Beschluss
(4) 151 AuslA 178/17 (10/18)
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0215.4AUSLA10.18.00
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Leitsätze
1. Steuerstraftaten sind vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 IRG nicht ausgenommen.(Rn.23)
2. Zum Wegfall der Notwendigkeit einer (weiteren) Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG aufgrund des Verhaltens der Ermittlungsbehörden des ersuchenden Staates, insbesondere der Vorlage umfangreicher Ermittlungsunterlagen.(Rn.29)
3. Ein Auslieferungsverbot nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 73 Satz 1 IRG ist (nur) bei einer unerträglich schweren Strafe gegeben.(Rn.41)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Belarus zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der dem Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus vom 12. Oktober 2017 – Nr. 25/1162-2017 – in Verbindung mit den Haftanordnungen des Oberuntersuchungsführers für besonders wichtige Sachen der Hauptuntersuchungsverwaltung des Ermittlungskomitees der Republik Belarus vom 11. September 2017 und 23. August 2018 in der Strafsache Nr. 17081100002 zugrundeliegenden Taten wird für zulässig erklärt.
2. In den Haftverhältnissen treten keine Änderungen ein.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Steuerstraftaten sind vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 IRG nicht ausgenommen.(Rn.23) 2. Zum Wegfall der Notwendigkeit einer (weiteren) Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG aufgrund des Verhaltens der Ermittlungsbehörden des ersuchenden Staates, insbesondere der Vorlage umfangreicher Ermittlungsunterlagen.(Rn.29) 3. Ein Auslieferungsverbot nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 73 Satz 1 IRG ist (nur) bei einer unerträglich schweren Strafe gegeben.(Rn.41) 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Belarus zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der dem Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus vom 12. Oktober 2017 – Nr. 25/1162-2017 – in Verbindung mit den Haftanordnungen des Oberuntersuchungsführers für besonders wichtige Sachen der Hauptuntersuchungsverwaltung des Ermittlungskomitees der Republik Belarus vom 11. September 2017 und 23. August 2018 in der Strafsache Nr. 17081100002 zugrundeliegenden Taten wird für zulässig erklärt. 2. In den Haftverhältnissen treten keine Änderungen ein. I. Die Behörden von Belarus haben durch Übermittlung eines Auslieferungsersuchens um die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Der Verfolgte ist am 18. Januar 2018 gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden. Bei seiner am selben Tag nach den §§ 22, 28 IRG durchgeführten richterlichen Anhörung hat er Einwendungen gegen seine Auslieferung erhoben, sich mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes (§ 11 IRG) nicht verzichtet. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat der Senat mit Beschluss vom 23. Januar 2018 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet. Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 hat er den Verfolgten vom weiteren Vollzug der Auslieferungshaft verschont und die belarussischen Behörden um weitere Angaben zu den Tatvorwürfen sowie das Auswärtige Amt um Auskünfte dazu gebeten, ob es über Erkenntnisse betreffend die Fingierung strafrechtlicher Vorwürfe gegen belarussische Unternehmer durch belarussische Strafverfolgungsbehörden mit dem Ziel der Erlangung von Geldbußzahlungen verfügt, ob sich in der Vergangenheit abgegebene Zusicherungen der Republik Belarus im Auslieferungsverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland als zuverlässig erwiesen haben und ob in Bezug auf die Einhaltung der Verfahrensrechte der von Deutschland an die Republik Belarus ausgelieferten Personen verlässliche Erkenntnisse über den Ablauf der gegen diese durchgeführten Strafverfahren vorliegen. Wegen der näheren Inhalte wird auf die genannten Beschlüsse verwiesen. Das Bundesamt für Justiz hat mit an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin gerichteter E-Mail vom 7. März 2018 eine vom Auswärtigen Amt übermittelte Stellungnahme der Deutschen Botschaft Minsk zur Kenntnis gegeben, in der mitgeteilt worden ist, dass es keine Anhaltspunkte für eine Kampagne gegen Unternehmer oder gar für deren systematische Verfolgung gebe. Soweit es die Überprüfung der Einhaltung von Zusicherungen der belarussischen Behörden angehe, hätten Haftbesuche vor Ort und im Einzelfall gegebene zusätzliche Kontakte zu Rechtsbeiständen und Angehörigen der Ausgelieferten (die auch im Fall des hiesigen Verfolgten vorgesehen seien) ergeben, dass sich die von belarussischer Seite abgegebenen Zusicherungen in der Vergangenheit als belastbar erwiesen hätten. Zwar habe es in den letzten Jahren mangels ausreichender personeller Kapazitäten keine Prozessbeobachtungen gegeben, Gespräche mit den jeweiligen Rechtsbeiständen der Ausgelieferten hätten aber keinen Verdacht auf eine unfaire Verfahrensführung erbracht. