Beschluss
4 ORs 1/23, 4 ORs 1/23 - 161 Ss 202/22
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0420.4ORS1.23.161SS202.00
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Leitsätze
1. Die Beschränkung einer Revision kann sich, auch wenn sie nicht ausdrücklich erklärt ist, aus der Auslegung der Begründungsschrift ergeben. In der ausschließlichen Darlegung von Mängeln des Strafausspruchs liegt eine entsprechende Konkretisierung des Umfangs der Anfechtung. Dies wäre nur dann nicht anzunehmen, wenn der übrige Inhalt der Begründungsschrift deutlich zeigen würde, dass ungeachtet des abschließenden Vorbringens von Einzelbeanstandungen gegen die Rechtsfolgenentscheidung insbesondere auch der Schuldspruch angefochten werden soll.(Rn.21)
(Rn.22)
2. Wird die Verhängung von Jugendstrafe auf die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) gestützt, ist diese nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmen. Die Schwere der Schuld bemisst sich nach dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten Beziehung zu ihr. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt hierbei ist die innere Tatseite. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt keine selbständige Bedeutung zu; er hat nur insofern Bedeutung, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der individuellen Tatschuld gezogen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben.(Rn.27)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – Jugendschöffengericht – vom 3. August 2022 im Ausspruch über die Verhängung einer Jugendstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten – Jugendschöffengericht – zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschränkung einer Revision kann sich, auch wenn sie nicht ausdrücklich erklärt ist, aus der Auslegung der Begründungsschrift ergeben. In der ausschließlichen Darlegung von Mängeln des Strafausspruchs liegt eine entsprechende Konkretisierung des Umfangs der Anfechtung. Dies wäre nur dann nicht anzunehmen, wenn der übrige Inhalt der Begründungsschrift deutlich zeigen würde, dass ungeachtet des abschließenden Vorbringens von Einzelbeanstandungen gegen die Rechtsfolgenentscheidung insbesondere auch der Schuldspruch angefochten werden soll.(Rn.21) (Rn.22) 2. Wird die Verhängung von Jugendstrafe auf die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) gestützt, ist diese nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmen. Die Schwere der Schuld bemisst sich nach dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten Beziehung zu ihr. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt hierbei ist die innere Tatseite. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt keine selbständige Bedeutung zu; er hat nur insofern Bedeutung, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der individuellen Tatschuld gezogen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben.(Rn.27) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – Jugendschöffengericht – vom 3. August 2022 im Ausspruch über die Verhängung einer Jugendstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten – Jugendschöffengericht – zurückverwiesen. I. Das Jugendschöffengericht hat gegen den Angeklagten wegen („gemeinschaftlichen“) schweren Raubes unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es die Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten in Höhe von 10.000 Euro angeordnet. 1. Nach den Feststellungen zur Person hat der Angeklagte, dessen gesamte Entwicklung von erheblichen Brüchen gekennzeichnet ist, die Schule ohne Abschluss beendet. Bereits als Kleinkind wurde er in eine Pflegefamilie gegeben, weil seine Mutter die Erziehung aufgrund ihrer Drogensuchterkrankung nicht übernehmen konnte. Der Vater, ebenfalls heroinabhängig, war für längere Zeit in Strafhaft und verstarb im Jahr 2011. In der Pflegefamilie wuchs der Angeklagte bis zur 5. oder 6. Schulklasse auf, sodann wurde er wegen häuslicher Konflikte in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Der Schulbesuch fand aufgrund der persönlichen Situation des Angeklagten in Bildungseinrichtungen mit erhöhtem sonderpädagogischem Betreuungsbedarf statt. Auch die weitere Entwicklung war von erheblichen Konflikten geprägt, wobei der Angeklagte zeitweise auch wieder bei seiner Mutter lebte. Zuletzt war er bis zum 20. Dezember 2021 in einem betreuten Einzelwohnen untergebracht, bevor er dort „verhaltensbedingt