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Beschluss

4 Ws 21/20

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0602.4WS21.20.00
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Leitsätze
1. Eine Nichtabhilfeentscheidung braucht in der Regel nicht weiter begründet zu werden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beschwerde mit erheblichem neuem Vorbringen verbunden worden ist. In diesem Fall obliegt dem Erstgericht die Verpflichtung, in eine umfassende Prüfung einzutreten und die Nichtabhilfeentscheidung zu begründen.(Rn.13) 2. Zum Vermögensarrest im Steuerstrafverfahren.(Rn.18)
Tenor
Auf die Beschwerde des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Wirtschaftsstrafkammer - vom 15. Januar 2020 aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. April 2019 - 353 Gs 1490/2019 - wird wieder in Vollzug gesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Nichtabhilfeentscheidung braucht in der Regel nicht weiter begründet zu werden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beschwerde mit erheblichem neuem Vorbringen verbunden worden ist. In diesem Fall obliegt dem Erstgericht die Verpflichtung, in eine umfassende Prüfung einzutreten und die Nichtabhilfeentscheidung zu begründen.(Rn.13) 2. Zum Vermögensarrest im Steuerstrafverfahren.(Rn.18) Auf die Beschwerde des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Wirtschaftsstrafkammer - vom 15. Januar 2020 aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. April 2019 - 353 Gs 1490/2019 - wird wieder in Vollzug gesetzt. I. Gegen die Beschuldigte ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), namentlich der Umsatzsteuer, der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016, anhängig. Sie soll als verantwortliche einzelunternehmerische Betreiberin der Restaurants „Sc“ und „Su“ in Berlin-R. den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben gemacht haben, indem sie als Steuerschuldnerin in der Zeit vom 17. März 2016 bis zum 30. April 2018 in den beim zuständigen Finanzamt R. eingereichten Steuererklärungen die von ihr in den Jahren 2014 bis 2016 erzielten Umsätze nicht vollständig erklärt und dadurch die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 verkürzt habe. Ausgangspunkt für die Ermittlungen war der Umstand, dass im Rahmen einer unangemeldeten Kassenauslesung im Restaurant „Sc“ schwerwiegende Mängel der Kassenführung festgestellt worden waren. Durch Beschluss vom 4. Februar 2019, der am 7. Februar 2019 vollstreckt wurde, ordnete das Amtsgericht Tiergarten die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume (Restaurants) der Beschuldigten an. Auf Weisung des Ehemanns und der Tochter der Beschuldigten schaffte der als Lieferfahrer für die Beschuldigte tätige B mehrere Plastiktüten mit Geschäftsunterlangen der Beschuldigten weg und versuchte, diese zu entsorgen, um sie der Sicherstellung durch die Durchsuchungsbeamten zu entziehen. Bei der Durchsuchung des Wohnhauses der Beschuldigten wurde in mehreren Behältnissen Bargeld (nur abgezählte und zu Bündeln zusammengelegte Scheine, überwiegend Bündel zu je 1.000,- Euro) in Höhe von insgesamt 27.250,- Euro aufgefunden, zu dessen freiwilliger Herausgabe in Höhe von 27.170,- Euro sich die Beschuldigte bereit erklärte. Der Restbetrag von 80,- Euro wurde ihr belassen. Zur Herkunft des Geldes machte die Beschuldigte wenig glaubhafte Angaben, unter anderem behauptete sie, 4.000,- Euro über einen Mittelsmann von einer Frau Y aus Spanien erhalten zu haben, um dieser eine Tasche zu kaufen, die es in Spanien nicht gebe. Nähere Angaben zu Frau Y (Adresse, Telefonnummer) konnte die Beschuldigte nicht machen. Weil die Kassenführung der Beschuldigten diverse massive Mängel aufwies und ihr daher die Ordnungsmäßigkeit zu versagen war, nahm die Betriebsprüfungsstelle eine Getränkekalkulation in Bezug auf das Restaurant „Sc“ nach der 30/70-Methode vor, um zunächst vorab einen Mindestschaden in Bezug auf die hinterzogene Umsatzsteuer beziffern zu können. Mit Beschluss vom 2. April 2019 ordnete das Amtsgericht Tiergarten gegen die Beschuldigte zur Sicherung der Einziehung des Wertes des Taterlangten für das Land Berlin den dinglichen Arrest in Höhe von 65.492,86 Euro in das gesamte Vermögen der Beschuldigten an. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beschuldigte sei der Hinterziehung der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 verdächtig. Auf der Grundlage der bisherigen Auswertungen sei davon auszugehen, dass sie allein Umsatzsteuern in Höhe von mindestens 65.492,86 Euro hinterzogen habe, wobei sich die bisherigen Schätzungen allein auf die vorläufige Auswertung der Unterlagen betreffend das Restaurant „Sc“ bezögen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. April 2019 verwiesen. In Vollziehung dieses Vermögensarrests wurde sodann das am Tag der Durchsuchung bei der Beschuldigten durch die Steuerfahndungsstelle sichergestellte Bargeld in Höhe von 27.170,- Euro gepfändet. Zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen zahlte die Beschuldigte in der Folgezeit weitere 15.000,- Euro. Auf die Beschwerde der Beschuldigten hat das Landgericht Berlin durch den angefochtenen Beschluss den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. April 2019 aufgehoben. Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, die (bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden) Ermittlungsergebnisse begründeten „allenfalls die Annahme hinreichenden Tatverdachts“ einer Steuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2016, wobei der „konkrete Hinterziehungsbetrag derzeit (noch) nicht zu beziffern“ sei. Ausweislich der Ermittlungsakte seien von den Finanzbehörden nur aus dem Jahr 2016 stammende Belege ausgewertet worden, das Manipulationsmöglichkeiten bietende Kassensystem, auf dem die Kassenauslesung vom Mai 2018 beruhe, sei erst seit Anfang 2016 im Einsatz gewesen. Anhand der mit der Ermittlungsakte vorgelegten Unterlagen könne die Wirtschaftsstrafkammer allenfalls einen für die Prüfung einer Arrestanordnung erforderlichen Tatverdacht für das Jahr 2016 nachvollziehen, ohne weitergehende Begründung seitens der Finanzbehörden jedoch nicht für die Jahre 2014 und 2015. Auch wenn die bisherigen Ermittlungsergebnisse eine Umsatzsteuerverkürzung für den Veranlagungszeitraum 2016 „nahelegten“, müsse - ungeachtet der Frage, ob die 30/70-Methode überhaupt im Strafrecht anwendbar sei - die von den Finanzbehörden vorgenommene Zuschätzung unter Anwendung der 30/70-Methode zumindest den von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen genügen, um die Annahme rechtfertigen zu können, dass in der errechneten Höhe einer verkürzten Umsatzsteuer die Anordnung eines Vermögensarrests in Betracht komme. Vorliegend sei insbesondere der von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. FG Münster EFG 2016, 169) verlangte Sicherheitsabschlag von 10% vom Kalkulationsergebnis nicht vorgenommen worden. Es könne aus Sicht der Wirtschaftsstrafkammer nicht einer etwaigen Hauptverhandlung überlassen bleiben, zu prüfen, in welchem Umfang die vorgenommene Umsatzsteuerverkürzung zulässigerweise geschätzt worden sei. Zur Sicherung der Steueransprüche stehe den Finanzbehörden der Steuerarrest nach § 324 AO zur Verfügung. Beantrage die Finanzbehörde im steuerlichen Ermittlungsverfahren einen Vermögensarrest, so müsse nach Auffassung der Wirtschaftsstrafkammer die von den Finanzbehörden angewandte Methode der Schätzung bereits im Beschwerdeverfahren kritischen Einwänden standhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin. Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung sind der Wirtschaftsstrafkammer die Berichte über die Außenprüfungen in beiden Restaurants vorgelegt worden. Die Schätzungen des Finanzamts R. beruhen nun auf einer Richtsatzschätzung unter Einspeisung der Finanzbuchhaltung und der Kassendaten der Beschuldigten, soweit diese festgestellt werden konnten. (Die Kassendaten für das umsatzstärkere Restaurant „Sc“ für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 1. Juli 2015 wurden vernichtet.) Im Hinblick darauf, dass die Betriebsprüferin einen negativen Warenbestand feststellte (die Beschuldigte hatte nach den Kassendaten Waren verkauft, die sie nicht eingekauft hatte), nahm die Betriebsprüferin eine Warenhinzuschätzung von 25% vor. Anschließend erfolgte eine Richtsatzverprobung, die nach unten abgerundet wurde. Bei Anwendung der 30/70-Methode läge die Umsatzschätzung und damit der Steuerschaden deutlich höher. Mit Bescheiden vom 17. März 2020 hat das Finanzamt R. gegen die Beschuldigte die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 wie folgt neu festgesetzt: 2014 2015 2016 Einkommensteuer 65.528, -- 52.898, -- 49.887, -- Bereits gezahlte Einkommensteuer - - - 1.428, -- Gewerbesteuer 15.797,30 9.901,50 8.105,70 Umsatzsteuer 84.288,31 90.819,11 91.279,64 Bereits gezahlte Umsatzsteuer - 50.030,95 - 59.473,38 - 62.541,36 Gesamt offen 115.582,66 94.145,23 85.302,98 Gegen diese Bescheide hat die Beschuldigte jeweils Einspruch eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde. Ferner hat sie die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO beantragt, auch insoweit liegt noch keine Entscheidung vor. Obwohl das Finanzamt für Fahndung und Steuerstrafsachen ausdrücklich beantragt hatte, dass die Wirtschaftsstrafkammer im Rahmen der Abhilfe-Entscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO das Beschwerdevorbringen und auch die neuen Erkenntnisse und Unterlagen, insbesondere die inzwischen vorliegenden Betriebsprüfungsberichte in ihre Erwägungen einbezieht, hat die Wirtschaftsstrafkammer eine neuerliche Prüfung offenbar nicht vorgenommen, sondern ohne jede Begründung lediglich mitgeteilt, dass der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen werde. Der Senat stellt klar, dass dieses Vorgehen rechtsfehlerhaft ist. Zwar braucht eine Nichtabhilfeentscheidung in der Regel nicht weiter begründet zu werden (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 1999 - 4 Ws 251/99 - m.w.N. [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Auflage, § 306 Rnr. 9 m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beschwerde mit erheblichem neuen Vorbringen verbunden worden ist (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2014, 154 und StV 1996, 421; OLG München NJW 1973, 1143; Rautenberg/Reichenbach in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO 6. Auflage, § 306 Rnr. 8). Es ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der auch in § 306 Abs. 2 StPO seinen Niederschlag findet, dass dem Erstgericht (bzw. vorliegend dem Beschwerdegericht) die Verpflichtung obliegt, jedenfalls dann in eine umfassende Prüfung einzutreten, wenn mit der Beschwerde neues erhebliches Vorbringen verbunden wird. Ob das Erstgericht dieser Verpflichtung nachgekommen ist, lässt sich nur überprüfen, wenn die Nichtabhilfeentscheidung auch begründet wird. Vorliegend wurde den Gründen des angefochtenen Beschlusses durch das Beschwerdevorbringen weitgehend die Grundlage entzogen, weil die Berichte über die Außenprüfungen inzwischen vorlagen und die Schadensschätzungen des Finanzamts R. auf einer anderen, fundierteren Grundlage beruhten. Die Wirtschaftsstrafkammer wäre daher verpflichtet gewesen, die Nichtabhilfeentscheidung zu begründen. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung hat der Senat jedoch davon abgesehen, die Sache zur erneuten Prüfung und Abhilfeentscheidung an die Wirtschaftsstrafkammer zurückzuverweisen. II. Die nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO statthafte und zulässig angebrachte weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht Tiergarten den Vermögensarrest angeordnet. Die materiellen Voraussetzungen der Anordnung eines Vermögensarrestes nach § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO liegen vor. Vorliegend finden die am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 aufgrund der Übergangsvorschriften des Art. 316h Satz 1 EGStGB und des § 14 EGStPO auch für die vor dem Inkrafttreten begangenen Taten Anwendung, soweit wie hier eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls noch nicht ergangen ist. Nach § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Dies erfordert den einfachen Verdacht, dass die Voraussetzungen für die spätere gerichtliche Anordnung von Wertersatzeinziehung vorliegen, mithin, dass ein einfacher Tatverdacht der Begehung einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in dem Urteil die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden wird (vgl. HansOLG Hamburg wistra 2019, 248 m.w.N.; OLG Stuttgart NJW 2017, 3731 m.w.N.; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 111e Rnr. 4 m.w.N.). Weiter ist erforderlich, dass ein Sicherungsbedürfnis besteht (Arrestgrund) und die Anordnung verhältnismäßig ist. 1. Gegen die Beschuldigte besteht jedenfalls der einfache Tatverdacht der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, bezogen auf die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 in einer Gesamthöhe von mindestens 65.492,86 Euro. a) In Bezug auf die Umsatzsteuerverkürzung für das Jahr 2016 hat das Landgericht einen Tatverdacht im Ergebnis ebenfalls bejaht, denn die Mitteilung, die bisherigen Ermittlungsergebnisse legten eine Umsatzsteuerhinterziehung „nahe“, bedeutet im Ergebnis nichts anderes als die Annahme eines Anfangsverdachts. Die Daten der Kassensysteme der Beschuldigten waren nicht vor nachträglichen Änderungen geschützt und wiesen diverse massive Fehler und Unvollständigkeiten auf, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr mit einem bloßen Versehen oder Nachlässigkeit, sondern nur noch mit absichtlicher Manipulation zu erklären sind. Der Senat verweist insoweit auf die Berichte über die Außenprüfungen des Finanzamts R.. Es kommt hinzu, dass die von der Beschuldigten erklärten Umsätze derart massiv von den durch das Finanzamt R. zulässigerweise vorgenommenen Schätzungen abweichen, dass dies ebenfalls nur dadurch zu erklären ist, dass die Beschuldigte bewusst die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuern verkürzt hat. c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht nicht nur ein Tatverdacht für das Jahr 2016, sondern auch für die Veranlagungszeitreiträume 2014 und 2015. Die für den Prüfungszeitraum bis zum 30. Juli 2015 relevante PC-Kasse des Restaurants „Sc“ wurde aus dem Betrieb entfernt und der Datensatz für diesen Prüfungszeitraum gelöscht, ohne vorab eine Datensicherung anzufertigen. Die für den Zeitraum ab dem 30. Juli 2015 vorhandenen Daten waren zudem unvollständig bzw. manipuliert, beispielsweise wurde der Tagesendsummenbon vom 30. Juli 2015 bereits am 27. Juli 2015 erstellt; die Journalerfassungen vom 8. September 2015 bis zum 4. Oktober 2015 waren zum größten Teil ohne Zeiterfassung, die internen Rechnungsnummern begannen jeden Monat neu ab Zähleinheit 1000, so dass die Prüfung auf Vollständigkeit nicht möglich war. Die von der Beschuldigten erklärten Umsätze für die Jahre 2014 bis 2016 waren auf einem einheitlich niedrigen Niveau. Auch ihre Wareneinkäufe lagen in diesen Jahren auf einem einheitlichen Niveau. Es spricht daher nichts dafür, dass die Angaben der Beschuldigten in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juli 2015 auf einer ordnungsgemäß erhobenen - inzwischen allerdings vernichteten und daher nicht mehr überprüfbaren - Kassendatenlage beruhten und ihre unrichtige Kassenerfassung erst im Juli 2015 begann. Wäre dies der Fall gewesen, müsste ein sachlicher Grund ersichtlich sein, aus dem die Umsätze - trotz in etwa gleichbleibendem Wareneinkauf und in etwa gleichbleibenden Verkaufspreisen - ab Juli 2015 massiv anstiegen und daher von der Beschuldigten auf das alte Niveau „heruntergedrückt“ wurden. Ein solcher Grund ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr sind die Erklärungen der Beschuldigten mit den auch in Bezug auf die Jahre 2014 und 2015 zulässig vorgenommenen Schätzungen des Finanzamts R. nicht zu vereinbaren. Nach den derzeitigen Berechnungen des Finanzamts R. ergibt sich ein Steuerschaden von insgesamt 295.030,87 Euro. Selbst wenn sich im finanzgerichtlichen Verfahren herausstellen sollte, dass möglicherweise zusätzliche Sicherheitsabschläge o.ä. vorzunehmen sind, ist keinesfalls zu erwarten, dass der Steuerschaden niedriger ist als die Arrestsumme von 65.492,86 Euro. 2. Ein Sicherungsbedürfnis (Arrestgrund) im Sinne von § 111e Abs. 1 StPO liegt ebenfalls vor. a) Durch die Neuregelung des § 111e Abs. 1 StPO und die ersatzlose Aufhebung des § 111d Abs. 2 StPO a.F. ist der Verweis auf § 917 ZPO, mithin die Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung, entfallen, womit jedoch das bisherige Erfordernis eines „Arrestgrundes“ und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht tangiert werden sollten (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S.76, 77). Nach der Gesetzesbegründung soll auch in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Regelung der Vermögensarrest wie bisher nur zulässig sein, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich ist. Es kann dahinstehen, ob ein Arrest bereits dann erforderlich ist, wenn ein Beschuldigter der Verletzung eines vermögensbezogenen Strafgesetzes, wie vorliegend der Steuerhinterziehung, verdächtig ist, oder ob weitere Umstände erforderlich sind, etwa, dass der Täter seine Vermögensverhältnisse verschleiert, Vermögenswerte versteckt oder seine gesamte Lebensführung darauf gerichtet ist, durch manipulatives Verhalten sein Vermögen zu verschleiern und zu verschieben (vgl. zum Streitstand LG Hamburg wistra 2018, 446 m.w.N.; vgl. hierzu auch OLG Stuttgart wistra 2018, 230 m.w.N. und HansOLG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 1 Ws 368/18 [1/19] - m.w.N.). Im vorliegenden Fall besteht auch bei Anlegung des strengeren Maßstabes die Besorgnis, dass die Beschuldigte ohne Fortbestand der Arrestanordnung im weiteren Fortgang des Verfahrens Vermögenswerte verschleiern oder verstecken und die Vollstreckung dadurch erschwert würde. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte durch ihre Manipulationen des Kassensystems dafür gesorgt hat, dass systematisch und in nicht unerheblichem Ausmaß tatsächlich in ihren Restaurants erzielte Umsätze verschleiert wurden. Dadurch wurden regelmäßige verdeckte Entnahmen erheblicher Bargelder ermöglicht, um diese an den Kassenaufzeichnungen und Geschäftskonten vorbei zu leiten und dem Zugriff des Fiskus zu entziehen. Diese Vorgehensweise diente nicht nur der Verschleierung der tatsächlichen Einnahmen, d.h. der Tatbegehung, sondern auch dazu, das Taterlangte beiseitezuschaffen. Es kommt hinzu, dass die