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Beschluss

(4) 151 AuslA 136/17 (167/17)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:1116.4.167.17.00
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Leitsätze
1. Eine Überprüfung der amtsgerichtlichen Festhalteanordnung findet im eigenständigen Verfahren des OLG über die Anordnung der Auslieferungshaft und die Zulässigkeit der Auslieferung nicht statt.(Rn.3) 2. Zur Relevanz von Erkenntnissen über Folter von der Zugehörigkeit zur ETA verdächtigter Untersuchungsgefangener in Spanien während sog. Incommunicado-Haft für die Zulässigkeit der Auslieferung.(Rn.4) 3. Zu den Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG.(Rn.16)
Tenor
1. Die Auslieferungshaft dauert fort. 2. Der Antrag des Verfolgten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung und der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Oktober 2017 - 385 Gs 237/17 - wird als unzulässig zurückgewiesen. 3. Es verbleibt bei der Ablehnung des Antrags des Verfolgten, ihm Rechtsanwalt G aus Berlin zum Beistand zu bestellen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Überprüfung der amtsgerichtlichen Festhalteanordnung findet im eigenständigen Verfahren des OLG über die Anordnung der Auslieferungshaft und die Zulässigkeit der Auslieferung nicht statt.(Rn.3) 2. Zur Relevanz von Erkenntnissen über Folter von der Zugehörigkeit zur ETA verdächtigter Untersuchungsgefangener in Spanien während sog. Incommunicado-Haft für die Zulässigkeit der Auslieferung.(Rn.4) 3. Zu den Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG.(Rn.16) 1. Die Auslieferungshaft dauert fort. 2. Der Antrag des Verfolgten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung und der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Oktober 2017 - 385 Gs 237/17 - wird als unzulässig zurückgewiesen. 3. Es verbleibt bei der Ablehnung des Antrags des Verfolgten, ihm Rechtsanwalt G aus Berlin zum Beistand zu bestellen. Die spanischen Behörden haben durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls und weiterer Informationen um die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Der Verfolgte wurde am 27. Oktober 2017 gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen. Bei seiner am folgenden Tag nach den §§ 22, 28 IRG durchgeführten richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Tiergarten - 385 Gs 387/17 - hat er sich mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 27 RbEuHb) nicht verzichtet. Das Amtsgericht hat am Ende der Anhörung eine schriftliche Festhalteanordnung (§ 22 Abs. 3 Satz 2 IRG) erlassen, da es das Fehlen von Haftvoraussetzungen oder das Vorliegen von Auslieferungshindernissen nicht für evident im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGK 18, 63) erachtet hat. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat der Senat mit Beschluss vom 3. November 2017, auf den wegen der Einzelheiten des Verfahrensgegenstands verwiesen wird, die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Mit Schriftsatz vom 5. November 2017, bei dessen Abfassung ihm der vorgenannte Senatsbeschluss noch nicht vorlag, hat der Beistand des Verfolgten, Rechtsanwalt G, u.a. beantragt, die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung und der Festhalteanordnung festzustellen, das Auslieferungsersuchen zurückzuweisen, dem Verfolgten Rechtsanwalt G als Beistand zu bestellen und die spanischen Behörden um weitere Auskünfte und Erklärungen zu ersuchen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz nebst seinen umfangreichen Anlagen verwiesen. Soweit mit dem Schriftsatz auch die Beiordnung eines Dolmetschers beantragt worden war, hat der Senat dem durch Beschluss des Vorsitzenden vom 6. November 2017 entsprochen. In Erwiderung zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 8. November 2017 hat der Beistand sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 15. November 2017 weiter ausgeführt. 1. Der Antrag des Verfolgten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung und der von Gesetzes wegen unanfechtbaren (§ 22 Abs. 3 Satz 3, 21 Abs. 7 Satz 1 IRG) amtsgerichtlichen Festhalteanordnung ist unzulässig (vgl. Senat NStZ-RR 2011, 207). Eine Überprüfung dieser Maßnahmen findet im eigenständigen Verfahren des Senats über die Anordnung der Auslieferungshaft und die Zulässigkeit der Auslieferung nicht statt. 