Beschluss
4 Ws 24/19, 4 Ws 24/19 - 121 AR 47/19
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0315.4WS24.19.00
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Leitsätze
1. Das in Haftsachen geltende Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen.(Rn.51)
2. Der allein in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft fallende Umstand, dass Tatgerichte nicht nur kurzfristig und unvorhersehbar überlastet sind und demzufolge ihrer unmittelbar in der Verfassung wurzelnden Pflicht zu besonders beschleunigter Bearbeitung von Haftsachen durch eine zeitnahe Verhandlung sowie eine ausreichend hohe Verhandlungsdichte nicht mehr gerecht werden können, zwingt zur Beendigung der Untersuchungshaft.(Rn.57)
3. Im Ausland erlittene Einlieferungshaft stellt zwar keine Untersuchungshaft im Sinne der §§ 112 ff. StPO dar, sodass ihre Dauer nicht unmittelbar am Maßstab der Grundrechte zu beurteilen ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit in der Bundesrepublik anzuordnender (und insbesondere aufrechtzuerhaltender) Untersuchungshaft ist im Ausland bereits vollzogene Einlieferungshaft aber mit zu berücksichtigen.(Rn.51)
4. Die aus § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO folgende Pflicht zu unverzüglicher Anordnung der Aktenvorlage an das Beschwerdegericht verlangt keine Schnelligkeit um jeden Preis; vielmehr ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ein angemessener Ausgleich zwischen der möglichen Beschleunigung und der gebotenen sorgfältigen inhaltlichen Befassung mit dem Beschwerdevorbringen zu finden.(Rn.49)
Tenor
1. Die Beschwerde des Angeklagten vom 14. Februar 2019 gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts vom 21. Dezember 2018 ist gegenstandlos.
2. Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 21. Februar 2019 wird der Haftbefehl des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - vom 20. Februar 2019 aufgehoben.
3. Die Kosten des Rechtsmittels zu 2. und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in Haftsachen geltende Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen.(Rn.51) 2. Der allein in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft fallende Umstand, dass Tatgerichte nicht nur kurzfristig und unvorhersehbar überlastet sind und demzufolge ihrer unmittelbar in der Verfassung wurzelnden Pflicht zu besonders beschleunigter Bearbeitung von Haftsachen durch eine zeitnahe Verhandlung sowie eine ausreichend hohe Verhandlungsdichte nicht mehr gerecht werden können, zwingt zur Beendigung der Untersuchungshaft.(Rn.57) 3. Im Ausland erlittene Einlieferungshaft stellt zwar keine Untersuchungshaft im Sinne der §§ 112 ff. StPO dar, sodass ihre Dauer nicht unmittelbar am Maßstab der Grundrechte zu beurteilen ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit in der Bundesrepublik anzuordnender (und insbesondere aufrechtzuerhaltender) Untersuchungshaft ist im Ausland bereits vollzogene Einlieferungshaft aber mit zu berücksichtigen.(Rn.51) 4. Die aus § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO folgende Pflicht zu unverzüglicher Anordnung der Aktenvorlage an das Beschwerdegericht verlangt keine Schnelligkeit um jeden Preis; vielmehr ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ein angemessener Ausgleich zwischen der möglichen Beschleunigung und der gebotenen sorgfältigen inhaltlichen Befassung mit dem Beschwerdevorbringen zu finden.(Rn.49) 1. Die Beschwerde des Angeklagten vom 14. Februar 2019 gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts vom 21. Dezember 2018 ist gegenstandlos. 2. Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 21. Februar 2019 wird der Haftbefehl des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - vom 20. Februar 2019 aufgehoben. 3. Die Kosten des Rechtsmittels zu 2. und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen. I. 1. Die Staatsanwaltschaft Berlin erhob gegen den - nach Erkenntnissen des zuständigen Landkreises Ba. erstmals Anfang September 2017 (unerlaubt) ins Bundesgebiet gelangten, jetzt ausreisepflichtigen - Angeklagten in dem Verfahren 264 Js 638/18 am 23. Februar 2018 Anklage zum Jugendschöffengericht mit den Vorwürfen, der Angeklagte habe im Zeitraum zwischen dem 20. September 2017 und dem 29. Januar 2018 in Berlin in fünf Fällen gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben und in drei Fällen Betäubungsmittel unerlaubt besessen sowie am 2. Dezember 2017 einen Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung begangen. Die Staatsanwaltschaft legte in ihrer Anklageschrift vom 15. Februar 2018, auf die der Senat wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe und Ermittlungsergebnisse verweist, zugrunde, dass sich der Angeklagte ständig im Bereich des G.er Bahnhofs aufhalte, um dort durch den Verkauf von Drogen Geld zu verdienen und auch seinen eigenen Drogenbedarf zu finanzieren. In jenem Verfahren befand sich der Angeklagte, von dem seinerzeit angenommen wurde, er sei am ... geboren, zunächst seit dem 30. Januar 2018 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom selben Tage - 385 Gs 30/18 jug - in Untersuchungshaft. Ausweislich des Berichts der Jugendgerichtshilfe vom 30. Januar 2018 hatte der Angeklagte von Beginn seines hiesigen Aufenthalts an kein Interesse am Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache; auch zeigte er keine Bereitschaft, sich