herausgeworfen“, aber noch bis Mai 2022 von der Einrichtung ambulant betreut wurde. Im März/April 2022 absolvierte der Angeklagte ein Praktikum im Straßenbau und seit Mai 2022 ein weiteres Praktikum bei einer Rohrleitungs- und Anlagenbaufirma. Ab dem 16. August 2022 könne er „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ eine Ausbildung in diesem Bereich beginnen. Postalisch sei der Angeklagte über seine Mutter erreichbar, lebe aber tatsächlich bei „Kumpels“. Das Amtsgericht hat weiterhin ausgeführt, der Angeklagte sei „strafrechtlich (…) bislang wie folgt in Erscheinung getreten“: Im Jahr 2016 sei ein Verfahren wegen Diebstahls nach Ermahnung gemäß § 47 JGG eingestellt worden. Im Jahr 2017 habe die Staatsanwaltschaft zwei Verfahren wegen Diebstahls nach § 45 Abs. 1 JGG und drei weitere Verfahren wegen Diebstahls bzw. Sachbeschädigung gemäß § 45 Abs. 2 JGG eingestellt. Im selben Jahr habe das Amtsgericht Tiergarten ein Verfahren wegen Diebstahls nach Erfüllung einer richterlichen Weisung gemäß § 47 JGG eingestellt. Im Jahr 2018 sei eine erneute Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG durch die Staatsanwaltschaft Berlin in einem Verfahren wegen Nachstellung und durch das Amtsgericht Tiergarten eine Einstellung gemäß § 47 JGG in einem Verfahren wegen Sachbeschädigung erfolgt. Ebenfalls durch Einstellung nach § 47 JGG wurde im Jahr 2019 ein Verfahren wegen Diebstahls beendet. Ausführungen zu den jeweils zugrundeliegenden Tatvorwürfen und dazu, ob und wie sich der Angeklagte zu den Tatvorwürfen, von deren Verfolgung die Staatsanwaltschaft nach § 45 JGG abgesehen hat, verhalten hatte, und welche Anweisungen dem Angeklagten in den Verfahren, in denen Anklage erhoben worden war, erteilt und – auf welche Weise – erfüllt wurden, finden sich in dem angefochtenen Urteil nicht. Der Darstellung ist lediglich zu entnehmen, dass von den vorgeworfenen Diebstählen in zwei Fällen eine geringwertige Sache betroffen war und in einem Fall der Tatvorwurf auf einen „besonders schweren Fall“ bezogen war. Dem angefochtenen Urteil ist sodann zu entnehmen, dass im Jahr 2021 gegen den damals 20-jährigen Angeklagten erstmals ein Strafverfahren mit einem Urteil endete: Am 15. September 2021 wurde er des Besitzes jugendpornografischer Schriften und eines „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ schuldig befunden und – rechtskräftig seit dem 20. Januar 2022 – für die Dauer von sechs Monaten zur Wohnsitznahme in einer betreuten Wohneinrichtung, die er, wie erwähnt, im Dezember 2021 verlassen musste, sowie zu einem Beratungsgespräch bei „Kind im Zentrum“ angewiesen, das er „eigenmächtig“ nicht wahrgenommen habe. In Bezug auf die zuletzt genannte Weisung hat das Jugendschöffengericht die Auffassung der Jugendgerichtshilfe referiert, dass „diese möglicherweise nicht mehr erforderlich (sei) und (…) u. U. aufgehoben werden“ könne. Auch hier ist zu den Taten und deren Zeitpunkten nichts festgestellt. Anschließend finden sich in dem angefochtenen Urteil demgegenüber noch die folgenden Ausführungen (Text wie im Original): „Der Angeklagte ist am 20. April 2022 im Verfahren - 426 Ds 182/21 - wegen Beleidigung in drei Fällen sowie Nötigung für schuldig befunden und gegen ihn ein Dauerarrest von zwei Wochen verhängt worden. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; Hauptverhandlungstermin soll im September 2022 sein. Die dortigen Hauptverhandlungstermine liefen vom 16. Februar bis zum 20. April 2022. Während der Hauptverhandlung ist dem Gericht eine Anzeige der Brandenburgischen Polizei bekannt geworden, wonach er am 07. März 2022 einen Verkehrsunfall verursacht haben soll (Tatvorwurf § 315c StGB pp.). Im Hauptverhandlungstermin ebenfalls am 03. August 2022 wurde er zudem im Verfahren - 426 Ls 21/22 - wegen verbotenen Kraftfahrzeugsrennens pp. zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.“ 2. Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht ausgeführt (Text wie im Original): „In der Zeit vor dem Tatgeschehen des hiesigen Verfahrens am 27. November 2019 war die Zeugin H mit dem Geschädigten des hiesigen Verfahrens, Kr, befreundet und zuletzt sogar verlobt. Die Trennung erfolgte sodann im Streit wobei es u. a. auch um verschiedene Wertgegenstände ging. Die Zeugin war auch mit dem gesondert verfolgten Mittäter des hiesigen Verfahrens, dem gesondert Verfolgten S befreundet, zudem kannte sie auch den Angeklagten des hiesigen Verfahrens. Im Besitz des Zeugen Kr befand sich auch ein Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen xx, der alleine und ohne Zuzahlung der Zeugin H vom Geschädigten gekauft und finanziert worden war. Aus Verärgerung und nach ihren Angaben ohne dies wirklich ernst gemeint zu haben äußerte sie gegenüber dem gesondert Verfolgten S, dass dieser das Auto nicht verdient habe. Der gesondert Verfolgte S, der ebenfalls verärgert über den Zeugen Kr war, äußerte: ‚Mal sehen‘. Am 27. November 2019 gegen 21:41 Uhr hielten sich der Zeuge Kr und seine Freundin D in dessen Wohnung in B. auf. Dem gemeinsamen Tatplan folgend begaben sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte S sich zu der Wohnung in der 4. Etage und klingelten, nachdem sie sich kurz zuvor maskiert hatten und gaben sich als Polizisten aus. Als der Zeuge Kr die Wohnungstür dennoch nicht öffnete, drohten sie damit, die Tür eintreten zu wollen, woraufhin der Zeuge Kr öffnete. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte S betraten die Wohnung wobei einer der Täter - vermutlich der gesondert Verfolgte S - ein Messer bzw. einen Totschläger in der Hand hielt. Sodann wurden die Zeugen aufgefordert, Bargeld und auch die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere des o. g. Ford Fiesta des Geschädigten Kr herauszugeben. Aufgrund dieser Aufforderung und unter Einfluss der Waffen übergaben die Geschädigten Portemonnaie, Fahrzeugpapiere, den Personalausweis und die Kreditkarte des Geschädigten Kr, zwei Fahrzeugschlüssel und etwas Bargeld. Als die Zeugin D sich weigerte ihr Mobiltelefon herauszugeben, versuchte einer der Täter ihr dieses zu entreißen. Hiervon ließ er ab, nachdem der Geschädigte Kr sein Mobiltelefon herausgab, welches vermutlich der Angeklagte K aus dem Fenster warf. Mit den weiteren erhaltenen Gegenständen verließen der Angeklagte sowie der gesondert Verfolgte die Wohnung des Geschädigten Kr um die Gegenstände für sich zu verwenden. Sie begaben sich unmittelbar zu dem auf der Straße abgestellten Ford Fiesta und fuhren mit diesem davon, um ihn für eigene Zwecke zu verwenden. Das Auto ist in der Folgezeit nie mehr aufgetaucht. Dieses Fahrzeug hat einen Restwert von noch ca. 10.000,00 €. Am 28. Juni 2021 konnte lediglich das Kennzeichen xx an einem fremden Fahrzeug durch die Polizei sichergestellt werden. Eine Verbindung zu dem Angeklagten konnte insoweit nicht festgestellt werden. Der Geschädigte Kr hat nach seinen Angaben das Tatgeschehen in seiner Wohnung einigermaßen ‚verdaut‘, während die Zeugin D immer noch an Panikattacken leidet.“ 3. In Bezug auf den Strafausspruch hat das Jugendschöffengericht zu Gunsten des Angeklagten das Absolvieren der Praktika sowie die Aussicht auf einen Ausbildungsplatz ab dem 16. August 2022 berücksichtigt, ferner den Umstand, dass er nicht als Haupttäter (mit Waffe) habe identifiziert werden können, mithin lediglich in nachgeordneter Rolle beteiligt gewesen sei. Strafschärfend hat das Tatgericht demgegenüber die folgenden Gesichtspunkte herangezogen: „Gegen den Angeklagten spricht, dass er seit 2016, also seit sechs Jahren, kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und er zuletzt eigenmächtig eine gerichtliche Weisung nicht erfüllt hat. Gegen ihn spricht auch der Umstand, sich als angebliche Polizeibeamte Zugang zu einer Wohnung verschafft zu haben. Besonderes Unrecht hat er schließlich dadurch auf sich geladen, indem er in den Intimbereich des Geschädigten und einer völlig unbeteiligten weiteren Person eingedrungen ist. Ein psychischer Schaden ist dabei in Kauf genommen worden, der, wie oben ausgeführt, auch bei der Geschädigten D noch fortbesteht - über 2 1/2 Jahre nach der Tat. Er verfügt über keinen Schulabschluss und ist, was auf eine weitere Gefährdung schließen lässt, nach eigenen Angaben bei seiner Mutter lediglich gemeldet, hält sich aber bei unbekannten Leuten auf. Und offenbar ist es während der Hauptverhandlung zum o. g. Verfahren zu einer weiteren Straftat, jedenfalls zu einer polizeilichen Festnahme am 07. März 2022 gekommen.