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 hat das Bundesamt für Justiz die aufgrund weiterer Einwände der Beistände des Verfolgten eingeholte (erneute) Stellungnahme des Auswärtigen Amtes übermittelt, dass es keine systematische Verfolgung weißrussischer Geschäftsleute in der Republik Belarus gebe, sondern vielmehr Finanzstraftaten, insbesondere Steuerhinterziehungen sowie Bestechungsdelikte, grundsätzlich und unabhängig von der Funktion der Beschuldigten verfolgt würden. Die Botschaft der Republik Belarus hat mit Verbalnote Nr. 04-21/687-K vom 22. März 2018 neben einer Zusammenfassung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts diverse Ermittlungsunterlagen aus den Strafverfahrensakten (im Original und in deutscher Übersetzung) übersandt, die als Beistück II zum Bestandteil der Akten des Auslieferungsverfahrens geworden sind; auf dieses Beistück wird wegen der näheren Inhalte der übersandten Prozessmaterialien verwiesen. Auf durch den Senat veranlasste Nachfrage wegen sich aus den übersandten weiteren Unterlagen ergebenden Unklarheiten bezüglich des Umfangs der begehrten Auslieferung hat die Botschaft der Republik Belarus mit Verbalnote Nr. 04-21/2601-K vom 31. August 2018 weitere von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus mit Schreiben vom 24. August 2018 übermittelte Unterlagen, insbesondere eine an den Ermittlungsstand angepasste Haftanordnung vom 23. August 2018, übersandt. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären. Die Beistände des Verfolgten hatten die Gelegenheit, hierzu ergänzend Stellung zu nehmen. Der Senat entscheidet dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gemäß. II. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Belarus ist auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beistände des Verfolgten vom 26. Januar, 5. Februar, 23. April und 22. Oktober 2018 sowie vom 18. Januar 2019, auf die wegen der Einzelheiten des Vorbringens verwiesen wird, zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG). 1. Das mit Verbalnote der Botschaft der Republik Belarus vom 17. Oktober 2017 - Nr. 04-21/2597-k - übermittelte Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus vom 12. Oktober 2017 - Nr. 25/1162-2017 - entspricht zusammen mit den weiteren Unterlagen in Form und Inhalt sowie hinsichtlich des Übermittlungsweges den Anforderungen des § 10 IRG. Danach liegt gegen den Verfolgten eine von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus genehmigte Haftanordnung des Oberuntersuchungsführers für besonders wichtige Sachen der Hauptuntersuchungsverwaltung des Ermittlungskomitees der Republik Belarus vom 11. September 2017 in der Strafsache Nr. 17081100002 vor, die durch ebenfalls von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus genehmigte Haftanordnung vom 23. August 2018 an den aktuellen Ermittlungsstand angepasst wurde. Dem Verfolgten wird danach zur Last gelegt, als Gründer und Aktionär mehrerer Kapitalgesellschaften verantwortliche Funktionsträger der Gesellschaften dazu veranlasst zu haben, Bargeldeinnahmen der Gesellschaften zu entnehmen und an ihn zu übergeben, ohne diese Einnahmen zu verbuchen, und hierdurch sowohl das Vermögen der Gesellschaften als auch den belarussischen Fiskus zu schädigen. Im Einzelnen: a) Die stellvertretende Leiterin des Kassendienstes der ZAO „R“, Ru, soll im Zeitraum vom 26. April 2006 bis zum 28. April 2014 auf Anweisung des Verfolgten und des von diesem beauftragten Mitarbeiters der ZAO „R“, G.W. K, mindestens die Hälfte der Barerlöse der ZAO „R“ aus dem Eintrittskartenverkauf für den Freizeitpark „D“ sowie den Einnahmen des Cafés „Ka“ und der Gaststätten entnommen und in die der Buchhaltung und Steuerbuchhaltung zugrunde liegenden E-Kassenregister um die entnommenen Summen gekürzte Beträge eingetragen haben. Die in dem genannten Zeitraum entnommenen Beträge von insgesamt 380.188,56 Rubeln soll die Ru selbst oder durch K dem Verfolgten übergeben haben. Hierdurch soll der ZAO „R“ ein Schaden in dieser Höhe entstanden sein. Des Weiteren soll es durch die Verschleierung der entnommenen Beträge in der Buchhaltung zu einem Steuerschaden in Höhe von 119.875,34 Rubeln durch Verkürzung von Mehrwert- und Ertragssteuern für die Jahre 