2. Das Vorbringen des Verfolgten im Übrigen vermag keine Zweifel an der Zulässigkeit der Auslieferung zu begründen, die einer Fortdauer der Auslieferungshaft entgegenstehen könnten. a) Die nunmehr näher ausgeführte Behauptung des Verfolgten, in spanischer Untersuchungshaft gefoltert worden zu sein und unter der Wirkung dieser Folter Taten eingestanden zu haben und durch gleichfalls unter Folter erlangte Aussagen anderer Gefangener belastet worden zu sein, hindert - ihre Richtigkeit unterstellt - die Auslieferung nicht und gibt unverändert keine Veranlassung zu einer Tatverdachtsprüfung. Im vertraglichen Auslieferungsverkehr ist die Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren überlassen und dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens übertragen. Eine Tatverdachtsprüfung ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann. Völkerrechtliche Mindeststandards können etwa dann verletzt sein, wenn im Strafverfahren eine Aussage als Beweis verwendet wird, die unter Folter erpresst wurde (vgl. Senat InfAuslR 2014, 208, 209 mwN). Nach diesen Maßstäben bedarf es vorliegend keiner Tatverdachtsprüfung. Der Senat bezweifelt allerdings angesichts der ihm vorliegenden Berichte verschiedener internationaler Stellen und Organisationen nicht, dass es in Spanien im Rahmen der Bekämpfung des ETA-Terrorismus zu als Folter zu bezeichnenden Vorgehensweisen insbesondere im Vollzug der Untersuchungshaft gekommen ist, sodass die dahingehende Behauptung des Verfolgten zutreffend sein kann. Dies begründet aber kein Auslieferungshindernis, da der Verfolgte ein hieraus resultierendes Verwertungsverbot in Bezug auf sein eigenes Geständnis wie auf ihn belastende Aussagen Dritter auch im ersuchenden Staat geltend machen kann und daher nicht der Gefahr ausgesetzt ist, dass eine solche Aussage rechtsstaatswidrig gegen ihn verwendet wird. Ausweislich des Jahresberichts 2017 von Amnesty International betreffend das Königreich Spanien vom 20. Mai 2017 (der hier relevante Teil ist in dem durch den Beistand übermittelten Ausdruck teilweise abgedeckt) hat der Oberste Gerichtshof Spaniens im Juli 2016 eine Verurteilung durch den Nationalen Gerichtshof teilweise aufgehoben und verlangt, dass in einer neuen Anhörung unter Anwendung des sog. Istanbul-Protokolls (Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe) der Behauptung der dort Angeklagten nachgegangen werden müsse, dass belastende Aussagen unter Zwang entstanden seien. Danach ist davon auszugehen, dass seitens der spanischen Justiz der Schutz vor einer Verurteilung aufgrund abgenötigter Aussagen gewährleistet ist. Da eine Tatverdachtsprüfung nicht stattfindet, bedarf es auch nicht der von dem Beistand begehrten Aufforderung an die spanischen Behörden, weitere Erläuterungen zu dem Tatvorwurf und den Beweismitteln beizubringen. Der in dem Europäischen Haftbefehl mitgeteilte - ausreichend klare und einer Ergänzung nicht bedürftige - Sachverhalt ist im Auslieferungsverfahren auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls (ebenso wie im Falle eines Ersuchens nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen [vgl. dazu Senat aaO]) als richtig zu unterstellen. b) Auch die Haftbedingungen in Spanien begründen kein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i.V.m. Art. 6 EUV, Art. 4 GrCh, Art. 3 EMRK. Dies gilt auch in Bezug auf die von dem Beistand besorgte Gefahr einer Folter des Verfolgten im Falle seiner Auslieferung. Der Senat teilt diese Besorgnis nicht. Die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und der gegenseitigen Anerkennung haben im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. zum vorstehenden insgesamt EuGH NJW 2016, 1709, 1711 mwN). Der Senat stellt nicht in Abrede, dass es im spanischen Untersuchungshaftvollzug Fälle der Folter gerade von terroristischer Taten verdächtigten Angehörigen der ETA gegeben hat, wobei derartige Misshandlungen durch eine Inhaftierung ohne Kontaktmöglichkeiten zur Außenwelt - die sog. Incommunicado-Haft - ermöglicht und begünstigt wurden. Insoweit ist jedoch nunmehr zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit der Incommunicado-Haft durch das Gesetz Nr. 13/2015 mit Wirkung vom 1. November 2015 stark eingeschränkt wurde (vgl. Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT] vom 16. November 2017 - CPT/Inf (2017) 34 -, S. 19 f.) und angesichts der seit den Taten verstrichenen Zeit und der - wie der Beistand mitteilt - zwischenzeitlichen Aburteilung von Mitbeschuldigten nicht ersichtlich ist, dass der Verfolgte den noch verbliebenen zwei Ausnahmefällen (dringende Notwendigkeit der Abwendung einer Gefahr für Leben, Freiheit oder körperliche Unversehrtheit bzw. dringende Notwendigkeit sofortigen ermittlungsrichterlichen Handelns zur Verhinderung eines ernsthaften Schadens für den Strafprozess) unterfallen könnte. Die genannte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Spaniens zur Überprüfung von Folterbehauptungen zeigt zudem auf, dass gegen solche Maßnahmen auch innerstaatlicher Rechtsschutz erlangt werden kann. In der Gesamtschau dieser Entwicklungen verneint der Senat das Vorliegen außergewöhnlicher, gegen die Anwendung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens sprechender Umstände. c) Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung - wie vom Beistand vorgetragen - der Gefahr politischer Verfolgung im Sinne des § 6 Abs. 2 IRG ausgesetzt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Dem Verfolgten werden konkrete, auch nach deutschem Recht strafbare Handlungen zur Last gelegt, nicht seine politische Gesinnung, die offenbar Motiv für die Taten - so er sie begangen haben sollte - war. Dass keine Gefahr besteht, dass der ersuchende Staat den Verfolgten allein wegen seiner politischen Gesinnung unter dem Vorwand tatsächlich nicht von ihm begangener Taten verurteilen könnte, erhellt sich bereits daraus, dass nach dem eigenen Vortrag des Beistands einer der Mitbeschuldigten des Verfolgten freigesprochen wurde. d) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Verfolgten die Verhängung einer unangemessen harten Strafe drohen und hieraus ein Auslieferungshindernis erwachsen könnte. Ein innerstaatliches Auslieferungsverbot nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 73 IRG ist (nur) bei einer unerträglich schweren Strafe gegeben, da es zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der gesetzlich angedrohten oder der verhängten Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung oder Verurteilung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein. Der Kernbereich dieser Anforderungen zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist auch im Auslieferungsverkehr zu beachten. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die gegen ihn im ersuchenden Staat verhängt wurde bzw. werden kann, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Anderes gilt hingegen dann, wenn die drohende oder zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts bereits nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Das Grundgesetz geht von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus (Präambel, Art. 24 bis 26 GG). Es gebietet damit zugleich, fremde Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten. Das bedeutet, dass die Auffassung der deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollem Strafen im Auslieferungsverkehr nur insoweit zur Geltung zu bringen ist, als sie Bestandteil zwingender, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland ist (vgl. BVerfG WM 2015, 65 = wistra 2015, 96 = InfAuslR 2015, 129 [juris Rn. 25 f.]; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 156; jeweils mwN). Nach diesen Maßstäben stehen bereits die im spanischen Recht vorgesehenen Höchststrafen der Annahme eines Auslieferungshindernisses entgegen. e) Ein Auslieferungshindernis ergibt sich auch nicht aus den vom Beistand geäußerten Zweifeln an der Anrechenbarkeit von Auslieferungs- und Untersuchungshaft auf eine etwa erkannte Strafe. Denn diese Anrechenbarkeit ergibt sich bereits aus dem Gesetz, für die Untersuchungshaft aus § 58 Abs. 1 des spanischen Strafgesetzbuches, für die Auslieferungshaft aus Art. 45 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes 23/2014 vom 20. November 2014. f) Ebenso wenig wird die Auslieferung schließlich dadurch gehindert, dass die spanischen Behörden keine Erklärung dazu abgegeben haben, dass der Verfolgte nach einer etwaigen Verurteilung zur Strafvollstreckung nach Deutschland zurücküberstellt werde. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 3. November 2017 ausgeführt hatte, besteht kein Anlass zu der Annahme, die Generalstaatsanwaltschaft Berlin werde die Auslieferung nur unter einem Rücküberstellungsvorbehalt bewilligen dürfen, da nicht erkennbar ist, dass der Verfolgte über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG verfügt. Nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. Schomburg in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 5. Aufl., § 83b Rn. 24 ff.) setzt die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts voraus, dass der Verfolgte infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer im Inland (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 352: rechtmäßiger ununterbrochener Aufenthalt von über fünf Jahren; ebenso OLG Karlsruhe StV 2015, 371) Bindungen an Deutschland aufgebaut und sich gesellschaftlich integriert hat. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass der Verfolgte sich in Deutschland bis zu seiner Festnahme unter Aliaspersonalien verborgen gehalten hat. Hält sich ein Verfolgter unerkannt oder unter falschem Namen und/oder unangemeldet im Inland auf, macht er durch dieses Verhalten deutlich, dass er sich gerade nicht den in Deutschland geltenden Verpflichtungen für deutsche Staatsangehörige unterwerfen will. Es besteht dann auch keine Veranlassung, die für Deutsche geltenden Vollstreckungsregelungen auf den Verfolgten anzuwenden. Er ist auf Grund seines eigenen Verhaltens einem Deutschen nicht gleichzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. August 2017 - [4] 151 AuslA 95/17 [114/17] -; OLG Frankfurt aaO). Ob dies bei einem langjährigen Aufenthalt eines EU-Bürgers unter Verwendung von Aliaspersonalien anders zu beurteilen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 AK 111/14 -, [juris Rn. 93]), kann vorliegend angesichts des erst weniger als sechs Monate andauernden Aufenthalts des Verfolgten in Deutschland dahinstehen. Die Ausführungen des Beistands in seinem Schriftsatz vom 15. November 2017 geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG abzuweichen. Sie entspricht der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 4 Nr. 6, 5 Nr. 3 RbEuHb (vgl. EuGH NJW 2008, 3201). 3. Es verbleibt aus den Gründen der Entscheidung des Vorsitzenden vom 3. November 2017 bei der Ablehnung des Antrags des durch einen weiteren Wahlverteidiger vertreten Verfolgten, ihm Rechtsanwalt G aus Berlin zum Beistand zu bestellen.