Beschluss
4 Ws 104/18, 4 Ws 104/18 - 161 AR 159/18
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0806.4WS104.18.00
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Leitsätze
1. Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, unter anderem bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder aber wenn der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann. Dabei kommt die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Strafsache allein zur Ermöglichung einer wechselseitigen Vertretung der Verteidiger oder zur allgemeinen Arbeitsentlastung des bestellten Verteidigers oder des Wahlverteidigers nicht in Betracht. (Rn.11)
2. In Bezug auf das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles steht dem Gerichtsvorsitzenden ein Beurteilungsspielraum bzw. ein Entscheidungsermessen zu. (Rn.13)
3. Nachträglich entstehende Terminkollisionen bei dem Pflichtverteidiger führen nicht dazu, dass ein weiterer Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Da als vom Staat zu bezahlender Pflichtverteidiger nur in Betracht kommt, wer gewährleisten kann, dem Verfahren mit seiner Arbeitskraft weitestgehend zur Verfügung zu stehen, wäre bei einer nachhaltigen Verhinderung des Pflichtverteidigers vielmehr dessen Beiordnung aufzuheben. (Rn.16)
4. Vor diesem Hintergrund müssen Verteidiger insbesondere in Haftsachen bereits vor der Übernahme eines Mandats und jedenfalls vor Beantragung und Entgegennahme ihrer Beiordnung gewissenhaft prüfen, ob ihnen die Teilnahme an einer bevorstehenden Hauptverhandlung voraussichtlich in vollem Umfang oder zumindest im Wesentlichen möglich sein wird; sie haben das Gericht rechtzeitig auf die Belastung sowie mögliche Terminkollisionen durch andere Verfahren und insbesondere auf bereits konkret absehbare Verhinderungen hinzuweisen. (Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer 34 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2018 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, unter anderem bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder aber wenn der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann. Dabei kommt die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Strafsache allein zur Ermöglichung einer wechselseitigen Vertretung der Verteidiger oder zur allgemeinen Arbeitsentlastung des bestellten Verteidigers oder des Wahlverteidigers nicht in Betracht. (Rn.11) 2. In Bezug auf das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles steht dem Gerichtsvorsitzenden ein Beurteilungsspielraum bzw. ein Entscheidungsermessen zu. (Rn.13) 3. Nachträglich entstehende Terminkollisionen bei dem Pflichtverteidiger führen nicht dazu, dass ein weiterer Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Da als vom Staat zu bezahlender Pflichtverteidiger nur in Betracht kommt, wer gewährleisten kann, dem Verfahren mit seiner Arbeitskraft weitestgehend zur Verfügung zu stehen, wäre bei einer nachhaltigen Verhinderung des Pflichtverteidigers vielmehr dessen Beiordnung aufzuheben. (Rn.16) 4. Vor diesem Hintergrund müssen Verteidiger insbesondere in Haftsachen bereits vor der Übernahme eines Mandats und jedenfalls vor Beantragung und Entgegennahme ihrer Beiordnung gewissenhaft prüfen, ob ihnen die Teilnahme an einer bevorstehenden Hauptverhandlung voraussichtlich in vollem Umfang oder zumindest im Wesentlichen möglich sein wird; sie haben das Gericht rechtzeitig auf die Belastung sowie mögliche Terminkollisionen durch andere Verfahren und insbesondere auf bereits konkret absehbare Verhinderungen hinzuweisen. (Rn.16) Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer 34 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2018 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Mit seiner Beschwerde vom 11. Juli 2018 wendet sich der Angeklagte gegen die Zurückweisung seines Antrags vom 25. Juni 2018, ihm neben seinem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt E einen weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen. In dem genannten Antrag hatte Rechtsanwalt E geltend gemacht, dass er die von ihm zunächst befürwortete Verfahrensweise, die Verteidigung im Fall einer Terminkollision durch Entsendung eines Vertreters zu gewährleisten, „nicht mehr für sinnvoll“ erachte; Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens erforderten zwingend die Beiordnung eines von Anfang an eingearbeiteten zweiten Pflichtverteidigers. In dem angefochtenen