2006 bis 2013 gekommen sein. b) Die Ru soll ferner als Verwalterin (Leiterin) des Kassendienstes der ZAO „I“ im Zeitraum vom 16. November 2009 bis zum 27. September 2015 auf Weisung des K, der durch den Verfolgten mit organisatorischen Aufgaben bei der ZAO „I“ betraut worden war, ohne deren Mitarbeiter zu sein, und auf Weisung und in Zusammenarbeit mit der Kassenleiterin Ra mindestens die Hälfte der Barerlöse der Klubs „M“, „A“ und „T“ entnommen und in die der Buchhaltung und Steuerbuchhaltung zugrunde liegenden E-Kassenregister um die entnommenen Summen gekürzte Beträge eingetragen haben. Die in dem genannten Zeitraum entnommenen Beträge von insgesamt 2.638.383,67 Rubeln soll die Ru selbst oder durch K dem Verfolgten übergeben haben. Hierdurch soll der ZAO „I“ ein Schaden in dieser Höhe entstanden sein. Des Weiteren soll es durch die Verschleierung der entnommenen Beträge in der Buchhaltung zu einem Steuerschaden in Höhe von 155.455,91 Rubeln durch Verkürzung von Mehrwert- und Ertragssteuern für die Jahre 2006 bis 2014 gekommen sein. c) Weiterhin soll die Ru als Leiterin des Kassendienstes des Freizeitparks „D“ im Zeitraum vom 12. Februar 2014 bis zum 1. September 2017 auf Anweisung des Verfolgten und des von diesem beauftragten K, der durch den Verfolgten mit organisatorischen Aufgaben in dem Freizeitpark betraut worden war, ohne dessen Mitarbeiter zu sein, mindestens die Hälfte der Barerlöse aus dem Eintrittskartenverkauf für den Freizeitpark sowie den Einnahmen des Cafés „Ka“ und der Gaststätten entnommen und in die der Buchhaltung und Steuerbuchhaltung zugrunde liegenden E-Kassenregister um die entnommenen Summen gekürzte Beträge eingetragen haben. Die in dem genannten Zeitraum entnommenen Beträge von insgesamt 281.719,25 Rubeln soll die Ru selbst oder durch K dem Verfolgten übergeben haben. Hierdurch soll dem Freizeitpark „D“ ein Schaden in dieser Höhe entstanden sein. Des Weiteren soll es durch die Verschleierung der entnommenen Beträge in der Buchhaltung zu einem Steuerschaden in Höhe von 1.762,08 Rubeln gekommen sein. d) aa) K soll als stellvertretender Direktor der ZAO „T“ im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 1. September 2017 auf Anweisung des Verfolgten die ihm unterstellte Leiterin des Kassendienstes, Ja, angewiesen haben, von den Barerlösen der Gesellschaft aus der Vermietung von Parkplätzen, dem Betrieb eines Automarktgeländes und den Eintrittsgelder für WC-Nutzung wöchentlich mindestens 2.000 Rubel zur Weitergabe an den Verfolgten zu entnehmen. Die Ja soll entsprechend dieser Weisung und in Absprache mit der stellvertretenden Leiterin des Kassendienstes, Sch, und der Oberkassiererin, Sa, und mit deren Hilfe in dem genannten Zeitraum wöchentlich die von K geforderten mindestens 2.000 Rubel entnommen und entsprechend geringere Einnahmen in den der Buchhaltung und Steuerbuchhaltung zugrunde liegenden E-Kassenregistern verbucht haben. Insgesamt soll die Ja so 40.000 Rubel entnommen und an K zur weisungsgemäßen Weiterleitung an den Verfolgten übergeben haben. Hierdurch soll der ZAO „T“ ein Schaden in dieser Höhe entstanden sein. bb) Der Generaldirektor der ZAO „T“, Bu, soll auf Anweisung des Verfolgten und in Absprache mit K die Einnahmen aus der Vermietung von Handelsplätzen manipuliert haben, um Bargeld zur Weitergabe an den Verfolgten zu erlangen. Zu diesem Zweck sollen Bu und K mit dem Gründer der Gesellschaft „L“, N, mündlich vereinbart haben, dass dieser offiziell die sich aus vier im Oktober 2016 und Februar 2017 geschlossenen Mietverträgen ergebende geringe Miete von 1 EUR pro Quadratmeter an die ZAO „T“ überweist, daneben aber noch ohne Belege monatlich 3.500 EUR in bar an Bu zahlt. Entsprechend dieser Vereinbarung soll N vom 6. Februar bis zum 1. September 2017 insgesamt 28.000 EUR an Bu gezahlt haben, die nicht in der Buchhaltung der „T“ verbucht und durch Bu bei monatlichen Treffen mit dem Verfolgten in Litauen bzw. Polen am 22. Februar, 28. März, 20. April, 5. und 24. Juli sowie 22. August 2017 an diesen weitergegeben worden sein sollen. Hierdurch soll der ZAO „T“ ein Schaden in Höhe von 63.557,20 Rubeln entstanden sein. cc) Außerdem soll Bu als Generaldirektor der ZAO „T“ auf Anweisung des Verfolgten und in Absprache mit K nach Vermittlung durch Bo mit Gr als Ehemann und Mitarbeiter der Einzelunternehmerin T Gr im Januar und März 2017 drei Verträge (Nr. 901, Nr. 1102, Nr. 1403) über angeblich an Bauplätzen der ZAO „T“ zu erbringende Bauleistungen abgeschlossen und Protokolle über die Erbringung der tatsächlich nicht ausgeführten Arbeiten unterzeichnet haben. Für die Scheinverträge soll die GmbH „In“ im