in der ihm zugewiesenen Wohn- und Bildungseinrichtung Bu. e.V. aufzuhalten, sondern war vielmehr stets in Berlin bei Kumpels oder auf der Straße und wurde auch wiederholt beim Kindernotdienst auffällig. Nach einer am 14. Februar 2018 durchgeführten mündlichen Haftprüfung wurde der Angeklagte - entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin - mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten von diesem Tage (348 Gs 503/18) vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Der Ermittlungsrichter wies den Angeklagten an, - sich nach seiner Entlassung unverzüglich in die ihm zugewiesene Bildungseinrichtung Bu. e.V., ..., zu begeben und sich dort regelmäßig aufzuhalten, sodass eine Erreichbarkeit für das hiesige Verfahren gewährleistet sei, - sich einmal wöchentlich beim (mit Anschrift und telefonischer Erreichbarkeit näher bezeichneten) Polizeirevier E. zu melden, erstmalig bis spätestens zum 18. Februar 2018, - das Bundesgebiet bis zum Abschluss des Verfahrens nicht zu verlassen, - jeden Wohnsitzwechsel den Justizbehörden unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, - allen etwaigen Ladungen der Justizbehörden Folge zu leisten, - jeden Kontakt zu verbotenen Rauschmitteln zu unterlassen und - bis auf weitere gerichtliche Entscheidung sich nicht im Berliner Stadtgebiet aufzuhalten (hiervon ausgenommen seien Aufenthalte zum Zweck der Rücksprache mit dem Verteidiger und der Teilnahme an Behörden- und/oder Arzt- oder Gerichtsterminen). Der Angeklagte missachtete in der Folgezeit mehrere dieser Anweisungen. Schon mit Schreiben vom 19. Februar 2018 teilte das im Zuge der Vormundschaft tätige Jugendamt des Landkreises Ba. mit, dass der Angeklagte seit dem 17. Februar 2018 „abgängig“ sei und die zuständige Jugendhilfeeinrichtung eine Vermisstenanzeige erstattet habe. Durch Beschluss vom 28. März 2018 ordnete das Amtsgericht Tiergarten (423 Ls 19/18) als zuständiges Prozessgericht unter Aufhebung des Haftverschonungsbeschlusses die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls vom 30. Januar 2018 an. Der Angeklagte wurde am 8. April 2018 gegen 23.45 Uhr anlässlich eines Polizeieinsatzes am U-Bahnhof G.er Bahnhof festgenommen. Bei der richterlichen Vernehmung des Angeklagten am 9. April 2018 durch einen - infolge urlaubsbedingter Abwesenheit des Abteilungsrichters mit der Sache befassten - Ermittlungsrichter wurde der Haftverschonungsbeschluss vom 14. Februar 2018 unter Aufhebung des Beschlusses vom 28. März 2018 ohne Begründung wieder in Vollzug gesetzt; der Angeklagte wurde abermals entlassen. Der zuständige Abteilungsrichter hob diese Entscheidung am 8. Mai 2018 auf und ordnete erneut den Vollzug des Haftbefehls mit der Begründung an, dass der Angeklagte gegen die Anweisungen des Haftverschonungsbeschlusses vom 14. Februar 2018 verstoßen, sich insbesondere am 8. April 2018 unerlaubt im Berliner Stadtgebiet aufgehalten habe. Der Amtsvormund des Angeklagten teilte am 24. Mai 2018 mit, dass sich der Angeklagte kaum in der Jugendhilfeeinrichtung aufhalte. Er sei zwischenzeitlich auch mehrere Wochen nicht bei der zuständigen Polizeidienststelle vorstellig gewesen und habe bei seiner letzten Meldung dort am 18. Mai 2018 verschiedene Drogen sowie vier Handys bei sich gehabt. Von der Polizei ungeachtet dessen wieder in die Jugendhilfeeinrichtung gebracht, habe er diese umgehend erneut verlassen und sei nicht wieder zurückgekehrt. Die Schule besuche der Angeklagte nicht. Der Amtsvormund hielt einen regelmäßigen (weiteren) Aufenthalt des Angeklagten in Berlin für wahrscheinlich. Am 21. Juni 2018 erfolgte die Ausschreibung des Angeklagten zur Personenfahndung im INPOL. 2. Im Verfahren 234 Js 192/18 der Staatsanwaltschaft Berlin erging am 28. Juni 2018 gegen den Angeklagten ein weiterer Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten (348 Gs 1997/18). In diesem wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, am 20. Juni 2018 gegen 00.09 Uhr im U-Bahnhof G.er Bahnhof dem Geschädigten Ba zunächst grundlos in Verletzungsabsicht einen heftigen, schmerzhaften Schlag mit einer Glasflasche gegen den Kopf versetzt zu haben, wodurch die Flasche zerbrochen sei. Etwas später habe er, vom Geschädigten wegen dieses Geschehens zur Rede gestellt, diesem mittels des zerbrochenen, scharfkantigen Flaschenhalses auf der S.er Straße einen heftigen Stich in den Hals versetzt, wobei er dessen Tod mindestens billigend in Kauf genommen habe. Nur infolge des helfenden Einschreitens von Zeugen, die den Geschädigten abgeschirmt und die stark blutende Wunde mittels eines T-Shirts abgedrückt hätten, sowie der Erstversorgung durch Rettungssanitäter eines zufällig vorbeifahrenden Krankenwagens und einer anschließenden Notoperation im Klinikum im F., bei der dem Geschädigten infolge erlittener Durchstechung der Vorder- und Hinterwand der Halsschlagader eine Gefäßprothese habe eingesetzt werden müssen, sei dessen Leben gerettet worden. Während der vorgenannte Haftbefehl auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt war, hatte sich der Angeklagte tatsächlich schon aus Deutschland abgesetzt. Am 29. Juni 2018 erfolgte auch in diesem Verfahren die Ausschreibung des Angeklagten zur Personenfahndung im INPOL. 