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Beschluss

4 Ws 28 - 31/21, 4 Ws 28/21, 4 Ws 29/21, 4 Ws 30/21, 4 Ws 31/21 ... mehr

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0507.4WS28.31.21.00
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Leitsätze
1. Die unzureichenden Saalkapazitäten des Landgerichts Berlin sind seit vielen Jahren bekannt. Diese Problematik hat sich schon seit längerer Zeit angesichts der seit vielen Jahren gewachsenen Zahl größerer Verfahren verstärkt. Dem Problem ist bislang lediglich mit der – ersichtlich nicht genügenden – Eröffnung eines weiteren großen Sitzungssaales zu Beginn dieses Jahres entgegengewirkt worden. Soweit es darüber hinaus an einer rechtzeitigen Vorsorge der staatlich verfassten Gemeinschaft für eine ausreichende Ausstattung ihrer Strafgerichte (auch) mit sächlichen Mitteln fehlt, fiele dieser Aspekt in die Verantwortungssphäre des Staates und nicht den in Untersuchungshaft genommenen Angeklagten, die ein besonderes Recht auf zügige Durchführung ihres Verfahren haben, zur Last.(Rn.22) 2. Das „Prozessverhalten“ von Verteidigern und/oder Angeklagten darf vor dem Hintergrund der zulässigen (auch entschiedenen) Wahrnehmung von Verteidigungsmöglichkeiten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Begründung für die Fortdauer von (auch langdauernder) Untersuchungshaft während einer sich unvorhersehbar ausweitenden Hauptverhandlung herangezogen werden. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung stets Fälle von unangemessenem oder gar obstruktivem Verhalten beurteilt, in denen beispielsweise haltlose (Ketten-)Ablehnungsanträge gestellt oder in denen über lange Zeiträume wider besseres Wissen zahllose unbehelfliche Anträge angebracht worden sind, die evident lediglich den Abschluss des Verfahrens verhindern sollten. Von einer solchen Fallgestaltung unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem das zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung geäußerte und im Ergebnis als berechtigt erwiesene Begehren um Aufklärung der Umstände der Observationen in Rede steht, grundlegend.(Rn.24) 3. Ist mit einem (ggf. lediglich ersten) Abschluss des Verfahrens voraussichtlich erst nach zweijähriger Untersuchungshaft zu rechnen, dann ist ein solcher Verfahrensgang in einer Sache, in der das Gericht einen Abschluss nach neun Verhandlungstagen ins Auge gefasst hatte und dies bei Fehlen von störenden rechtsstaatswidrigen Einflüssen auch ohne weiteres möglich gewesen wäre, mit den Anforderungen an eine bestmögliche Verfahrensförderung nicht zu vereinbaren.(Rn.26)
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Angeklagten werden die Haftfortdauerbeschlüsse des Landgerichts Berlin vom 30. März 2021 sowie die Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Juni 2020 – 353 Gs 2553-2556/20 – in Gestalt der Beschlüsse des Landgerichts vom 5. Januar 2021 und vom 30. März 2021 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die unzureichenden Saalkapazitäten des Landgerichts Berlin sind seit vielen Jahren bekannt. Diese Problematik hat sich schon seit längerer Zeit angesichts der seit vielen Jahren gewachsenen Zahl größerer Verfahren verstärkt. Dem Problem ist bislang lediglich mit der – ersichtlich nicht genügenden – Eröffnung eines weiteren großen Sitzungssaales zu Beginn dieses Jahres entgegengewirkt worden. Soweit es darüber hinaus an einer rechtzeitigen Vorsorge der staatlich verfassten Gemeinschaft für eine ausreichende Ausstattung ihrer Strafgerichte (auch) mit sächlichen Mitteln fehlt, fiele dieser Aspekt in die Verantwortungssphäre des Staates und nicht den in Untersuchungshaft genommenen Angeklagten, die ein besonderes Recht auf zügige Durchführung ihres Verfahren haben, zur Last.(Rn.22) 2. Das „Prozessverhalten“ von Verteidigern und/oder Angeklagten darf vor dem Hintergrund der zulässigen (auch entschiedenen) Wahrnehmung von Verteidigungsmöglichkeiten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Begründung für die Fortdauer von (auch langdauernder) Untersuchungshaft während einer sich unvorhersehbar ausweitenden Hauptverhandlung herangezogen werden. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung stets Fälle von unangemessenem oder gar obstruktivem Verhalten beurteilt, in denen beispielsweise haltlose (Ketten-)Ablehnungsanträge gestellt oder in denen über lange Zeiträume wider besseres Wissen zahllose unbehelfliche Anträge angebracht worden sind, die evident lediglich den Abschluss des Verfahrens verhindern sollten. Von einer solchen Fallgestaltung unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem das zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung geäußerte und im Ergebnis als berechtigt erwiesene Begehren um Aufklärung der Umstände der Observationen in Rede steht, grundlegend.(Rn.24) 3. Ist mit einem (ggf. lediglich ersten) Abschluss des Verfahrens voraussichtlich erst nach zweijähriger Untersuchungshaft zu rechnen, dann ist ein solcher Verfahrensgang in einer Sache, in der das Gericht einen Abschluss nach neun Verhandlungstagen ins Auge gefasst hatte und dies bei Fehlen von störenden rechtsstaatswidrigen Einflüssen auch ohne weiteres möglich gewesen wäre, mit den Anforderungen an eine bestmögliche Verfahrensförderung nicht zu vereinbaren.(Rn.26) 1. Auf die Beschwerden der Angeklagten werden die Haftfortdauerbeschlüsse des Landgerichts Berlin vom 30. März 2021 sowie die Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Juni 2020 – 353 Gs 2553-2556/20 – in Gestalt der Beschlüsse des Landgerichts vom 5. Januar 2021 und vom 30. März 2021 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. Mit Anklageschrift vom 13. August 2020 hat die Staatsanwaltschaft Berlin den Angeklagten zur Last gelegt, in Umsetzung einer im Spätsommer 2019 getroffenen Bandenabrede in dem vom Angeklagten Kxxx zur Verfügung gestellten ehemaligen Landgasthof „xxxxxx“ in xxxxx xxxxxx eine Cannabis-Plantage errichtet zu haben, um dort anzubauende Pflanzen zu verarbeiten und gewinnbringend zu verkaufen. Im Spätsommer 2019 seien plangemäß mindestens 800 Pflanzen mit einem Gesamttrockengewicht von 24 kg und einem THC-Gehalt von etwa 1,4 kg produziert und für mindestens 240.000 Euro veräußert worden (Fall 1 der Anklageschrift). Weitere 885 Pflanzen mit einer Wuchshöhe von 80-100 cm, einem geschätzten Gesamttrockengewicht von 32 kg und einem THC-Gehalt von etwa 1,9 kg seien bis zum 17. Juni 2020 angebaut und an jenem Tag von der Polizei aufgefunden und sichergestellt worden (Fall 2 der Anklageschrift). Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe sowie des Verlaufs und der Ergebnisse der Ermittlungen nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug. Das Amtsgericht Tiergarten erließ gegen die am 17. Juni 2020 vorläufig festgenommenen Beschwerdeführer am Folgetag jeweils auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützte Haftbefehle, aufgrund derer sich die Angeklagten seither ununterbrochen in Untersuchungshaft befinden. In den Haftbefehlen sind bereits umfangreich später in der Anklageschrift verwertete Beweismittel aufgeführt. Die Anklageschrift ging mit den Akten am 18. August 2020 beim Landgericht Berlin ein und lag am 19. August 2020 der zuständigen Strafkammer vor. Der Kammervorsitzende verfügte am 20. August 2020 die Zustellung der Anklageschrift mit einer Erklärungsfrist von zehn Tagen. In der Folgezeit kam es am 23. September 2020 zu einer Vorbesprechung des Gerichts mit der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern, in welcher die Kammer zum Ausdruck brachte, dass sie für den Fall der Schuldfeststellung Gesamtfreiheitsstrafen für angemessen erachte, „die sechs Jahre nicht deutlich übersteigen“. Zu einer Verständigung kam es nicht. Am 30. September 2020 beschloss das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens und dass „in den Haftverhältnissen aus den Gründen ihrer Anordnung keine Änderungen“ einträten. Der Kammervorsitzende bestimmte für die Durchführung der Hauptverhandlung insgesamt neun Tage im Zeitraum vom 10. November 2020 bis zum 18. Januar 2021. Er verfügte am 27. Oktober 2020 die Ladung der nach Einschätzung der Kammer erforderlichen 13 Zeugen sowie einer Sachverständigen mit Beginn am zweiten Verhandlungstag, dem 27. November 2020, und für die folgenden Verhandlungstage am 2., 10. sowie 17. Dezember 2020. Im ersten Verhandlungstermin am 10. November 2020 erhoben die Verteidiger Widersprüche gegen die Verwertung der (für den Tatnachweis maßgeblichen) Observationsergebnisse mit der Begründung, dass die Polizei ohne richterliche Anordnung bereits vor dem (entsprechenden Beschluss vom) 6. April 2020 gezielt eine längerfristige Observation hiesiger Angeklagter vorgenommen habe. Auch die Erkenntnisse aus den Observationen seit dem 6. April 2020 aufgrund der gemäß §§ 163f Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 4, 100e, 100h Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO erlassenen amtsgerichtlichen Beschlüsse von jenem Tag seien infolge des unmittelbaren Zusammenhangs mit den davor rechtswidrig erlangten Erkenntnissen bemakelt, wobei diese Beschlüsse durch Täuschung der Staatsanwaltschaft und des Ermittlungsrichters über die rechtswidrige Gewinnung der zugrundeliegenden Verdachtsmomente erlangt worden seien. In der Folgezeit nahm die Frage der Verwertbarkeit der Observationserkenntnisse in der Hauptverhandlung einen nicht unerheblichen Raum ein. Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht vertraten nach Vernehmung verschiedener Polizeizeugen zunächst die Auffassung, dass die im Rahmen der Observationen erlangten Erkenntnisse uneingeschränkt verwertbar seien, weil sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine gezielte längerfristige Observation vor dem 6. April 2020 ergeben hätten. Der Vorsitzende legte diese Ansicht in einem Vermerk vom 21. Dezember 2020 dar. Zugleich brachte er darin zum Ausdruck, dass die Kammer nicht mehr davon ausgehe, dass sich der Anklagevorwurf zu 1. werde nachweisen lasse, weil Anzahl und Inhalt der – nicht sichergestellten – „ca. 800 Töpfe mit Pflanzrückständen (…), die von Cannabispflanzen herrühren“ sollen, nur unzureichend dokumentiert worden sein dürften. In einem Beschluss vom 5. Januar 2021 (betreffend einen Haftantrag des Angeklagten Kxxxx) bekräftigte die Kammer diese Auffassung mit der ergänzenden Begründung, dass der Inhalt der fraglichen Pflanztöpfe inzwischen vernichtet worden sei, und erkannte darauf, dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Falles 1 der Anklage entfallen sei. Die Hauptverhandlung wurde nach dem ursprünglich vorgesehenen letzten Verhandlungstag, dem 18. Januar 2021, zunächst am 8., 15. und 19. Februar 2021 fortgesetzt. Nachdem eigene Ermittlungen eines Verteidigers Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass sich die Polizei zwecks gezielter Observation des Angeklagten Txxxx an dessen Wohnanschrift bereits vor dem 6. April 2020 Zugang zu einer im gegenüberliegenden Haus befindlichen Wohnung verschafft (oder diese gar angemietet) haben könnte, brachte der Kammervorsitzende in einem Vermerk vom 18. Februar 2021 seine erhebliche Überraschung über diesen Umstand und seine Auffassung zum Ausdruck, dass angesichts dessen die Frage der Verwertbarkeit der Observationsergebnisse erneut zu prüfen sein werde. Auch die zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft habe sich ausweislich des Vorsitzendenvermerks von den zutage getretenen Umständen „nachhaltig überrascht“ gezeigt. Unter dem 5. März 2021 beantragten die Angeklagten Bxxxx und Txxxx, am 8. März 2021 der Angeklagte Kxxxx und am 10. März 2021 schließlich auch der Angeklagte Kxxxx die Aufhebung der sie betreffenden Haftbefehle, hilfsweise jeweils deren Außervollzugsetzung gegen geeignete Auflagen. Nachdem die Hauptverhandlung am 11. März 2021 fortgesetzt worden war, lehnte das Landgericht die genannten Anträge der Angeklagten mit in der Hauptverhandlung vom 30. März 2021 verkündeten Beschlüssen ab, wobei die Kammer nunmehr auch in Bezug auf die Angeklagten Kxxxx, Txxx und Bxxxxx förmlich entschied, dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Anklagevorwurfs zu 1. entfallen sei. Soweit es das von den Verteidigern geltend gemachte Beweisverwertungsverbot in Bezug auf die Ergebnisse der Observationen und das daraus abgeleitete Fehlen des (dringenden) Tatverdachts angeht, hat das Landgericht ausgeführt, dass nach den Beweiserhebungen zu den Umständen der polizeilichen Observationen zwar davon auszugehen sei, dass die Observationsergebnisse vor dem 6. April 2020 nicht verwertet werden dürften, dies aber keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit der nach diesem Datum gewonnenen Observations- und sonstigen Ermittlungsergebnisse habe. Gegen die Beschlüsse vom 30. März 2021, wegen deren näherer Inhalte der Senat auf die Akten verweist, richten sich die jeweils im (nächsten) Hauptverhandlungstermin vom 8. April 2021 verlesenen Beschwerden der Angeklagten. Mit ihren Rechtsmitteln wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Annahme dringenden Tatverdachts (auch) hinsichtlich des verbliebenen Anklagevorwurfs, gegen den Haftgrund und schließlich auch gegen die Verhältnismäßigkeit