Rahmen einer Schuldübernahme für die ZAO „T“ sodann 91.036 Rubel an die Gr gezahlt haben, die ihr Ehemann anschließend abzüglich eines Einbehalts von 6% über Bo an Bu übergeben haben soll, der den Betrag von insgesamt 85.573,84 Rubeln im Rahmen der bereits erwähnten Treffen in Polen und Litauen an den Verfolgten weitergegeben haben soll. Hierdurch soll der ZAO „T“ ein Schaden in Höhe von 91.036 Rubeln entstanden sein. dd) Durch die vorgenannten Taten soll es zu einem Steuerschaden in Höhe von 42.737,31 Rubeln durch Verkürzung der von der ZAO „T“ geschuldeten Mehrwertsteuer für die Jahre 2016 und 2017 gekommen sein. e) Auf Anweisung des Verfolgten soll Bu als stellvertretender Direktor und faktischer Leiter der GmbH „In“ mit dem Direktor der GmbH „Ki“, Du, im Jahr 2017 die Vortäuschung angeblich von „Ki“ für „In“ durchgeführter Arbeiten in Form der Bedienung und des Betriebs von Gebäudeanlagen der „In“ vereinbart haben. Zu diesem Zweck soll Bu in die Buchhaltung der „In“ einen Vertrag über die Erbringung entgeltlicher Leistungen vom 1. Juni 2017 und Übergabe-Übernahme-Protokolle vom 30. Juni und 31. Juli 2017 über Beträge von jeweils 36.415 Rubeln eingebracht haben. „In“ soll zur Bezahlung der angeblich erbrachten Leistungen am 20. Juli 2017 36.415,01 Rubel und am 9. August 2017 36.414,99 Rubel an „Ki“ überwiesen haben, wovon Du anschließend für den Verfolgten bestimmte 24.207 Rubel an Bu in bar übergeben haben soll, während er den Rest für eigene Zwecke ausgegeben haben soll. Durch die unberechtigten Buchungen sollen von der „In“ geschuldete Mehrwert- und Ertragssteuern um 40.359,48 Rubel verkürzt worden sein. 2. Der Senat hält aus den Gründen seiner Entscheidungen vom 23. Januar und 8. Februar 2018 daran fest, dass die formelle Voraussetzung einer Urkunde nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IRG im Sinne einer hinreichenden justizförmigen Entscheidung durch die vorgelegten, von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus jeweils bestätigten Haftanordnungen erfüllt ist. 3. Nach Vorliegen der ergänzenden Auskünfte der weißrussischen Behörden zu den Tatvorwürfen (Beistück II und Verbalnote vom 31. August 2018 nebst Anlagen) genügen die Auslieferungsunterlagen in ihrer Gesamtheit auch den Anforderungen an eine genügende Konkretisierung der Tatvorwürfe. Die ergänzenden Erklärungen der weißrussischen Behörden zu den Tatvorwürfen ermöglichen die abschließende Feststellung, dass die dem Verfolgten vorgeworfenen Verhaltensweisen auch nach deutschem Recht strafbar und mit einer Mindesthöchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 3 Abs. 1 und 2 IRG). Darüber hinaus ist gewährleistet, dass die Nämlichkeit der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Taten und damit der Umfang einer Auslieferungsbewilligung nicht unklar sind, sodass auch die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität, dessen Beachtung die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus ausdrücklich zugesichert hat, überprüfbar sein wird. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beistände die beiderseitige Strafbarkeit (§ 3 Abs. 1 IRG) gegeben. Die ausweislich der Auslieferungsunterlagen nach Art. 16 Abs. 4, 243 Abs. 1 und 2, 424 Abs. 3 des Strafgesetzbuches der Republik Belarus strafbaren Handlungen wären bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht, nämlich als Anstiftung zur Steuerhinterziehung und zur Untreue (§§ 26, 266 StGB; § 370 AO) strafbar. Steuerstraftaten sind vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 IRG nicht ausgenommen. Zwar trifft es zu, dass (z.B.) Art. 5 EuAlÜbk die Auslieferung wegen Fiskalstraftaten von einer gesonderten Vereinbarung abhängig macht. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Auslieferung wegen derartiger Taten im vertraglosen Auslieferungsverkehr, wie er mit der Republik Belarus besteht, die nicht Vertragsstaat des EuAlÜbk ist, erst recht nicht zulässig sein kann. Die Beistände verkennen insoweit, dass im vertraglichen Auslieferungsverkehr regelmäßig - so auch in Art. 1 EuAlÜbk - die Verpflichtung zur Auslieferung begründet wird, die nur in vertraglich geregelten Ausnahmefällen nicht durchgreift. Im vertraglosen Auslieferungsverkehr liegt es hingegen nach § 2 Abs. 1 IRG im (auch politisch determinierten) Ermessen der Bewilligungsbehörde, ob sie einem Auslieferungsersuchen Folge leisten will. Sie hat dabei auch die Möglichkeit, die Bewilligung von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass der ersuchende Staat seinerseits in einem vergleichbaren Fall einem deutschen Ersuchen stattgeben würde. Bestimmte Straftaten bereits auf der Ebene der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung auszuscheiden, ist daher weder gesetzlich vorgesehen noch notwendig; das IRG kennt keine Auslieferungsausnahme bei Fiskalstraftaten (vgl. Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 5. Aufl., § 81 Rn. 19 mwN). Zu einer abweichenden Beurteilung gibt auch die von den Beiständen in Bezug genommene Entscheidung des polnischen Obersten Gerichts vom 4. August 2011 - II KK 42/11 - keine Veranlassung. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung den Senat nicht zu binden vermag, beruht sie ersichtlich darauf, dass Art. 604 § 1 Nr. 2 der polnischen Strafprozessordnung anders als § 3 Abs. 1 IRG bei der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht die Möglichkeit einer sinngemäßen Umstellung des Sachverhalts eröffnet. Damit sind nach polnischem Recht Fiskalstraftaten, die sich auf Steuern eines Staats beziehen, der nicht Mitgliedstaat der EU ist, nicht auslieferungsfähig. Demgegenüber ist nach deutschem Recht der Sachverhalt bei der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit dahin umzustellen, dass sich die Tat auf die Hinterziehung deutscher Steuern bezieht (vgl. OLG Hamburg GA 1989, 172; allgemein zu Blankettstrafgesetzen Vogel/Burchard in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 3. Aufl. [Stand November 2018], § 3 IRG Rn. 38). Anderes ergibt sich auch nicht aus § 81 Nr. 3 IRG. Die Regelung setzt Art. 4 Nr. 1 RbEuHb um und rechtfertigt nicht den von den Beiständen gezogenen Umkehrschluss, dass § 3 Abs. 1 IRG dahin auszulegen sei, dass Fiskalstraftaten nicht oder jedenfalls nur in Bezug auf deutsche Steuern bzw. diejenigen von EU-Mitgliedstaaten auslieferungsfähig wären. Keiner Erörterung bedarf es, wie es sich verhalten würde, wenn der Strafvorwurf sich auf dem deutschen Recht unbekannte Steuern beziehen würde; denn Mehrwert- und Ertragssteuern werden auch nach deutschem Recht erhoben. Ebenso wenig wird die beiderseitige Strafbarkeit dadurch in Zweifel gezogen, dass Art. 424 des Strafgesetzbuches der Republik Belarus (Missbrauch der Amtsgewalt oder der Amtsbefugnisse durch Amtsträger) prima facie Amtsdelikte zu regeln scheint, die genannten, durch den Verfolgten angestifteten Personen hingegen als Funktionsträger privatwirtschaftlicher Unternehmen nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind. Bereits die konkreten Tatschilderungen im Auslieferungsersuchen und in den nachgereichten Unterlagen machen deutlich, dass der Amtsträgerbegriff in Art. 424 des Strafgesetzbuches der Republik Belarus nicht mit demjenigen im deutschen Recht identisch ist, sondern sich (auch) auf Organe und wesentliche Funktionsträger privatwirtschaftlicher Unternehmen bezieht, denen durch Rechtsakt (des Unternehmens) eine besondere Verantwortung für die Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Unternehmens übertragen wurde. Die Norm umschreibt damit einen Kreis von Personen, die als Vermögensbetreuungspflichtige taugliche Täter einer Untreue nach § 266 StGB sein können. Die unterschiedliche Normstruktur steht daher der Annahme beiderseitiger Strafbarkeit nicht entgegen, zumal es für die Zulässigkeit einer Auslieferung ohnehin genügt, dass die dem Verfolgten zur Last gelegte Handlung bei sinngemäßer Umstellung nach deutschem Recht überhaupt strafbar ist, während es nicht auf die Vergleichbarkeit der jeweiligen Strafnormen des nationalen Rechts ankommt (vgl. Vogel/Burchard aaO, Rn. 29 mwN). Die Frage einer etwaigen Verjährung der Strafverfolgung nach deutschem Recht ist - mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Falls konkurrierender Gerichtsbarkeit (§ 9 Nr. 2 IRG) - für die Frage der beiderseitigen Strafbarkeit und der Zulässigkeit der Auslieferung im vertraglosen Auslieferungsverkehr ohne Bedeutung (vgl. Vogel/Burchard aaO, Rn. 55 mwN). Ein Auslieferungshindernis wäre nur anzunehmen, wenn die Taten nach dem allein maßgeblichen (vgl. OLG Rostock NStZ-RR 2012, 144) belarussischen Recht verjährt wären, was nach dem Auslieferungsersuchen nicht der Fall ist. 4. Ob und in welchem Umfang die Vorwürfe im Einzelfall begründet sind, ist keine Frage der beiderseitigen Strafbarkeit, sondern der Berechtigung des Tatvorwurfs, deren Prüfung grundsätzlich Sache des Staates ist, der das Strafverfahren betreibt und um Auslieferung ersucht, nicht Sache des um die Auslieferung ersuchten Staates (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 - [juris Rn. 15] mwN). Eine Tatverdachtsprüfung durch den Senat ist auch nicht nach § 10 Abs. 2 IRG geboten. Im vertraglichen Auslieferungsverkehr findet eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG grundsätzlich nicht statt, sondern es wird der in den Auslieferungsunterlagen mitgeteilte Sachverhalt als zutreffend unterstellt (vgl. BVerfGE 60, 348; Senat InfAuslR 2014, 208 = Asylmagazin 2014, 277 = OLGSt IRG § 35 Nr. 3 mwN). Aber auch im vertraglosen Auslieferungsverkehr bildet die Tatverdachtsprüfung die nur bei Vorliegen besonderer Umstände gebotene Ausnahme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008, aaO). Nach deutschem Recht wird grundsätzlich nur eine formelle Prüfung vorgenommen. Das deutsche Auslieferungsverfahren ist kein Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Es überlässt deshalb nicht nur im vertraglichen Auslieferungsverkehr die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. Senat aaO mwN). Eine Tatverdachtsprüfung ist jedoch geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann. Diese Erwägungen haben dem Senat Veranlassung gegeben, mit Beschluss vom 8. Februar 2018 zunächst die nähere Darlegung der Beweislage durch den ersuchenden Staat zu verlangen, da die ausführlich dargelegten Einwände der Beistände des Verfolgten einen Missbrauch des Strafverfahrens aus politischen Gründen bzw. zum Zwecke der wirtschaftlichen Schädigung des Verfolgten grundsätzlich möglich erscheinen ließen. Die belarussischen Behörden haben hierauf - wie dargelegt - mit der Übersendung umfangreichen Beweismaterials, insbesondere der Protokolle der Vernehmung wesentlicher Zeugen bzw. Mitbeschuldigter reagiert und zugleich angeboten, die gesamten, 23 Aktenbände umfassenden Ermittlungsakten zur Verfügung zu stellen sowie einen Mitarbeiter des Ermittlungskomitees zur Erläuterung der Tatvorwürfe nach Deutschland zu entsenden. Sowohl der Inhalt der übersandten Beweismittel als auch das gesamte Verhalten der belarussischen Behörden haben keinen Zweifel daran gelassen, dass der ersuchende Staat den Verfolgten tatsächlich wegen der ihm vorgeworfenen Taten sucht und zu diesem Zweck seine Auslieferung begehrt. Die Unterlagen belegen, dass die zuständigen Stellen der Republik Belarus umfangreiche Ermittlungen gegen den Verfolgten führen, die auch noch fortdauern und bei denen - wie die Anpassung der Haftanordnung an den Ermittlungsstand im August 2018 zeigt - neue Ermittlungsergebnisse laufend in das Verfahren eingearbeitet werden. Der Senat schließt aus, dass die belarussischen Behörden einen derartigen Aufwand allein zu dem Zweck betreiben, des Verfolgten habhaft zu werden und ihm sein Vermögen zu entziehen, ohne dass dem ein berechtigter Tatverdacht zugrunde liegt. Die dargestellten und zum Teil dem Senat vorgelegten Ermittlungen erscheinen durchaus gründlich, jedenfalls nicht oberflächlich und erkennbar einseitig, was für einen aus der Luft gegriffenen Vorwurf aber typisch wäre. Die Wertung des Senats deckt sich mit den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes, dass entgegen den Behauptungen der Beistände eine systematische Verfolgung belarussischer Geschäftsleute in der Republik Belarus nicht zu erkennen ist. Daher sieht der Senat keinen Anlass zu einer weitergehenden Prüfung des hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG. Die Beteiligung des belarussischen KGB an den Ermittlungen gibt per se gleichfalls keinen Anlass zu einer solchen Prüfung (vgl. BVerfGK 13, 128 [juris Rn. 20]). Der Verfolgte wird Gelegenheit haben, die von seinen Beiständen dargelegten Zweifel an der Berechtigung der Tatvorwürfe mit Hilfe seiner belarussischen Verteidiger dem zuständigen Gericht des ersuchenden Staates vorzutragen. Soweit die Beistände auf Widersprüche in den übermittelten Unterlagen, insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Unterschlagungs- und Hinterziehungsbeträge, hinweisen, sind diese - soweit es sich nicht um Übertragungsfehler handelt - unschwer mit dem Umstand erklärlich, dass die Ermittlungen noch andauern und zu weiteren Erkenntnissen geführt haben. Bei einem bloß fingierten Vorwurf wäre eher eine widerspruchsfreie (und deshalb - anders als vorliegend - knappe) Darstellung zu erwarten. 