnenden, nach Aktenlage bereits mehrfach exhibitionistischen Handlungen ausgesetzten Antragstellerinnen an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche - insbesondere Unterlassungsansprüche - hohes Gewicht zu, zumal in ihrem Haushalt auch der etwa sechs Jahre alte Sohn der G Hu lebt. Ein Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses des Angeklagten kann danach nicht festgestellt werden. Seinen berechtigten Belangen ist vielmehr dadurch ausreichend Rechnung getragen worden, dass die vorbezeichneten Aktenteile, die höchstpersönliche Daten enthalten und zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nicht erforderlich sind, von der Akteneinsicht ausgenommen worden sind (dazu vgl. HansOLG Hamburg a.a.O.; LG Stralsund StraFo 2006, 76; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rdn. 7; zur partiellen Akteneinsicht allgemein vgl. BT-Drucks. 10/5305 S. 18; Zabeck, a.a.O., § 406e Rdn. 9). (2) Die Akteneinsicht kann ferner - auch noch nach Abschluss der Ermittlungen (vgl. OLG Naumburg NStZ 2011, 118) - nach pflichtgemäßem Ermessen versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint (§ 406e Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass bei Gewährung der Akteneinsicht die Sachaufklärung - auch in einem anderen Straf- oder Ermittlungsverfahren - beeinträchtigt wird (vgl. Zabeck, a.a.O., § 406e Rdn. 7; HansOLG Hamburg StraFo 2015, 328). Hierfür bedarf es einzelfallbezogener Gründe; Erwägungen, die lediglich allgemein auf die Effektivität der Strafverfolgung abstellen, reichen nicht aus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rdn. 6a). Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks kommt etwa dann in Betracht, wenn die Kenntnis des Verletzten vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt einer von ihm noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen kann (vgl. BT-Drucks. 10/5305 S. 18; Zabeck a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). Hinsichtlich der Beurteilung der Gefährdung besteht ein weiter Entscheidungsspielraum (vgl. BGH NJW 2005, 1519; HansOLG Hamburg StraFo 2015, 23 und 328; Hilger in Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 406e Rdn. 12). Nach diesen Grundsätzen ist die Nichtanwendung des § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO hier nicht zu beanstanden. Die Rolle der Verletzten als Zeuginnen in dem anhängigen Strafverfahren und die deshalb durch das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich eröffnete Möglichkeit einer „Präparierung“ der Aussage anhand des Akteninhalts reicht für eine Versagung der Akteneinsicht nicht aus (vgl. HansOLG Hamburg a.a.O.; LG Stralsund a.a.O.; Hilger a.a.O.); denn andernfalls würden gerade denjenigen, die Opfer einer Straftat geworden sind, die Schutzfunktionen der §§ 406d ff. StPO entzogen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1991, 202). Vielmehr ist für die Prüfung der Gefährdung des Untersuchungszwecks eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfall vorzunehmen (vgl. HansOLG Hamburg a.a.O.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass K und G Hu die beiden einzigen Tatzeuginnen sind und ihren Angaben daher zentrale Bedeutung zukommt. Sie sind zudem als Lebenspartnerinnen demselben „Lager“ zuzuordnen, so dass eine Beweissituation vorliegt, die - in Anbetracht der bestreitenden Einlassung des Angeklagten - einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zumindest nahe kommt (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2005, 250; OLG Frankfurt am Main StV 2011, 12). Die in derartigen Fällen erforderliche besondere Prüfung der Glaubhaftigkeit und insbesondere der Aussagekonstanz kann dafür sprechen, Teile der Akten - insbesondere Protokolle über Vernehmungen und informatorische Befragungen des Angeklagten sowie des Belastungszeugen und die hieran anschließenden Eindrucks- und Ermittlungsvermerke - von der Akteneinsicht auszunehmen (vgl. HansOLG Hamburg StraFo 2015, 23 und 328; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rdn. 6). Soweit der Strafkammervorsitzende von einer Versagung der Akteneinsicht zumindest hinsichtlich der vorbezeichneten Aktenteile abgesehen hat, erweist sich dies jedoch im konkreten Fall nicht als ermessensfehlerhaft. Der vom HansOLG Hamburg (a.a.O.) formulierte Grundsatz, dass dem Verletzten eine umfassende (auch die genannten Aktenteile umfassende) Akteneinsicht in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen, „in aller Regel“ zu versagen ist, kann jedenfalls im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die Entscheidungen des HansOLG Hamburg betrafen jeweils Fälle, in denen den besonderen Erkenntnismöglichkeiten des Tatrichters aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung erhöhte Bedeutung zukam, da es sich um Verfahren mit nur einer Tatsacheninstanz handelte (dazu vgl. HansOLG Hamburg StraFo 2015, 23 - juris Rdn. 21). Demgegenüber ist vorliegend mit dem Berufungsrechtszug eine zweite Tatsacheninstanz eröffnet. Hinzu kommt, dass das hiesige Verfahren zum Zeitpunkt der Anbringung des Akteneinsichtsantrags bereits in der Berufungsinstanz anhängig war. Das Risiko eine Präparierung der Zeugenaussagen aufgrund der (erstmals zu diesem Zeitpunkt) wahrgenommenen Akteneinsicht erscheint - mehr noch als innerhalb einer Hauptverhandlung, mit deren Fortgang die Gefährdung des Untersuchungszwecks ebenfalls sukzessive entfallen kann (vgl. HansOLG Hamburg VRS 127, 297; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rdn. 6a) - deutlich reduziert; denn eine erst in diesem Verfahrensstadium vorgenommene Anpassung an den Akteninhalt, die mit Abweichungen von früheren Aussagen im Ermittlungsverfahren und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verbunden wäre, würde - für die Zeuginnen erkennbar - zu einer besonders kritischen Würdigung ihrer nunmehr (in der Berufungshauptverhandlung) getätigten Angaben führen. Darüber hinaus darf bei der Ermessensentscheidung nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO nicht außer Betracht bleiben, dass die Verletzten - anders als in den vom HansOLG Hamburg (a.a.O.) entschiedenen Fällen - hier nicht nur ein allgemeines Informationsinteresse, sondern eigene schutzwürdige Belange geltend gemacht haben. Die in der Beschwerdebegründung geäußerte Befürchtung, dass die Angaben der Zeuginnen Hu aufgrund der Aktenkenntnis insbesondere hinsichtlich der Licht- und Sichtverhältnisse sowie der Position des Angeklagten in seiner Küche „nachjustiert“ würden, basiert nicht auf objektivierbaren Erkenntnissen (dazu vgl. OLG Düsseldorf StV 1991, 202). Der Sachaufklärung wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Aktenkenntnis der Zeuginnen und eine hierauf basierende mögliche „Nachjustierung“ von belastenden Angaben erforderlichenfalls bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 2005, 1519). (3) Eine Versagung der Akteneinsicht wegen drohender erheblicher Verfahrensverzögerung (§ 406e Abs. 2 Satz 3 StPO) kam ersichtlich nicht in Betracht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.