3. Polizeiliche Erkenntnisse darüber, dass sich der Angeklagte seit dem 22. Juni 2018 vermutlich in Belgien bei seinem Bruder aufhalte, führten in der Folgezeit in beiden vorgenannten Verfahren jeweils zum Erlass eines Europäischen Haftbefehls (am 4. Juli 2018 im Verfahren 234 Js 192/18 sowie am 28. August 2018 im Verfahren 264 Js 638/18). Der Angeklagte wurde aufgrund des im Verfahren 234 Js 192/18 erlassenen Europäischen Haftbefehls am 10. August 2018 in Belgien vorläufig festgenommen. Er wandte sich in seiner richterlichen Anhörung gegen seine Auslieferung. Im daraufhin folgenden gerichtlichen Verfahren über die Zulässigkeit erklärte das zuständige belgische Gericht die Auslieferung hinsichtlich der dem vorgenannten Haftbefehl zugrunde liegenden Taten für zulässig. Betreffend das Verfahren 264 Js 638/18, in dem der Europäische Haftbefehl von vornherein nicht wegen der Tatvorwürfe des Betäubungsmittelbesitzes ergangen war, wurde die Auslieferung demgegenüber in der Annahme, der Angeklagte sei am ... geboren (und damit zur Zeit der ihm vorgeworfenen Taten des Betäubungsmittelhandels zwischen 15 und 16 Jahre alt gewesen), mangels Strafbarkeit nach belgischem Recht insoweit für nicht zulässig erachtet, sodass die Auslieferung in jenem Verfahren nur im Hinblick auf den Vorwurf des am 2. Dezember 2017 verübten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung bewilligt wurde. Der Abschluss des belgischen Auslieferungsverfahrens verzögerte sich infolge eines Rechtsmittels der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen die erstinstanzliche Entscheidung in dem Verfahren 264 Js 638/18. Mit Beschluss vom 22. August 2018 wurde dem Angeklagten Rechtsanwalt A, der ihn bereits im Verfahren 423 Ls 19/18 des Amtsgerichts Tiergarten verteidigte, auch im Verfahren 234 Js 192/18 zum Pflichtverteidiger bestellt. Der Verteidiger beantragte unter dem 31. August 2018 und auch in der Folgezeit (ergänzende) Akteneinsicht, die ihm stets gewährt wurde. 4. Der Angeklagte wurde schließlich am 4. Oktober 2018 um 11.00 Uhr den deutschen Behörden übergeben. Bei der Eröffnung des Haftbefehls vom 28. Juni 2018 durch das Amtsgericht A. (521 Gs 251/18) beantragte der Angeklagte die Vorführung vor den zuständigen Richter sowie mündliche Haftprüfung durch diesen. Das Amtsgericht A. ordnete den Vollzug des vorgenannten Haftbefehls an, und der Angeklagte wurde zunächst in die Justizvollzugsanstalt H. eingeliefert. Die Überstellung des Angeklagten nach Berlin erfolgte jedoch erst am 15. Oktober 2018, wobei nicht ersichtlich ist, dass sich im Verfahren 234 Js 192/18, in dem der Haftbefehl vollzogen wurde, die Staatsanwaltschaft Berlin oder der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten um einen zügigen Transport des Angeklagten nach Berlin gekümmert hätte, um die unverzüglich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 115a Rn. 8) durchzuführende Vorführung nach § 115a Abs. 3 Satz 1 StPO zu gewährleisten. Dies geschah demgegenüber im Verfahren 423 Ls 19/18 des Amtsgerichts Tiergarten. Dort wurde am 16. Oktober 2018 ein Haftprüfungstermin durchgeführt, in dem der Angeklagte erklärte, er wolle sich weder zu den Tatvorwürfen, noch zu seinen persönlichen Verhältnissen äußern. Der Verteidiger nahm seinen Haftprüfungsantrag in diesem Termin ebenso zurück, wie am 18. Oktober 2018 im Verfahren 234 Js 192/18 (telefonisch) gegenüber dem zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten. Der Angeklagte befand sich in der Folgezeit (weiterhin) für das Verfahren 234 Js 192/18 in Untersuchungshaft, während in Bezug auf den Haftbefehl vom 30. Januar 2018 Überhaft notiert wurde. 5. Die polizeilichen Ermittlungen waren auch während der Flucht des Angeklagten sowie insbesondere nach Bekanntwerden seiner Festnahme in Belgien am 10. August 2018 weitergeführt worden, sodass die wesentlichen Ermittlungsergebnisse bereits vorlagen, als der Angeklagte am 4. Oktober 2018 den deutschen Behörden übergeben wurde. Weitere in der Anklageschrift verwertete Ermittlungsergebnisse betreffen Videoaufzeichnungen der BVG vom Tattag, die erst am 22. bzw. 24. Oktober 2018 ausgewertet wurden, wobei den Akten ein Grund für diese späte Bearbeitung nicht zu entnehmen ist. Die Aussage des am 2. November 2018 noch vernommenen Zeugen D. wird in der Beweiswürdigung der Anklageschrift nicht mehr erwähnt. 6. Der Verteidiger verhielt sich nicht ganz widerspruchsfrei, soweit es das Einlassungsverhalten seines Mandanten und dessen Interesse an der Einhaltung des Beschleunigungsgebots angeht. Mit Schriftsätzen jeweils vom 22. Oktober 2018 mahnte er im Verfahren 234 Js 192/18 einen raschen Verfahrensfortgang an und kündigte an, dass nach gewährter Akteneinsicht eine Stellungnahme in der Sache erfolgen werde, während er gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten zum Verfahren 423 Ls 19/18 darum bat, mit dem Verfahrensfortgang solange zuzuwarten, bis die Staatsanwaltschaft auch in der Sache 234 Js 192/18 eine Abschlussentscheidung getroffen habe. In einem Telefonat mit der Kriminalpolizei vom 26. Oktober 2018, das durch die Ankündigung einer Rücksistierung veranlasst war, erklärte er entgegen seiner obigen Ankündigung, sein Mandant werde sich zu keinem bei der Staatsanwaltschaft Berlin anhängigen Verfahren äußern, während er mit Schriftsatz vom 6. November 2018 zum Verfahren 234 Js 192/18 sodann (nebulös) erklärte, dass eine Stellungnahme zum Tatvorwurf „vorbehalten“ bleibe und er dieser bis zum 20. November 2018 entgegenzusehen