Beschluss hat der Kammervorsitzende seine Ansicht dargelegt, dass der Umfang des Verfahrens die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers nicht erfordere und er auf die von Rechtsanwalt E angezeigte Verhinderung für den zunächst geplanten Hauptverhandlungstag am 5. November 2018 bei der Terminierung Rücksicht nehmen werde. Nachdem am 9. Juli 2018 die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen und der Vorsitzende die (vorab mit allen Verteidigern abgestimmten) Termine für die Durchführung der Hauptverhandlung auf zehn Tage in der Zeit vom 29. August bis zum 14. November 2018 - unter Rücksichtnahme auf die Verhinderung von Rechtsanwalt E am 5. November 2018 - bestimmt hatte, erhob dieser namens des Angeklagten die Beschwerde gegen den Vorsitzendenbeschluss vom 25. Juni 2018. Er brachte vor, dass die Beweisaufnahme deutlich mehr als zehn Tage andauern werde und wegen des außergewöhnlichen Umfangs des Verfahrensstoffes die arbeitsteilige Zusammenarbeit mit einem zweiten Pflichtverteidiger geboten sei; wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 11. Juli 2018 Bezug genommen. Der Strafkammervorsitzende hat der Beschwerde durch Verfügung vom 11. Juli 2018, auf die der Senat wegen ihres näheren Inhalts verweist, nicht abgeholfen. Der Senat hat dem Verteidiger zu der Nichtabhilfeentscheidung und der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 19. Juli 2018 rechtliches Gehör gewährt. In seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2018 hat Rechtsanwalt E darauf hingewiesen, dass sich nach seiner Anzeige der Terminkollision für den 5. November 2018 „in den nachfolgenden zwei Monaten einiges geändert hat“, was dem Vorsitzenden „auch mitgeteilt wurde“. Es seien bei ihm infolge mehrerer Ladungen anderer Gerichte zu Hauptverhandlungen weitere Verhinderungstage eingetreten. So folge aus einer (am 19. Juni 2018 im Verteidigerbüro eingegangenen) Ladung des Landgerichts M eine Terminkollision, aus einer Ladung des Landgerichts B vom 18. Juli 2018 ergäben sich fünf Kollisionen und aus einer Ladung des Erweiterten Schöffengerichts T vom 20. Juli 2018 zwei Kollisionen. Sollte die Beschwerde keinen Erfolg haben, führte dies auch dazu, dass der Pflichtverteidiger, der ohnehin ein Sonderopfer erbringe, einen Terminvertreter organisieren sowie unentgeltlich zeitaufwendig einarbeiten müsse und darüber hinaus die Termingebühren, die ohnehin mäßig ausgestaltet seien, teilen müsse. Der Senat hat eine Auskunft des Kammervorsitzenden zu der vorgesehenen Gestaltung der Hauptverhandlung sowie dazu eingeholt, ob und wann Herr Rechtsanwalt E die durch seine Ladung zum Landgericht M eingetretene Terminkollision angezeigt hat. Den Verteidiger hat der Senat um Mitteilung gebeten, wann und auf welche Weise er bei den Landgerichten M und B sowie bei dem Erweiterten Schöffengericht T seine bevorstehende Inanspruchnahme als Pflichtverteidiger in dem hiesigen Verfahren angezeigt und um Berücksichtigung bei den dortigen Terminierungen gebeten hat. Der Verteidiger hat die Frage des Senats wie folgt beantwortet: Der Kammervorsitzende in M habe zwar seine Terminnöte im Wesentlichen berücksichtigt, allerdings verbunden mit dem Hinweis, dass der dortige Angeklagte von zwei Wahlverteidigern verteidigt werde und ja nur einer anwesend sein müsse; jener Angeklagte habe aber „aus guten Gründen zwei Wahlverteidiger beauftragt, verbunden mit der Erwartung, dass auch beide Verteidiger jeweils in der Hauptverhandlung anwesend sind“. In der Sache vor dem Landgericht B, die ebenfalls keine Haftsache sei, habe der Vorsitzende zwar zugesagt, auf einen außerordentlichen Sitzungstag auszuweichen, es sei aber „scheinbar (…) kein Saal gefunden worden, da gerichtsbekannt das (OLG) erstinstanzlich in den Räumen des Landgerichts tagt“, wobei der Kammervorsitzende „offensichtlich“ in seine Überlegungen auch mit eingestellt habe, dass der dortige Angeklagte ebenfalls durch zwei Wahlverteidiger vertreten sei. Einräumen müsse er, dass er die Ladung zum Erweiterten Schöffengericht nicht mehr im Blick gehabt habe. Der Kammervorsitzende hat unmittelbar nach seiner Urlaubsrückkehr am 2. August 2018 erklärt, dass ihn Rechtsanwalt E von der durch die Hauptverhandlung beim Landgericht M verursachten Terminkollision (am 12. September 2018) nicht in Kenntnis gesetzt habe, und dass infolge seiner urlaubsbedingten Abwesenheit bislang die konkrete Gestaltung des Beweisprogramms noch nicht in Gänze abgeschlossen sei, die Vorberatungen in der Kammer und die entsprechenden Vorarbeiten durch die Berichterstatterin aber seine Überzeugung, dass die Hauptverhandlung binnen der anberaumten zehn Tage abgeschlossen werden könne, bestätigt hätten. 1. Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, insbesondere nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, da die Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers Rechtswirkungen entfaltet, die über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinausgehen (vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 383; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 261; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 305 Rn. 5, § 141 Rn. 10a). 2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn hierfür wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten. Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder aber der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. Senat OLGSt StPO § 140 Nr. 36; Beschlüsse vom 15. August 2011 - 4 Ws 75/11 -, 21. Juli 2003 - 4 Ws 126/03 - und 5. November 1997 - 4 Ws 236, 237/97 -; KG StV 2017, 155 = StraFo 2016, 414; OLG Hamburg aaO; OLG Frankfurt/M. StV 1993, 348; OLG Brandenburg aaO; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 517; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - 1 Ws 433/11 - [juris]; jeweils mwN). Dabei kommt die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Strafsache allein zur Ermöglichung einer wechselseitigen Vertretung der Verteidiger oder zur allgemeinen Arbeitsentlastung des bestellten Verteidigers oder des Wahlverteidigers nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. August 2016 - 4 Ws 121/16 - und 9. Februar 2015 - 4 Ws 19/15 -; OLG Jena aaO; OLG Hamm NStZ 2011, 235 = StV 2011, 660). Im Hinblick auf die erwartete Dauer der Hauptverhandlung existiert keine starre Grenze dergestalt, dass ab einer bestimmten Anzahl von Verhandlungstagen die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers in der Regel erforderlich ist. Eine solche Bestellung im Fall einer außergewöhnlich langen Hauptverhandlung beruht auf der Erfahrung, dass eine längere Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger werde planwidrig verhindert sein, und nimmt damit die allgemeine Prozessmaxime der Verfahrensbeschleunigung sowie gegebenenfalls auch das Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen auf (vgl. OLG Brandenburg; OLG Hamburg; OLG Frankfurt/M.; jeweils aaO; OLG Hamm NJW 1978, 1986). Sie ist aber nur dann geboten, wenn und soweit andere Reaktionsmöglichkeiten auf die unvorhergesehene Verhinderung eines Verteidigers nicht ausreichen. In Betracht kommen insoweit unter anderem die Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 StPO, das Tätigwerden eines Vertreters gemäß § 53 Abs. 1 BRAO oder die Bestellung eines weiteren Verteidigers (erst) bei tatsächlichem Eintritt der Verhinderung oder Ausbleiben des zunächst allein beigeordneten Verteidigers (ggf. unter Rücksichtnahme auf die Vertretungssituation bei der konkreten Gestaltung des Beweisprogramms); die letztgenannte Möglichkeit einer Verteidigerbestellung in der laufenden Hauptverhandlung ist in § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich vorgesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - 4 Ws 291/93, 304/93 -; OLG Brandenburg; OLG Hamburg; jeweils aaO). Hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Ausnahme steht dem Gerichtsvorsitzenden ein Beurteilungsspielraum bzw. ein Entscheidungsermessen zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. August 2011 und 21. Juli 2003; jeweils aaO; OLG Hamm NStZ 2011, 235 = StV 2011, 660; OLG Frankfurt/M. aaO mwN). Der zur Beiordnungsentscheidung berufene Vorsitzende verletzt den ihm eingeräumten Ermessensspielraum erst dann, wenn konkrete Gefahren für die ordnungsgemäße Vertretung des Angeklagten oder den Ablauf der Hauptverhandlung zu besorgen sind und diesen Gefahren anders als durch die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht begegnet werden kann (vgl. Senat OLGSt StPO § 140 Nr. 36 mwN). b) Bei Anlegung des hiernach eingeschränkten Prüfungsmaßstabes hält die angefochtene Entscheidung der beschwerdegerichtlichen Überprüfung stand, da eine fehlerhafte Beurteilung und Ermessensausübung durch den Kammervorsitzenden nicht erkennbar ist. aa) Das Verfahren weist mit drei Angeklagten und 30 