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Beschluss

4 Ws 20/20, 4 Ws 20/20 - 121 AR 47/20

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0604.4WS20.20.00
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Leitsätze
1. Das nach § 126 StPO zuständige Haftgericht hat über einen Antrag nach § 119a StPO auch dann zu entscheiden, wenn die Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und die den Antrag begründende Problematik fortdauert.(Rn.16) 2. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Leistungszulage nach § 2 StVollzVergO.(Rn.18)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2020 aufgehoben, soweit das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend den Zeitraum nach dem 27. November 2019 als unzulässig verworfen hat. 2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. 3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers haben dieser und die Landeskasse Berlin jeweils die Hälfte zu tragen; die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das nach § 126 StPO zuständige Haftgericht hat über einen Antrag nach § 119a StPO auch dann zu entscheiden, wenn die Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und die den Antrag begründende Problematik fortdauert.(Rn.16) 2. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Leistungszulage nach § 2 StVollzVergO.(Rn.18) 1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2020 aufgehoben, soweit das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend den Zeitraum nach dem 27. November 2019 als unzulässig verworfen hat. 2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. 3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers haben dieser und die Landeskasse Berlin jeweils die Hälfte zu tragen; die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. November 2017 seit diesem Tage in der Justizvollzugsanstalt M.. in Untersuchungshaft. Der Senat ordnete mit Beschluss vom 29. Mai 2018 - [4] 121 HEs 21/18 [19/18] - die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus an. Mit Urteil vom 17. Januar 2019 verhängte das Landgericht gegen den Beschwerdeführer eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Der Beschwerdeführer arbeitet seit Dezember 2017 in der Bücherei der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt M.. Hierfür erhielt er zuletzt einen Zeitlohn nach § 1 StVollzVergO der Vergütungsstufe III (für Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Geschicklichkeit stellen). Daneben wurde ihm seit Januar 2018 bis einschließlich August 2019 durchgehend eine Leistungszulage nach § 2 StVollzVergO (von zuletzt 25%) gewährt. Die Zahlung von Leistungszulagen wurde in der Justizvollzugsanstalt M. mit Wirkung vom 1. August 2019 bzw. 1. September 2019 nicht mehr, wie bis dahin geschehen, dauerhaft und unabhängig von der täglichen Arbeitsleistung vorgenommen, sondern es erfolgt seitdem - bei allen arbeitenden Gefangenen, nicht nur im Fall des Beschwerdeführers - eine tägliche individuelle Prüfung dahin, ob im Einzelfall besondere Arbeitsleistungen des Gefangenen eine Zulagenzahlung rechtfertigen. Mit dieser Umstellung des Zulagensystems wollte die Justizvollzugsanstalt eine Anpassung der von ihr als fehlerhaft erkannten bisherigen Verwaltungspraxis an den Verordnungswortlaut vornehmen. Für den Beschwerdeführer hatte dies zur Folge, dass ihm seit September 2019 Leistungszulagen nicht mehr gewährt wurden. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a StPO vom 28. November 2019 „betreffend des Schreibens der JVA Moabit vom 04.10.2019“ wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Wegfall der Leistungszulage, wobei er ankündigte, sein Schreiben vom 16. September 2019 an die Justizvollzugsanstalt nachzureichen. Mit seinem als „Anhang zu meinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 119a StPO“ bezeichneten Schreiben vom 4. Dezember 2019, ebenfalls gerichtet an das Landgericht als Prozessgericht, ergänzte er sein Vorbringen und beantragte die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt M., „die Zahlung der vollständigen Leistungszulage in der Höhe von 25% (…) zum Grundlohn rückwirkend ab dem 1. September 2019 wieder aufzunehmen und fortwährend monatlich weiter zu zahlen“. Er fügte neben zahlreichen Lohnscheinen u.a. sein Schreiben vom 16. September 2019 