bitte. Eine solche Sachäußerung gab der Angeklagte nicht ab, was angesichts dessen, dass der Verteidiger stets sein Begehren um Akteneinsicht mit dem Inaussichtstellen einer Einlassung verknüpft hatte, ohne dass nach genommener Akteneinsicht jemals eine Erklärung erfolgt wäre, nicht überraschend war. 7. Nach der Rücknahme des Haftprüfungsantrags am 18. Oktober 2018 erfolgten neben der unter Ziffer 5. genannten Videoauswertung weitere tragende Ermittlungshandlungen, die einer zügigen Anklageerhebung entgegen gestanden hätten, nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft gewährte dem Verteidiger noch die am 22. Oktober 2018 erbetene ergänzende Akteneinsicht mit recht später Verfügung vom 31. Oktober 2018, die zudem erst am 5. November 2018 durch telefonische Information des Verteidigers umgesetzt wurde. Auch dieses Akteneinsichtsgesuch, das zudem schon am 6. November 2018 durch Rückgabe der (Doppel-)Akten erledigt war, konnte einem Beginn der Anklagefertigung objektiv nicht entgegenstehen. 8. Mit ihrer am 22. November 2018 fertiggestellten Anklageschrift legte die Staatsanwaltschaft Berlin - 234 Js 192/18 - dem Angeklagten schließlich die im Haftbefehl vom 28. Juni 2018 enthaltenen Tatvorwürfe zur Last. Abweichend von der Darstellung des Haftbefehls ging sie auf der Grundlage der bis Ende September 2018 erlangten Zeugenaussagen und der Videoauswertung nunmehr davon aus, dass der Angeklagte vor der zweiten Tat nicht von dem Geschädigten zur Rede gestellt werden sollte, sondern von sich aus abermals auf diesen zugegangen sei. In der Anklagebegleitverfügung kündigte die Staatsanwaltschaft die Nachsendung des noch nicht fertiggestellten Tatortsonderbandes an. Gleiches gilt für das Gutachten über eine DNA-Untersuchung, die nach Entnahme einer Speichelprobe bei dem Angeklagten (erst) am 15. November 2018 (aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Juni 2018) durchgeführt wurde und deren (nachberichtetes) Ergebnis am 6. Dezember 2018 vorlag. Wegen der Einzelheiten der Vorwürfe sowie des Ermittlungsergebnisses nimmt der Senat auf den Inhalt der erst am 3. Dezember 2018 beim Landgericht Berlin eingegangenen Anklageschrift Bezug. 9. Der Vorsitzende der Jugendkammer verfügte die Übersetzung und Zustellung der Anklageschrift schon am 4. Dezember 2018 unter Bestimmung einer Stellungnahmefrist von zehn Tagen. Am 10. Dezember 2018 besprach er mit dem Verteidiger die Übernahme des Verfahrens 423 Ls 19/18 des Amtsgerichts Tiergarten sowie in Betracht kommende Hauptverhandlungstermine im Mai 2019; gegen diese vorgesehene Terminierung sowie auch gegen die von der Jugendkammer beabsichtigte Begutachtung des Angeklagten hinsichtlich seines Alters und seiner Schuldfähigkeit erhob der Verteidiger keine Einwände. Mit Beschlüssen vom 10. Dezember 2018 ordnete das Landgericht die Einholung von Sachverständigengutachten zum Alter des Angeklagten sowie zu dessen Schuldfähigkeit (in Bezug auf die mit der Anklageschrift vom 22. November 2018 vorgeworfenen Taten) an. Während die Gutachten zur Altersdiagnostik der Jugendkammer seit dem 14. Februar 2019 vorliegen, hat das Landgericht dem Sachverständigen Ba. für die Einreichung seines vorläufigen schriftlichen Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten von vornherein eine Zeitspanne bis zum 15. März 2019 eingeräumt. Am 12. Dezember 2018 beschloss das Landgericht die Übernahme des Verfahrens (423 Ls) 264 Js 638/18 (19/18) des Amtsgerichts Tiergarten zum Zwecke der späteren Verbindung. Unter dem 21. Dezember 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin in diesem Verfahren die Einstellung der Tatvorwürfe zu Ziffern 1. bis 8. aus der Anklageschrift vom 15. Februar 2018 gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Mit Beschluss vom selben Tage ordnete das Landgericht die beantragte Teileinstellung des Verfahrens sowie die Verbindung des Verfahrens bezüglich des verbliebenen Tatvorwurfs zu dem führenden Verfahren (539 KLs) 234 Js 192/18 (51/18) an und eröffnete das Hauptverfahren unter Zulassung der Anklageschriften vom 15. Februar und 22. November 2018 zur Hauptverhandlung. Hinsichtlich der Untersuchungshaft beschloss die Kammer lediglich: „In den Haftverhältnissen treten aus den Gründen ihrer Anordnung keine Änderungen ein“. 10. Ebenfalls am 21. Dezember 2018 bestimmte der Kammervorsitzende die Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung auf acht Tage im Zeitraum zwischen dem 7. Mai und 6. Juni 2019. In seinem Vermerk vom 22. Februar 2019 (Bd. IX Bl. 109 f.) teilte er - unter Beifügung des Vorlagebeschlusses der Kammer im Verfahren der besonderen Haftprüfung in der Sache 539 KLs 2/19 (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 12. März 2019 - (4) 121 HEs 12/19 (6/19) -), auf den der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt - zu den Gründen für diese Terminierung mit: „Ein früherer Beginn der Hauptverhandlung war aufgrund der Auslastung der Kammer mit anderen Haftsachen nicht möglich.“ 11. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2019, in den Abendstunden per Fax übermittelt, erhob der Verteidiger für den Angeklagten gegen die Haftfortdauerentscheidung vom 21. Dezember 2018 Beschwerde, mit der er in der Sache geltend machte, das Verfahren sei unter Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht mit der gebotenen Zügigkeit gefördert worden. Nach dem Eingang dieses Rechtsmittels erließ die Jugendkammer am 20. Februar 2019 unter Aufhebung der Haftbefehle vom 30. Januar und 28. Juni 2018 einen neuen Haftbefehl, womit es hinsichtlich der Haftgrundlage die bisher versäumte Anpassung an die neue Verfahrenslage, die infolge der Auslieferungsentscheidung des belgischen Gerichts und der daraus folgenden Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO sowie der Verfahrensverbindung notwendig geworden war, vornahm. Der neue Haftbefehl wurde dem Angeklagten am 22. Februar 2019 in Anwesenheit des Verteidigers verkündet, nachdem der Vorsitzende dem Verteidiger bereits vorab telefonisch mitgeteilt hatte, dass ein neuer Haftbefehl erlassen worden sei. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft enthält der Haftbefehl - abschließend - die folgenden Ausführungen: „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes gewahrt. Verfahrensverzögerungen, die die Aufhebung des Haftbefehls erfordern würden, sind vorliegend nicht feststellbar. Seit Beginn der Untersuchungshaft wurde das Verfahren zügig gefördert. Der Beginn der Hauptverhandlung ist bereits auf den 7. Mai 2019 terminiert“. Schon mit Schriftsatz vom 21. Februar 2019, übermittelt per Telefax um 20.21 Uhr (und offensichtlich auch in Kenntnis des für den folgenden Tag vorgesehenen Verkündungstermins), rügte der Verteidiger „einen Verstoß gegen § 306 Abs. 2 StPO“ und verlangte unter offensichtlicher Verkennung des einzuhaltenden Verfahrens, „die Haftbeschwerde der Verteidigung vom 14.02.2019 sofort - d.h. ohne weiteres Zuwarten noch heute per Kurier - dem Kammergericht zur Entscheidung vorzulegen“. Er machte geltend, dass der neue Haftbefehl „der Verteidigung bisher nicht zur Verfügung gestellt“ worden sei. Die Kammer habe mit dem neuen Haftbefehl seiner Haftbeschwerde nicht abgeholfen, diese aber entgegen § 306 Abs. 2 StPO nicht dem Kammergericht vorgelegt. Der Verstoß gegen § 306 Abs. 2 StPO müsse bereits für sich genommen zur Aufhebung des Haftbefehls führen. Auch seien die Verfahrensverbindung und der Haftbefehlserlass in Bezug auf den Raubvorwurf rechtswidrig, weil die Auslieferung „nach den der Verteidigung zur Verfügung gestellten Akten“ nicht wegen jener Tat erfolgt sei. Schließlich sei klargestellt, dass auch gegen den neuen Haftbefehl unter Bezugnahme auf den gesamten bisherigen Vortrag zur Haftfrage Beschwerde eingelegt werde. Wegen der Einzelheiten der Schriftsätze des Verteidigers vom 14. und 21. Februar 2019 verweist der Senat auf die ihm vorliegenden Doppelakten (Bd. IX Bl. 62 ff., Bl. 99 ff.). Die Jugendkammer half der Haftbeschwerde am 22. Februar 2019 nicht ab. Wegen des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung nimmt der Senat auf den nach Kammerberatung gefertigten Vermerk des Vorsitzenden Bezug (Bd. IX Bl. 109 f. i.V.m. Bl.110 f.). Mit Verfügung vom nächsten Werktag, dem 25. Februar 2019, leitete die Staatsanwaltschaft Berlin die zwischenzeitlich vervollständigten Doppel (lediglich) der Hauptakten nebst gefertigtem Beschwerdeband an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin weiter, wo die Akten am 26. Februar 2019 eingingen. Die Sache wurde dem Senat mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 28. Februar 2019, die nach Beifügung von Ablichtungen der beiden Europäischen Haftbefehle sowie einer Erklärung der Staatsanwaltschaft in Brüssel über die Haftzeiten in Belgien gefertigt wurde, am Freitag, dem 1. März 2019, zugeleitet. Bereits zuvor hatte sich der Verteidiger wiederholt telefonisch an die stellvertretende Senatsvorsitzende gewandt und seine Vorstellung zum Ausdruck gebracht, der Senat möge von sich aus in der ihm bis dahin gänzlich unbekannten Sache die Verfahrensakten anfordern, um über die nach der telefonischen Darstellung des Verteidigers vorliegende Beschwerde zu entscheiden. Der Senat hatte nach dem Eingang der Sache noch das Altersbestimmungsgutachten nachzufordern; von der Anforderung weiterer fehlender Aktenbestandteile (Beiakten, Beistücke, Antrags- und Ladungsband) hat er abgesehen. II. Der allein den Verfahrensgegenstand bildenden Beschwerde vom 21. Februar 2019 gegen den Haftbefehl der Jugendkammer vom 20. Februar 2019 - eine Vorlage der Sache nach den §§ 121, 122 StPO ist derzeit nicht gegeben - kann der Erfolg nicht versagt werden. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft lassen sich nicht mehr feststellen. 1. Der Angeklagte ist allerdings aus den in den Anklageschriften dargelegten Gründen der den Gegenstand des Haftbefehls bildenden Taten dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Verfolgbarkeit der vorgeworfenen Raubtat steht entgegen der mit den Akten nicht zu vereinbarenden Annahme des Verteidigers der Spezialitätsgrundsatz nicht entgegen. 