der weiteren Untersuchungshaft. Die Kammer hat den Beschwerden unter dem 12. April 2021 nicht abgeholfen, wobei sie sich im Zuge der Nichtabhilfeentscheidung auf Fragen des haftrechtlichen Beschleunigungsgebotes beschränkt und in diesem Zusammenhang u.a. darauf verwiesen hat, dass eine ursprünglich beabsichtigte engere Terminierung nicht möglich gewesen sei, weil keine geeigneten Verhandlungssäle zur Verfügung gestanden hätten. Mit am 20. April 2021 gefertigter Verfügung hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Verwerfung der Beschwerden beantragt. Der Senat hat den Beschwerdeführern die vom Landgericht nicht bekanntgegebene Nichtabhilfeentscheidung sowie die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Die Angeklagten Kxxx, Bxxx und Txxx haben die Gelegenheit zur Äußerung mit Schriftsätzen vom 28. bzw. 29. April 2021 genutzt. Die Hauptverhandlung ist inzwischen am 13. und 30. April 2021 fortgesetzt worden. Weitere Termine sind für den 14. (halbtags), 18. und 25. Mai 2021 vorgesehen. Wegen der Inhalte und Dauer der jeweiligen Hauptverhandlungstermine verweist der Senat auf den Protokollentwurf im Protokollband. II. Den Rechtsmitteln der Angeklagten kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt bleiben. 1. Der Senat befasst sich, weil dies bei der vorliegenden Fallgestaltung aus den noch darzulegenden Gründen nicht erforderlich ist, nicht abschließend mit der Frage des dringenden Tatverdachts (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei dessen Beurteilung wäre zu bedenken gewesen, dass die Prüfung durch das Beschwerdegericht während einer laufenden – und zudem, wie hier, weit fortgeschrittenen – Hauptverhandlung begrenzt ist (vgl. zu den Maßstäben nur Senat OLGSt StPO § 112 Nr. 17; Beschlüsse vom 6. November 2014 – 4 Ws 112/14 – [juris] und vom 17. Juni 2015 – 4 Ws 48/15 – [juris]; jeweils mwN). Eine vollständige Richtigkeitskontrolle der von der Strafkammer angenommenen Beweisgrundlagen durch den Senat ist entgegen der Auffassung der Verteidiger nicht etwa deshalb möglich, weil die Prüfung eines Beweisverwertungsverbotes nur die Beantwortung einer reinen Rechtsfrage erfordere, die sich von in der Hauptverhandlung festgestellten tatsächlichen Umständen, aus denen sich ein solches Verwertungsverbot ergeben könnte, gleichsam abkoppeln lasse. Vielmehr liegt – dies zeigen auch die Ausführungen der Beschwerdeführer – der rechtlichen Beurteilung die im Tatsächlichen angesiedelte Frage zugrunde, ob ein planmäßiges, den Richtervorbehalt bewusst missachtendes (willkürliches) Verhalten der beteiligten Polizeibeamten vorlag oder nicht. Während die Verteidiger dies annehmen und vom Senat erwarten, dass er ihre Wahrnehmungen und Darstellungen der Beweisergebnisse zugrunde legen möge, weil die Strafkammer ihren entsprechenden Ausführungen „nicht entgegengetreten“ sei, hat das Landgericht mit näherer Begründung dargelegt, dass es – nach 13-tägiger Hauptverhandlung unter Berücksichtigung umfänglicher Beweiserhebungen, deren Inhalte und Ergebnisse der Senat nicht aus eigener Anschauung zuverlässig nachvollziehen und bewerten könnte – keine zureichenden Anhaltspunkte dafür gewonnen habe, dass die Beamten die gesetzlichen Vorgaben bewusst außer Acht gelassen hätten. Nur wenn diese tatsächliche Bewertung durch die Kammer unvertretbar wäre, weil sie auf offensichtlichen Fehlern bzw. evident unrichtigen Deutungen beruhte, oder wenn das erkennende Gericht wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt oder verkannt hätte, könnte der Senat im Haftbeschwerdeverfahren in die Würdigung des Tatrichters eingreifen. Für die Annahme einer solchen Fallgestaltung fehlt es an zureichenden Tatsachen. Im Übrigen läge es auf der Hand, dass der Senat entgegen dem Verlangen einiger Beschwerdeführer auch die Frage, ob die Angeklagten als Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG agiert haben, nicht ohne eigene Kenntnis der Ergebnisse der Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung abweichend von der Entscheidung der Strafkammer, die auch insoweit einer Plausibilitätskontrolle Stand halten dürfte, beurteilen könnte. 