5. Der Auslieferung stehen auch sonst keine Hindernisse entgegen. a) Die Haftbedingungen in der Republik Belarus hindern die Auslieferung nicht. Dem Senat ist bewusst, dass durchgreifende Anhaltspunkte für strukturell unzureichende Haftbedingungen im ersuchenden Staat vorliegen. Jedoch hat die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus mit dem Auslieferungsersuchen (u.a.) zugesichert, dass der Verfolgte während der Untersuchungs- und etwaiger Strafhaft in Haftanstalten untergebracht werden wird, die der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze vom 11. Januar 2006 (Empfehlung des Europarates REC(2006)2) entsprechen, und dass er während der Haft durch Mitarbeiter des deutschen konsularischen Dienstes besucht werden kann. In ihrem Schreiben vom 24. August 2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus die genannten Zusicherungen nochmals ausdrücklich wiederholt. Diese Zusicherungen genügen, um sich aus Missständen im belarussischen Justizvollzug ergebende Bedenken auszuräumen und sicherzustellen, dass der Verfolgte - anders als möglicherweise in der Republik Belarus selbst festgenommene Täter - aufgrund des Schutzes der völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen menschenrechtskonform behandelt wird. Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Juli 2016 - 2 BvR 1468/16 - [juris], vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 - [juris] und vom 2. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 - [juris = AuAS 2016, 64]; jeweils mwN) sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr - wie hier - gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zusicherungen des ersuchenden Staates im Falle des Verfolgten nicht belastbar sein könnten, sind nicht ersichtlich. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes haben sie sich vielmehr in der Vergangenheit als belastbar erwiesen. Zudem ermöglicht die Zusicherung der Besuchsmöglichkeit durch deutsche Botschaftsbeamte die gebotene effektive Kontrolle der konventionskonformen Behandlung des Verfolgten und ist daher geeignet, etwaige Zweifel an der Einhaltung der Zusicherung zu zerstreuen (vgl. BVerfG aaO). Der Wirksamkeit der Zusicherungen steht auch nicht entgegen, dass die Republik Belarus nicht Mitglied des Europarats ist und daher die EMRK als geschlossene Konvention nicht zeichnen kann und folglich auch nicht gezeichnet hat. Der Umstand, dass die EMRK für den ersuchenden Staat nicht generell völkerrechtlich verbindlich ist, hindert ihn nicht daran, ihre Beachtung im Einzelfall völkerrechtlich verbindlich zuzusichern. Im Übrigen hat die Republik Belarus den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 ratifiziert, der weitgehend dieselben Rechte gewährt wie die EMRK. Soweit die Beistände in ihrem Schriftsatz vom 23. April 2018 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH und des BVerfG zu notwendigen Darlegungen der konkreten Haftbedingungen durch den ersuchenden Staat im Falle der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls entsprechende ausführliche und konkrete Schilderungen der den Verfolgten im Falle der Auslieferung erwartenden Haftbedingungen auch durch die Republik Belarus für erforderlich erachten, folgt der Senat dem nicht. Das sich aus dem Urteil der Großen Kammer des EuGH vom 5. April 2016 in den Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU (Aranyosi und Caldararu) ergebende Erfordernis der Einholung entsprechender Informationen des ersuchenden Mitgliedstaats beruht unter anderem darauf, dass der Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl es nicht zulässt, die Abgabe auf die Haftbedingungen bezogener Zusicherungen des ersuchenden Mitgliedstaats zur Voraussetzung der Bewilligung der Auslieferung zu machen. Der Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unterscheidet sich daher in diesem Punkt wesentlich von demjenigen mit Drittstaaten wie der Republik Belarus, von denen solche Zusicherungen verlangt werden können und im Falle ihrer Erteilung regelmäßig - wie dargelegt - zur Ausräumung etwaiger Bedenken genügen. An der von ihm zeitweise vertretenen gegenteiligen Ansicht hält der Senat nicht mehr fest (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2017 - [4] 151 AuslA 77/16 [107/16] - [juris]). b) Ebenso wenig erwächst ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 1 IRG aus Mängeln des Strafverfahrens in der Republik Belarus. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass grundsätzlich Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit der Republik Belarus nicht von der Hand zu weisen sind. Jedoch hat die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus ausdrücklich zugesichert, dass die Strafverfolgung des Verfolgten unter Beachtung der Völkerrechtsnormen erfolgen und der Verfolgte alle Möglichkeiten der Verteidigung, einschließlich des Rechts auf anwaltlichen Beistand, erhalten wird. Sie hat weiter zugesichert, dass Mitarbeitern des deutschen Konsulardienstes die Möglichkeit der Prozessbeobachtung eröffnet ist. Wie bereits unter a) dargelegt, sind derartige Zusicherungen geeignet, Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen (vgl. zu Zusicherungen der Republik Belarus auch BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 - [juris Rn. 29] und vom 21. März 2018 - 2 BvR 108/18 - [juris Rn. 19]). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes haben sich diese Zusicherungen in der Vergangenheit auch als belastbar erwiesen und regelmäßig vorgenommene Überprüfungen, die auch im vorliegenden Verfahren beabsichtigt sind, keine Hinweise auf eine unfaire Verfahrensführung ergeben. c) Der Auslieferung steht auch nicht die Höhe der dem Verfolgten im Falle eines Schuldspruchs nach belarussischem Recht drohenden Strafe entgegen. Ein innerstaatliches Auslieferungsverbot nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 73 Satz 1 IRG ist (nur) bei einer unerträglich schweren Strafe gegeben, da es zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der gesetzlich angedrohten oder der verhängten Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung oder Verurteilung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein. Der Kernbereich dieser Anforderungen zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist auch im Auslieferungsverkehr zu beachten. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die gegen ihn im ersuchenden Staat verhängt werden kann, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Anderes gilt hingegen dann, wenn die drohende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts bereits nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Das Grundgesetz geht von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus (Präambel, Art. 24 bis 26 GG). Es gebietet damit zugleich, fremde Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten. Das bedeutet, dass die Auffassung der deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollem Strafen im Auslieferungsverkehr nur insoweit zur Geltung zu bringen ist, als sie Bestandteil zwingender, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland ist (vgl. BVerfG WM 2015, 65 = wistra 2015, 96 = InfAuslR 2015, 129 [juris Rn. 25 f.]; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 156; jeweils mwN). Nach diesen Maßstäben ist ein Auslieferungshindernis vorliegend zu verneinen. Angesichts der Vielzahl der Taten, von denen mehrere Unternehmen betroffen waren und zu denen der Verfolgte eigennützig angestiftet haben soll, kann eine angesichts der Mindeststrafen möglich erscheinende mehrjährige Freiheitsstrafe - auch wenn sie hart ist - unter Berücksichtigung der auch nach deutschem Recht mit erhöhten Mindeststrafen bedrohten Handlungen (§§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 StGB; § 370 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1, 4 und 5 AO) nicht als schlechthin unangemessen bewertet werden. d) Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tatvorwürfe und das Auslieferungsbegehren der politischen Verfolgung des Verfolgten dienen sollen und deshalb ein Auslieferungshindernis nach § 6 Abs. 2 IRG besteht. Soweit die Beistände des Verfolgten vorgebracht haben, dass Privatunternehmer in der Republik Belarus systematisch unter Vorwänden verfolgt würden, um ihr Vermögen dem Staat oder einzelnen Führungspersonen zuzuführen, haben die Auskünfte des Auswärtigen Amtes ergeben, dass ein solcher genereller Verfolgungssachverhalt nicht bekannt ist. Selbst wenn das Vorbringen der Beistände - entgegen der Einschätzung des Auswärtigen Amtes und der zuständigen deutschen Auslandsvertretung - grundsätzlich zutreffend sein sollte, vermöchte es zudem nicht zu erklären, warum die belarussischen Behörden unter (wie dargestellt) erheblichem Aufwand darum bemüht sind, sich der Person des Verfolgten zu versichern, und hierbei die Gefahr in Kauf nehmen, die Aufmerksamkeit anderer Staaten auf die vermeintliche politische Verfolgung zu lenken. Nach dem eigenen Vortrag der Beistände sind bereits erhebliche Vermögenswerte in Belarus sichergestellt worden. Dass unter diesen Umständen durch eine Inhaftnahme noch weitere Vermögenswerte durch die angeblich am Vermögen des Verfolgten bzw. seiner Unternehmen interessierten Personen erlangt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Ein über das Vermögensinteresse hinausgehendes Interesse an seiner Person behauptet der Verfolgte selbst nicht. III. Die Haftverhältnisse dauern aus den Gründen ihrer Anordnung fort. Angesichts des Gewichts der Tatvorwürfe ist die Aufrechterhaltung des Auslieferungshaftbefehls, von dessen Vollzug der Verfolgte verschont ist, auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer des Auslieferungsverfahrens nicht unverhältnismäßig, zumal die Übergabe des Verfolgten an die belarussischen Behörden nach dieser Entscheidung des Senats nunmehr zügig erfolgen kann.