2. Soweit es das Vorliegen eines Haftgrundes angeht, ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. nur BGH NStZ 2010, 445, 448; OLG Düsseldorf StraFo 2000, 67; OLG Karlsruhe StV 2010, 30; Senat, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 - 4 Ws 92/18 - und 13. April 2010 - 4 Ws 43/10 -) jedenfalls der - auch für Versuchstaten geltende (vgl. BGHSt 28, 355; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. September 2009 - 3 Ws 362/09 - [juris]) - Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO gegeben. Für diesen genügt es, dass eine verhältnismäßig geringe oder entfernte Gefahr der Flucht besteht (vgl. OLG Düsseldorf aaO; OLG Köln NJW 1996, 1686) oder diese jedenfalls nicht auszuschließen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 112 Rn. 38 mwN). Dies ist bei der gebotenen Gesamtschau angesichts der dem Angeklagten drohenden Strafe, die ihn ungeachtet des Umstands erwartet, dass er nach dem Zweifelssatz als zu den Tatzeiten Jugendlicher anzusehen sein dürfte, und dessen persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse zu bejahen. Daneben besteht bei Anwendung der anzulegenden Maßstäbe (vgl. nur Senat StV 2012, 350 mwN = StRR 2012, 154 mit zust. Anm. Burhoff) - auch Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Gegen die Annahme dieses Haftgrundes hat der Beschwerdeführer nichts Nachvollziehbares vorgebracht. Der Angeklagte ist in der verhältnismäßig kurzen Zeit seiner Anwesenheit in der Bundesrepublik Deutschland, soweit er diese in Freiheit verbracht hat, in beträchtlichem Maß - auch hinsichtlich der nicht mehr den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Tatvorwürfe zu den Ziffern 1. bis 8. aus der Anklageschrift vom 15. Februar 2018 besteht dringender Tatverdacht, so dass diese mit berücksichtigt werden können (vgl. nur Senat StV 2017, 450 mwN; Beschlüsse vom 6. April 2018 - [4] 161 HEs 7/18 [8/18] - und vom 22. März 2018 - [4] 161 HEs 6/18 [7/18]) - mit kriminellem Verhalten in Erscheinung getreten. Hierbei sprechen die Schnelligkeit seiner Verstrickung in kriminelle Handlungen und die Hartnäckigkeit, mit der er unter Ablehnung aller fördernden und integrierenden Maßnahmen seine Straftaten fortgesetzt hat, sowie auch das zuletzt gezeigte Maß und Gewicht seiner Delinquenz für einen nicht unerheblichen Bedarf an einer Erziehung im Jugendstrafvollzug. 3. Die unmittelbar nach dem Tatgeschehen vom 20. Juni 2018 unternommene Flucht sowie die festgestellten Lebensumstände des Angeklagten, dessen Identität nicht einmal verlässlich feststeht, erweisen, dass mildere Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 StPO) der Fluchtgefahr nicht ausreichend entgegenwirken könnten. Eine Maßnahme der Untersuchungshaftvermeidung, die schon vor der Flucht auch nach Einschätzung der Jugendgerichtshilfe angesichts der Suchtproblematik, der fehlenden Sprachkompetenz und des völligen Mangels an Integrations- und Mitwirkungsbereitschaft nicht umsetzbar war, käme vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht in Betracht. 4. Soweit der Verteidiger einen Verstoß gegen § 306 Abs. 2 StPO geltend macht, gebietet der feststellbare Verfahrensgang nicht die Aufhebung des Haftbefehls. Zwar ist die Bearbeitung der seit Freitag, dem 15. Februar 2019, im Geschäftsgang befindlichen Haftbeschwerde erst am dritten darauffolgenden Werktag erfolgt. Die Befassung der Jugendkammer mit Urteilsberatungen und Hauptverhandlungen in anderen Sachen am 18., 19. und 20. Februar 2019 sowie die Bearbeitung der umfangreichen Beschwerdebegründung in der vorliegenden Sache haben nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Darlegungen des Kammervorsitzenden eine frühere Entscheidung als jene vom 20. Februar 2019 nicht zugelassen. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass das Abhilfeverfahren mit der - in der Sache gebotenen - (allerdings verspätet getroffenen) Entscheidung über eine neue Haftgrundlage endete. Diese löste alle in den §§ 114a ff. StPO geregelten Folgen und Verpflichtungen aus, sodass nunmehr die Durchführung des nach dem Gesetz vorgesehenen, nicht der Disposition des Landgerichts unterliegenden Verfahrens erforderlich war. Seiner nobile officium bestehenden Verpflichtung, die Verfahrensweise der Kammer transparent zu machen, ist der Vorsitzende nachgekommen, indem er dem Verteidiger nach dessen eigenem Vortrag schon am 20. Februar 2019 mitgeteilt hat, dass ein neuer Haftbefehl erlassen worden sei. Angesichts der bestehenden Verpflichtung, den Angeklagten gemäß § 115 StPO zu dem neuen Haftbefehl zu vernehmen, konnte das Landgericht der aus § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO folgenden Pflicht, die Vorlage der Haftbeschwerde vom 14. Februar 2019 unverzüglich an das Beschwerdegericht weiterzuleiten, nicht schon am 20. Februar 2019 nachkommen. Hinzu kommt, dass die Grundlage jener Haftbeschwerde mit dem Erlass des neuen Haftbefehls ohnehin entfallen war. Der weitere Verfahrensgang stellt sich mit Blick auf § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO nicht als gesetzeswidrig dar, gebietet jedenfalls nicht die sofortige Beendigung der hier zur Verfahrenssicherung zwingend erforderlichen Untersuchungshaft. Die Vernehmung des Angeklagten nach § 115 StPO bereits am 22. Februar 2019 ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die die angesichts der Erklärung des Verteidigers, dass sich seine Beschwerde auch gegen den Haftbefehl vom 20. Februar 2019 richte, gebotene Verfügung der Aktenvorlage an das Kammergericht - allein auf diese Anordnung der Aktenvorlage, nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Beschwerdegericht kommt es an (vgl. KG NStZ-RR 2015, 18 = StV 2015, 157) - ebenfalls schon am 22. Februar 2019. Auch die weitere Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Berlin lassen einen Verstoß gegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und insbesondere eine erhebliche Fristüberschreitung im Sinne der Rechtsprechung zu § 306 Abs. 