Beschluss
(4) 161 Ss 180/16 (248/16)
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0109.4.161SS180.16.248.0A
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Leitsätze
Die Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl ist unwirksam, wenn sie im Rahmen einer Verständigung gemäß § 257c StPO erfolgt, bei der der Angeklagte nicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO belehrt wurde.(Rn.5)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2016 mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl ist unwirksam, wenn sie im Rahmen einer Verständigung gemäß § 257c StPO erfolgt, bei der der Angeklagte nicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO belehrt wurde.(Rn.5) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2016 mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Angeklagten am 3. März 2015 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in zwei Fällen und Bankrotts in zwei Fällen einen Strafbefehl erlassen, durch den eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,- Euro verhängt wurde. Auf den Einspruch des Angeklagten wurde er durch das Amtsgericht Tiergarten am 7. März 2016 wegen (vorsätzlicher) Insolvenzverschleppung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,- Euro verurteilt, hinsichtlich der Vorwürfe des Bankrotts wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Das Urteil beruhte auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO. Auf die mit dem Ziel des Freispruchs eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,- Euro verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte in zulässiger Weise Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. II. Das Rechtsmittel hat mit der zulässig erhobenen Sachrüge teilweise (vorläufigen) Erfolg. 1. Das Landgericht ist - was das Revisionsgericht im Falle einer zulässigen Revision von Amts wegen zu prüfen hat - im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erklärte Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam ist. a) Allerdings ist die Einspruchsbeschränkung nicht bereits deshalb unwirksam, weil die Feststellungen des Strafbefehls keinerlei Angaben zur Höhe der Forderungen, denen die vom Angeklagten übernommenen Gesellschaften ausgesetzt waren, enthalten. Unwirksam ist eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nur, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und deshalb keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Auflage, § 318 Rnr. 16 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 4. November 2016 - [4] 161 Ss 171/16 [192/16] -; OLG Koblenz NZV 2013, 411 m. zust. Anm. Sandherr; OLG Dresden DAR 2014, 396). Dies ist vorliegend bei den Feststellungen im Strafbefehl jedoch nicht der Fall. Denn zum einen sind die zur Bestimmung des Umfangs des Strafklageverbrauchs und der Reichweite der Rechtskraft des Urteils erforderlichen Feststellungen zur unverwechselbaren Identifizierung der Taten getroffen. Zum anderen enthalten die Feststellungen alle Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO. § 15a Abs. 4 InsO setzt nicht voraus, dass offene Forderungen in einer bestimmten Höhe bestehen müssen, um den Tatbestand zu erfüllen. Damit ist der Unrechts- und Schuldgehalt dieser Taten - wenn auch in groben Zügen - ausreichend dargestellt. Zwar lässt der Strafbefehl im Übrigen Feststellungen vermissen, die zur Beurteilung der Strafzumessung der jeweiligen Einzeltaten erforderlich sein können, insbesondere solche zum Umfang der Höhe der offenen Verbindlichkeiten. Das Fehlen dieser unrechtsbeschreibenden Feststellungen gefährdet den Schuldspruch als solchen aber nicht (vgl. OLG Koblenz und OLG Dresden jeweils aaO m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 318 Rnr. 17a m.w.N.). Die unrechtsbeschreibenden Feststellungen nehmen als doppelrelevante Tatsachen zwar an der Bindungswirkung teil, wenn der Schuldspruch rechtskräftig wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche unrechtsbeschreibenden Feststellungen bereits in den Schuldfeststellungen enthalten sein müssen, wenn sie Grundlage einer späteren Strafzumessung sein sollen. Vielmehr kann und ggf. muss das Rechtsmittelgericht insoweit ergänzende Feststellungen treffen, die freilich mit den rechtskräftigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen dürfen (vgl. OLG Koblenz und OLG Dresden jeweils aaO m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO). b) Vorliegend ist die Einspruchsbeschränkung jedoch deshalb unwirksam, weil die Beschränkung im Rahmen einer Verständigung gem. § 257c StPO erfolgte und der Angeklagte nicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO belehrt wurde. Zwar sind Prozesshandlungen wie der Rechtsmittelverzicht oder Teilverzicht in Form einer Rechtsmittelbeschränkung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar und nur in besonderen Ausnahmefällen unwirksam, etwa bei schwerwiegenden Willensmängeln bei Abgabe der Erklärung, unzulässigen Absprachen oder wegen der Art und Weise des Zustandekommens (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2013 - [4] 121 Ss 186/13 [234/13] - m.w.N.; OLG Stuttgart StraFo 2014, 152 = StV 2014, 397 [juris] m.w.N.; BGHSt 45, 51). Zu diesen Ausnahmefällen gehört jedoch auch ein Teilverzicht, der im Rahmen einer unter Verstoß gegen die Regelung des § 257c Abs. 5 StPO zustande gekommenen Verständigung erfolgte, sofern nicht ausnahmsweise feststeht, dass die Beschränkungserklärung völlig unbeeinflusst von der fehlerhaft zustande gekommenen Verständigung erfolgt ist (vgl. OLG Braunschweig NStZ 2016, 563 m.w.N.; OLG Stuttgart aaO m.w.N.). Die Belehrung gemäß § 257 c Abs. 5 StPO dient dem Schutz des Angeklagten, dem vor Augen gehalten werden soll, dass und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen das Gericht von der Strafrahmenzusage abweichen kann. Der Angeklagte soll durch sie vor der Verständigung in die Lage versetzt werden, eine autonome Einschätzung des mit seiner Mitwirkung an der Verständigung verbundenen Risikos vorzunehmen (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058; BGH StV 2011, 76; OLG München StV 2014, 79). Sie soll folglich die Fairness des Verfahrens und zugleich die Autonomie des Angeklagten schützen, der sich mit der Aussicht, durch die Verständigung eine das Gericht bindende Zusage einer Strafobergrenze zu erreichen, einer besonderen Verlockungssituation ausgesetzt sieht, die zur Gefährdung seiner Selbstbelastungsfreiheit führen kann (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058). Ausgehend vom Zweck der Belehrungsverpflichtung nach § 257c Abs. 5 StPO stellt sich der feststehende schwerwiegende Verstoß gegen diese gesetzliche Bestimmung des Verständigungsverfahrens aus übergeordneten verständigungsspezifischen Gründen der Gerechtigkeit als fehlende und zugleich als unrichtige irreführende amtliche Auskunft dar (vgl. OLG Braunschweig aaO). Zwar muss grundsätzlich zweifelsfrei feststehen, dass das fehlerbehaftete staatliche Vorgehen für das Prozessverhalten des Angeklagten ursächlich geworden ist, damit eine Prozesserklärung ausnahmsweise unwirksam wird (vgl. OLG Hamburg NStZ 2014, 534 m.w.N.; OLG Braunschweig aaO, Schneider NZWiSt 2015, 1 m.w.N.). Denn der strafprozessuale Zweifelgrundsatz gilt in diesem Zusammenhang nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO; § 302 Rnr. 10). Der Verstoß gegen die Belehrungspflicht gem. § 257c Abs. 5 StPO ist jedoch so schwerwiegend, dass bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen ist, dass die Beschränkungserklärung auf dem unmittelbar erklärungsrelevanten, mangelbehafteten verständigungsspezifischen Vorgehen des Gerichts beruht (vgl. OLG Braunschweig aaO). Da vorliegend gegenteilige Anhaltspunkte fehlen, ist das Landgericht im Ergebnis zutreffend von der Unwirksamkeit der Einspruchsbeschränkung ausgegangen und hat eigene Feststellungen getroffen. 2. Die Feststellungen des Landgerichts sind jedoch nicht ausreichend, den Schuldspruch einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 InsO zu begründen. Der Vorsatz ist nicht hinreichend festgestellt. Das Landgericht hat, obgleich es den Angeklagten wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 InsO und nicht wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 5 InsO verurteilt hat, folgende Feststellungen zum subjektiven Tatbestand getroffen: "Der Angeklagte musste damit rechnen, dass die von ihm erworbenen Gesellschaften offenen Forderungen ausgesetzt sind." In der Beweiswürdigung hat die Kammer ausgeführt: "Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte damit rechnen musste, dass gegen die von ihm erworbenen Gesellschaften noch offene Forderungen bestehen, beruht darauf, dass ihm die Geschäftsunterlagen zur Verfügung standen. Ein Erwerber von Geschäftsanteilen eines bis vor kurzem operativ tätigen Unternehmens, das die Geschäftstätigkeit eingestellt hat, muss regelmäßig damit rechnen, dass die Gesellschaft noch offenen Forderungen ausgesetzt ist." Diese Ausführungen belegen nicht, dass das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte zumindest bedingt vorsätzlich handelte. Eine vorsätzliche Begehung in Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - [4] 121 Ss 175/16 [205/16] - m.w.N.; Fischer, StGB 64. Auflage, § 15 Rnr. 9a m.w.N.; BGHSt 36, 1 [juris Rdn. 24]; BGH StraFo 2016, 37 m.w.N.). Vertraut der Täter darauf, die für möglich gehaltene Folge werde nicht eintreten, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob er das ernsthaft konnte. Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist bei der Prüfung, ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH StraFo 2016; BGH NStZ 2011, 699 m.w.N.). Für den Nachweis bedingten Vorsatzes kann insbesondere "an die vom Täter erkannte objektive Größe und Nähe der Gefahr" angeknüpft werden (vgl. BGHSt 36, 1 - [juris Rdn. 24] m.w.N.). Die Feststellungen und die Ausführungen in der Beweiswürdigung des Landgerichts belegen die Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht. Vielmehr ergibt sich aus den zitierten Darlegungen lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gem. § 15 Abs. 5 InsO. Voraussetzung für die Annahme eines zumindest bedingten Vorsatzes wäre gewesen, dass sich die Kammer aufgrund der festgestellten objektiven Umstände die Überzeugung gebildet hätte, dass der Angeklagte es zumindest für möglich hielt oder damit gerechnet hat und nicht nur damit rechnen musste, dass die von ihm erworbenen Gesellschaften noch offenen Forderungen ausgesetzt sind, die aufgrund der bereits vor der Übernahme erfolgten Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht würden ausgeglichen werden können, und sich hiermit abgefunden hat. 3. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind hingegen rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben. Die neue Strafkammer ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die mit den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. Dezember 2016 lag vor. Der Verweis des Verteidigers auf den Beschluss des BGH vom 21. August 2013 -1 StR 665/12 - trägt nicht. In dem dort entschiedenen Fall ging es gerade nicht um eine Gesellschaft, die ihre Zahlungen bereits vollständig eingestellt hatte. Das Landgericht hat vorliegend aus mehreren Umständen, insbesondere auch der Tatsache, dass die vom Angeklagten übernommen Gesellschaften ihre Zahlungen bereits vollständig eingestellt hatten, auf deren Zahlungsunfähigkeit geschlossen; dies ist nicht zu beanstanden. 4. Da möglich ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen zum subjektiven Tatbestand getroffen werden können, sieht der Senat davon ab, lediglich den Schuldspruch zu ändern, sondern hebt das angefochtene Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven Tatbestand auf und verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurück. Die neue Tatgericht wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen haben, dass die pauschale Formulierung, zu Lasten des Angeklagten sei "der zweifache Verstoß" berücksichtigt worden, missverständlich ist und daher vermieden werden sollte.