Beschluss
4 Ws 185/16, 4 Ws 185/16 - 121 AR 133/16
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:1128.4WS185.16.00
9Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Dem aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 5 Abs. 3 S. 1 MRK folgenden Erfordernis der bestmöglichen Verfahrensförderung ist, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nur dann in ausreichendem Maße Genüge getan, wenn mit der Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens begonnen wird, wobei der Zeitpunkt der Eröffnungsreife maßgeblich ist (Anschluss BVerfG, 11. Juni 2008, 2 BvR 806/08, StV 2008, 421).(Rn.11)
2. Liegen besondere Gründe vor, kann ein Zeitraum von vier Monaten zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung gerade noch hinnehmbar sein (Festhaltung KG Berlin, 23. September 2009, 4 Ws 102/09, StraFo 2010, 26).(Rn.12)
3. Ist aber selbst der Zeitraum von vier Monaten zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung noch um fast einen Monat, überschritten, rechtfertigt auch eine seitens des Gerichts angeführte "Belastung der Kammer mit anderen Haftsachen" diese Verzögerung nicht.(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 10. November 2016 werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 1. April 2016 – (350 Gs) 284 Js 520/16 (765/16) – und der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 2016, soweit darin die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet worden ist, aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 5 Abs. 3 S. 1 MRK folgenden Erfordernis der bestmöglichen Verfahrensförderung ist, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nur dann in ausreichendem Maße Genüge getan, wenn mit der Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens begonnen wird, wobei der Zeitpunkt der Eröffnungsreife maßgeblich ist (Anschluss BVerfG, 11. Juni 2008, 2 BvR 806/08, StV 2008, 421).(Rn.11) 2. Liegen besondere Gründe vor, kann ein Zeitraum von vier Monaten zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung gerade noch hinnehmbar sein (Festhaltung KG Berlin, 23. September 2009, 4 Ws 102/09, StraFo 2010, 26).(Rn.12) 3. Ist aber selbst der Zeitraum von vier Monaten zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung noch um fast einen Monat, überschritten, rechtfertigt auch eine seitens des Gerichts angeführte "Belastung der Kammer mit anderen Haftsachen" diese Verzögerung nicht.(Rn.11) Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 10. November 2016 werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 1. April 2016 – (350 Gs) 284 Js 520/16 (765/16) – und der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 2016, soweit darin die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet worden ist, aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. 1. Mit ihrer am 12. August 2016 zur großen Strafkammer des Landgerichts Berlin erhobenen Anklage vom 10. August 2016 legt die Staatsanwaltschaft Berlin dem Beschwerdeführer zur Last, in der Zeit vom 4. Februar bis zum 3. Oktober 2015 in Berlin in fünf Fällen eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt und dabei zugleich im – ebenso wie die Fälle 2, 3 und 4 gegen die Nebenklägerin gerichteten – Fall 1 eine sexuelle Nötigung, im Fall 3 eine Vergewaltigung und eine Beleidigung sowie im Fall 4 eine Nötigung begangen und im Fall 5 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet zu haben. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug. 2. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat gegen den Angeklagten am 1. April 2016 einen – bereits die Anklagevorwürfe umfassenden – Haftbefehl erlassen, der nach seiner Festnahme am 20. Mai 2016 zunächst außer Vollzug gesetzt worden ist. Nachdem der Angeklagte den ihm erteilten Auflagen in der Folge nicht nachgekommen war, hat das Amtsgericht Tiergarten den Haftverschonungsbeschluss am 15. Juni 2016 aufgehoben und den Haftbefehl in Vollzug gesetzt. Am 3. August 2016 ist der Angeklagte erneut festgenommen worden. Er befindet sich seither in der Justizvollzugsanstalt Moabit, wo er bis zum 8. August 2016 zunächst Erzwingungshaft verbüßt hat und seit dem 9. August 2016 die Untersuchungshaft vollzogen wird. 3. Nach Anklageerhebung hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 22. August 2016 aufgrund mündlicher Haftprüfung die Haftfortdauer angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten vom selben Tage ist mit Schriftsatz seines hierzu ausdrücklich bevollmächtigten (damaligen) Verteidigers am 15. September 2016 zurückgenommen worden. Zuvor hatte der Senat mit Schreiben vom 13. September 2016 – 4 Ws 144/16 – die Strafkammer um ergänzende Mitteilung von Einzelheiten des Verfahrensstandes und der (geplanten) Terminierung gebeten und zugleich darauf hingewiesen, „dass jedenfalls die nach Mitteilung des Verteidigers in Aussicht genommene Durchführung der Hauptverhandlung ab dem 9. Januar 2017 dem Gebot beschleunigter Verfahrensführung in Haftsachen nicht genügen dürfte“. Die Vorsitzende der Kammer hatte darauf mit Schreiben vom selben Tag reagiert und mitgeteilt, dass „wegen mehrerer Urlaube von Kammermitgliedern erst in den nächsten Tagen über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden“ werde und dass ein früherer – als der weiterhin für den 9. Januar 2017 vorgesehene – Hauptverhandlungsbeginn und eine Verhandlung an Sondersitzungstagen wegen der starken „Belastung der Kammer mit anderen Haftsachen nicht möglich“ sei. Mit Schriftsatz seiner (jetzigen) Verteidigerin vom 13. Oktober 2016 hat der Angeklagte erneut Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss der Kammer vom 22. August 2016 eingelegt, der die Kammer unter dem 17. Oktober 2016 nicht abgeholfen hat und die durch Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2016 – 4 Ws 180/16 – als unzulässig verworfen worden ist. 4. Nachdem das Landgericht Berlin – was dem Angeklagten bei Einlegung seines Rechtsmittels vom selben Tag nicht bekannt gewesen war – mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 die Anklage vom 10. August 2016 unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor der 37. großen Strafkammer zur Hauptverhandlung zugelassen, über seine Besetzung in der Hauptverhandlung entschieden und zugleich angeordnet hat, dass „in den Haftverhältnissen [...] aus den Gründen ihrer Anordnung keine Änderungen“ eintreten, wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 10. November 2016 gegen die damit beschlossene Haftfortdauer und beantragt, den Haftbefehl vom 1. April 2016 aufzuheben. Die Kammer hat der Beschwerde ausweislich des Vermerks der Vorsitzenden vom 10. November 2016 ohne weitere Ausführungen nicht abgeholfen und ergänzend lediglich mitgeteilt, „ein früherer Termin“ – der Beginn der Hauptverhandlung ist, wie bereits zuvor von der Vorsitzenden in Aussicht genommen, mit der Eröffnung des Hauptverfahrens auf den 9. Januar 2017 (mit Fortsetzungsterminen am 16., 23. und 30. Januar sowie am 6. Februar 2017) terminiert worden – sei „aus den Gründen des Schreibens der Kammer vom 13.9.16 nicht möglich“. Die Verfahren 537 KLs 18/16, 20/16, 22/16, 24/16, 27/16, 31/16 und 32/16 wurden als „weitere anhängige Haftsachen“ benannt. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat unter dem 17. November 2016 im (jüngsten) Beschwerdeverfahren Stellung genommen und – wie bereits in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 im vorhergehenden Beschwerdeverfahren 4 Ws 180/16 – beantragt, den Angeklagten vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gegen geeignete Auflagen zu verschonen. II. Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO zulässige Beschwerde hat Erfolg. 1. Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer, der sich mit am 29. August 2016 an das Landgericht Berlin gefaxtem Schriftsatz seines (damaligen) Verteidigers relativ umfangreich (und teilgeständig) zur Sache eingelassen hat, der ihm von der Staatsanwaltschaft Berlin zur Last gelegten Taten dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) und – was trotz des Verstoßes gegen die Haftverschonungsauflagen angesichts seines (übrigen) aktenkundigen Verhaltens im bisherigen Verfahren zweifelhaft erscheinen könnte – der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben ist. 2. Denn die Aufhebung des Haftbefehls ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 120 Abs. 1 StPO) geboten, weil das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot nicht hinreichend beachtet worden ist. a) Dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgenden Erfordernis der bestmöglichen Verfahrensförderung ist, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nur dann in ausreichendem Maße Genüge getan, wenn mit der Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens begonnen wird (vgl. BVerfG StV 2008, 421 m.w.Nachw.), wobei der Zeitpunkt der Eröffnungsreife maßgeblich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. August 2011 – [4] 1 HEs 39/11 [30-31/11] – m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier. Nachdem – unabhängig davon, dass tatsächlich erst am 13. Oktober 2016 über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden worden ist – Eröffnungsreife nach Ablauf der Stellungnahmefrist im Zwischenverfahren am 30. August 2016 zum Ende der 36. Kalenderwoche eingetreten ist, als sowohl die teilgeständige Einlassung des Beschwerdeführers zu den Anklagevorwürfen und sein Antrag, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten – Schöffengericht – zu eröffnen, als auch die (am 6. September 2016 bei der Kammer eingegangene) Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hierzu vom 2. September 2016 zu den Akten gelangt war, wird die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Drei-Monats-Frist durch den Beginn der Hauptverhandlung am 9. Januar 2017 nicht gewahrt. Die Strafkammer hat keine Gründe in der gebotenen konkreten Form dargelegt – und solche sind auch sonst den Akten nicht zu entnehmen –, die den von dieser grundsätzlichen Anforderung abweichenden Beginn der Hauptverhandlung als gerechtfertigt erscheinen ließen. Allein die insoweit angeführte „Belastung der Kammer mit anderen Haftsachen“ rechtfertigt die Verzögerung nicht, zumal die Kammer weder den Gegenstand und Umfang der „weiteren anhängigen Haftsachen“, von denen ausweislich der mit der Nichtabhilfeentscheidung mitgeteilten Aktenzeichen (lediglich) vier früher eingegangen sind als das vorliegende Verfahren, noch die insoweit vorgesehenen (und die überhaupt bis zum 9. Januar 2017 „belegten“) Hauptverhandlungstage der Kammer (oder – worauf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft abstellt – die Dauer der in jenen Verfahren bereits vollzogenen Untersuchungshaft) dargetan und einen Abwägungsvorgang betreffend die Reihenfolge der Verhandlung der „anhängigen Haftsachen“ nicht offengelegt hat. Auch der von den Strafsenaten des Kammergerichts in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senat StraFo 2010, 26 m.w.Nachw.) regelmäßig für noch hinnehmbar erachtete Zeitraum von vier Monaten zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung ist deutlich, nämlich um fast einen Monat, überschritten. b) Die vom Landgericht vorgesehene Verhandlungsdichte wird den nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zu beachtenden Anforderungen an einen straffen Verhandlungsplan mit durchschnittlich mehr als einem – ganztägig konzipierten – Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. April 2015 – 4 Ws 34/15 – [juris] m.w.Nachw.) ebenfalls nicht gerecht, ohne dass den dem Senat vorgelegten Akten ein Grund für die – auch insoweit abweichende – konkrete Planung und Gestaltung der Hauptverhandlung entnommen werden könnte. Die mit dem konkret abzusehenden Fortgang des Verfahrens – trotz des Hinweises des Senats (schon) Mitte September 2016 und damit mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vor Eingang der „weiteren anhängigen Haftsachen“ 537 KLs 27/16, 31/16 und 32/16 hat das Landgericht Berlin einen früheren Beginn der Hauptverhandlung (oder eine dichtere Terminierung) ersichtlich zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen, ohne die Gründe, die aus Sicht der Kammer zu dem späten Verhandlungsauftakt führen mussten, nachvollziehbar zu dokumentieren; angesichts der fortgeschrittenen Zeit ist (auch) jetzt nicht mit einer kurzfristigen Terminsbestimmung innerhalb der verfassungsrechtlich als grundsätzlich unbedenklich angesehenen Frist zu rechnen – verbundenen Verzögerungen verstoßen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner (erneuten) Festnahme am 3. August 2016 (erst) seit dem 9. August 2016, mithin seit wenig mehr als dreieinhalb Monaten in Untersuchungshaft befindet und realistisch mit einem Verfahrensabschluss vor Ablauf der Frist des § 121 StPO gerechnet werden kann, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Verfahren, in denen sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, sind von Beginn an von den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten mit größtmöglicher Beschleunigung zu behandeln. Wird gegen dieses Gebot verstoßen, darf der Haftbefehl unter Verhältnismäßigkeitsaspekten nicht aufrechterhalten bleiben, selbst wenn er – unter geeigneten, den Beschuldigten belastenden Auflagen – außer Vollzug gesetzt wird. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 464 Rn. 11a m.w.Nachw.), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR/Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).