Beschluss
(4) 151 AuslA 185/17 (228/17)
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0824.4AUSLA228.17.00
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Leitsätze
Bei einer Auslieferung an Rumänien kann ein Auslieferungshindernis nur aus unzureichenden Haftbedingungen in denjenigen Haftanstalten erwachsen, in denen der Verfolgte nach seiner Auslieferung konkret untergebracht wird. Hingegen bleiben Haftanstalten, in denen er später im Rahmen von Änderungen der Vollzugsform untergebracht werden kann und deren Zustand zum Zeitpunkt einer etwaigen zukünftigen Verlegung des Verfolgten aus dem geschlossenen Vollzug ohnehin nicht dem aktuellen entsprechen muss, sodass eine Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht aussagekräftig wäre und unterstellen müsste, dass Rumänien keine Anstrengungen zur Verbesserung des Zustands seiner Haftanstalten unternimmt, bei der Prüfung unberücksichtigt. Die Verlegung in diese Anstalten unterliegt im Falle von Einwendungen des Verfolgten der Prüfung durch rumänische Gerichte.
Tenor
1. Die Anhörungsrüge des Verfolgten gegen den Beschluss des Senats vom 10. August 2018 wird zurückgewiesen.
2. Es verbleibt bei dem Beschluss vom 10. August 2018.
3. Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert fort.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Auslieferung an Rumänien kann ein Auslieferungshindernis nur aus unzureichenden Haftbedingungen in denjenigen Haftanstalten erwachsen, in denen der Verfolgte nach seiner Auslieferung konkret untergebracht wird. Hingegen bleiben Haftanstalten, in denen er später im Rahmen von Änderungen der Vollzugsform untergebracht werden kann und deren Zustand zum Zeitpunkt einer etwaigen zukünftigen Verlegung des Verfolgten aus dem geschlossenen Vollzug ohnehin nicht dem aktuellen entsprechen muss, sodass eine Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht aussagekräftig wäre und unterstellen müsste, dass Rumänien keine Anstrengungen zur Verbesserung des Zustands seiner Haftanstalten unternimmt, bei der Prüfung unberücksichtigt. Die Verlegung in diese Anstalten unterliegt im Falle von Einwendungen des Verfolgten der Prüfung durch rumänische Gerichte. 1. Die Anhörungsrüge des Verfolgten gegen den Beschluss des Senats vom 10. August 2018 wird zurückgewiesen. 2. Es verbleibt bei dem Beschluss vom 10. August 2018. 3. Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert fort. Der Senat hat mit Beschluss vom 10. August 2018, auf den wegen der Einzelheiten des Verfahrensgangs und des Verfahrensgegenstands verwiesen wird, die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien zum Zweck der Strafvollstreckung für zulässig erklärt. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat die Auslieferung bewilligt; die Übergabe an die rumänischen Behörden soll am 30. August 2018 erfolgen. Gegen den Senatsbeschluss vom 10. August 2018 wendet sich der Verfolgte mit Schriftsatz seines Beistands vom 20. August 2018 und erhebt eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung. 1. Die nach §§ 77 Abs. 1 IRG, 33a StPO statthafte Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. a) Der Senat hat das Recht des Verfolgten auf rechtliches Gehör nicht verletzt, insbesondere entgegen dem Rügevorbringen keine Überraschungsentscheidung getroffen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2011, 460 mwN). Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Senat hatte bereits in seinem Beschluss vom 15. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass er vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung (zumindest) den Ausgang der Rechtssache C-220/18 PPU vor dem EuGH abwarten und sodann prüfen wird, ob dem in dieser Rechtssache ergehenden Urteil das hiesige Verfahren fördernde Erkenntnisse zu entnehmen sind. Das Urteil in der Rechtssache C-220/18 PPU ist am 25. Juli 2018 ergangen. Es war auch dem Beistand bekannt, der sich in seinem Schriftsatz vom 5. August 2018 ausführlich mit dem Urteil auseinandergesetzt, aus ihm allerdings andere rechtliche Schlüsse als der Senat gezogen hat. Dass der Verfolgte bzw. sein Beistand die für das hiesige Verfahren bedeutsame, den Prüfungsumfang der Behörden des ersuchten Mitgliedstaats beschreibende Passage des Urteils augenscheinlich nicht zur Kenntnis genommen oder in ihrer Bedeutung nicht erkannt hat, begründet keine Hinweispflicht des Senats. b) Jedoch kann letztlich dahinstehen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Denn das jetzige Vorbringen gibt zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass seiner Prüfung allein die Haftbedingungen in den Vollzugsanstalten Bukarest-Rahova und Tulcea unterliegen, während die spätere Unterbringung in Anstalten des halboffenen oder offenen Vollzugs - deren Zustand zum Zeitpunkt einer etwaigen zukünftigen Verlegung des Verfolgten aus dem geschlossenen Vollzug ohnehin nicht dem aktuellen entsprechen muss, sodass eine Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht aussagekräftig wäre und unterstellen müsste, dass Rumänien keine Anstrengungen zur Verbesserung des Zustands seiner Haftanstalten unternimmt - im Falle von Einwendungen des Verfolgten der Prüfung durch rumänische Gerichte unterliegt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 25. Juli 2018 in der Rechtssache C-220/18 (dort Rn. 87) ausgeführt: „In Anbetracht des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, auf dem das System des Europäischen Haftbefehls beruht, und unter Berücksichtigung insbesondere der den vollstreckenden Justizbehörden durch Art. 17 des Rahmenbeschlusses für den Erlass der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls gesetzten Fristen, sind diese Behörden folglich nur verpflichtet, die Haftbedingungen in den Haftanstalten zu prüfen, in denen diese Person nach den dieser Behörde vorliegenden Informationen, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll. Die Vereinbarkeit der Haftbedingungen in anderen Haftanstalten, in denen die genannte Person gegebenenfalls später inhaftiert werden könnte, mit den Grundrechten fällt […] in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats.“ In diesem Sinne konkret zu erwarten ist nur die Unterbringung in den Vollzugsanstalten Bukarest-Rahova (als Übergangseinrichtung) und Tulcea (als Haftanstalt des geschlossenen Vollzugs). Die rumänischen Behörden haben - nachvollziehbar und auch im deutschen Strafvollzug nicht anders - mitgeteilt, dass die weitere Entwicklung der Unterbringung des Verfolgten nicht vorausgesehen werden könne, da diese hauptsächlich auf seinem Verhalten während der Strafvollstreckung beruhe. Bei der Auswahl der Vollzugsart würden die Dauer der Freiheitsstrafe, die Höhe des von dem Gefangenen ausgehenden Risikos, seine Vorstrafen, sein Alter und sein Gesundheitszustand, sein Verhalten während der Haftzeit und ggf. auch während früherer Inhaftierungen, seine zur Einbeziehung in Erziehungsprogramme, psychologischen Beistand und Sozialarbeit relevanten Bedürfnisse und Fähigkeiten und seine Bereitschaft zur Arbeit und zur Mitwirkung an resozialisierungsrelevanten Aktivitäten berücksichtigt (vgl. Schreiben des rumänischen Justizministeriums vom 28. Dezember 2017). Die dargestellten Kriterien machen deutlich, dass es sich bei der späteren Verlegung des Verfolgten in Anstalten des halboffenen oder offenen Vollzugs nicht gleichsam um einen Automatismus handelt und die für diese Vollzugsarten örtlich zuständigen Haftanstalten (noch) keine sind, in denen der Verfolgte nach seiner Auslieferung im Sinne des Urteils des EuGH konkret inhaftiert werden soll. c) Soweit der Verfolgte auch beanstandet, der Senat habe die Haftbedingungen in Bukarest-Rahova und Tulcea zu Unrecht als hinreichend bewertet, macht er keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, sondern ist ersichtlich (lediglich) mit der - unter Berücksichtigung seines Vorbringens