2. Auch die Frage, ob in den angefochtenen Beschlüssen der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) zu Recht bejaht worden ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Insoweit erschiene es allerdings unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. nur Senat StV 2012, 350 mwN = StRR 2012, 154 mit zust. Anm. Burhoff) jedenfalls bei den beiden unbestraften Angeklagten Kxxx und insbesondere Kxxx fraglich, ob die erforderlichen haftbegründenden Tatsachen feststellbar wären. In besonderem Maße bliebe zweifelhaft, ob die für diesen Haftgrund im bisherigen Verfahren von den Gerichten und Staatsanwaltschaften gegebenen Begründung den von Verfassungs wegen zu erfüllenden Mindestanforderungen genügen könnten, ob der Haftgrund im Ergebnis nicht vielmehr unzulässig allein auf die Straferwartung gestützt worden ist. Der Angeklagte Kxxx ist unbestraft. Bei ihm – wie im Übrigen auch bei dem Angeklagten Bxxx – fällt auf, dass ihm in den Akten zur Last gelegt wird, er sei bereits einschlägig „strafrechtlich in Erscheinung getreten“. Während bei dem Angeklagten Bxxx der Umstand, dass dieser von einem einschlägigen Tatvorwurf im Jahr 2014 rechtskräftig freigesprochen worden ist, sogar in der Anklageschrift ausdrücklich hervorgehoben wird, fällt bei dem inzwischen fast 62-jährigen Angeklagten Kxxx auf, dass aktenkundig gemacht worden ist, dieser sei in einem Verfahren der KPI Hof/Bayern im Jahr 2005 – in nicht ansatzweise konkretisierter Form und ohne Mitteilung des Verfahrensergebnisses – „als Tatverdächtiger zum Schmuggel von BtM (Amphetamine und Derivate) in Erscheinung getreten“, weshalb „zu vermuten (stehe), dass noch immer Kontakte in die BtM-Szene vorhanden“ seien. In Bezug auf den Angeklagten Kxxxx wäre auch zu bedenken, dass die Kammer in ihrem Beschluss vom 5. Januar 2021 ausgeführt hat, bei ihm sei der Tatbeitrag „nicht zwingend als ein (mit-)täterschaftliches Handeln zu werten“, womit sich die Frage stellen könnte, ob damit nicht das Fehlen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich einer täterschaftlichen Beteiligung im Raum steht. Der Angeklagte Kxxxx befindet sich nach einer Darmkrebserkrankung und bei einer ersichtlich schwerwiegenden Diabetes-Mellitus-Erkrankung vom Typ 2 in einem stark angegriffenen gesundheitlichen Zustand. Insbesondere die Nachsorge nach der Krebserkrankung erfordert kompetente ärztliche Hilfe, die auf einer Flucht oder auch nur bei einem langfristigen, erhebliche logistische und finanzielle Aufwendungen erfordernden Untertauchen (das er im Übrigen, sollte es ihm einen nachhaltigen Nutzen bringen, bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung durchhalten müsste) nicht ohne weiteres gesichert sein dürfte. Der Beschwerdeführer hat langjährig feste Wohnsitze aufzuweisen und ist auch zuletzt noch – wenngleich (ggf. aus gesundheitlichen Gründen) nur in geringfügigem Umfang – einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Die Festnahme erfolgte in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnsitz. Irgendwelche Kontakte ins Ausland oder sonstige Beziehungen, die ihm ein Untertauchen erleichtern könnten, sind nicht ersichtlich. Dass er eine Kaution zu stellen bereit ist, unterstreicht seine Bereitschaft, sich dem Verfahren, das er ersichtlich – in der Annahme eines für ihn positiven Ausgangs – zu seiner Verteidigung nutzen will, zu stellen. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass dieser Angeklagte mit einer „so empfindlichen Freiheitsstrafe“ zu rechnen habe, dass diese auch bei einer vorzeitigen Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB noch immer einen großen Fluchtanreiz auf ihn ausüben würde, hat es jene Straferwartung nicht konkret bezeichnet oder auch nur eingegrenzt. Die Aussage der Kammer überrascht ohnedies nicht nur mit Blick auf die inzwischen anzurechnende Untersuchungshaft von mehr als zehn Monaten, sondern auch angesichts dessen, dass sie die Täterschaft des Angeklagten nicht mehr als „zwingend“ anzusehen scheint, und auch im Angesicht der Strafprognose, die – noch bei Annahme beider Taten – im September 2020 (auch für die zum Teil erheblich vorbestraften Angeklagten) abgegeben worden ist, sowie schließlich auch angesichts dessen, dass der Kammervorsitzende bei einer Erörterung der Sach- und Rechtslage mit Verteidigern am 26. Februar 2021 – abermals ohne erkennbare Differenzierung zwischen den vier Angeklagten und ersichtlich für täterschaftliche Beteiligung – lediglich Freiheitsstrafen von unter fünf Jahren „noch immer für unangemessen“ erachtet hat. Dessen ungeachtet verbleibt der Eindruck, dass die Fluchtgefahr auch bei dem Angeklagten Kxxx letztlich