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Beschluss

(4) 151 AuslA 167/18 (178/18)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0315.4AUSLA178.18.00
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Leitsätze
Es ist zweifelhaft, ob das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 466 der rumänischen StPO den Anforderungen des Art. 83 Abs. 4 IRG genügt.(Rn.8)
Tenor
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird zum Zwecke weiterer Sachaufklärung zurückgestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist zweifelhaft, ob das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 466 der rumänischen StPO den Anforderungen des Art. 83 Abs. 4 IRG genügt.(Rn.8) Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird zum Zwecke weiterer Sachaufklärung zurückgestellt. Die rumänischen Behörden begehren die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung des in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Urteils Nr. 96 des Amtsgerichts T. vom 22. Mai 2018. Wegen der Einzelheiten und des bisherigen Verfahrensgangs verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 18. September und 18. Oktober 2018 sowie 11. März 2019. Fraglich ist, ob die Abwesenheit des Verurteilten in der Hauptverhandlung ein Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG begründet oder ob dieses aufgrund eines der Sachverhalte des § 83 Abs. 2 bis 4 IRG - insbesondere der Möglichkeit einer Erneuerung der Hauptverhandlung (§ 83 Abs. 4 IRG) - ausgeräumt wird. Nach den Mitteilungen der rumänischen Behörden ist der Verfolgte zu der Hauptverhandlung am 8. Mai 2018, die zur Urteilsberatung unterbrochen und mit der Urteilsverkündung am 22. Mai 2018 fortgesetzt wurde, gemäß Art. 259 Abs. 5 der rumänischen Strafprozessordnung (im Folgenden: rumStPO) durch am Sitz des Gerichts ausgehängte Benachrichtigung geladen worden, da er an seiner Wohnadresse nicht angetroffen wurde und sich nach Angaben seiner Mutter zur Arbeit ins Ausland begeben hatte. Letztere Auskunft findet eine Bestätigung in dem durch den Verfolgten bei seiner Festnahme vorgelegten Arbeitsvertrag vom 26. August 2017 mit einem B.er Reinigungsunternehmen. Danach ist davon auszugehen, dass die Form der Terminsladung, mag sie auch nach rumänischem Recht wirksam gewesen und im Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts T. vom 17. Juli 2018 - Dossier-Nr. 2050/329/2016 - mit der Angabe „persönlich vorgeladen“ wiedergegeben worden sein, dem Verfolgten keine tatsächliche Kenntnis von dem Termin verschaffen konnte und daher das Auslieferungshindernis nicht nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG ausräumt. Denn Art. 4a Abs. 1 lit. a RbEuHb und damit in rahmenbeschlusskonformer Auslegung auch der ihn umsetzende § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG verlangt zur Beseitigung des Auslieferungshindernisses die tatsächliche Kenntnisnahme des Verfolgten von dem zuzustellenden Schriftstück (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU -). Ein Verteidiger hat an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen, sodass sich die Frage der Beseitigung des Auslieferungshindernisses nach § 83 Abs. 2 Nrn. 2 oder 3 IRG nicht stellt. Soweit in dem Europäischen Haftbefehl auch vermerkt ist, dass der Verfolgte innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Wiederaufnahme oder Berufung beantragt habe, sind die Voraussetzungen des Art. 4a Abs. 1 lit c RbEuHb umsetzenden § 83 Abs. 3 IRG damit schon deshalb nicht belegt, weil eine hierfür erforderliche Urteilszustellung nicht behauptet ist. Eine ggfs. wiederum im Wege öffentlicher Zustellung oder einer Zustellungsfiktion bewirkte Urteilszustellung wäre nicht geeignet, die Folgen des § 83 Abs. 3 IRG auszulösen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - [4] 151 AuslA 162/18 [176/18] -, juris). Von einer wirksamen Urteilszustellung scheinen aber auch die rumänischen Behörden nicht auszugehen, da zugleich mitgeteilt wird, dass das Urteil nicht persönlich zugestellt wurde und unverzüglich nach Übergabe des Verfolgten diesem unter Belehrung über die ihm zustehenden Rechte auf Wiederaufnahme oder Berufung zugestellt werden wird. Danach kommt eine Beseitigung des Auslieferungshindernisses allein nach § 83 Abs. 4 IRG, der Art. 4a Abs. 1 lit. d RbEuHb umsetzt, in Betracht. Nach dem Wortlaut sowohl des Art. 4a Abs. 1 lit. d RbEuHb (insb. auch in Verbindung mit Abs. 3) als auch des § 83 Abs. 4 IRG setzt die Zulässigkeit der Auslieferung hierbei