Beschluss
4 Ws 71 - 72/17, 4 Ws 71/17, 4 Ws 72/17, 4 Ws 71 - 72/17 - 121 AR 108/17, 4 Ws 71/17 - 121 AR 108/17 ... mehr
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0530.4WS71.72.17.0A
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Leitsätze
Geht eine an das unzuständige Landgericht adressierte Berufungseinlegung bei einer von diesem und dem zuständigen Amtsgericht gemeinsam betriebenen Briefannahmestelle ein, so ist die unrichtige Adressierung jedenfalls dann unschädlich, wenn die Mitarbeitenden der Briefannahmestelle die unrichtige Adressierung erkennen und das Schreiben dem zuständigen Amtsgericht zuordnen.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. März 2017 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Januar 2017 eingelegt hat.
2. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. April 2017 betreffend die Verwerfung des Antrags des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Tiergarten und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 26. April 2017 sind gegenstandslos.
3. Die Kosten der sofortigen Beschwerde zu 1. und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Geht eine an das unzuständige Landgericht adressierte Berufungseinlegung bei einer von diesem und dem zuständigen Amtsgericht gemeinsam betriebenen Briefannahmestelle ein, so ist die unrichtige Adressierung jedenfalls dann unschädlich, wenn die Mitarbeitenden der Briefannahmestelle die unrichtige Adressierung erkennen und das Schreiben dem zuständigen Amtsgericht zuordnen.(Rn.10) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. März 2017 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Januar 2017 eingelegt hat. 2. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. April 2017 betreffend die Verwerfung des Antrags des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Tiergarten und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 26. April 2017 sind gegenstandslos. 3. Die Kosten der sofortigen Beschwerde zu 1. und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten in dessen Anwesenheit am 9. Januar 2017 wegen vorsätzlichen Waffenbesitzes entgegen einer vollziehbaren Anordnung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 16. Januar 2017 unter Angabe des Urteilsdatums und vollständiger Nennung des amtsgerichtlichen Aktenzeichens – (259 Cs) 236 Js 1556/16 (414/16) – „Widerspruch“ eingelegt. Als Ziel seines Rechtsmittels hat er die Verhängung einer Geldstrafe benannt. Das an das Landgericht Berlin adressierte Schreiben trägt den Eingangsstempel der Justizbehörden Berlin-Moabit mit der Datums- und Zeitangabe: „16.01.17 12-14“. Mit rotem Kugelschreiber ist auf dem Schriftstück ein doppelt ausgestrichener Pfeil angebracht, der auf den Aktenzeichenteil „259 Cs“ gerichtet ist. Am 18. Januar 2017 hat die Registratorin der Geschäftsstelle der Abteilung 259 des Amtsgerichts Tiergarten den dortigen Eingang des Schriftstücks vermerkt, und am selben Tage hat die Abteilungsrichterin die Verfügung getroffen, dass die Berufung rechtzeitig eingelegt und die Sache von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle weiter zu bearbeiten sei. Anhaltspunkte dafür, dass das Schreiben zunächst in den Geschäftsbereich des Landgerichts gelangt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat die Akten mit Verfügung vom 8. März 2017 dem Landgericht Berlin mit dem Antrag zugeleitet, es möge – unter Ladung der Zeugen wie in der ersten Instanz – Termin zur Berufungshauptverhandlung bestimmen. Der Vorsitzende der Berufungskammer, bei der die Sache am 13. März 2017 einging, hat demgegenüber die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. März 2017 als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Unter Hervorhebung des Umstands, dass das Schreiben des Angeklagten „auf der Geschäftsstelle der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts (…) erst am 18. Januar 2017“ eingegangen sei, hat er seine Entscheidung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Kammergerichts damit begründet, dass eine bei einer Gemeinsamen Briefannahmestelle eingegangene, an ein unzuständiges Gericht gerichtete Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht erst eingehe, wenn dieses tatsächlich die Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt habe; dies aber sei – wie seine Erkundigungen bei der besagten Geschäftsstelle des Amtsgerichts ergeben hätten – erst am 18. Januar 2017 geschehen. Auf den Umstand, dass sich die Berufungsschrift zwischen dem 16. und 18. Januar 2017 nicht beim Landgericht befunden hat, komme es nach seinen Ausführungen „zum Wesen der Gemeinsamen Briefannahmestelle“ nicht an. 1. Die nach § 322 Abs. 2 StPO statthafte und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg. Das Landgericht hat das nach § 300 StPO zutreffend als Berufung behandelte Rechtsmittel des Angeklagten zu Unrecht als verspätet verworfen. Die am 16. Januar 2017 bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle im Kriminalgerichtsgebäude eingegangene Rechtsmittelschrift hat die Frist des § 314 Abs. 1 StPO gewahrt. Die angefochtene Entscheidung lässt sich mit dem von Verfassungs wegen zu beachtenden Gebot, den Zugang zu den dem Rechtssuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 446, 447 mwN), nicht vereinbaren. a) Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gelangt und damit dem Zugriff des Absenders nicht mehr zugänglich ist (vgl. BVerfG aaO mwN). Wie und wann diese Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts begründet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; in der hier gegebenen Sachverhaltsgestaltung ist die Berufungsschrift noch am Tage ihres Eingangs auf der Gemeinsamen Briefannahmestelle in den Verfügungsbereich des Amtsgerichts Tiergarten gelangt. aa) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Ansicht zu folgen ist, dass im Fall einer Gemeinsamen Briefannahmestelle eine unrichtige Adressierung generell unschädlich sei und das Schriftstück schon mit dem Eingang in die Verfügungsgewalt auch des wirklich zuständigen Gerichts gelange, sofern dieses eine der Trägerbehörden der gemeinsamen Einlaufstelle ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., Vor § 42 Rn. 17 mwN; Graalmann-Scheerer in LR-StPO 27. Aufl., Vor § 42 Rn. 22 ff.). bb) Denn auch dann, wenn man darüber hinaus verlangt, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist an das zuständige Gericht weitergeleitet worden ist (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. April 2007 – 4 U 631/06 – [juris] sowie die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt aaO), ändert sich am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nichts. Eine solche rechtzeitige Weiterleitung in den Verfügungsbereich des zuständigen Amtsgerichts Tiergarten ist hier erfolgt. Der Vortrag des Verteidigers, er habe mit einem Mitarbeiter der Briefannahmestelle gesprochen und die Auskunft erhalten, dass die Zuordnung der Eingänge anhand des Aktenzeichens erfolge, wenn dieses benannt ist, und der auf das Aktenzeichen weisende Pfeilstrich darauf hinweise, dass hier sogleich die entsprechende Zuordnung an das Amtsgericht Tiergarten geschehen sei, ist durch die Nachforschungen des Senats zur Organisation und zur Behandlung von Rechtsmittelschriften in der Gemeinsamen Briefannahmestelle im Kriminalgerichtsgebäude Moabit bestätigt worden. Hiernach ist in erster Linie das Aktenzeichen für die Zuordnung der Eingänge maßgeblich, wofür nicht zuletzt die im forensischen Alltag fortlaufend bestätigte Erkenntnis spreche, dass insbesondere Berufungsschriften oftmals eine fehlerhafte Adressierung aufweisen. Die Behandlung der Eingänge in der Briefannahme- und Postverteilungsstelle geschieht rein praktisch durch eine Aufteilung der den jeweiligen Empfängern zugeordneten Posteingänge auf verschiedenen Tischen und in verschiedenen Postkisten, die sodann für den Abtransport an die jeweiligen Gerichte und Behörden durch die jeweiligen Wachtmeister bereitgestellt werden. Angesichts des auf der Rechtsmittelschrift des Angeklagten angebrachten deutlichen Hinweises auf das amtsgerichtliche Aktenzeichen, des Fehlens jeglicher Anzeichen für eine zwischenzeitliche Weiterleitung an das Landgericht Berlin und des zeitlichen Verlaufs bis zur Anbringung des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle der Abteilung 259 ist anzunehmen, dass die Berufungsschrift in der Briefannahmestelle sogleich dem Verfügungsbereich des Amtsgerichts Tiergarten zugeordnet worden ist. Der in der Poststelle tätige Aufnahmebeamte hat sich hiernach – jedenfalls nicht ausschließbar, was im Zweifelsfall maßgeblich wäre – innerhalb der Frist zur Weiterleitung an das zuständige Gericht entschlossen (vgl. dazu Graalmann-Scheerer aaO Rn. 24). Da bei einer fehlerhaften Adressierung die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts begründet wird, sobald der mit der Postverteilung betraute Bedienstete die Fehladressierung bemerkt und die Schrift an dieses Gericht weiterleitet (vgl. OLG Saarbrücken aaO [Hervorhebung durch den Senat]; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 21), ist die Sache rechtzeitig beim Amtsgericht Tiergarten eingegangen. In gleicher Weise wäre im Übrigen zu verfahren, wenn in der Rechtsmittelschrift versehentlich gar kein Adressat bezeichnet wird (vgl. dazu auch BGH NJW 1989, 590, 591), aber die Tatsache einer Berufungseinlegung gegen ein (eindeutig bezeichnetes) Urteil des Amtsgerichts Tiergarten unter Angabe des vollständigen amtsgerichtlichen Aktenzeichens nicht zweifelhaft ist, sodass aus dem Inhalt der Schrift für einen mit den wesentlichen Prozessvorschriften Vertrauten der richtige Empfänger ohne weiteres zu ermitteln ist (vgl. Graalmann-Scheerer aaO Rn. 21 mwN; zur Maßgeblichkeit der Bestimmbarkeit des zuständigen Gerichts auf Grund einer genauen Bezeichnung des angefochtenen Urteils und der Art des Rechtsmittels s. auch BGH, Beschluss vom 2. März 2010 – IV ZB 15/09 – [juris]; wistra 1999, 346). Die Berufungsschrift des Angeklagten wurde hier letztlich in keiner Weise anders behandelt als jede andere im gleichen Zeitraum eingegangene, an das Amtsgericht Tiergarten gerichtete Post. Sie wurde gemeinsam mit den an das Amtsgericht Tiergarten gerichteten Eingängen in eine für dieses Gericht bestimmte Postkiste eingelegt und darin – zu einem späteren, zwar nicht zweifelsfrei bestimmbaren, für die Rechtsanwendung aber auch nicht bedeutsamen Zeitpunkt – zu diesem Gericht transportiert und dort weiter verteilt. b) Demgegenüber beruht die angefochtene Entscheidung, soweit sie von der Vorstellung getragen ist, dass eine Rechtsmittelschrift erst dann in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gelangt, wenn sie auf der Geschäftsstelle der zuständigen Abteilung dieses Gerichts förmlich in Empfang genommen wird, auf einem Fehlverständnis der vom Landgericht herangezogenen – in der Fallgestaltung ohnehin nicht vergleichbaren – kammergerichtlichen Rechtsprechung. Ausschlaggebend für die Fristwahrung ist allein der Eingang auf der Poststelle (bzw. allgemein im Verfügungsbereich) des Gerichts und nicht der bei der zuständigen Abteilung (vgl. nur BVerfGE 52, 203; BGH wistra 1999, 346 mwN; NStZ-RR 2012, 118). Dies lässt sich ohne weiteres dem Gesetz entnehmen, denn § 314 Abs. 1 StPO hebt auf den Eingang bei „dem Gericht“ ab. Es liegt auch auf der Hand, dass es nicht darauf ankommen kann, wann die Schrift auf den Tisch des zur Entgegennahme Zuständigen gelangt. Denn der Rechtssuchende hat nach der Einbringung seines Schriftstückes in die Sphäre des Gerichts auf die weitere Behandlung keinen Einfluss mehr, und bei dem Transport zwischen der Posteingangsstelle des Gerichts und der zuständigen Abteilung kann es jederzeit – auch ohne schuldhaftes Verhalten von Justizbediensteten – zu Verzögerungen kommen. Zudem würde die Fristwahrung andernfalls von bloßen Zufälligkeiten im Organisationsbereich der Justiz, wie etwa unvorhersehbaren Personalausfällen, zeitlichen Bedrängnissen oder unterschiedlichen Bearbeitungsweisen der mit der Sache befassten Justizangehörigen, beeinflusst (s. auch Graalmann-Scheerer aaO Rn. 19). c) Der von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertretenen Auffassung, wonach allein die formell-fehlerhafte Adressierung ausschlaggebend und die von den Bediensteten der Briefannahmestelle vorgenommene sachlich-richtige Zuordnung des Eingangs in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts unbeachtlich sei, vermag der Senat – ungeachtet der Frage, ob die für diese Ansicht angeführte ältere Rechtsprechung einschlägig und mit der jüngeren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar ist – nicht zu folgen. Sie missachtet die Tatsache, dass die Bediensteten einer Gemeinsamen Briefannahmestelle für jede der Stellen, die ihr angeschlossen sind, empfangsberechtigt sind (vgl. Graalmann-Scheerer aaO Rn. 22), und dass die Berufungsschrift des Angeklagten von einem der mit dieser Befugnis ausgestatteten Bediensteten für das Amtsgericht Tiergarten in Empfang genommen worden ist. Überdies beschnitte sie aus rein formalistischen Erwägungen den Zugang des Rechtssuchenden, der sich – nach dem Gesamtzusammenhang seiner Erklärung leicht erkennbar – lediglich geirrt hat, in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise, und stellte nicht zuletzt den Sinn Gemeinsamer Briefannahmestellen, die dem Einlieferer dienen und auch dazu beitragen sollen, Irrtümern bei der Angabe der Anschrift abzuhelfen (vgl. Graalmann-Scheerer aaO Rn. 24), in Frage. Diesem Anliegen sowie den aus dem Recht auf ein faires Verfahren und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wird demgegenüber die Sachbehandlung durch die Bediensteten der Gemeinsamen Briefannahmestelle im Kriminalgerichtsgebäude gerecht. 2. Mangels Versäumung der Berufungseinlegungsfrist ist für die (nur „höchst hilfsweise“ beantragte) Wiedereinsetzung in jene Frist kein Raum. Der Beschluss des Landgerichts vom 13. April 2017 und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 26. April 2017 sind durch die Aufhebung des Beschlusses vom 15. März 2017 und Feststellung der Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung nachträglich gegenstandslos geworden; einer Kostenentscheidung durch den Senat bedurfte es insoweit nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Vor § 296 Rn. 17). 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Hilger in LR-StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).