Beschluss
(4) 161 Ss 121/20 (166/20)
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1007.4SS166.20.00
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Leitsätze
1. Möchte die Staatsanwaltschaft mit dem ihrerseits eingeleiteten Berufungsverfahren eine Verurteilung des Angeklagten erreichen, die im Strafmaß über der im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Verfahrensverständigung gem. § 257c StPO liegt, darf sie die Berufung nicht auf den Rechtsfolgenausspruch (hier: "angemessene Gesamtfreiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird"), beschränken. Eine solche Beschränkung ist unzulässig, weil sie der Verständigung die Grundlage entzieht und das in Zusammenhang mit der Verfahrensverständigung getätigte Geständnis des Angeklagten infolgedessen nicht mehr verwertet werden darf.(Rn.9)
2. Das Berufungsgericht muss den Angeklagten darauf hinweisen, dass es die geständige Einlassung der ersten Instanz nicht berücksichtigen wird, weil sich die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren nicht mehr an die Verfahrensverständigung halten möchte. Ein Unterlassen der Belehrung führt zur Unverwertbarkeit eines in der Berufungshauptverhandlung erneut erfolgten Geständnisses.(Rn.11)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin – erweiterte kleine Strafkammer – vom 14. Mai 2020 aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Möchte die Staatsanwaltschaft mit dem ihrerseits eingeleiteten Berufungsverfahren eine Verurteilung des Angeklagten erreichen, die im Strafmaß über der im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Verfahrensverständigung gem. § 257c StPO liegt, darf sie die Berufung nicht auf den Rechtsfolgenausspruch (hier: "angemessene Gesamtfreiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird"), beschränken. Eine solche Beschränkung ist unzulässig, weil sie der Verständigung die Grundlage entzieht und das in Zusammenhang mit der Verfahrensverständigung getätigte Geständnis des Angeklagten infolgedessen nicht mehr verwertet werden darf.(Rn.9) 2. Das Berufungsgericht muss den Angeklagten darauf hinweisen, dass es die geständige Einlassung der ersten Instanz nicht berücksichtigen wird, weil sich die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren nicht mehr an die Verfahrensverständigung halten möchte. Ein Unterlassen der Belehrung führt zur Unverwertbarkeit eines in der Berufungshauptverhandlung erneut erfolgten Geständnisses.(Rn.11) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin – erweiterte kleine Strafkammer – vom 14. Mai 2020 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Amtsgericht Tiergarten – erweitertes Schöffengericht – hat den Angeklagten, gestützt auf dessen geständige Einlassung, am 11. Juni 2019 wegen Betruges in 53 Fällen und versuchten Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; ferner hat es als Wert der Taterträge einen Geldbetrag in Höhe von 21.825 Euro eingezogen. Dem Urteil lag eine Verfahrensverständigung nach § 257c StPO des Inhalts zugrunde, dass im Falle eines Geständnisses des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen einem Jahr zehn Monaten und zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt werde. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berlin zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt; sie hat ihr Rechtsmittel sodann durch Verfügung vom 25. Juli 2019 mit dem Ziel der Verhängung einer „angemessenen Gesamtfreiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird,“ auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht, das sich aufgrund der Berufungsbeschränkung an den Schuldspruch und die Feststellungen des Amtsgerichts Tiergarten gebunden gesehen hat (UA S. 7), eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt; den einzuziehenden Geldbetrag hat es geringfügig herabgesetzt. Mit seiner Revision, die die Nichtanwendung des § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat, macht der Angeklagte geltend, dass das Landgerichtrechtsfehlerhaft keine eigenen Feststellungen zu den Tatvorwürfen getroffen und bei seiner Entscheidung im Ergebnis das in erster Instanz abgelegte Geständnis des Angeklagten verwertet habe, obgleich es über den erstinstanzlich vereinbarten (und bereits ausgeschöpften) Strafrahmen zum Nachteil des Angeklagten hinausgegangen sei, ohne diesen qualifiziert über die Nichtverwertbarkeit des erstinstanzlich abgelegten Geständnisses belehrt zu haben. 1. Der Revision des Angeklagten kann ein (vorläufiger) Erfolg nicht versagt werden. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel im Ergebnis zutreffend das Folgende ausgeführt (Ergänzung durch den Senat in eckiger Klammer): „1. Bereits die auf die zulässig erhobene Sachrüge hin von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob der Umfang eingetretener Teilrechtskraft durch das Landgericht zutreffend beurteilt worden ist, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. a) Unter welchen Voraussetzungen die Beschränkung einer durch die Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil, welches auf Grundlage eines im Rahmen einer Verständigung abgelegten Geständnisses des Angeklagten ergangen ist, eingelegten Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch als unwirksam zu bewerten ist bzw. in welchem Umfang das in erster Instanz abgelegte Geständnis (lediglich) in analoger Anwendung von § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO und/oder als Auswirkung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) in zweiter Instanz