allein aus der Straferwartung abgeleitet wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Kammer diesem Angeklagten – einem nicht mehr weit vom Rentenalter entfernten Mann – als fluchtgefahrbegründende Umstände zur Last legen will, dass er (zu einem unbekannten Zeitpunkt) geschieden worden ist und keine Kinder hat. Auch der Angeklagte Kxxx ist deutscher Staatsangehöriger und unbestraft. Er lebt seit fast 20 Jahren in Deutschland und besitzt enge Bindungen zu seinen Eltern, in deren Eigenheim er vor seiner Festnahme wohnte und die den Kontakt zu ihm halten und bereit sind, eine Kaution für ihren (einzigen) Sohn zu stellen. Bei diesem Angeklagten hat sich die Kammer allein auf die zu erwartende Strafe gestützt und lediglich – wenig stichhaltige – Ausführungen dazu gemacht, dass die gutachtliche Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen, wonach sich der Drogenkonsum dieses Angeklagten mindernd auf die Steuerungsfähigkeit bei den Tathandlungen ausgewirkt haben könnte, „eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB zwar als möglich erscheinen, aber keinesfalls erwarten“ lasse; angesichts dieser Erwägung stellte sich die Frage, ob das Landgericht die gesetzliche Konzeption, wonach die haftbegründenden Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden müssen, hinreichend beachtet hat. Die Frage nach dem Vorliegen des Haftgrundes kann indessen – ebenfalls für die beiden übrigen Angeklagten, von denen auch bei dem in Berlin geborenen Angeklagten Bxxx angesichts dessen, dass er langjährig einen festen Wohnsitz in Berlin-xxxx besitzt, seine Herkunftsfamilie hier lebt und diese ebenso den Kontakt in der Haft und während des Verfahrens zu ihm gehalten hat wie seine langjährige Partnerin, mit der er zwei Kinder im Alter von elf und fünf Jahren hat, von denen das jüngere pflegebedürftig ist, einige fluchthemmenden Umstände in Rechnung zu stellen wären – letztlich dahinstehen. Denn die weitere Anordnung und Vollziehung der Untersuchungshaft ist aus Gründen, die in der Sphäre des Staates liegen, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr vereinbar. 3. Das Verfahren entspricht nicht (mehr) dem in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebot. a) Bei Anlegung der in der verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung vielfach dargelegten Maßstäbe fällt zunächst die Tatsache ins Gewicht, dass schon bei Beginn der Hauptverhandlung ein Großteil der Frist des § 121 Abs. 1 StPO, innerhalb derer das Verfahren grundsätzlich mit einem Urteil abgeschlossen sein soll, verbraucht war. Dies ist mit dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache nicht erklärbar. Durchschlagende Gründe für die Anklageerhebung fast neun Wochen nach Beantragung und Erlass des Haftbefehls, für den – mit Ausnahme der ohne weiteres nachzuberichtenden und hier auch zum Teil nach der Anklageerhebung nachgelieferten Ermittlungsergebnisse – bereits alle wesentlichen Erkenntnisse vorlagen, die Eingang in die Anklage betreffend den hier noch in den Blick zu nehmenden Fall 2 der Anklageschrift gefunden haben, sind nicht ersichtlich und auch von der Staatsanwaltschaft nicht vorgebracht worden. Die ursprüngliche Terminierung und das von der Strafkammer ins Auge gefasste Beweisprogramm lassen erkennen, dass die Hauptverhandlung jedenfalls innerhalb der angesetzten neun Verhandlungstage und damit am 18. Januar 2021 hätte abgeschlossen werden können. b) Dahinstehen kann die Frage, ob stichhaltige Gründe dafür vorlagen, dass die Terminierung die Anforderungen an eine konzentrierte Gestaltung der Verhandlung mit durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. April 2015 – 4 Ws 34/15 – [juris] mwN) nicht entsprach und auch die feststellbare Hauptverhandlungsdichte mit Blick darauf, dass nur wenige der bis zum 14. Januar 2021 absolvierten Hauptverhandlungstage voll ausgeschöpft wurden – oder auch nur „durchschnittlich“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts waren –, während die effektive Verhandlungszeit unter Berücksichtigung der Mittagspausen an diesen acht Tagen insgesamt nur etwa 26 Stunden erreichte (den Hauptverhandlungstermin vom 18. Januar 2021 nimmt der Senat von der Betrachtung aus, weil an diesem Tag wegen des Gesundheitszustands des Angeklagten Kxxxx eine über 2 ½ Stunden hinausgehende Verhandlung ausgeschlossen war), nicht zureichend erscheint. Soweit die vom Kammervorsitzenden