voraus, dass die Erneuerung der Hauptverhandlung - wie bei der Entscheidung über die (Nicht-)Einlegung eines Rechtsmittels im Falle des Art. 4 Abs. 1 lit. c RbEuHb bzw. § 83 Abs. 3 IRG - allein vom Willen des Verfolgten abhängt und an weitere Voraussetzungen nicht geknüpft ist (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2016, 123, 124). Dass dies nach rumänischem Recht der Fall ist, vermag der Senat derzeit nicht festzustellen. Nach Art. 466 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. rumStPO liegt eine Abwesenheitsverhandlung vor, wenn der Angeklagte „nicht zum Prozess geladen wurde und in keiner anderen offiziellen Weise von der Verhandlung Kenntnis genommen hat“ (vgl. OLG Hamm aaO; die dem Senat vorliegenden Übersetzungen sind inhaltlich identisch). Jedoch sieht das Amtsgericht T. ausweislich seines Schreibens vom 27. September 2018 den Verfolgten als - im Wege des Art. 259 Abs. 5 rumStPO - ordnungsgemäß geladen an. Anders als das OLG Hamm (aaO) aufgrund der ihm erteilten Auskünfte sieht der Senat nach seinem jetzigen Kenntnisstand daher keine Grundlage dafür, Art. 466 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. rumStPO dahin auszulegen, dass eine Ladung im Sinne der Norm nur eine persönliche Ladung ist, der Verfolgte folglich nicht im Sinne des Art. 466 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. rumStPO geladen war und deshalb - hierin ist dem OLG Hamm zu folgen - zwingend einen Wiederaufnahmeanspruch hat (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Juni 2015 - 1 Ausl 156/15 -, juris). Danach bliebe nur Raum für die Annahme einer Abwesenheitsverhandlung nach Art. 466 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. rumStPO. Dies setzt voraus, dass der (ordnungsgemäß geladene) Angeklagte der Hauptverhandlung „entschuldigt […] fernblieb und dabei das Gericht nicht in Kenntnis setzen konnte“ (OLG Hamm aaO; in der dem Senat vorliegenden Übersetzung: „in begründeter Weise fernblieb und das Gericht nicht benachrichtigen konnte“). Damit wird ein doppeltes Entschuldigungsvorbringen - sowohl hinsichtlich des Grundes für das Ausbleiben in der Hauptverhandlung als auch für die verspätete Mitteilung dieses Grundes - verlangt, das der vollen gerichtlichen Prüfung und Würdigung nach Art. 469 rumStPO unterliegt, die danach auch mit dem Ergebnis enden kann, dass das Vorbringen nicht zur Entschuldigung entweder des Ausbleibens oder der unterbliebenen Benachrichtigung des Gerichts ausreicht und eine Wiederaufnahme deshalb zu versagen ist, was § 83 Abs. 4 IRG und Art. 4a Abs. 1 lit. d RbEuHb nicht genügt. Dass das Vorbringen, von der Ladung keine Kenntnis gehabt zu haben, zur Entschuldigung ausreichen könnte, ist bisher weder von den rumänischen Behörden dargetan worden noch drängt es sich in einer Weise auf, die eine weitere Überprüfung entbehrlich machte. Allerdings steht diese Anwendung des Art. 466 Abs. 2 Satz 1 rumStPO, wie sie sich bisher aus den Darlegungen des Amtsgerichts T. ergibt, in einem inneren Widerspruch zu Art. 92 des die Rahmenbeschlüsse zum Europäischen Haftbefehl umsetzenden rumänischen Gesetzes Nr. 302/2004 (zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 300/2013). Art. 92 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 302/2004 sieht vor, dass das den Europäischen Haftbefehl ausstellende Gericht im Falle eines Abwesenheitsurteils die Verfahrensakten darauf zu überprüfen hat, ob der verurteilten Person die schriftliche Vorladung mit einem Hinweis auf die Möglichkeit der Verurteilung in Abwesenheit persönlich übergeben oder per Telefon, Fax, E-Mail oder auf ähnliche Weise übermittelt wurde, ob sie in Kenntnis des Termins einen Verteidiger gewählt oder (im Falle der Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen) beauftragt und dieser die verurteilte Person tatsächlich vor Gericht vertreten hat oder ob die verurteilte Person nach persönlicher Aushändigung des Urteils mit Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet oder diese nicht rechtzeitig erhoben hat. Ausweislich Art. 92 Abs. 2 des Gesetzes hat das ausstellende Gericht in dem Fall, dass das Urteil nicht persönlich zugestellt wurde, der vollstreckenden Justizbehörde mitzuteilen, dass das Urteil der verurteilten Person binnen zehn Tagen nach Übergabe unter Belehrung über die Möglichkeit entweder der Anfechtung oder der Wiederaufnahme zugestellt wird. Die Feststellungen nach Art. 92 Abs. 1 und 2 sind gemäß Art. 92 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes in das