“ Seine Entscheidung zu der verhängten Jugendstrafe hat das Jugendschöffengericht wie folgt begründet: „Nach über 2 ½ Jahren konnte das Gericht schädliche Neigungen i. S. v. § 17 Abs. 2 1. Alt. nicht (mehr) sicher feststellen. Eine Jugendstrafe war gleichwohl aus dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG unerlässlich. Hierbei verweist das Gericht auf die o. g. Umstände, insbesondere die Tatfolgen bei der Geschädigten D und die Tatsache, dass in den Intimbereich des Geschädigten eingedrungen worden ist und der Beutewert erheblich war. Aus diesem Grunde ist die Verhängung der Jugendstrafe erzieherisch geboten zumal das Gericht den Angeklagten aufgrund der o. g. Umstände nach wie vor für gefährdet hält und erst jüngst eine positive Entwicklung eingetreten ist. Die Jugendstrafe war daher mit einem Jahr und drei Monaten zu bemessen, um im erforderlichen Maße auf ihn erzieherisch einzuwirken. Aufgrund der für ihn sprechenden Umstände bestanden keine Bedenken dagegen, diese Jugendstrafe auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen.“ II. Hiergegen hat der Angeklagte durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 5. Oktober 2022 Revision eingelegt, die auf die Sachrüge gestützt ist. 1. Der Senat überprüft das angefochtene Urteil nur in Bezug auf den Ausspruch über die Jugendstrafe, weil die Revision hierauf beschränkt erhoben ist. a) Die Rechtsmittelbeschränkung ist zwar nicht ausdrücklich erklärt worden, ergibt sich aber aus der – insoweit maßgeblichen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 344 Rn. 6; Gericke in KK-StPO 9. Aufl., § 344 Rn. 5 mwN) – Begründungsschrift. Soweit der Angeklagte einen unbeschränkten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt hat, steht dieser im Widerspruch zu dem Angriffsziel der Revision, wie es sich aus deren Begründung ergibt. Die gebotene Auslegung der Revisionsbegründungsschrift, bei der das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen ist, lässt eine auf den Ausspruch über die Verhängung der Jugendstrafe bezogene Beschränkung des Rechtsmittels erkennen, weil der Beschwerdeführerausschließlich Beanstandungen betreffend die Verhängung und Höhe der Jugendstrafe vorbringt. Die erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist in der Begründungsschrift sogleich durch die nachfolgende Formulierung eindeutig spezifiziert worden: „Die Sachrüge betrifft zum einen die Feststellung der Schwere der Schuld gem. § 17 Abs. 2 JGG und zum anderen die Strafzumessung gem. § 18 Abs. 2 JGG.“ Nach den hierauf folgenden Worten „Im Einzelnen:“ hat die Revision sodann einzig und allein Ausführungen zu aus ihrer Sicht vorliegenden Rechtsfehlern bei der Anwendung der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 JGG (i.V.m. Art 6 Abs. 2 EMRK) gemacht. Die Sachrüge ist daneben nicht allgemein erhoben worden und auch ein Zusatz, dass mit der gegebenen Begründung keine Begrenzung des Prüfungsumfangs beabsichtigt sei, findet sich nicht. Die Rechtsmittelschrift lässt nach ihrem Wortlaut und Sinn vielmehr erkennen, dass die Revision alles abgehandelt hat, was der Angeklagte gegen das Urteil vorbringen will. In der ausschließlichen Darlegung von Mängeln des Strafausspruchs liegt somit eine entsprechende Konkretisierung des Umfangs der Anfechtung (vgl. BGHSt 38, 4; BGH NStZ-RR 2022, 201; StV 2003, 81; BeckRS 2002, 5319). Dies wäre nur dann nicht anzunehmen, wenn der übrige Inhalt der Begründungsschrift deutlich zeigen würde, dass ungeachtet des abschließenden Vorbringens von Einzelbeanstandungen gegen die Rechtsfolgenentscheidung insbesondere auch der Schuldspruch angefochten werden soll (vgl. BGH NJW 1956, 756; zur entsprechenden Auslegung von Revisionen der Staatsanwaltschaft vgl. BGH StraFo 2018, 29 mit zahlr. weit. Nachw.), was hier nicht der Fall ist. Die Beschränkung ist nochmals den die Begründungsschrift abschließenden Ausführungen zu entnehmen, es sei „nicht auszuschließen, dass das Gericht bei korrekter Anwendung des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG sowie des § 18 Abs. 2 JGG zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre“. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer nach Kenntnis von der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, die ebenfalls von einer Revisionsbeschränkung ausgegangen ist, gegen diese rechtliche Bewertung allein mit der – nach den obigen Darlegungen nicht zutreffenden – Behauptung gewendet, er habe die allgemeine Sachrüge erhoben. Dass der Angeklagte auch im Rahmen der Gegenerklärung nichts gegen den Schuldspruch und die Wertersatzanordnung vorgebracht hat, stützt die Auslegung seiner Revision durch den Senat. Soweit die Verteidigerin in der Gegenerklärung „noch einmal zur Klarstellung“ ausgeführt hat: „Die Sachrüge bleibt allgemein erhoben“, vermag dies keine nachträgliche Erweiterung des beschränkten Rechtsmittels herbeizuführen; eine solche wäre verspätet, wobei es auf die umstrittene Frage, ob die Erweiterung nur innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO (so etwa BGH NJW 1993, 476; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 344 Rn. 4 mwN) oder noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO (in diesem Sinne Franke in LR-StPO 26. Aufl., § 344 Rn. 7 mwN) möglich ist, nicht ankommt, weil beide Fristen versäumt worden wären. b) Die in der Revisionsbegründungsschrift vorgenommene Rechtsmittelbeschränkung ist unter Berücksichtigung der im Rahmen des rechtlich Möglichen anzuerkennenden Dispositionsbefugnis des Rechtsmittelführers (vgl. dazu BGHSt 47, 32; NStZ 1982, 285; Senat, Urteil vom 23. November 2009 – [4] 1 Ss 418/09 [239/09] – mwN) wirksam. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen bieten ungeachtet der Unvollständigkeit der Feststellungen, die nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 9. Oktober 2017 – [4] 121 Ss 131/17 [178/17] – mwN) der Wirksamkeit der Beschränkung nicht entgegensteht, eine noch hinreichende Grundlage für die vom Senat vorzunehmende Überprüfung der Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe. 2. Dem beschränkten Rechtsmittel kann ein (vorläufiger) Erfolg nicht versagt werden, weil das angefochtene Urteil in Bezug auf den angefochtenen Entscheidungsteil durchgreifende Rechtsfehler aufweist. a) Die Entscheidung für eine der im Jugendgerichtsgesetz vorgesehenen Sanktionen unterliegt zwar grundsätzlich dem Ermessen des Tatrichters. Denn nur er ist in der Lage, sich in der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von der Tat und der Täterpersönlichkeit zu verschaffen und auf dieser Grundlage die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Gemäß den für die Überprüfung der Strafzumessung nach den allgemeinen Vorschriften geltenden Maßstäben und aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts beschränkt sich die Prüfung durch das Revisionsgericht daher auf Rechtsfehler und die Beachtung des im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedankens. Jedoch muss der Tatrichter seine Zumessungserwägungen in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darlegen; dabei ist zu berücksichtigen, dass § 54 Abs. 1 JGG eine gegenüber § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO erweiterte Begründungspflicht enthält. Erforderlich sind danach eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Biografie des Angeklagten, eine Bewertung der Tat im Zusammenhang mit den Lebensverhältnissen des Angeklagten sowie die Begründung der hiernach unter Berücksichtigung ihrer Eingriffsintensität erforderlichen Rechtsfolgen, wobei die Anforderungen an die Begründung tendenziell mit der Eingriffsintensität der angeordneten Rechtsfolge ansteigen (vgl. Senat StV 2011, 582 mwN). b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es enthält keine hinreichende Begründung für die Annahme des Jugendschöffengerichts, dass nach § 17 Abs. 2 JGG wegen Schwere der Schuld eine Jugendstrafe – auch 2 ¾ Jahre nach der Tat – erforderlich und diese unter vorrangiger Berücksichtigung des Erziehungsgedankens (§ 18 Abs. 2 JGG) in der ausgesprochenen Höhe zu bemessen war, und weist zudem rechtlich bedenkliche Erwägungen auf. aa) Wird die Verhängung von Jugendstrafe auf die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) gestützt, ist diese nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmen. Die Schwere der Schuld bemisst sich nach dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten Beziehung zu ihr. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt hierbei ist die innere Tatseite. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt keine selbständige Bedeutung zu; er hat nur insofern Bedeutung, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der individuellen Tatschuld gezogen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 358; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 3 RVs 6/10 – [juris]). Die Schwere der vorwerfbaren Schuld ist dabei nicht abstrakt messbar, sondern nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, weshalb die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafandrohungen ihren Ausdruck findet, nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BGH NStZ 2009, 450). Demgemäß ist die Schwere der Schuld vor allem bei Kapitalverbrechen zu bejahen und wird daneben in der Regel nur bei anderen besonders schweren Taten in Betracht kommen (vgl. Senat StV 2013, 35; 2009, 91 und Beschluss vom 14. Oktober 2009 – [4] 1 Ss 423/09 [238/09] – mwN). Auch wenn eine Jugendstrafe ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, ist bei ihrer Bemessung der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG) vorrangig zu berücksichtigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen vielmehr in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind. Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld bildet wegen des bei der Jugendstrafe ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (vgl. zum Ganzen BGH NStZ-RR 2018, 358 mwN). Da beherrschender Strafzweck des Jugendstrafrechts der Erziehungsgedanke ist, darf Jugendstrafe nur verhängt werden, wenn und soweit dies aus erzieherischen Gründen - noch - erforderlich ist. Dies gilt auch für die reine Schuldstrafe nach § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG. Auch wenn man eine Tat als „besonders schwer“ betrachtet, die die Verhängung einer Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld erfordern kann, muss die erzieherische Erforderlichkeit ihrer Verhängung mit besonderer Sorgfalt begründet werden (vgl. OLG Düsseldorf StraFo 2007, 475). Das Urteil muss erkennen lassen, welche konkreten erzieherischen Wirkungen von der Jugendstrafe ausgehen sollen (vgl. Senat StV 2013, 35; 2009, 91; Beschlüsse vom 25. April 2007 – [4] 1 Ss 81/07 [90/07] – und 9. Oktober 2017 aaO). bb) Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Erforderlichkeit einer Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld lassen zunächst besorgen, dass das Tatgericht ohne ausreichenden Blick auf die Persönlichkeit und Biografie des Angeklagten sowie dessen Tatmotivation zu stark auf das in der Tathandlung zum Ausdruck kommende Tatunrecht abgestellt und unmittelbar vom äußeren Unrechtsgehalt der Tat auf die Schwere der Schuld geschlossen hat. Dass sich das Tatgericht jedenfalls im Wesentlichen von dem äußeren Tatunrecht hat leiten lassen, folgt daraus, dass es bei der Prüfung des § 17 Abs. 2 JGG „insbesondere“ auf Gesichtspunkte abgestellt hat, die auch bei einem nach allgemeinem Strafrecht verurteilten Angeklagten zum Tragen gekommen wären (äußere Umstände der Tatbegehung sowie hoher Beutewert und Verursachung psychischer Folgen als Tatfolgen). Dementsprechend hat es auch nicht dargelegt, dass und warum die tatbezogene individuelle Schuld des Angeklagten die Verhängung von Jugendstrafe gebiete, sondern vielmehr mit Blick auf die Tatbegehung ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Angeklagte „besonderes Unrecht“ auf sich geladen habe (zur Fehlerhaftigkeit des Abstellens auf diese Erwägung vgl. etwa Senat, Beschluss vom 25. April 2007 – [4] 1 Ss 81/07 [90/07] – mwN). Die Fragen, welche Schlüsse aus diesen Aspekten des Tatunrechts auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld gezogen werden können, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation also in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben, hat sich das Amtsgericht nicht erkennbar vorgelegt. In welcher Beziehung der Angeklagte zu seinem Mittäter stand, der anders als der Angeklagte mit der mutmaßlichen Verursacherin des Tatgeschehens befreundet war und von dem nach den Feststellungen anzunehmen ist, dass er der Initiator der Tat war, ob diese langfristig geplant war oder auf einer eher spontanen Verabredung beruhte, und ob der Angeklagte ein eigenes Interesse an der Tat hatte, hat das Tatgericht nicht erörtert. Eine eingehendere Erörterung der individuellen Tatschuld war hier indessen gerade auch angesichts der beklagenswerten Entwicklungsbedingungen des Angeklagten und seiner offenbar deutlichen Reifedefizite geboten. Soweit das Tatgericht neben den Merkmalen und Folgen der Tat mit dem – nicht ganz eindeutigen – Verweis auf „die o .g. Umstände“ (UA S. 9) weitere negative Strafzumessungskriterien aufgegriffen hat, könnte allein die Tatsache, dass der Angeklagte (weiterhin) über keinen Schulabschluss verfügt, eine Erhöhung der Tatschuld in Bezug auf das Geschehen vom 27. November 2019 nicht bewirken. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Angeklagte im Jahr 2022 eine nach der hiesigen Tat ausgesprochene Weisung nicht erfüllt hat, und für seine aktuellen Wohnverhältnisse. In Bezug auf den zuletzt genannten Aspekt ist das angefochtene Urteil zudem widersprüchlich, weil es einerseits eine Gefährdung des Angeklagten daraus folgert, dass er bei seiner Mutter lediglich gemeldet sei, sich aber „bei unbekannten Leuten“ aufhalte, andererseits aber davon ausgeht, dass der Angeklagte „im Endeffekt (...) immer noch im Haushalt der Mutter“ lebt (UA S. 9). Nicht rechtsfehlerfrei ist das angefochtene Urteil auch insoweit, als das Jugendschöffengericht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte „seit 2016, also seit sechs Jahren kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten“ sei. In diesem Zusammenhang erweist sich zunächst die Erwägung, dass es am 7. März 2022 „offenbar“ zu einer weiteren Straftat („jedenfalls zu einer polizeilichen Festnahme“) gekommen sei, als rechtlich bedenklich. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die im Rahmen der Strafzumessung angenommene polizeiliche Festnahme von den Feststellungen nicht getragen wird. Es ist jedenfalls zu besorgen, dass das Tatgericht allein die Tatsache, dass gegen den Angeklagten eine Beschuldigung erhoben wird, bei dem Strafausspruch berücksichtigt hat. Ein anderer Grund für die Erwähnung dieses Umstands in einem strafgerichtlichen Urteil ist jedenfalls nicht ersichtlich und vom Amtsgericht, das ausdrücklich noch das Bekanntwerden der Strafanzeige „während einer Hauptverhandlung“ hervorgehoben hat, auch nicht dargelegt worden. In gleicher Weise ist zu besorgen, dass das Jugendschöffengericht die (nach seiner Darstellung „noch“) nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 426 Ds 182/21 und 426 Ls 21/22 berücksichtigt hat, zumal es im Rahmen der Beweiswürdigung „bezüglich der Vorbelastungen“ nicht nur auf den Registerauszug abgestellt hat, sondern ausdrücklich auch darauf, dass „darüber hinaus (…) das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – 426 Ds 22/21 – erörtert“ worden sei (wobei es sich bei dem Aktenzeichen ersichtlich um einen Schreibfehler handelt). Dass es dem Jugendschöffengericht möglicherweise nicht gelungen ist, die nicht rechtskräftigen Urteile und die diesen zugrunde liegenden Taten, insbesondere betreffend das am letzten Hauptverhandlungstag ebenfalls abgeschlossene Verfahren 426 Ls 21/22, in der gebotenen Weise außer Acht zu lassen, lässt sich auch deshalb nicht sicher ausschließen, weil es sich dazu veranlasst gesehen hat, in der Darstellung des Tatgeschehens auf die Selbstverständlichkeit hinzuweisen, dass es um das „hiesige Verfahren“ geht. Die Annahme einer kontinuierlichen sechsjährigen Straffälligkeit des Angeklagten seit 2016 ließe sich mit den grundsätzlich verwertbaren Eintragungen im Zentral- und Erziehungsregister jedenfalls nicht begründen. Soweit es die Delinquenzgeschichte des Angeklagten angeht, hat das Amtsgericht auch nicht erkennbar in Betracht gezogen, dass gegen den Beschwerdeführer vor der Tat vom 27. November 2019 noch kein Verfahren mit einer gerichtlichen Schuldfeststellung geendet hatte, sondern dies erstmalig im September 2021 (mit Rechtskraft im Januar 2022) geschah. Auch in Bezug auf die diesem Urteil zugrundeliegenden Taten fehlt es überdies an einer zumindest knappen Darlegung der abgeurteilten Straftaten, die, da das Tatgericht seinen Strafausspruch maßgeblich auf die Vordelinquenz des Angeklagten gestützt hat, erforderlich war. Ebenfalls nicht erkennbar beachtet hat das Tatgericht, dass der Angeklagte bislang noch keine freiheitsentziehende Maßnahme zu verbüßen hatte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2000 – 5 StR 545/00 –). Auch im Übrigen ist die Annahme einer durchgehenden Straffälligkeit des Angeklagten seit dem Jahr 2016 nicht frei von Rechtsfehlern. Das Amtsgericht hat nicht bedacht, dass Verfahren, die nicht mit einer rechtskräftigen Verurteilung abgeschlossen worden sind, nur dann zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden können, wenn sie ihm die Folgen strafbaren Verhaltens vor Augen geführt und damit eine konkrete Warnwirkung entfaltet haben. Die vom Tatgericht zu treffenden Feststellungen müssen Rückschlüsse auf eine solche Warnwirkung ohne weiteres ermöglichen. Insbesondere soweit es Verfahren angeht, in denen die Staatsanwaltschaft ohne Anklage nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen hat, erfordert