einem Verwertungsverbot unterliegt, ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht abschließend geklärt. Zumindest in einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung eine über den im Rahmen der Verständigung vereinbarten Strafrahmen hinausgehende Verurteilung des Angeklagten anstrebt, das Berufungsgericht dem folgen will und auch entsprechend entscheidet, stellt sich eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch aber als unwirksam dar (so jeweils im Ergebnis OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2010 – III-4 RVs 60/10 – [= StV 2011, 80 = StV 2012, 10 mit Anm. Kuhn], OLG Hamm, Beschluss vom 22. November 2017 – III-1 RVs 79/17 –, jeweils zitiert nach juris, und Schneider, NZWiSt 2015,1 ff., 4; vgl. für den Fall einer Sprungrevision auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. März 2017 – 2 Rv 3/17 –, zitiert nach juris). Denn die Beschränkung eines Rechtsmittels ist nur möglich, soweit sie sich auf einen abtrennbaren Teil des Urteils bezieht, der Rechtsfolgenausspruch dementsprechend nur abtrennbar, sofern er ohne Nachprüfung des Schuldspruchs sinnvollerweise selbständig rechtlich beurteilt werden kann. Wenn der Verständigung mit der (angestrebten) Überschreitung der vereinbarten Strafobergrenze die Grundlage entzogen ist und das Geständnis infolgedessen nicht mehr verwertet werden darf, ist eine solche selbständige Beurteilung des Rechtsfolgenausspruchs aber gerade nicht möglich. Vielmehr ist die Einlassung des Angeklagten vor allem für den darauf beruhenden Schuldspruch relevant (vgl. OLG Hamm, OLG Sachsen-Anhalt und Schneider jeweils a.a.O.). b) So liegt es hier. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten vom 11. Juni 2019 ist eine Verständigung dahingehend getroffen worden, dass gegen den Angeklagten im Falle eines Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwischen 1 Jahr 10 Monaten und 2 Jahren unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verhängt wird. Aus dem Protokoll ergeben sich zwar lediglich Vorgespräche (…), ein entsprechender Verständigungsvorschlag des Gerichts, und dass auf eine Belehrung nach § 257c Abs. 4 StPO verzichtet worden ist (…), nicht hingegen (ausdrücklich), dass Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag auch zugestimmt haben. An anderer Stelle des Protokolls, vor Schließung der Beweisaufnahme, ist jedoch vermerkt, dass ‚Verfahrensabsprachen ... wie protokolliert getroffen‘ wurden (…). Zudem enthält das Urteil des Amtsgerichts die Angabe gemäß § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO, dass eine Verfahrensverständigung vorausgegangen ist (…). Auch die Revision trägt das Zustandekommen einer Verständigung vor. Gleiches gilt für die Berufungsrechtfertigung der Staatsanwaltschaft (…), mit der die eingelegte Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und die Beantragung einer ‚angemessenen Gesamtfreiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird‘, angekündigt worden ist. Das Rechtsmittel war somit von vornherein auf Rechtsfolgen gerichtet, die von der getroffenen Verständigung nicht gedeckt waren. c) Die erklärte Berufungsbeschränkung war demzufolge aus den genannten Gründen unwirksam. Der Umstand, dass der Angeklagte auch vor dem Landgericht ein Geständnis abgelegt hat (…), führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist die Strafkammer selbst von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ausgegangen, so dass das in der Rechtsmittelinstanz erfolgte erneute Geständnis für die Entscheidungsfindung betreffend den Schuldspruch keine Bedeutung mehr entfalten konnte. Zum anderen hätte das Gericht darauf hinweisen müssen, dass es die geständige Einlassung der ersten Instanz nicht berücksichtigen werde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte das Geständnis vor dem Berufungsgericht lediglich im Hinblick darauf wiederholt hat, dass er das zuvor abgegebene für verwertbar hielt (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). 2. Einer Prüfung der (weiteren) erhobenen Rügen bedarf es daher nicht mehr (…)“. 2. Der Senat tritt diesen Ausführungen mit der Maßgabe bei, dass der Angeklagte ausweislich der landgerichtlichen Urteilsgründe in der Berufungshauptverhandlung kein den amtsgerichtlichen Schuldspruch tragendes (umfassendes) Geständnis abgegeben, sondern sich lediglich in Bezug auf die von der Berufungskammer (in geringem Umfang) selbst getroffenen „ergänzenden Feststellungen zur Tatbegehung“ glaubhaft eingelassen hat. Hiernach kam es auf die Frage, ob das Unterlassen einer berufungsspezifischen qualifizierten Belehrung ohne Weiteres zu einem Verbot der Verwertung eines in der Berufungsinstanz abgelegten Geständnisses führt (so Norouzi StV 2014, 661) oder ob dies von einer Einzelfallabwägung abhängt (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2014, 294, 295; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., Vor § 312 Rn. 1f; Moldenhauer NStZ 2014, 493, 495; Wenske NStZ 2015, 137, 142; Schneider aaO S. 5 [allerdings skeptisch mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG]) – und wie eine solche hier ausfallen würde –, nicht an. Nach allem stand das erstinstanzliche Geständnis des Angeklagten für eine Verurteilung nicht mehr zur Verfügung, sodass das Landgericht die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhalte in vollem Umfang selbst hätte feststellen müssen; daran fehlt es. 3. Das angefochtene Urteil war hiernach entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückzuverweisen.