Beschluss
4 Ws 120/17, 4 Ws 120/17 - 121 AR 197/17
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Fehlerhaftigkeit der Ladung zu einer Berufungshauptverhandlung kann nur mit der Revision beanstandet werden, es sei denn, der irrtümlich als säumig behandelte Betroffene hat - wie im Fall des § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG - keine Möglichkeit, die Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung auf andere Weise als durch einen Wiedereinsetzungsantrag geltend zu machen (Festhalten an der st. Rspr. des KG).(Rn.8)
2. Zur Kausalität des Ladungsmangels für das Ausbleiben.(Rn.11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - vom 4. August 2017 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fehlerhaftigkeit der Ladung zu einer Berufungshauptverhandlung kann nur mit der Revision beanstandet werden, es sei denn, der irrtümlich als säumig behandelte Betroffene hat - wie im Fall des § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG - keine Möglichkeit, die Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung auf andere Weise als durch einen Wiedereinsetzungsantrag geltend zu machen (Festhalten an der st. Rspr. des KG).(Rn.8) 2. Zur Kausalität des Ladungsmangels für das Ausbleiben.(Rn.11) Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - vom 4. August 2017 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Amtsgericht Tiergarten - Jugendschöffengericht - hat den zur Tatzeit heranwachsenden Beschwerdeführer am 26. September 2016 wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen sowie wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben der Beschwerdeführer (in vollem Umfang) und die Staatsanwaltschaft Berlin (beschränkt auf die Rechtsfolgenentscheidung) Berufung eingelegt. Die Berufungshauptverhandlung wurde für den 8. Juni 2017 mit Terminen zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 13. und 27. Juni 2017 anberaumt. Der Beschwerdeführer wurde am 1. April 2017 durch Niederlegung der Ladung bei der für seine Wohnanschrift (Gemeinschaftsunterkunft) zuständigen Postagentur geladen. Zur Berufungshauptverhandlung erschien er ohne Angabe von Gründen nicht. Für ihn war jedoch seine für den Fall der Abwesenheit zur Vertretung nach § 329 StPO bevollmächtigte Verteidigerin anwesend, die erklärte, den Angeklagten vertreten zu wollen. Es wurde zunächst in Abwesenheit des Beschwerdeführers zur Sache verhandelt. Mit Beschluss vom 8. Juni 2017 ordnete die Jugendkammer das persönliche Erscheinen des Angeklagten zum Termin am 27. Juni 2017 an. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte am 12. Juni 2017 durch Übergabe an Herrn N, einen zum Empfang ermächtigten Vertreter in der Gemeinschaftseinrichtung in P.. Zum Termin am 27. Juni 2017 erschien der Beschwerdeführer erneut nicht. Seine Verteidigerin erklärte, keinen Kontakt zu ihm gehabt zu haben; sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer den Beschluss nicht erhalten habe. Die Jugendkammer verwarf die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO und setzte die Hauptverhandlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft aus. Zugleich erließ sie einen Haftbefehl nach § 329 Abs. 3 StPO. Die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde des Angeklagten (vertreten durch seine bevollmächtigte Verteidigerin) hat der Senat zwischenzeitlich durch Beschluss vom 12. September 2017 - 4 Ws 115/17 - verworfen. Noch vor der am 14. Juli 2017 erfolgten Zustellung des Urteils vom 27. Juni 2017 beantragte der Angeklagte (vertreten durch seine bevollmächtigte Verteidigerin) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Fortsetzungstermins vom 27. Juni 2017. Die Verteidigerin macht geltend, der Beschluss der Jugendkammer vom 8. Juni 2017 sei dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weil dieser zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr unter der Zustellungsanschrift (Wohnheim) in P. gewohnt habe. Er habe sich dort seit Ende Januar 2017 nicht mehr aufgehalten. Durch den „Arbeitskollegen eines Freundes in W.“ habe er seiner Verteidigerin mitteilen lassen, er sei am ersten Donnerstag im Juni 2017 über W. und B. nach Al. ausgereist. Letzteres versicherte sie anwaltlich. Ferner reichte sie zur Glaubhaftmachung eine E-Mail der B, einer Sachbearbeiterin beim Landratsamt V., vom 3. Juli 2017 ein, in der diese mitteilte, der Angeklagte habe sich am 23. Januar 2017 das letzte Mal „nachvollziehbar“ im Wohnheim aufgehalten. Zuletzt habe er nachweislich am 1. Juni 2017 seine Sozialleistungen in der Kreiskasse abgeholt und sich somit in P. aufgehalten. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Jugendkammer den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen. Sie hat unter anderem ausgeführt, es fehle an jeglicher näherer Darlegung, auf welchen konkreten Ermittlungen oder Auskünften die Mitteilung der Sachbearbeiterin B, die ersichtlich nicht in dem Wohnheim arbeite, beruhe. Dies sei jedoch angesichts der der Jugendkammer am 9. Juni 2017 erteilten Auskunft der Sachbearbeiterin R erforderlich gewesen, die nach Rücksprache mit dem Wohnheim mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer habe in dem Wohnheim weiterhin einen Schlafplatz und nehme diesen zumindest gelegentlich wahr. II. Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 311 StPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Jugendkammer hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist statthaft. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Betroffene vorbringt und glaubhaft macht, dass er ohne ein der Wiedereinsetzung entgegen stehendes Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§§ 44, 45 StPO) oder zur Berufungshauptverhandlung zu erscheinen (§§ 329 Abs. 7, 44, 45 StPO). Vorliegend macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, er sei zum Berufungshauptverhandlungstermin vom 27. Juni 2017 nicht ordnungsgemäß unter Anordnung des persönlichen Erscheinens geladen worden, weil er zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 8. Juni 2017 nicht mehr in dem Wohnheim gewohnt habe. Er bestreitet somit, den Berufungshauptverhandlungstermin trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens überhaupt versäumt zu haben. Der in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Auffassung, über den Wortlaut der §§ 44, 45 StPO hinaus könne auch demjenigen Wiedereinsetzung gewährt werden, der keine Frist versäumt hat, aber zu Unrecht so behandelt worden ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 349 m.w.N.; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Auflage, § 44 Rnr. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage, § 44 Rnr. 2 und § 329 Rnr. 41; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Auflage, § 44 Rnr. 32 jeweils m.w.N.), hat sich das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung nicht angeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 2 Ws 138/15 -, vom 30. April 2014 - 3 Ws 218/14 - und vom 19. Mai 2005 - 5 Ws 205/05 -; Senat, Beschluss vom 23. April 2001 - 4 Ws 65/01 - [juris] jeweils m.w.N.). Der Senat folgt ihr im Grundsatz auch weiterhin nicht. Die Fehlerhaftigkeit der Ladung zu einer Berufungshauptverhandlung kann daher nur mit der Revision beanstandet werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der irrtümlich als säumig behandelte Betroffene die Möglichkeit hat, die Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung auf andere Weise als durch einen Wiedereinsetzungsantrag zu beanstanden. Das ist bei einem Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 StPO der Fall, das ein nach allgemeinem Strafrecht verurteilter Angeklagter mit der Revision angreifen kann. Lässt sich Rechtsschutz jedoch auf andere Weise nicht erlangen, kommt die Anerkennung eines Zustellungsmangels als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht (vgl. Kammergericht wistra 2002, 37 und Beschluss vom 19. Mai 2005 - 5 Ws 205/05 - jeweils m.w.N.). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein zur Tatzeit im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG jugendlicher Angeklagter oder - wie hier - ein unter Anwendung des Jugendstrafrechts verurteilter Heranwachsender (§§ 1 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG) gegen ein Urteil des Jugendrichters oder Jugendschöffengerichts eine zulässige Berufung eingelegt hatte (vgl. Senat NStZ-RR 2006, 120; Kammergericht, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 5 Ws 116/02 - [juris]). Denn er kann gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind, dass der Angeklagte, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden ankäme, zur Berufungshauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen war, dieser Ladungsmangel kausal für sein Nichterscheinen war (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 380; OLG Frankfurt aaO; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; Paul in Karlsruher Kommentar aaO, § 329 Rnr. 22 jeweils m.w.N.; zur Kausalität des Wiedereinsetzungsgrundes vgl. auch BVerfG StV 1994, 113; Senat, Beschluss vom 27. März 2017 - 4 Ws 58/17 -; OLG Hamm, Beschluss vom 27. August 2015 - III- 1 Ws 312/15 - [juris]; OLG Bamberg