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Beschluss

(4) 161 Ss 54/16 (75/16)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0518.4.161SS54.16.75.1.0A
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Leitsätze
Zur Strafbarkeit der Tätowierung eines der Odalrune ähnlichen Runenzeichens, das Teil eines Runenschriftzuges ist, der eine optische Verbindung zu der Tätowierung eines Wikinger-Kopfes aufweist.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. 3. Der Antrag des Rechtsanwalts D. H. auf Beiordnung als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Strafbarkeit der Tätowierung eines der Odalrune ähnlichen Runenzeichens, das Teil eines Runenschriftzuges ist, der eine optische Verbindung zu der Tätowierung eines Wikinger-Kopfes aufweist.(Rn.9) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. 3. Der Antrag des Rechtsanwalts D. H. auf Beiordnung als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 22. Oktober 2016 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil erhobene unbeschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat vorläufigen Erfolg. 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte, der - auch einschlägig - bereits bestraft ist, eine Glatze trägt, die mit einer Vielzahl von Tätowierungen versehen ist. Am Hals des Angeklagten befinden sich ebenfalls Tätowierungen, nämlich solche, die „Schriftzeichen der Wikinger“ zeigen. Zu den Vorstrafen des Angeklagten hat die Berufungskammer festgestellt, dass eine Verurteilung vom 3. Juli 2007 u.a. eine sog. Odalrune betraf, die als „Teil eines Runenschriftzuges (…) auf die Hinterseite seines Kopfes“ tätowiert war. Zur hier abgeurteilten Tat hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe am 4. Mai 2015 in Berlin-Marzahn bei einem Aufzug mit dem Motto „Nein zum Asylcontainerdorf“ im Nackenbereich eine für Dritte sichtbare [Tätowierung einer] Odalrune getragen; diese sei geringfügig modifiziert, aber als solche klar zu erkennen gewesen. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die Odalrune bis 1945 als Symbol der Hitlerjugend verwendet worden und auch Zeichen der verbotenen Wiking-Jugend gewesen sei. Aufgrund des gesamten Erscheinungsbildes des Zeichens sei - vom Angeklagten beabsichtigt - der Eindruck der Odalrune „und zugleich dessen Symbolgehalt als Kennzeichen der vorgenannten verfassungswidrigen Organisationen“ vermittelt worden. Wegen des näheren Aussehens des Angeklagten hat die Kammer auf bei den Akten befindliche Lichtbilder, die am 4. Mai 2015 vom Angeklagten angefertigt wurden, verwiesen. Die Einlassung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen. Der Angeklagte hatte sich darauf berufen, er würde eine Odalrune schon deshalb nicht tragen, weil er doch wisse, dass diese als Symbol der Wiking-Jugend verboten sei; daher seien die oberen Seiten des Schriftzeichens über die obere Ecke hinausgehend verlängert gewesen, wodurch das fragliche Zeichen nicht mehr als Odalrune, sondern als Rune „uz“ (bzw. „Inguz“) des Runenalphabets anzusehen sei. Die Kammer hat diese Erklärung als nicht glaubhafte Schutzbehauptung angesehen, weil es bei dem vom Angeklagten getragenen Zeichen an der für den Buchstaben „uz“ charakteristischen Symmetrie (auch) im oberen Bereich des Zeichens fehle, da die oberen Seiten lediglich um einen Millimeter verlängert worden seien. In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht seine Ansicht dargelegt, die Tatsache, dass die Odalrune auch andere Bedeutungen habe und in anderen Zusammenhängen verwendet werde, schließe die Strafbarkeit grundsätzlich nicht aus; die Strafbarkeit setze insbesondere keinen Hinweis auf die Organisation voraus. Zudem ergebe sich aus den Gesamtumständen - Verwendung des Zeichens im Rahmen eines Protestaufzugs gegen die Unterbringung von Asylbewerbern, einschlägige Vorstrafen des Angeklagten und dessen Angabe, ein „deutscher Nationalist“ zu sein - gerade nicht, dass die hier in Rede stehende Handlung dem Schutzzweck der Norm eindeutig [gemeint hat das