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Beschluss

(4) 151 AuslA 140/17 (200/17)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:1114.4.200.17.00
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Leitsätze
1. Beruht die Abwesenheit des Verfolgten bei der Urteilverkündung auf einer Verfahrensabsprache nach § 335 der polnischen Strafprozessordnung, so findet § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG keine Anwendung.(Rn.3) 2. Zur Abwesenheit in der Verhandlung über eine (allein) von dem Verfolgten eingelegte Berufung.(Rn.5)
Tenor
1. Die Auslieferungshaft dauert fort. 2. Der Antrag des Verfolgten, ihm Rechtsanwältin K aus B. zum Beistand zu bestellen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruht die Abwesenheit des Verfolgten bei der Urteilverkündung auf einer Verfahrensabsprache nach § 335 der polnischen Strafprozessordnung, so findet § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG keine Anwendung.(Rn.3) 2. Zur Abwesenheit in der Verhandlung über eine (allein) von dem Verfolgten eingelegte Berufung.(Rn.5) 1. Die Auslieferungshaft dauert fort. 2. Der Antrag des Verfolgten, ihm Rechtsanwältin K aus B. zum Beistand zu bestellen, wird abgelehnt. Die polnischen Behörden haben durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht. Der Verfolgte ist am 4. Oktober 2017 gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden. Bei seinen am folgenden Tag nach § 22 IRG und am 26. Oktober 2017 nach § 28 IRG durchgeführten richterlichen Vernehmungen hat er Einwendungen gegen seine Auslieferung erhoben, sich mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt und - in der Anhörung vom 26. Oktober 2017 - auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 27 RbEuHb) nicht verzichtet. Der Senat hat gegen ihn mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 die Auslieferungshaft angeordnet. Hiergegen wendet der Verfolgte sich mit Schriftsatz seines (Wahl-)Beistands Rechtsanwältin K vom 26. Oktober 2017, mit dem er zugleich deren Beiordnung beantragt. Die Anträge bleiben ohne Erfolg. 1. Das Vorbringen des Beistands vermag keine durchgreifenden Zweifel an der Zulässigkeit der Auslieferung zu begründen. a) Die Verurteilung des Verfolgten in seiner Abwesenheit wird voraussichtlich kein Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG begründen. Das Urteil ist ausweislich der vom Bezirksgericht in Poznan übermittelten ergänzenden Auskunft des Amtsgerichts in Pila vom 11. Oktober 2017 im Rahmen einer Verfahrensabsprache nach Art. 335 der polnischen Strafprozessordnung ergangen. In diesem Fall dient der gerichtliche Termin allein der Urteilsverkündung, findet aber ohne Hauptverhandlung statt und erfordert auch nicht die Anwesenheit des Beschuldigten. Auf ein solches Verfahren ohne mündliche Verhandlung findet § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG keine Anwendung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. August 2016 - [4] 151 AuslA 111/16 [162/16] - und vom 11. November 2015 - [4] 151 AuslA 7/15 [215/15] -; jeweils mwN). Das rechtliche Gehör des Verfolgten war damit ausreichend gewahrt. Das Urteil wurde ihm auf seinen Antrag persönlich zugestellt und er hatte die Möglichkeit, es mit dem Rechtsmittel der Berufung anzufechten, von dem er auch (erfolglos) Gebrauch gemacht hat. Die Abwesenheit des Verfolgten (auch) in der Berufungsverhandlung führt zu keiner anderen Beurteilung. Es kann vorliegend dahinstehen, ob im Falle einer Abänderung des Urteils zuungunsten des Verfolgten auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG für das Berufungsverfahren in gleicher Weise Geltung beanspruchen kann wie für die erste Instanz (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2015, 384; OLG Köln StraFo 2015, 77; OLG Stuttgart NStZ-RR 2006, 116; zweifelnd für vergleichbare Konstellationen im Bereich des EuAlÜbk Senat OLGSt IRG § 73 Nr. 13 und 14). Jedenfalls bei einer alleinigen Berufung des Verfolgten besteht kein Anlass, ihm den Schutz des § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG zu gewähren, wenn er auf die Anhörung in einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung freiwillig verzichtet, sodann von der Möglichkeit der Erlangung rechtlichen Gehörs durch Einlegung eines Rechtsmittels Gebrauch macht, jedoch seine Mitwirkung am Berufungsverfahren dadurch vereitelt, dass er seinen Aufenthaltsort ohne Unterrichtung der Justizbehörden wechselt und dadurch für Zustellungen nicht mehr erreichbar ist (für das deutsche Strafverfahren vgl. § 40 Abs. 3 StPO). b) Ebenso wenig stellen die Bindungen des Verfolgten an seine nach den Angaben des Beistands in Berlin lebende Partnerin und die gemeinsame Tochter auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 MRK ein