NStZ-RR 2014, 376 jeweils m.w.N.) und ein fristgerecht eingegangener Wiedereinsetzungsantrag mit den nach §§ 44, 45 Abs. 2 StPO erforderlichen Tatsachenangaben vorliegt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 380 m.w.N.). Vorliegend enthält das Wiedereinsetzungsgesuch keine Angaben zur Kausalität. Es versteht sich auch keineswegs von selbst, dass der angebliche Ladungsmangel kausal für das Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2017 war. Der Angeklagte hatte am Tag der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung (26. September 2016) seiner Verteidigerin eine von dieser bereits vorgefertigte Vertretungsvollmacht nach § 329 StPO erteilt, dann jedoch den Kontakt zu ihr abgebrochen. Er hat auch keinen Kontakt zum Gericht aufgenommen, um sich danach zu erkundigen, ob die Jugendkammer seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung über seine Berufung - oder die der Staatsanwaltschaft - für erforderlich hält. Sollte er (was - wie noch ausgeführt wird - ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist) tatsächlich seit Ende Januar 2017 nicht mehr in dem Wohnheim gewohnt haben, so hat er jedenfalls keinerlei Vorkehrungen (etwa Mitteilung seiner neuen Anschrift, Stellung eines Nachsendeantrages etc.) getroffen, damit ihn gerichtliche Schreiben oder auch die seiner Verteidigerin erreichen. Er ist somit das Risiko eingegangen, zur Verhandlung über seine Berufung öffentlich nach § 40 Abs. 3 StPO geladen zu werden und somit ggf. keine Kenntnis vom Termin zu erhalten. All diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer inzwischen gar kein Interesse mehr am Ausgang des Verfahrens bzw. an einer Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung hat. Vor diesem Hintergrund wären Darlegungen zur Kausalität erforderlich gewesen. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist bereits aus diesem Grund unzulässig. 3. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass auch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Mittel zur Glaubhaftmachung nicht ausreichen, um die vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen in hinreichendem Maß wahrscheinlich zu machen. Das Wiedereinsetzungsgesuch wäre daher im Fall seiner Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Beschluss vom 12. September 2017 - 4 Ws 115/17 - zur Wirksamkeit der Zustellung vom 1. April 2017, die für die Zustellung vom 12. Juni 2017 entsprechend gelten. Insbesondere kann aus der Auskunft der Sachbearbeiterin B, der Beschwerdeführer sei am 23. Januar 2017 das letzte Mal „nachvollziehbar“ im Wohnheim gewesen, nicht der von der Verteidigerin gewünschte Schluss gezogen werden, er habe sich danach nicht mehr im Wohnheim aufgehalten. Denn diese Mitteilung schließt nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer auch nach dem 23. Januar 2017 in dem Wohnheim aufgehalten hat, ohne dass sich die genauen Tage seiner dortigen Anwesenheit im Nachhinein sicher rekonstruieren und somit nachweisen ließen. Eine Anwesenheitskontrolle findet in dem Wohnheim nicht statt. Entsprechend hat die Sachbearbeiterin B am 17. August 2017 auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft Berlin ergänzend mitgeteilt, es lasse sich anhand der vorhandenen Unterlagen nicht nachweisen, ob sich der Beschwerdeführer zwischen dem 12. und 27. Juni 2017 in dem Wohnheim aufgehalten habe. Er habe dort jedenfalls nach wie vor gemeinsam mit einem Mitbewohner ein Zimmer und zuletzt am 1. August 2017 seine Sozialleistungen in P. abgeholt. Die Sachbearbeiterin B hat einen Aufenthalt nach dem 23. Januar 2017 somit gerade nicht ausgeschlossen. Zudem hat die Sachbearbeiterin R der Jugendkammer am 9. Juni 2017 - nach Rücksprache mit dem Wohnheim - mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer weiterhin zumindest gelegentlich in dem Wohnheim nächtige. Auch die anwaltliche Versicherung der Verteidigerin, der Beschwerdeführer habe ihr durch den „Arbeitskollegen eines Freundes in W.“ mitteilen lassen, er sei am ersten Donnerstag im Juni 2017 über W. und B. nach Al. ausgereist, reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Die Mitteilung ist ersichtlich unzutreffend. Der Beschwerdeführer hat am 1. August 2017 erneut seine Sozialleistungen in P. abgeholt. Er hat sich somit auch nach Juni 2017 in Deutschland aufgehalten. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Von der nach §§ 74, 109 Abs. 2 JGG gegebenen Möglichkeit, von der Überbürdung der Kosten auf den Beschwerdeführer abzusehen, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer ist inzwischen erwachsen.