vorgenommenen - Wertung des Senats nicht einverstanden. Der Verfolgte verkennt insoweit, dass er zwar das Recht hat, gehört zu werden, jedoch keinen Anspruch, mit seinen Auffassungen auch erhört zu werden. Der Senat merkt daher zu dem Vorbringen nur an, dass aus der Formulierung in dem genannten Schreiben des rumänischen Justizministeriums, den Gefangenen stünde in den Vollzugsanstalten Bukarest-Rahova und Tulcea ein „persönlicher Haftraumanteil von 3 m²“ zur Verfügung, unzweifelhaft hervorgeht, dass die Unterbringung in mit mehreren Personen belegten Hafträumen erfolgt, in denen jeder Insasse eben einen Anteil am Haftraum hat. Nach der Beschreibung handelt es sich bei der „Quarantäne“ in der Vollzugsanstalt Bukarest-Rahova nicht um eine solche im Sinne der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, bei der Einzelhafträume zu erwarten wären, sondern um eine Zeit, in der Diagnostikverfahren durchlaufen werden und die Vollzugs- und Eingliederungsplanung stattfindet. Soweit der Beistand (erneut) auf den rumänischen Strafvollzug betreffende Entscheidungen des EGMR und die in diesen enthaltenen Beanstandungen Bezug nimmt, verkennt er, dass diese Erkenntnisse für den Senat Anlass waren, entsprechend den sich aus dem Urteil des EuGH vom 5. April 2016 in den Rechtssachen Aranyosi und Caldararu - C-404/15 und C-659/15 PPU - ergebenden Anforderungen von den rumänischen Behörden Informationen zu den Haftbedingungen einzuholen. Diese haben hinsichtlich der Vollzugsanstalten Bukarest-Rahova und Tulcea ergeben, dass die Haftbedingungen - wie im Beschluss vom 10. August 2018 näher dargelegt - den Mindestanforderungen, wie sie sich aus der Rechtsprechung des EGMR ergeben, genügen und daher kein Auslieferungshindernis begründen. An den Erklärungen der Behörden eines Mitgliedstaats zu zweifeln, sieht der Senat keinen Anlass. 2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Der Beschluss des Senats unterliegt keiner Anfechtung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 IRG). Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind ausgeschlossen, denn es ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924; BVerfG NJW 2007, 2538; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 B 14/07 - [bei juris]; OVG Lüneburg NJW 2006, 2506; KG, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 2 Ws 294/07 -; vgl. auch BGHSt 45, 37 = NJW 1999, 2290). Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse ist gesetzlich nur zugelassen, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist, was - wie dargelegt - nicht der Fall ist. Die Gegenvorstellung war auch nicht in einen Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 33 IRG) umzudeuten, da keine neuen Tatsachen vorgetragen werden oder sonst bekannt geworden sind, die eine abweichende Entscheidung über die Zulässigkeit begründen könnten. 3. Der Senat hat keine Veranlassung, den Hilfsanträgen des Beistands nachzugehen. Der Prüfungsumfang der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats in Bezug auf die Haftbedingungen im ersuchenden Staat ist durch das Urteil des EuGH vom 25. Juli 2018, wie oben dargelegt, geklärt, sodass es insoweit keiner (erneuten) Vorlage an den EuGH bedarf. Ebenso wenig bedarf es hinsichtlich der Beurteilung der Haftbedingungen in den Vollzugsanstalten Bukarest-Rahova und Tulcea - die (aktuellen) Haftbedingungen in der Vollzugsanstalt Constanta sind aus den genannten Gründen ohnehin nicht bedeutsam - einer Vorlage, da die dortigen Haftbedingungen der nach der Rechtsprechung des EuGH relevanten Rechtsprechung des EGMR genügen (vgl. Beschluss vom 10. August 2018). Daher bedurfte es auch keines Abwartens einer Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-128/18. 4. Die Auslieferungshaft dauert aus den Gründen ihrer Anordnung fort. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Überstellung des Verfolgten ist die Fortdauer auch nicht unverhältnismäßig.