Landgericht ersichtlich: nicht] zuwiderlaufe. Ferner bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Zeichen vom Angeklagten als Zeichen oder Symbol einer legalen Vereinigung benutzt worden sei. Schließlich unterfalle die Tätowierung auch nicht dem Bereich der Kunst. Die Tatsache, dass die oberen Seiten des tätowierten Zeichens jeweils um lediglich einen Millimeter verlängert worden seien, mache deutlich, dass es dem Angeklagten darum gegangen sei, ein mit der Odalrune zum Verwechseln ähnliches Zeichen zu schaffen, welches bei dem jeweiligen objektiven und unvoreingenommenen Betrachter den Eindruck erwecken solle, dass es sich tatsächlich um die Odalrune handele. 2. Diese Feststellungen und Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nicht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die in Rede stehende Tätowierung des Angeklagten ein verbotenes Kennzeichen in seinem auf eine verbotene Vereinigung hinweisenden Symbolgehalt darstellte. Soweit die Kammer ihr Augenmerk im Wesentlichen auf die Einlassung des Angeklagten gerichtet hat, hat sie sich den Blick auf die grundlegende Frage verstellt, ob das zur Anklage gelangte Zeichen die in § 86a StGB vorausgesetzte Kennzeichenqualität besitzt. a) Zwar trifft es zu, dass es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Verwendung mehrdeutiger Zeichen eines Hinweises oder eines für Außenstehende erkennbaren Bezuges zu der verbotenen Organisation, die das Zeichen (auch) verwendet oder verwendet hat, nicht bedarf (vgl. die Nachweise - auch zur Gegenansicht - bei Fischer, StGB 63. Aufl., § 86a Rn. 5a), und kann auch die Verwendung eines veränderten Kennzeichens tatbestandsmäßig sein. Voraussetzung der Strafbarkeit ist aber, dass das Zeichen nicht nur (trotz der Veränderung) einem unbefangenen Betrachter den Eindruck des verbotenen Kennzeichens, sondern zugleich auch dessen Symbolgehalt als Kennzeichen der verbotenen Organisation vermittelt (vgl. BGH NStZ 1999, 87). Wesentlich für die Beurteilung von Ähnlichkeit und Verwechselungsgefahr kann dabei sein, ob das Zeichen spezifisch nationalsozialistisch war, ausschließlich von einer nationalsozialistischen Organisation verwandt wurde oder auch sonst verbreitet war (vgl. BGH NJW 2005, 3223, 3224 [für Parolen]). Für die Kennzeichenqualität wesentlich ist die konkrete Ausgestaltung des Zeichens. Der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt muss im Einzelfall anhand aller maßgeblichen Umstände in einer Gesamtwürdigung des Erscheinungsbildes ermittelt werden; dies gilt nicht nur, wenn ein offensichtlich verbotenes Zeichen in einem mehrdeutigen Zusammenhang gebraucht wird, sondern auch dann, wenn - wie hier - die potentielle Mehrdeutigkeit des Geschehens schon aus dem Kennzeichen selbst entspringt (vgl. BGHSt 52, 364, 375 f.). aa) Ein eindeutig inkriminiertes Kennzeichen hat der Angeklagte nicht gebraucht. Die Odalrune (u.a. auch als Othala, Othila, Othil, Ethel, Othal, Ural bezeichnet) ist weder ein spezifisch nationalsozialistisches Zeichen, noch wurde bzw. wird es ausschließlich von nationalsozialistischen oder neonazistischen Organisationen genutzt. Diese Rune ist - anders etwa als das Hakenkreuz oder die Sig-Rune in ihrer doppelten Verwendung - somit kein Symbol der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft schlechthin, welches ohne weiteres, auch ohne die Einbettung in die Form eines originalgetreuen Abzeichens, das Kennzeichen einer verfassungswidrigen (nationalsozialistischen) Organisation darstellt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 18. September 2007 - 2 Ss 43/07 - [juris-Rz. 9] mwN). Runenzeichen wurden von den germanischen Völkern bereits im 2. Jahrhundert bis ins skandinavische Mittelalter als Schriftzeichen verwendet und werden auch in der Gegenwart - etwa von Anhängern der Wikingerkultur bei bildlichen Darstellungen von Zeichen der verschiedenen Runenalphabete sowie auf Schmuck und Kunstgewerbegegenständen - gebraucht. In der Heraldik finden Runen ebenfalls Gebrauch; so ist die