dokumentierten Terminierungsschwierigkeiten ihren Grund in der – durch die COVID-19-Pandemie verstärkten – Knappheit geeigneter Säle im Kriminalgericht Moabit finden, die es der zu weitergehender Verhandlung bereiten Strafkammer unmöglich gemacht hat, ihrem Verfassungsauftrag zu konzentrierterer Verhandlung gerecht zu werden, wäre das Folgende in Betracht zu ziehen: Die unzureichenden Saalkapazitäten des Landgerichts Berlin sind seit vielen Jahren bekannt. Diese Problematik hat sich schon seit längerer Zeit angesichts der seit vielen Jahren gewachsenen Zahl größerer Verfahren verstärkt. Hinzu gekommen ist die weitere Verknappung der Kapazitäten wegen der erforderlich gewordenen Eröffnung mehrerer Strafkammern in jüngster Zeit, aber auch infolge der Tatsache, dass das Kammergericht, das ungeachtet seiner Verpflichtung zur Bearbeitung von Staatsschutzverfahren auch aus einem anderen Bundesland keine hinreichende Ausstattung mit eigenen Verhandlungssälen hat, seit einigen Jahren in nicht unerheblichem Maße im Kriminalgericht Moabit Saalkapazitäten – im Bereich der besonders beanspruchten großen Verhandlungssäle – in Anspruch nimmt, wobei zu erwarten ist, dass sich dies mit dem stetigen Ansteigen der vor dem Kammergericht zu verhandelnden Staatsschutzverfahren und der Erhöhung der Zahl der mit diesen Sachen befassten Senate auf inzwischen vier Spruchkörper noch verstärken wird. Dem bereits seit langer Zeit bekannten Problem ist bislang lediglich mit der – ersichtlich nicht genügenden – Eröffnung eines weiteren großen Sitzungssaales zu Beginn dieses Jahres entgegengewirkt worden. Soweit es darüber hinaus an einer rechtzeitigen Vorsorge der staatlich verfassten Gemeinschaft für eine ausreichende Ausstattung ihrer Strafgerichte (auch) mit sächlichen Mitteln fehlt, fiele dieser Aspekt in die Verantwortungssphäre des Staates und nicht den in Untersuchungshaft genommenen Angeklagten, die ein besonderes Recht auf zügige Durchführung ihres Verfahren haben (Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 2 Abs. 2 GG; § 120 Abs. 1; §§ 121, 122. StPO), zur Last. c) Auch die im vorliegenden Verfahren durchgreifenden Gründe, die einen Abschluss der Hauptverhandlung spätestens am 18. Januar 2021 verhindert haben, fallen in den Verantwortungsbereich des Staates. Prägend für das Verfahren ist die Tatsache, dass die Umstände polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen, die für den Tatverdacht maßgebliche Bedeutung haben, aufzuklären waren und aufgeklärt worden sind, um die Frage beurteilen zu können, ob Beweisverwertungsverbote anzunehmen sind. Die hierzu angestellten Beweiserhebungen haben Erkenntnisse erbracht, die nach der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2021 auch das Gericht zu der Ansicht gelangen ließen, dass weiterer Aufklärungsbedarf bestehe, und die die Kammer nach der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2021 schließlich zu einer Abkehr von ihrer bisherigen Auffassung hinsichtlich eines Verwertungsverbotes betreffend die Erkenntnisse aus der längerfristigen polizeilichen Observation bis zum 5. April 2020 veranlasste. Die Kammer hat insoweit ausgeführt, dass die in der Hauptverhandlung vernommenen verantwortlichen Polizeibeamten nach ihrem Eindruck versucht hätten, mögliche Fehlentscheidungen und Versäumnisse durch Verweis auf – vermeintliche – Erinnerungsfehler und -lücken „zu kaschieren“. Soweit die Staatsanwaltschaft Berlin in diesem Zusammenhang in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2021 davon gesprochen hat, dass „die Verteidiger selbst“ zu den erheblichen Verzögerungen beigetragen und auf eine „Zermürbungstaktik“ gesetzt hätten, ist dies vor dem Hintergrund der schon am ersten Hauptverhandlungstag mit ausführlichen Begründungen angebrachten Verwertungswidersprüche sowie des Ganges und der Inhalte der Beweiserhebungen zur fraglichen Thematik nicht nachvollziehbar. Die Beweiserhebungen haben Vorgänge zutage gefördert, die es jedenfalls vertretbar erscheinen lassen, die Frage der Verwertbarkeit von in diesem Strafverfahren tragenden Beweisen ernsthaft zu prüfen. Dass die Staatsanwaltschaft die Vorgänge rechtlich abweichend würdigt, dürfte schon für sich genommen, jedenfalls aber mit Blick auf die Entscheidung der Strafkammer zur Erforderlichkeit weiterer Aufklärung und schließlich auch zur mangelnden Verwertbarkeit von Beweisen schwerlich den Vorwurf rechtfertigen, die Verteidigung verfolge eine „Zermürbungstaktik“. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Zuschrift tragend darauf abgestellt hat, dass allein „das Prozessverhalten“ der Angeklagten für die Verzögerungen verantwortlich sei, fehlt es an jeglicher Benennung eines konkreten Anhaltspunktes für diesen Vorwurf. Der Senat weist darauf hin, dass das „Prozessverhalten“ von Verteidigern und/oder Angeklagten vor dem Hintergrund der zulässigen (auch entschiedenen) Wahrnehmung von Verteidigungsmöglichkeiten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Begründung für die Fortdauer von (auch langdauernder) Untersuchungshaft während einer sich unvorhersehbar ausweitenden Hauptverhandlung herangezogen werden darf. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung stets Fälle von unangemessenem oder gar obstruktivem Verhalten beurteilt, in denen beispielsweise haltlose (Ketten-)Ablehnungsanträge (zum Teil unter Nutzung vorformulierter „Ablehnungsformulare“ mit anzukreuzenden Textbausteinen) oder in denen über lange Zeiträume wider besseres Wissen zahllose unbehelfliche Anträge angebracht worden sind, die evident lediglich den Abschluss des Verfahrens verhindern sollten, etwa weil sie stets ohne erkennbaren sachlichen Grund erst für einen weiteren Verhandlungstag angekündigt (mitunter aber nicht gestellt) wurden, oder Fälle, in denen der Angeklagte seine Einlassungen stets in schriftlichen Teilen und auch die Antworten auf (schriftlich vom Gericht zu stellende) Fragen zu jenen Einlassungen „scheibchenweise“ stets mit der (Schein-)Begründung auf einen weiteren Verhandlungstag erstreckt hat, dass eine Besprechung mit seinem Verteidiger zu jeder Einzelfrage und –antwort außerhalb der Sitzung erforderlich sei. Von einer solchen Fallgestaltung unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem das zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung geäußerte und im Ergebnis als berechtigt erwiesene Begehren um Aufklärung der Umstände der Observationen in Rede steht, grundlegend, sodass der von der Generalstaatsanwaltschaft erhobene Vorwurf nicht verständlich ist. Er wird jedenfalls auch nicht durch den von der Generalstaatsanwaltschaft angebrachten Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2011 (4 Ws 10/11) gestützt; in jenem Verfahren ging es um das bewusst späte – und später sukzessiv ausgedehnte – Anbringen von Beweisanträgen unmittelbar vor dem angekündigten Schließen der Beweisaufnahme, das Ankündigen (aber unterbliebene Umsetzen) weiterer Anträge, wobei sämtliche sodann gestellten Anträge schon am ersten Hauptverhandlungstag – mehrere Wochen zuvor – hätten angebracht werden können. Vorliegend hat das (auch nach Ansicht des Landgerichts zu einem Teil-Verwertungsverbot führende) beanstandungswürdige Verhalten der Ermittlungsbehörden Anlass zu den in bzw. während der Hauptverhandlung angestellten Beweiserhebungen gegeben, die ihrerseits die vermeidbaren Verzögerungen verursacht haben. Dieser Ermittlungen hätte es nicht bedurft, wenn die gebotene umfassende und wahrheitsgemäße Darstellung der Observationen und deren Anlässe in den Akten erfolgt wäre. Bei dieser Sachlage haben die Angeklagten das Recht, den Abschluss der Hauptverhandlung auf freiem Fuß zu erleben, zumal die Untersuchungshaft demnächst die Dauer von einem Jahr erreichen würde und die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles, in dem eine solch lange Untersuchungshaft gerechtfertigt sein kann, nicht ansatzweise gegeben sind. Hierbei ist auch in Rechnung zu stellen, dass bei dem anzunehmenden weiteren Verfahrensgang eine (vermutlich bevorstehende) Befassung des Revisionsgerichts mit der Sache frühestens Ende des Jahres wahrscheinlich sein dürfte. Legt man die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten von Revisionen beim Bundesgerichtshof – auch in Haftsachen – zugrunde, wäre mit einem (ggf. lediglich ersten) Abschluss des Verfahrens voraussichtlich erst nach schon zweijähriger Untersuchungshaft zu rechnen. Ein solcher Verfahrensgang wäre in einer Sache, in der das Gericht einen Abschluss nach neun Verhandlungstagen ins Auge gefasst hatte und dies bei Fehlen von störenden rechtsstaatswidrigen Einflüssen auch ohne weiteres möglich gewesen wäre, mit den Anforderungen an eine bestmögliche Verfahrensförderung nicht zu vereinbaren. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).