Beschluss
4 Ws 78/20, 4 Ws 78/20 - 151 AR 25/20
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1130.4WS78.20.00
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Leitsätze
Im Exequaturverfahren muss sich der Verurteilte Verschulden seines Rechtsbeistands wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. August 2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Exequaturverfahren muss sich der Verurteilte Verschulden seines Rechtsbeistands wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.(Rn.17) Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. August 2020 wird als unzulässig zurückgewiesen. I. Die schweizerischen Behörden haben durch Übersendung eines Ersuchens um stellvertretende Strafvollstreckung nebst den erforderlichen Unterlagen um die Übernahme der Vollstreckung des – in Abänderung des Strafmaßes aus dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 9. März 2017 – SG 2016 11-13 – und unter Bestätigung des Schuldspruchs dieses Urteils – gegen den Verurteilten ergangenen (Berufungs-)Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 26. November 2018 – S 2017 16-18 – gebeten. Mit Beschluss vom 4. August 2020 hat die 89. Strafkammer – Strafvollstreckungskammer – des Landgerichts Berlin die Vollstreckung aus dem genannten Urteil insoweit für zulässig erklärt, als dieser zu einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist (§ 54 Abs. 1 Satz 1 IRG), in Anwendung von § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 IRG eine Freiheitsstrafe (nach deutschem Recht) von drei Jahren festgesetzt und die Anrechnungsentscheidung nach § 54 Abs. 4 Satz 1 IRG getroffen. Der Beschluss ist dem Rechtsbeistand des Verurteilten am 18. August 2020 zugestellt worden. Die den Beschlussgründen angefügte Rechtsmittelbelehrung, die durch Fettdruck und Unterstreichung hervorgehoben worden ist, hat – soweit es den auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten betrifft; der weitergehende Hinweis richtet sich an einen Verurteilten, der sich (anders als der Antragsteller) nicht auf freiem Fuß befindet und für den § 299 Abs. 2 StPO, hier i.V.m. § 77 IRG, eine Ausnahme von der allgemeinen Regel vorsieht, dass eine Verfahrenserklärung grundsätzlich erst mit dem Eingang beim zuständigen Gericht wirksam wird – lautet wie folgt [Hervorhebung mittels Kursivdrucks durch den Senat]: „Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig, die innerhalb einer Woche seit dem Tage der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem beschließenden Gericht eingelegt werden kann. Eine schriftliche Beschwerde muss innerhalb der genannten Frist in deutscher Sprache bei Gericht eingegangen sein.“ Die hiergegen gerichtete „Beschwerde“ des Verurteilten vom 26. August 2020 ist am 1. September 2020 bei den Justizbehörden Berlin-Moabit und am 2. September 2020 auf der Geschäftsstelle der 89. Strafkammer des Landgerichts Berlin eingegangen. Der Senat hat das – erst nach Ablauf der durch die Zustellung an den Rechtsbeistand in Lauf gesetzten Beschwerdefrist verfasste – Rechtsmittel mit Beschluss vom 25. September 2020 als verspätet und damit unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit dem Wiedererwägungsgesuch seines Rechtsbeistandes vom 6. Oktober 2020, das – nachdem der Versuch der Übermittlung per Fax am 7. Oktober 2020 gescheitert war – als Original und Doppel am 13. Oktober 2020 beim Kammergericht eingegangen ist. Darin wird mitgeteilt, dass die dem Verurteilten formlos übersandte Ausfertigung des Beschlusses vom 25. September 2020 am 2. Oktober 2020 bei diesem eingegangen sei, und beantragt, den genannten Beschluss des Senats „in Wiedererwägung zu ziehen, dem Beschwerdeführer die Frist zur Beschwerde wiederherzustellen und die Beschwerde vom 28. [sic] August 2020 anzunehmen und zu behandeln“. Der Rechtsbeistand behauptet, mit dem Wiedererwägungsgesuch werde „die Frist zur ursprünglichen Beschwerde von 10 Tagen gewahrt“, so dass das Gesuch zulässig sei, und trägt vor, das