an die Justizvollzugsanstalt (bei dem es sich ersichtlich um ein Exemplar eines von Gefangenen der Justizvollzugsanstalt M. verwendeten gleichlautenden Serienbriefs handelt) sowie das Antwortschreiben der Justizvollzugsanstalt M. vom 4. Oktober 2019 bei. Wegen der näheren Inhalte der genannten Schriftstücke verweist der Senat jeweils auf die Akten (Bl. 98 ff., 101 f. Doppel-Haftband). In der Zwischenzeit hatte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27. November 2019 die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 17. Januar 2019 verworfen, sodass dessen Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen war. Dies war dem Verurteilten im Zeitpunkt seines Antrags und seines Schreibens vom 4. Dezember 2019 nicht bekannt. Der vorgenannte Beschluss des Bundesgerichtshofs wurde ihm ausweislich einer schriftlichen Bestätigung der Justizvollzugsanstalt M. dort erst am 9. Dezember 2019 ausgehändigt. Dafür, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt von der Revisionsverwerfung und damit von dem Umstand Kenntnis erlangte, dass seine Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen war, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe auch am 4. Dezember 2019 noch nichts von der Rechtskraft des Urteils gewusst, wird vielmehr durch die Schlussverfügung des Bundesgerichtshofs (Bl. 49 Bd. VI der Hauptakten) bestätigt, wonach dort erst am 4. Dezember 2019 die Expedierung erfolgte. Mit Beschluss vom 10. Januar 2020 wies das Landgericht den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung zurück. Soweit es den Zeitraum nach Eintritt der Rechtskraft des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteils betreffe, sei der Antrag unzulässig, weil „keine Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug nach § 119a StPO“ vorliege. In Bezug auf den Zeitraum vom 1. September bis zum 27. November 2019 sei der Antrag unbegründet, weil der Antragsteller nicht dargelegt habe, dass und aus welchen Gründen bei ihm die nach den rechtlichen Grundlagen zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistungszulage vorgelegen hätten bzw. vorlägen; der „bloße Hinweis auf in der Vergangenheit - möglicherweise rechtsgrundlos - bewilligte Zulage“ genüge nicht. Mit seiner hiergegen erhobenen Beschwerde vom 4. Februar 2020 macht der Verurteilte geltend, die Strafkammer sei infolge des - ihm zu den Zeitpunkten des Antrags vom 28. November 2019 und des Schreibens vom 4. Dezember 2019 noch nicht bekannten - Eintritts der Urteilsrechtskraft für die hier zu treffende Entscheidung nicht mehr zuständig gewesen. Vielmehr hätte die Sache an die Strafvollstreckungskammer verwiesen werden müssen, die für die Sache insgesamt zuständig geworden sei, weil sich „kein begründeter Umstand zur Teilung des Rechtsschutzbegehrens in einen Zeitraum vor und nach dem 27. November 2019“ ergebe. Zudem hätte er bei „Kenntnis der Strafhaft einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG eingereicht“. In der Sache bringt er vor, dass sein Begehren nach den Ausführungsvorschriften zur StVollzVergO begründet gewesen sei. 1. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist als Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig (vgl. Gärtner in LR-StPO 27. Aufl., § 119a Rn. 28 mwN). 2. In der Sache hat es jedoch nur zum Teil Erfolg. a) Die Beschwerde erweist sich als begründet, soweit das Landgericht ohne weiteres angenommen hat, der - vom Beschwerdeführer ausdrücklich als Antrag nach § 119a StPO bezeichnete und folgerichtig an das Prozessgericht gerichtete - Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei gleichwohl auch für das Stadium der Strafhaft gestellt worden. Angesichts ihrer prozessualen Fürsorgepflicht und nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens wäre die Strafkammer selbst für den Fall, dass der rechtsunkundige Gefangene den Antrag in Kenntnis seines neuen Status als Strafgefangener auch für den Zeitraum der Strafhaft an sie gerichtet hätte, verpflichtet gewesen, unter Hinweis auf die rechtlichen Folgen des Übergangs der Haft in Strafhaft für die gerichtliche Zuständigkeit auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken (zur Ermöglichung einer sachgerechten Antragstellung vgl. nur OLG Hamm, Beschluss 22. August 2000 - 1 Vollz (Ws) 59/00 - [juris]; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 23 = ZfS 2011, 590; Kühne in LR-StPO 27. Aufl., Einl. Abschn. I Rn. 124; zur Pflicht des Gerichts zur Befragung des Rechtsschutzsuchenden bei Unzulässigkeit eines erhobenen Rechtsmittels s. auch Jesse in LR-StPO 26. Aufl., § 300 Rn. 10, 12 mwN). Umso mehr galt dies im hier gegebenen Fall, da der Beschwerdeführer sein Begehren erkennbar in der Annahme angebracht hat, sich noch in Untersuchungshaft zu befinden. Ein solcher Hinweis bzw. eine entsprechende Nachfrage hätte nach Lage der Dinge dazu geführt, dass der Antragsteller der - ohnehin fernliegenden - Annahme der Strafkammer, er verlange von ihr eine Entscheidung auch für die Zeit der Strafhaft, entgegengetreten wäre. Dies zeigen die nachvollziehbaren Ausführungen des Verurteilten in seiner Beschwerdebegründung sowie die Tatsache, dass er (wenn auch begleitet von rechtlich nicht zutreffenden Erwägungen) nach der Rechtskraft des Urteils zum gleichen Verfahrensgegenstand bereits einen Antrag nach § 109 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer gerichtet hat. Demgegenüber hat die Strafkammer ohne einen solchen Hinweis und ohne Nachfrage im Ergebnis über einen nicht gestellten Antrag zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden, was diesen beschwert und insoweit die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Folge hat (vgl. KG, Beschlüsse vom 16. Mai 2003 - 5 Ws 273/03 - und vom 10. Februar 2020 - 6 Ws 15/20 -). b) Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, weil das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. aa) Das Landgericht war als Gericht des ersten Rechtszugs das für die Entscheidung über der Antrag nach § 119a StPO gemäß § 126 StPO zuständige Haftgericht (vgl. Gärtner aaO Rn. 9 mwN). Dies ergibt sich aus dem Verfahrensgegenstand, dem Zahlungsbegehren auf (erhöhten) Lohn für Arbeit während der Zeit der Untersuchungshaft und der insoweit ergangenen Entscheidung der Justizvollzugsanstalt M. als Untersuchungshaftanstalt. Dieser Verfahrensgegenstand und die damit begründete Zuständigkeit des Haftgerichts änderte sich nicht durch den Übergang der Haft des Beschwerdeführers in Strafhaft, auch wenn sich die zugrunde liegende Problematik gleichsam fortgesetzt hat, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer noch immer in der Justizvollzugsanstalt M. untergebracht war und diese ihre Entscheidungen über die Nichtgewährung von Leistungszulagen - vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandet - auch für den Zeitraum der Vollstreckung von Freiheitsstrafe aufrechterhalten hat. bb) In der Sache hat der Antragsteller keinen Rechtsfehler der Strafkammer dargetan, der seinem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen könnte. Nach der - vom Beschwerdeführer nicht angegriffenen - Darstellung der Justizvollzugsanstalt lag deren verfahrensgegenständlicher Entscheidung die Erwägung zugrunde, eine als rechtswidrig erachtete Praxis der Zahlung von Leistungszulagen zu beenden und die Gewährung solcher Zulagen an die Regelungen des § 2 StVollzVergO und der zu dieser Verordnung erlassenen Ausführungsvorschriften (AV) anzupassen. Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 2 Abs. 2 StVollzVergO kann zum Grundlohn eine Leistungszulage gewährt werden, „wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt“, wobei bei der Bemessung der Zulage die Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien, die Leistungsbereitschaft und Fehlzeiten berücksichtigt werden können (Hervorhebungen durch den Senat). Nach Nr. 6 Abs. 1 der AV ist eine „Leistungszulage (…) nur in dem unabweisbar notwendigen Umfang zu gewähren“, und gemäß Nr. 6 Abs. 2 der AV wird die Leistungszulage „täglich nach erfolgter Leistungsbewertung von der Dienstkraft festgesetzt, die den Arbeitseinsatz (…) überwacht“. Diese Regelungen stehen einer durchgängigen Leistungszulage ohne Rücksicht auf die jeweilige Tagesleistung des Gefangenen - zumal einer generellen Festsetzung einer solchen Zulage im Vorhinein für die Zukunft - entgegen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Schrift vom 4. Dezember 2019 vertretene Ansicht, die „Streichung“ der Zulage beruhe auf einer Fehlinterpretation der Strafvollzugsvergütungsordnung seitens der Justizvollzugsanstalt, ist unzutreffend. Soweit sich der Verurteilte in diesem Zusammenhang auf die (von ihm optisch hervorgehobene) Nr. 6 Abs. 4 der AV bezogen hat, dringt er damit nicht durch. Denn diese Regelung befasst sich lediglich mit der Gewichtung der in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVollzVergO aufgeführten Kriterien für die Ermittlung der Höhe einer - dem Grunde nach zu gewährenden - Leistungszulage im Zeitlohn. Demgegenüber hat der Antragsteller die in Nr. 6 Absätze 1 und 2 der AV genannten, für deren Gewährung dem Grunde nach zunächst zu erfüllenden Voraussetzungen nicht beachtet. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Justizvollzugsanstalt M. durch die stichwortartige Umschreibung der in § 2 Abs. 2 StVollzVergO bezeichneten Voraussetzungen für die Leistungszulage im Zeitlohn mit dem Terminus „besondere Leistungen“ eine rechtswidrige Auslegung der Vorschrift zum Ausdruck gebracht habe, trifft ebenfalls nicht zu. Vielmehr beruht die Annahme in dem vom Beschwerdeführer genutzten Serienbrief, dass selbst bei unterdurchschnittlicher Arbeitsmenge, mangelnder Leistungsbereitschaft und hohen Fehlzeiten eine Leistungszulage (von unter 10 %) zu gewähren sei, auf einer verfehlten Interpretation der Vorschrift. Tatsächlich bieten eine durchschnittliche Arbeitsmenge und Leistungsbereitschaft sowie die nach der Arbeitsplatzbeschreibung übliche Anwesenheit am Arbeitsplatz keinen Anlass für eine Leistungszulage, sondern sind die Voraussetzungen für das Verdienen der Grundentlohnung. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Justizvollzugsanstalt M. auch keine (generelle) „Streichung“ der Leistungszulagen vorgenommen, wenngleich die Rückführung der Zulagenpraxis auf einen gesetzeskonformen Stand für einen Großteil der arbeitenden Gefangenen zum Verlust bisher gewährter Zulagen geführt haben mag. Dass der Beschwerdeführer im hier interessierenden Zeitraum vom 1. September bis zum 27. November 2019 die in § 2 StVollzVergO normierten Voraussetzungen für eine Leistungszulage erfüllt habe und mithin seine Arbeitsleistung unrichtig bewertet worden sei, hat er nicht einmal vorgebracht, geschweige denn - gesondert für die jeweiligen Abrechnungstage - substantiiert dargelegt. Mangels solchen Vortrags ist der Senat von vornherein nicht in der Lage, die jeweiligen, den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt über die (Nicht-)Gewährung einer Zulage auf Rechtsfehler zu überprüfen. Soweit es die Grundlage dieser (Einzel-)Entscheidungen angeht, die Rückkehr zu einem gesetzeskonformen Zustand und die Anwendung dieser Regeln auch auf den Beschwerdeführer, besteht kein Anlass, die von der Justizvollzugsanstalt M. getroffene Entscheidung zu beanstanden. Gegen einen Ermessenfehlgebrauch insoweit spricht der Umstand, dass die Justizvollzugsanstalt keine Nachforderung für in der Vergangenheit ggf. zu Unrecht gezahlte Zulagen erhoben und hierdurch im Ergebnis auch die Belange der Gefangenen berücksichtigt hat (vgl. zu diesem Aspekt OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 Vollz (Ws) 142/14 - [juris]). Der Beschwerdeführer kann sein auf eine generelle Gewährung von Leistungszulagen gerichtetes Begehren auch nicht auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stützen, weil ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortführung einer mit der Gesetzeslage nicht zu vereinbarenden Praxis hier nicht in Betracht kommt und zu bedenken ist, dass die Festsetzung einer - jeweils täglich nach erfolgter Leistungsbewertung gesondert zu bewilligenden - Leistungszulage kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft und deshalb einer Besitzstandsgarantie nicht zugänglich ist (vgl. KG ZfStrVo 1982, 315; NStZ 2002, 336; LG Aachen, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 33 Vollz 936/04 - [openJur 2011, 34558]; anders [für den Fall der Kürzung einer rechtmäßig gewährten Leistungszulage] LG Hamburg NStZ-RR 2002, 61). Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass einem (zu unterstellenden) Vertrauen des Beschwerdeführers in den Fortbestand einer mit der Rechtslage nicht zu vereinbarenden Zulagengewährung ein höheres Gewicht eingeräumt werden müsste als dem öffentlichen Interesse an der Rückkehr zu einer rechtmäßigen Verwaltungspraxis. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.