Formular des Europäischen Haftbefehls aufzunehmen. Während Art. 92 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 302/2004 mithin in Übernahme des Prüfungskatalogs des Art. 4a Abs. 1 lit. a bis c RbEuHb und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH (aaO) jeweils auf die persönliche Kenntnis des Verurteilten von dem Verhandlungstermin bzw. dem Urteil abstellt, ist Art. 466 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. rumStPO eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen, weshalb folgerichtig das Amtsgericht T. den Verfolgten trotz der persönliche Kenntnis nicht vermittelnden Ladungsform nach Art. 259 Abs. 5 rumStPO als - im Sinne des Art. 466 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. - ordnungsgemäß geladen ansieht. Allerdings hat das Amtsgericht den Verfolgten im Europäischen Haftbefehl als „persönlich vorgeladen“ bezeichnet. Ob dies auf einer auch nach rumänischem Recht rechtsfehlerhaften Auslegung von Art. 92 Abs. 1 lit. a des Gesetzes Nr. 302/2004 bzw. des Art. 4a Abs. 1 lit. a RbEuHb beruht oder einer nach rumänischen Rechtsvorstellungen zutreffenden Gesetzesauslegung entspricht, vermag der Senat derzeit nicht zu beurteilen. Ebenfalls unklar ist zurzeit noch, ob das Recht auf Wiederaufnahme nach Art. 466 rumStPO der einzige dem Verfolgten noch zustehende Rechtsbehelf ist. Der Europäische Haftbefehl verweist daneben - unter Verwendung des Formulartextes und damit in Wiedergabe des Wortlauts des Art. 4a Abs. 1 lit. d RbEuHb, aber auch in Übereinstimmung mit Art. 92 Abs. 2 lit. b (i) des Gesetzes Nr. 302/2004 - auch auf die Möglichkeit eines Berufungsverfahrens. Das vollständige Schweigen der rumänischen Behörden zu diesem Rechtsbehelf in der weiteren, ausschließlich das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 466 ff. rumStPO erörternden Korrespondenz legt allerdings nahe, dass dem Verfolgten die Möglichkeit einer Berufung tatsächlich nicht eröffnet ist. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Problematik bittet der Senat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, das Justizministerium Rumäniens unter Übermittlung dieses Beschlusses um die Beantwortung folgender Fragen zu ersuchen: 1. Ist eine Ladung im Sinne des Art. 466 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. rumStPO in Übereinstimmung mit Art. 92 Abs. 1 lit. a des Gesetzes Nr. 302/2004, Art. 4a Abs. 1 lit. a RbEuHB und der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU -) nur eine solche, bei der der verurteilten Person die Ladung persönlich ausgehändigt oder durch Telefon, Fax, E-Mail oder auf ähnliche Weise übermittelt und ihr so tatsächliche Kenntnis von dem Verhandlungstermin verschafft wurde? 2. Im Falle der Bejahung der Frage 1: Auf welche Weise wird sichergestellt, dass die für die Entscheidung nach § 469 rumStPO zuständigen Gerichte Art. 466 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. rumStPO in diesem Sinne anwenden und nicht - wie offenbar das Amtsgericht T. im vorliegenden Verfahren - eine Ladung nach Art. 259 Abs. 5 rumStPO für ausreichend erachten? 3. Im Falle der Verneinung der Frage 1: Wie wird im rumänischen Recht sichergestellt, dass ein zu der Verhandlung nicht in einer entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (aaO) tatsächliche Kenntnis vermittelnden Weise geladener Verurteilter im Falle seiner Auslieferung von der Möglichkeit nach Art. 4a Abs. 1 lit. d RbEuHb Gebrauch machen kann, eine neue Verhandlung zu beantragen? Ist hierbei sichergestellt, dass die Erneuerung der Hauptverhandlung allein von dem Willen des Verurteilten abhängt, oder ist über die bloße Antragstellung hinaus ein Entschuldigungsvorbringen erforderlich, das gerichtlicher Überprüfung unterliegt? Soweit ein Entschuldigungsvorbringen erforderlich ist: Ist nach der Rechtsprechung der rumänischen Gerichte das Vorbringen ausreichend, von dem Termin mangels persönlicher Ladung keine Kenntnis gehabt zu haben? 4. Hat der Verfolgte im vorliegenden Verfahren nach Zustellung des Urteils nach Übergabe ausschließlich das Recht auf Wiederaufnahme nach Art. 466 ff. rumStPO oder steht ihm auch das Recht zu, Berufung einzulegen? Wenn er auch Berufung einlegen kann: Nach welchen Normen richtet sich die Berufungseinlegung? Findet in der Berufungsinstanz eine vollständige neue Hauptverhandlung statt, bei der der Sachverhalt nochmals vollständig überprüft wird und neue Beweismittel eingebracht werden können? Um Übermittlung der relevanten Gesetzestexte wird ggfs. gebeten.