Landgericht Berlin habe seine Korrespondenz in hiesiger Angelegenheit ausschließlich an ihn gerichtet und dabei „jeweils die Eingabe als fristgerecht angenommen, wenn diese in der Schweiz rechtzeitig zur Post aufgegeben“ wurde. Auch die Beschwerde in dieser Sache sei „rechtzeitig der Schweizer Post aufgegeben“ worden. Er ist der Meinung, es „wäre ein geradezu widersprüchliches Verhalten, einmal Eingaben, die innert Frist der schweizerischen Post aufgegeben wurden, als rechtzeitig und ein andermal als nicht rechtzeitig zu qualifizieren“; die Dauer der Postzustellung sei dem Beschwerdeführer nicht anzulasten. II. 1. Das Wiedererwägungsgesuch des Verurteilten vom 6. Oktober 2020 ist gemäß § 300 StPO – dem mit ihm (hier: ausdrücklich) verfolgten Rechtsschutzziel entsprechend (vgl. Jesse in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 300 Rn. 6) – als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 Satz 1 StPO wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Exequaturentscheidung des Landgerichts Berlin vom 4. August 2020 auszulegen. 2. Dieser Antrag, zu dessen Bescheidung der Senat gemäß § 46 Abs. 1 StPO berufen ist, ist jedoch unzulässig. Nach § 44 Satz 1 StPO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Für die Zulässigkeit eines solchen Antrages bedarf es – neben einer Fristversäumnis des Antragstellers und der Einhaltung der Antragsfrist von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) – unter anderem eines genauen, in sich schlüssigen Vortrags von Umständen, die ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis ausschließen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2011 – 4 Ws 84/11 –). a) Zwar hat der Antragsteller – entgegen seiner Behauptung in der Beschwerdeschrift vom 26. August 2020, die „heutige Eingabe“ erfolge „innerhalb der mit Rechtsmittelbelehrung vom 4. bzw. 5. August 2020 angesetzten Frist“ – eine Frist versäumt, denn er hat sein unzutreffend als (einfache) Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel nicht innerhalb der insoweit vorgesehenen gesetzlichen Frist eingelegt. aa) Statthaftes Rechtsmittel gegen die Exequaturentscheidung des Landgerichts (§ 55 Abs. 1 Satz 1 IRG) ist – worauf die dem Antragsteller erteilte Rechtsmittelbelehrung zutreffend hinweist – gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 IRG die sofortige Beschwerde; die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften finden sich in § 311 StPO. Mangels besonderer Regelung im IRG gilt diese Vorschrift, deren Inhalt die dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts beigefügte Rechtsmittelbelehrung ebenfalls zutreffend wiedergibt, (auch) im Vollstreckungshilfeverfahren. Nach § 311 Abs. 2 StPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Woche einzulegen – eine 10-Tages-Frist, die der Rechtsbeistand des Verurteilten wiederholt erwähnt, kennt weder das Dritte Buch der Strafprozessordnung, in welchem die strafprozessualen Rechtsmittel geregelt sind, noch das im Fünften Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung geregelte Recht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand –; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung der anzufechtenden Entscheidung, die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO durch ihre Zustellung erfolgt. bb) Vorliegend begann die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO demnach am 18. August 2020, einem Dienstag, mit der Zustellung des landgerichtlichen Exequaturbeschlusses an den Rechtsbeistand des Verurteilten, der zu diesem Zeitpunkt gemäß §§ 53 Abs. 3 IRG, 145a Abs. 1 StPO als zum Empfang der Zustellung für den Verurteilten ermächtigt galt. Sie endete nach § 43 StPO mit Ablauf des darauffolgenden Dienstags, mithin am 25. August 2020, 24.00 Uhr. Die Beschwerdeschrift vom 26. August 2020 ist erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gefertigt worden, so dass sie nicht mehr innerhalb derselben bei dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, eingehen (und – ohne dass es darauf ankommen würde – entgegen der Behauptung des Rechtsbeistandes in seinem Wiedererwägungsgesuch, auch nicht innerhalb dieser Frist und damit „rechtzeitig der Schweizer Post aufgegeben“ werden) konnte. Das erst am 1. September 2020 bei dem beschließenden Landgericht Berlin eingegangene Rechtsmittel des Verurteilten ist damit verspätet eingelegt worden. Soweit der Rechtsbeistand des Verurteilten meint, das Landgericht Berlin habe seine im Exequaturverfahren angebrachten „Eingaben“ bis zur Entscheidung vom 4. August 2020 jeweils „als fristgerecht angenommen, wenn diese in der Schweiz rechtzeitig zur Post aufgegeben wurden“, verkennt er, dass für die Stellungnahmen der Beteiligten am Exequaturverfahren keine gesetzlichen Fristen bestimmt sind, so dass jeder vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckungshilfe bei dem entscheidenden Gericht eingehende Schriftsatz – unabhängig davon, wann er zur Post aufgegeben oder sonst übermittelt wurde – zu berücksichtigen ist. b) Die hinsichtlich dieser Fristversäumnis begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann aber nicht gewährt werden. Unabhängig davon, dass der Verurteilte auch die Frist des gemäß § 77 Abs. 1 IRG (auch) im Vollstreckungshilfeverfahren anzuwendenden § 45 Abs. 1 StPO versäumt hat, ist sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls deshalb unzulässig, weil er in seinem am 13. Oktober 2020 beim Kammergericht eingegangenen Wiedererwägungsgesuch keinerlei Umstände schlüssig vorgetragen hat, die ein eigenes Verschulden des Verurteilten an der in Rede stehenden Fristversäumnis ausschlössen. Dass der Rechtsbeistand – trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss und entsprechender Verweise des Senats auf die Rechtslage im Beschluss vom 25. September 2020 offenbar weiterhin – davon ausgeht, dass „die Frist zur ursprünglichen Beschwerde“ zehn Tage betrug (und das am 26. August 2020 gefertigte Rechtsmittel mithin „rechtzeitig der Schweizer Post aufgegeben wurde“) besagt nicht, dass den zutreffend über die Länge der Rechtsmittelfrist belehrten Verurteilten kein Verschulden daran träfe, dass diese nicht eingehalten wurde. Im Übrigen ist der diesbezügliche Irrtum seines Rechtsbeistandes, der (mutmaßlich) zur Fristversäumnis geführt hat, dem Verurteilten wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Wie im Verfahren nach § 109 StVollzG, in welchem sich der Strafgefangene das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten nach überwiegender Ansicht wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1982, 351; OLG Celle NStZ 2015, 346; OLG Hamm, Beschlüsse vom 17. September 2015 – III-1 Vollz (Ws) 275/15 – [juris] und vom 23. Juni 1988 – 1 Vollz (Ws) 183/88 – [juris]), verteidigt sich der Verurteilte im Exequaturverfahren nicht mehr gegen einen Schuldvorwurf. Vielmehr geht es hier – wie dort – allein um (eine) Modalität(en) des Vollzuges einer rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe, im Exequaturverfahren darum, in welchem Land die Strafe zu vollstrecken, der Freiheitsentzug zu vollziehen ist. Da der Grundsatz, dass einem Angeklagten (bei fehlendem eigenen Verschulden) das Verschulden seines Verteidigers nicht anzulasten ist, selbst im Strafverfahren nur für Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch gilt, weil diese sich besonders einschneidend auf Ehre, Freiheit, Familie, Beruf und damit auf das gesamte Leben des Angeklagten auswirken können, und schon bei der Kostenentscheidung das daraus resultierende besondere Schutzbedürfnis des sich gegen einen Schuldvorwurf verteidigenden Beschuldigten fehlt, so dass ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn der Verteidiger die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung versäumt (vgl. BGHSt 30, 309), muss der Verurteilte sich im Exequaturverfahren – wie in Strafvollzugsangelegenheiten – nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Rechtsbeistandes zurechnen lassen.