Tatvorwürfen des (zum Teil versuchten, überwiegend banden- und gewerbsmäßigen) Wohnungseinbruchsdiebstahls für ein erstinstanzliches landgerichtliches Verfahren weder eine besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage noch einen außergewöhnlichen Umfang auf. Soweit es die Gestaltung der Beweisaufnahme angeht, hat der Kammervorsitzende nachvollziehbar dargelegt, dass nicht alle der von der Staatsanwaltschaft äußerst umfangreich benannten Zeugen, von denen allein 80 Zeugen dem Bereich der Polizei zuzuordnen sind, zu vernehmen sein werden, und dass auch die Vernehmung der insgesamt 61 Geschädigten insbesondere zur Schadenshöhe, die Rechtsanwalt E - ohne Benennung jeglicher Gründe - als sogar in kritischer Form durchzuführen vorbringt, nicht zwingend erforderlich sein muss. Das Verfahren ist zudem durch systematisch nach Fallgruppen zusammengestellte Erkenntnisse mit teilweise wiederkehrenden Inhalten geprägt, wodurch sich das Ausmaß des Aktenmaterials nicht notwendig in einer entsprechend umfangreichen Beweisaufnahme widerspiegeln muss. bb) Soweit Rechtsanwalt E nunmehr - mehrere Wochen nach den frühzeitig verbindlich abgeschlossenen Terminabsprachen - seine nachträglich entstandene Verhinderung an sieben der anberaumten zehn Verhandlungstage geltend macht, kann dies dem Rechtsmittel angesichts dessen, dass damit kein unvorhersehbarer Ausfall des Verteidigers im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegen wird, nicht zum Erfolg verhelfen. Auch führen solche nachträglich entstehenden Terminkollisionen nicht etwa dazu, dass ein weiterer Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Da als vom Staat zu bezahlender Pflichtverteidiger nur in Betracht kommt, wer gewährleisten kann, dem Verfahren mit seiner Arbeitskraft weitestgehend zur Verfügung zu stehen (vgl. OLG Hamm aaO; NJW 2006, 2788 mwN; OLG Naumburg OLGSt StPO § 142 Nr. 7), wäre bei einer nachhaltigen Verhinderung des Pflichtverteidigers vielmehr dessen Beiordnung aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 22. August 2016 - 4 Ws 121/16 -). Weil es in Haftsachen jedenfalls in Fällen mehrerer Angeklagter oftmals zu einem Widerstreit zwischen dem Interesse des einzelnen Angeklagten, sich durch den Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen, und dem haftrechtlichen Beschleunigungsgebot kommen kann, haben Verteidiger bereits vor der Übernahme eines Mandats und jedenfalls vor Entgegennahme ihrer Beiordnung gewissenhaft zu prüfen, ob ihnen die Teilnahme an einer bevorstehenden Hauptverhandlung voraussichtlich in vollem Umfang oder zumindest im Wesentlichen möglich sein wird, und unterliegen sie auch der Verpflichtung, rechtzeitig auf die Belastung sowie mögliche Terminkollisionen durch andere Verfahren und insbesondere auf bereits konkret absehbare Verhinderungen hinzuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2016 - [4] 161 HEs 31/16 [30-34/16] - bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 5 Ws 36/15 - [juris] mwN). Die ergänzende Beschwerdebegründung offenbart zudem, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich erscheint: Die Stellungnahme von Rechtsanwalt E vom 27. Juli 2018 lässt annehmen, dass dieser seine Wahlmandate in den kollidierenden Hauptverhandlungen vor den Landgerichten M und B (und möglicher Weise auch vor dem Erweiterten Schöffengericht T) wahrnehmen und deshalb nunmehr seine mehrtägige Verhinderung als - zumindest mittragenden - Beschwerdegrund gewertet sehen möchte. Dies zugrunde gelegt, lastete die Verteidigung des Angeklagten im hiesigen Verfahren an mindestens sieben von zehn Hauptverhandlungstagen - in einer Phase, in der die Hauptverhandlung unter Beachtung des haftrechtlichen Beschleunigungsgebotes durch eine besonders konzentrierte Gestaltung der Beweisaufnahme gekennzeichnet sein muss - allein auf den Schultern des nach dem Vorschlag Rechtsanwalt E‘s zu bestellenden zweiten Pflichtverteidigers. Damit dürfte der Argumentation, dass der Verfahrensstoff ausschließlich bei arbeitsteiliger Zusammenarbeit zweier Verteidiger beherrscht werden könne, im Wesentlichen die Grundlage entzogen sein; denn nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen ist mit der zwingend erforderlichen arbeitsteiligen Zusammenarbeit nicht zuletzt auch die - zumindest im Wesentlichen - durchgängige gemeinsame Verteidigung in der Hauptverhandlung gemeint. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.