Auslieferungshindernis im Sinne von § 73 IRG dar (vgl. hierzu OLG Karlsruhe GA 1987, 30; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 158; Vogel in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 73 IRG Rn. 109 mwN). Ob die behauptete Lebensgemeinschaft überhaupt besteht, ist bereits zweifelhaft. Denn das einzige im Melderegister erfasste Kind des Verfolgten, die am xx geborene P, ist seit Oktober 2014 unter einer Anschrift gemeldet, an der der Verfolgte zu keinem Zeitpunkt (offiziell) gewohnt hat. Dies kann jedoch dahinstehen, da eine Trennung des Verfolgten von diesen Personen im Falle seiner Auslieferung zur Annahme eines außergewöhnlichen Härtefalls nicht ausreicht und keinen Verstoß gegen den Kernbestand der sich aus Art. 8 Abs. 1 MRK ergebenden Garantie der Achtung seines Privat- und Familienlebens darstellt. Trotz der räumlichen Trennung besteht für die Angehörigen grundsätzlich die Möglichkeit, den Verfolgten während seiner Inhaftierung zu besuchen; bei finanziellen Problemen hinsichtlich der Reise nach Polen kann der Kontakt mit Telefonaten und Briefen aufrechterhalten werden. Als in Deutschland aufenthaltsberechtigter Unionsbürger hat der Verfolgte zudem die Möglichkeit, nach der Erledigung der Strafvollstreckung wieder nach Deutschland einzureisen und zu seiner Familie zurückzukehren. c) Schließlich hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin angekündigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG nicht geltend zu machen. Dies ist angesichts der fehlenden deutschen Sprachkenntnisse des Verfolgten und seiner Straffälligkeit auch in Deutschland nicht zu beanstanden. Es kann daher offen bleiben, ob die Lebensumstände des Verfolgten, dessen seit 2011 bestehende melderechtliche Erfassung in Berlin immer wieder durch längere Aufenthalte in Polen unterbrochen war, die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG (zu den Voraussetzungen vgl. OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 2016, 352) zu tragen vermögen. 2. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern. Ihre Voraussetzungen bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beistands weiterhin. Der Senat vermag unverändert nicht das Vertrauen zu gewinnen, dass der Verfolgte sich freiwillig dem weiteren Verfahren stellen wird. Zwar hat der Verfolgte in seiner richterlichen Anhörung vom 5. Oktober 2017 angekündigt, sich dem Verfahren selbst stellen zu wollen. In seiner Anhörung vom 26. Oktober 2017 hat er hingegen im Widerspruch hierzu nunmehr behauptet, von der Verurteilung in Polen nichts zu wissen. Angesichts des Umstandes, dass das erstinstanzliche Urteil dem Verfolgten persönlich zugestellt wurde, vermag der Senat aus diesem Verhalten nur den Schluss zu ziehen, dass der Verfolgte versucht, sich durch Täuschung der Vollstreckung des polnischen Urteils zu entziehen. Eine den Verfolgten hinreichend stabilisierende Wirkung seiner Partner- und Vaterschaft ist angesichts dessen, dass für ein Bestehen einer Lebensgemeinschaft - wie dargelegt - nichts ersichtlich ist, nicht erkennbar. Auch von seiner Tätigkeit als (wie in der Anhörung vom 26. Oktober 2017 deutlich wurde: selbstständiger) Maler und Trockenbauer geht eine solche Wirkung nicht aus. Denn der Verfolgte wird diese Tätigkeitsmöglichkeit, die er selbst aus dem offenen Vollzug in Deutschland heraus nicht würde fortsetzen können, bei seiner Auslieferung nach Polen für die Dauer seiner Inhaftierung ohnehin verlieren. 3. Der Antrag des Verfolgten, ihm Rechtsanwältin K aus B. zum Beistand zu bestellen, war abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die beantragte Bestellung eines Beistandes unter Berücksichtigung der hierfür geltenden Rechtsgrundsätze (vgl. OLG München NStZ-RR 2013, 179; Senat NStZ-RR 2011, 339) nicht gegeben sind. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 40 IRG nicht generell die Notwendigkeit einer Beistandschaft gesehen, sondern vielmehr die Beiordnung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die (auslieferungsrechtliche) Sach- oder Rechtslage ist nach den bisherigen Erkenntnissen nicht schwierig. Auch ist die Mitwirkung eines Beistandes nicht nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 IRG geboten, da nicht ersichtlich ist, dass der Verfolgte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann. Soweit der Verfolgte auf seine fehlenden deutschen Sprachkenntnisse hinweist, steht dies einer selbstständigen Wahrnehmung seiner Rechte nicht entgegen, da alle amtlichen Schriftstücke in die polnische Sprache übersetzt werden, er in polnischer Sprache hierauf reagieren kann und mündliche Anhörungen unter Mitwirkung eines Dolmetschers stattfinden. § 140 StPO findet im Auslieferungsverfahren keine Anwendung (§ 40 Abs. 3 IRG).