Odalrune wesentlicher Bestandteil des aktuellen Wappens des Ortes Klein Oschersleben in Sachsen-Anhalt. Nicht verbotene Organisationen verwenden Zeichen, die der Odalrune zum Verwechseln ähnlich sind. So heißt es in der vom Bundesamt für Verfassungsschutz herausgegebenen Broschüre „Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen“ (Stand April 2015) auf Seite 54 unter ausdrücklichem Hinweis auf BGH-Rechtsprechung: „Mit dem Tragen der Odalrune wird aufgrund der geringen Unterscheidung zum Kopfwinkel der Bundeswehr nicht das Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung öffentlich verwendet“. bb) Wird also mit einer (auch ggf. nur unwesentlich veränderten) Odalrune nicht schlechthin der Symbolgehalt des Kennzeichens einer inkriminierten Organisation vermittelt, muss der Aussagegehalt des Zeichens im Einzelfall unter Berücksichtigung seines gesamten Erscheinungsbildes bestimmt werden. Gegen die Annahme, das tätowierte Zeichen auf dem Hals des Angeklagten sei als Symbol einer der beiden von der Berufungskammer genannten Organisationen anzusehen, kann der Umstand sprechen, dass es eingebettet ist in ein Band von mehreren Runen (sog. Runenreihe), von denen nicht offensichtlich anzunehmen ist, dass sie als bloße Phantasiezeichen das Vorzeigen der (veränderten) Odalrune gleichsam nur bemänteln sollten. Zwar hat das Landgericht diesen für die rechtliche Bewertung wesentlichen Umstand des Zusammenhangs, in dem das Zeichen steht, nicht ausdrücklich dargelegt. Der Senat kann sich aber infolge der Bezugnahme auf die vom Angeklagten gefertigten Lichtbilder - jedenfalls zu einem Teil - ein eigenes Bild vom Aussehen des Angeklagten machen und diese Feststellung zugrunde legen. Obwohl das Landgericht erkannt hat, dass sich am Hals des Angeklagten auch (weitere) „Schriftzeichen der Wikinger“ befinden, hat es sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass das hier in Rede stehende Zeichen nicht isoliert verwendet worden, sondern Teil eines aus mehreren Runen bestehenden (mutmaßlichen) Schriftzuges ist. Die Runenreihe besteht, soweit dem Senat die Beurteilung anhand der in Bezug genommenen Lichtbilder, die nicht den gesamten Hinterkopf und auch nicht die rechte Hals- und Kopfseite des Angeklagten zeigen, möglich ist, aus mindestens zehn Runen. Von diesen steht das der Odalrune ggf. zum Verwechseln ähnliche Zeichen an fünfter Stelle von links, ohne aus der Reihe irgendwie optisch hervorzutreten. Der Eindruck, dass das in der Runenreihe stehende Zeichen auf einen anderen als den vom Landgericht angenommenen strafbewehrten Aussagegehalt hindeuten kann, wird verstärkt durch den Umstand, dass auf der linken Kopfseite des Angeklagten großflächig der (mit einem typischen Wikingerhelm bewehrte) Kopf eines Wikingerkriegers tätowiert ist, wobei sich das Runenband mit dem hier in Rede stehenden Zeichen an dieses Wikingerbildnis anfügt. Hierdurch erlangt das Runenband (mit allen seinen Bestandteilen) eine optische Verbindung zu den Wikingern, die ihrerseits zu den bekanntesten Nutzern von Runenschriften zählten. Hierdurch entsteht ein Bezug zur Geschichte und Kultur der Wikinger, der der Annahme entgegenstehen kann, dass die tätowierte Runenreihe - und mit ihr die (veränderte) Odalrune - den Symbolgehalt des Kennzeichens der Hitlerjugend oder der Wiking-Jugend vermittelt. Soweit es die Tatsache angeht, dass die Tätowierung den Kopf eines Wikingers zeigt, besteht - ungeachtet des Namens der Organisation - kein Anlass, eine Verbindung zur sog. Wiking-Jugend herzustellen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass Bildnisse von Wikingern zu deren Symbolik zählten. b) Selbst wenn man das in Rede stehende Zeichen ohne Rücksicht auf seine Einbettung in die Runenreihe und den optischen Bezug zu dem Wikingerbildnis isoliert betrachten wollte, ließe sich aus dem Hinweis des Landgerichts auf die von ihm genannten „Gesamtumstände“ keine tragfähige Begründung für die Bejahung des Anwendungsbereiches des § 86a StGB entwickeln. Ein verbotenes