2 StPO (vgl. nur OLG Naumburg NStZ 2011, 599; NStZ-RR 2011, 123; Beschluss vom 8. August 2000 - 1 Ws 359/00 - bei juris [Verstoß verneint bei Vorlage nach 22 Tagen]; KG NStZ-RR 2015, 18 = StV 2015, 157 [kein durchgreifender Verstoß bei Nichtabhilfeentscheidung zehn Tage nach Beschwerdeeingang sowie Eingang der Akten beim Kammergericht nach 51 Tagen]; Senat, Beschlüsse vom 26. September 2018 - 4 Ws 134/18 - [Vorlage nach fünf Wochen] und vom 18. September 2018 - 4 Ws 117/18 - [Vorlage nach 15 Tagen]) nicht erkennen. In diesem Zusammenhang wäre auch zu bedenken, dass § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO nicht verlangt, dass die beteiligten Justizorgane ein Rechtsmittel ausschließlich unter dem Gesichtspunkt von Schnelligkeit behandeln und sich ihm nur formell zuwenden, um die eng bemessene Frist gleichsam um jeden Preis einzuhalten. Vielmehr ist ein angemessener Ausgleich zwischen der möglichen sowie nötigen Beschleunigung einerseits und der weiterhin gebotenen sorgfältigen inhaltlichen Befassung mit dem (nicht selten umfangreichen) Beschwerdevorbringen andererseits zu finden. Dieser Ausgleich ist im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung zu finden, ob das Rechtsmittel vom Erstrichter unverzüglich auf den Weg zum Beschwerdegericht gebracht worden ist. Diese Beurteilung erfordert eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, bei der im vorliegenden Fall - käme es auf eine solche Gesamtabwägung entscheidend an - auch in den Blick zu nehmen wäre, dass der Verteidiger das Rechtsmittel erst längere Zeit nach der angefochtenen Haftentscheidung vom 21. Dezember 2018, die ausweislich der Akten am 27. Dezember 2018 expediert worden ist, erhoben hat. 5. Der Haftbefehl ist jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 120 StPO), der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45, 49), aufzuheben. Das in Haftsachen zu beachtende, aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK folgende Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; KG StV 2003, 627 mwN), das im Jugendstrafverfahren - insbesondere gegen Jugendliche (§ 72 Abs. 5 JGG) - eine noch einmal gesteigerte Ausprägung findet (vgl. Senat StraFo 2013, 502 = StV 2015, 42 mwN), ist nicht hinreichend beachtet. Das in Haftsachen geltende Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. zum Ganzen Senat StraFo 2013, 507 = StV 2014, 233 mwN). Bei der Abwägung zu beachten sind alle von der Justiz zu verantwortenden, auch noch nicht eingetretenen, aber hinreichend konkret absehbaren Verzögerungen (vgl. BVerfG NJW 2006, 668; OLG Koblenz StraFo 2006, 496; OLG Bremen StraFo 2005, 378 und Beschluss vom 3. Januar 2018 - 1 Ws 143-145/17 - [juris] mwN; OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 62; Sächs. VerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - Vf. 25-IV-15 (HS) - [juris] mwN). Soweit es im Ausland erlittene Einlieferungshaft angeht, gilt zwar, dass es sich bei der Entscheidung, ob der Auszuliefernde in Haft zu nehmen und zu halten ist, um eine Maßnahme handelt, die der ersuchte ausländische Staat aufgrund eigenen hoheitlichen Verhaltens im Bereich seiner hoheitlichen Gewalt trifft (vgl. BVerfG NJW 1981, 1155), die ausländische Haft keine Untersuchungshaft im Sinne der §§ 112 ff. StPO darstellt (vgl. OLG Nürnberg GA 1966, 90; OLG Hamm NJW 1966, 314) und die Dauer ausländischer Einlieferungshaft somit nicht unmittelbar am Maßstab der Grundrechte zu prüfen ist (vgl. BVerfG aaO). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit in der Bundesrepublik anzuordnender (und insbesondere aufrechtzuerhaltender) Untersuchungshaft ist die im Ausland bereits vollzogene Einlieferungshaft aber mit zu berücksichtigen (vgl. OLG München NJW 1982, 1241; OLG Stuttgart StV 1994, 588; s. auch BVerfGK 19, 428; OLG Karlsruhe StV 2004, 325). bb) Den sich hieraus ergebenden Forderungen genügt das vorliegende Verfahren nicht. Bereits die Anklageerhebung erst zwei Monate nach der Überstellung des Angeklagten durch die belgischen Behörden wird den Anforderungen an eine bestmögliche Verfahrensförderung in Jugendsachen nicht gerecht. Gründe für die späte Anklageschrift sind von keiner Seite - insbesondere nicht von der Staatsanwaltschaft Berlin - benannt worden. Das in der Anklageschrift schließlich verwertete Ermittlungsergebnis lag im Zeitpunkt der (nicht überraschenden, sondern länger vorhersehbaren) Übergabe des Angeklagten an die deutschen Behörden am 4. Oktober 2018 entweder schon vor oder hätte bei zügiger Auswertung der Videoaufzeichnungen der BVG vorliegen können. Das Zuwarten auf eine Einlassung des Angeklagten stand der Anklagefertigung nicht entgegen; es konnte schon angesichts des vagen Charakters der Ankündigung des Verteidigers im Schriftsatz vom 6. November 2018, jedenfalls aber wegen der vorangegangenen, nicht eingehaltenen Ankündigungen eine Verzögerung um mehrere Wochen keinesfalls rechtfertigen, zumal da angesichts des vorliegenden Ermittlungsergebnisses nicht ernsthaft im Raum stand, dass eine Einlassung des Angeklagten den dringenden Tatverdacht oder gar den Haftgrund würde beseitigen können. Mangels jeglicher Ausführungen zu den Hintergründen der bei der Staatsanwaltschaft eingetretenen Verzögerung kann der Senat nicht beurteilen, ob auch auf Seiten der Anklagebehörde eine mangelhafte Personalausstattung der Grund für die späte