Beschuldigte in ihrer Wohnung an verschiedenen Stellen jeweils abgezählte und zu Bündeln (überwiegend zu je 1.000,- Euro) zusammengelegte Geldscheine in einer Gesamthöhe von 27.170,- Euro versteckte. Dies hatte ersichtlich den Zweck, die Vermögensverhältnisse der Beschuldigten zu verschleiern. Wenn ihr die sichergestellten Gelder ausgehändigt werden müssten, bestünde die konkrete Gefahr, dass die Beschuldigte diese beiseiteschafft und die Gelder daher für Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr zur Verfügung stünden. Dafür, dass die Beschuldigte über weitere - unverschleierte - Vermögenswerte in einem Umfang verfügt, dass die Vollstreckung in jedem Fall gesichert ist, gibt es keine Anhaltspunkte. b) Die Möglichkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests nach § 324 AO steht der Anordnung eines Vermögensarrests nach § 111e Abs. 1 StPO nicht entgegen, § 111e Abs. 6 StPO. Nach dem gesetzgeberischen Willen stehen die Sicherungsinstrumente des Vermögensarrests nach der StPO und des steuerlichen Arrests nach § 324 AO gleichrangig nebeneinander. Allerdings hat der Gesetzgeber bewusst keine deckungsgleichen Voraussetzungen von § 324 AO und § 111e StPO normiert. Durch die Reform der Vermögensabschöpfung sollten die Regelungen zur vorläufigen Sicherstellung vielmehr gestärkt werden (vgl. BT-Drs. 18/9525 S. 49; HansOLG Hamburg wistra 2018, 446). Mit der Neufassung der Vorschriften über die vorläufige Sicherstellung sollte die hohe kriminalpolitische Bedeutung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung unterstrichen werden (vgl. BT-Drs. aaO). § 111e StPO ermöglicht die vorläufige Sicherung gerade in einem frühen Stadium der Ermittlungen, um eine möglichst effektive Vermögensabschöpfung sicherzustellen (vgl. HansOLG Hamburg aaO). Das Vorgehen der Wirtschaftsstrafkammer, die Anforderungen an den Tatverdacht so zu erhöhen, dass bei umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen die Anordnung eines Arrests in einem frühen Verfahrensstadium, in dem die umfangreichen Unterlagen naturgemäß noch nicht vollständig ausgewertet sein können, sondern zunächst einer ersten Prüfung unterzogen werden müssen, praktisch nie möglich ist, findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist es - gerade in einem frühen Verfahrensstadium - zulässig, durch eine überschlägige, allerdings - wie vorliegend - sehr zurückhaltende Schätzung zunächst einen Mindestschaden zu beziffern. Zudem hätte sich die Wirtschaftsstrafkammer nicht darauf beschränken dürfen, darauf hinzuweisen, dass die Berechnungen des Finanzamts R. fehlerhaft sind, sondern hätte - ggf. mit Unterstützung des Finanzamts R., welches beispielweise um Neuberechnung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Wirtschaftsstrafkammer hätte gebeten werden können - eine eigene Schätzung vornehmen müssen. Die Schätzung des Schadens ist Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGH wistra 2017, 44; wistra 2015, 63 m.w.N.; wistra 2014, 276). 3. Die Anordnung des Vermögensarrests ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der angeordnete Vermögensarrest liegt deutlich unterhalb des mutmaßlichen Schadens. Zudem hat sich der Tatverdacht mit dem Fortschreiten der Ermittlungen weiter erhärtet. 4. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Rechtsmittelkosten gehören zu den Verfahrenskosten, die die Beschuldigte im Falle ihrer Verurteilung zu tragen hat (vgl. BGHSt 19, 226, 228; HansOLG Hamburg wistra 2018, 446; Meyer/Goßner/Schmitt aaO, § 473 Rnr. 15). Von ihren notwendigen Auslagen wird sie nicht entlastet (vgl. BGH aaO, 229; HansOLG Bremen, Beschluss vom 1. März 2013 - Ws 5/13 - [juris Rnr. 34; insoweit in StV 2013, 773 nicht abgedruckt]; Meyer/Goßner Schmitt aaO).