Kennzeichen muss in seinem auf die verbotene Vereinigung hinweisenden Symbolgehalt im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Von den Gesamtumständen seiner Verwendung kann die Feststellung eines verbotenen Kennzeichens als solches ohne nachteilige Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des Tatbestands nicht abhängig gemacht werden. Soweit in der Rechtsprechung den Gesamtumständen der Kennzeichenverwendung Bedeutung für die Strafbarkeit beigemessen worden ist, ist das zum Zweck einer dem Sinn der Strafnorm entsprechenden tatbestandseingrenzenden Auslegung des Begriffs des Verwendens geschehen und nicht zum Zweck einer dem Analogieverbot widersprechenden tatbestandserweiternden Strafbarkeitsbegründung (vgl. BGH NStZ 1999, 87 mwN). Es liegt auf der Hand, dass Äußerungen eines Angeklagten in einer nachfolgenden (Berufungs-)Hauptverhandlung und seine Vorstrafen nicht für die Beurteilung der Frage maßgeblich sein können, ob - auf objektiver Ebene - ein von ihm an anderem Ort und zu anderer Zeit dargebotenes Zeichen als äußeres Symbol einer verbotenen Organisation anzusehen ist oder nicht. Derartige, erst nachträglich entstehenden oder außerhalb des potenziellen Tatgeschehens liegenden Aspekte bieten keine tragfähige Grundlage für die Bestimmung des äußeren Tatbestands, die mit Blick auf das mit der Strafnorm verfolgte Ziel vorzunehmen ist, die für das Wiederbeleben bestimmter Organisationen stehenden Kennzeichen aus dem Bild des (öffentlichen) politischen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland zu verbannen (vgl. etwa BVerfG NJW 2006, 3050, 3051; BGH NJW 2002, 3186, 3187). Soweit es den insoweit grundsätzlich tauglichen weiteren Gesichtspunkt angeht, dass der Angeklagte das Zeichen bei der erwähnten Kundgebung getragen hat, durfte das Landgericht ohne jegliche Feststellungen zu dem Aufzug - etwa zu dem Veranstalter, den Teilnehmern, dem Ablauf, ggf. dem Hervortreten neonazistischer Ereignisse oder gar zu werbenden Aktionen für die Hitler- oder die Wiking-Jugend, die der Angeklagte ggf. erkannt und gebilligt oder deren Nähe er sogar gesucht haben könnte - keine Folgerungen zum Nachteil des Angeklagten ziehen. 2. Es erscheint nicht von vornherein völlig ausgeschlossen, dass aus einem noch zu ermittelnden Sinngehalt des gesamten Runenschriftzuges, dessen Beurteilung dem Senat verwehrt ist, Anhaltspunkte für die rechtliche Beurteilung gewonnen werden können. Gleiches gilt für Feststellungen zu der vom Angeklagten besuchten Veranstaltung und seine Haltung zu etwaigen Geschehnissen bei dem Aufzug, die auf die hier in Rede stehenden Organisationen hindeuteten. Das Urteil war deshalb gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückzuverweisen. Für das neue Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die bisherigen Ausführungen des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand den Anforderungen ebenfalls nicht zu genügen vermögen. Wenn der neue Tatrichter die Voraussetzungen des äußeren Tatbestandes rechtsfehlerfrei feststellen sollte, wird es nicht genügen, die Einlassung des Angeklagten zur - tatsächlichen oder vermeintlichen - Veränderung des Zeichens in eine andere Rune zu widerlegen. Ist der objektive Tatbestand deshalb als erfüllt anzusehen, weil angesichts der Mehrdeutigkeit der äußeren Umstände nicht angenommen werden kann, dass die Kennzeichenverwendung dem Schutzzweck der Norm offensichtlich nicht zuwiderläuft, muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob hinsichtlich der Verwendung des Kennzeichens einer verbotenen Organisation die innere Tatseite gegeben ist (vgl. BGHSt 52, 364, 376; s. auch OLG München, Urteil vom 7. Mai 2015 - 5 OLG 13 Ss 137/15 - [juris]). 3. Der Antrag des Rechtsanwalts D. H. auf Beiordnung als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren war zurückzuweisen, da deren Voraussetzungen nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. zuletzt etwa Senat, Beschluss vom 14. März 2016 - [4] 161 Ss 258/15 [49/16] - mwN) nicht vorliegen.