Bearbeitung des Verfahrens war. Der Senat weist lediglich darauf hin, dass die seit einiger Zeit in Verfahren der besonderen Haftprüfung von dem Leiter der Abteilung 234 der Staatsanwaltschaft Berlin gegebene Erklärung für den Zeitablauf zwischen der Fertigung der Anklageschrift und der Absendung der Akten an das zuständige Gericht - der mitunter, etwa in der Sache 4 HEs 6/19, ein noch größeres Ausmaß als vorliegend erreicht - keinesfalls geeignet wäre, die Fortdauer unverhältnismäßiger Untersuchungshaft zu rechtfertigen; denn vermeidbare Verzögerungen, die aus der dort dargestellten Organisation der internen Abläufe im Geschäftsbereich der Staatsanwaltschaft folgen, fallen allein in den Verantwortungsbereich der Justiz. Im Übrigen ist dem Senat - etwa aus der Sache 4 HEs 5/19 - bekannt, dass die vorzunehmenden Geschäftsabläufe nicht zwingend zu erheblichen Verzögerungen führen müssen, sondern es anderen Abteilungen der Staatsanwaltschaft gelingt, auch umfangreiche Anklageschriften, wie es Gesetz und Verfassung verlangen, binnen weniger Tage bei dem zuständigen Gericht anzubringen. Bei der erst am 3. Dezember 2018 geschehenen Anklageerhebung waren, ohne dass hierfür zwingende Gründe ersichtlich wären, schon zwei Monate seit der Inhaftierung des Angeklagten in Deutschland vergangen (und damit die Frist des § 121 Abs. 1 StPO bereits zu einem Drittel verbraucht). Das Landgericht hat sich zwar im Rahmen des ihm Möglichen um eine zügige Sachbehandlung bemüht; es konnte und kann aber einen bei der gegebenen Sachlage gebotenen Ausgleich für die zuvor eingetretene Verzögerung nicht mehr schaffen. Nicht zu beanstanden war insbesondere - mit Ausnahme der fehlerhaft unterlassenen Anpassung der Haftgrundlage (vgl. zur Neufassung des Haftbefehls nach einer Verfahrensverbindung OLG Karlsruhe NJW 1974, 510) - die Sachbehandlung bis zum Eröffnungsbeschluss, der mangels früherer Eröffnungsreife nicht vor dem 21. Dezember 2018 gefasst werden konnte. Die Jugendkammer hat das Verfahren auch insoweit mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben, als sie durch die Beauftragung des Sachverständigen Ba. schon am 10. Dezember 2018 auf das (offenkundig bestehende) Erfordernis einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Angeklagten reagiert hat. Auch erfüllt die vom Landgericht vorgesehene Hauptverhandlungsdichte die Anforderungen an eine konzentrierte Gestaltung der Verhandlung mit durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - [juris] mwN). Nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar ist hingegen der Beginn der Hauptverhandlung erst am 7. Mai 2019. Damit wahrt das Landgericht nicht die nach der Rechtsprechung des Kammergerichts in Schwurgerichtssachen einzuhaltende Zeitspanne von fünf Monaten zwischen der (hier ohnehin bereits späten) Anklageerhebung und dem Beginn der Hauptverhandlung. Der Zeitraum von drei Monaten nach dem Vorliegen der Eröffnungsreife (und hier: des Eröffnungsbeschlusses), der bei der Beurteilung der Angemessenheit der Untersuchungshaftdauer grundsätzlich im Vordergrund steht (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2018 - [4] 161 HEs 58/17 [33-36/17] -), wird sogar deutlich verfehlt. Da schon ein bloßes Ausschöpfen der genannten Zeitspannen selbst in umfangreicheren und inhaltlich komplexeren Strafverfahren gegen Erwachsene lediglich „noch hinnehmbar“ ist, vermag die von der Jugendkammer vorgenommene Terminierung nicht nur keinen Ausgleich für eingetretene Verzögerungen durch eine besonders schnelle Verfahrensgestaltung zu gewährleisten, sondern sie ist angesichts des nicht großen Umfangs und der nicht hohen Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens ihrerseits mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar. Dass der Jugendkammer eine frühere Terminierung als die gewählte nicht möglich war, beruht nach Aktenlage ausschließlich auf ihrer Auslastung mit (anderen) Haftsachen. Der allein in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft fallende Umstand, dass die (jedenfalls Jugend-)Strafkammern des Landgerichts Berlin zum Zeitpunkt des Eingangs und der Terminierung der vorliegenden Sache nicht nur kurzfristig und unvorhersehbar überlastet waren und demzufolge ihrer unmittelbar in der Verfassung wurzelnden Pflicht zu besonders beschleunigter Bearbeitung von Haftsachen durch eine zeitnahe Verhandlung sowie eine ausreichend hohe Verhandlungsdichte nicht mehr gerecht werden konnten (vgl. dazu ausführlich Senat, Beschluss vom 11. März 2019 - [4] 161 HEs 13/19 [5/19] -), zwingt zur Beendigung der Untersuchungshaft. Der Senat bemerkt abschließend, dass bereits in Kürze die mit noch strengerem Maßstab vorzunehmende Prüfung nach den §§ 121, 122 StPO hätte erfolgen müssen; diese hätte unter Berücksichtigung der hierfür geltenden Rechtsgrundsätze ohne weitere Verhältnismäßigkeitserwägungen ebenfalls zur Aufhebung des Haftbefehls geführt. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14). 6. Soweit es die Beschwerde vom 14. Februar 2019 gegen die Haftentscheidung des Landgerichts vom 21. Dezember 2018 angeht, war das infolge prozessualer Überholung erledigte Rechtsmittel entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern, da die zur Unzulässigkeit der Beschwerde führende Prozesslage erst nach deren Erhebung eingetreten ist, ohne Kostenentscheidung für gegenstandslos zu erklären.