dies jedenfalls die Mitteilung der Grundlagen, Umstände und Auswirkungen des Verfahrens, zumal der Beschuldigte von solchen, im Erziehungsregister einzutragenden Verfahren gegebenenfalls gar keine Kenntnis erlangt (vgl. Senat StV 2011, 582 mwN; Beschluss vom 16. Januar 2015 – [4] 161 Ss 240/14 [280/14] – [juris]; zur Verwertung von Verfahrenseinstellungen nach allgemeinem Strafrecht s. Fischer, StGB 70. Aufl., § 46 Rn. 40 f. mwN). Daran fehlt es hier. Vor diesem Hintergrund ist es rechtsfehlerhaft, dass das Jugendschöffengericht ohne jegliche Feststellungen bezüglich der von der Staatsanwaltschaft im Diversionsverfahren eingestellten Ermittlungsverfahren angenommen hat, der Angeklagte sei „strafrechtlich in Erscheinung getreten“ (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. März 2017 – 5 RVs 12/17 – [juris-Rn. 14]). Entsprechendes gilt für die weiteren ohne gerichtlichen Schuldspruch eingestellten Verfahren; auch hier hätte es der Mitteilung der Verfahrensgegenstände sowie der Gründe und Umstände der Einstellungsentscheidungen bedurft, um das Vorliegen einer Warnung an den Angeklagten beurteilen zu können. ... Die für die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 17 Abs. 2 JGG unerlässliche zusätzliche Erörterung, ob die Verhängung von Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (noch) geboten ist, fehlt ebenfalls. Diese ausdrückliche Erörterung war hier auch nicht entbehrlich, sondern vielmehr gerade deshalb erforderlich, weil das Tatgericht schädliche Neigungen nicht festgestellt und eine inhaltliche Begründung für die Bejahung der positiven Legalprognose ersichtlich für entbehrlich erachtet hat, da es die – ausdrücklich ohne Bedenken gewährte – Strafaussetzung zur Bewährung allein mit einem (pauschalen) Verweis auf die für den Angeklagten sprechenden Umstände abgehandelt hat. Das Amtsgericht hat unmittelbar anknüpfend an die Abwägung positiver und negativer Strafzumessungsaspekte, die in der Art eines gegen einen Erwachsenen ergangenen Urteils erfolgt ist, lediglich ausgeführt, „aus diesem Grunde (sei) die Verhängung von Jugendstrafe erzieherisch geboten“ (kursive Hervorhebung durch den Senat); dies genügt den zu beachtenden besonderen Begründungserfordernissen hinsichtlich eines aktuell bestehenden Erziehungsbedürfnisses (vgl. OLG Düsseldorf StraFo 2007, 475; Senat StV 2013, 35; Beschlüsse vom 9. Oktober 2017 aaO und 15. September 2005 – [4] 1 Ss 197/05 [125/05] –, jeweils mwN) ebenso wenig, wie die nur formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens (vgl. BGH NStZ 2010, 281; StV 1998, 335; Senat, Urteil vom 23. Oktober 2010 – [4] 1 Ss 459/10 [222/10] –). Soweit das Jugendschöffengericht die Notwendigkeit einer Jugendstrafe auch („zumal“) mit der pauschalen Erwägung begründet hat, dass es den Angeklagten „aufgrund der o.g. Umstände nach wie vor für gefährdet hält“, genügt dies den erweiterten Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht. Das Tatgericht hat bereits nicht deutlich gemacht, welche Aspekte es in diesem Zusammenhang im Blick hatte. Sollten die – unmittelbar vor diesen Ausführungen erörterten – Umstände der Begehung der Tat und deren Folgen gemeint sein, wäre dies jedenfalls angesichts der seit der Tat verstrichenen Zeit, in der bei einem noch jungen Menschen gewichtige Entwicklungen der Persönlichkeit und Änderungen der Lebensumstände geschehen können, mangels jeglicher Erläuterung, weshalb daraus eine fortdauernde Gefährdung folge, nicht tragfähig. Demgegenüber hätte das Amtsgericht ohne Einschränkung in Rechnung stellen müssen, dass der Angeklagte in Bezug auf seine berufliche Entwicklung nicht unerhebliche Fortschritte gemacht hat, und mit Blick auf diese Entwicklung eine nähere Begründung, in welcher Weise der verhängten Jugendstrafe noch konkrete erzieherische Wirkungen zukommen soll, welche Folgen sich das Gericht also von ihr für die weitere Entwicklung des im Urteilzeitpunkt fast 21-jährigen Angeklagten verspricht, geben müssen. Denn nach allgemeiner Ansicht ist eine positive Entwicklung des Angeklagten nach der Tat ausdrücklich zu berücksichtigen (vgl. nur OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58; Senat, Beschluss vom 25. April 2007 aaO, jeweils mwN). Daran fehlt es. Darüber hinaus ermöglicht das angefochtene Urteil mangels hinreichender Feststellungen bereits nicht die erforderliche Beurteilung, wie lange der Angeklagte seit der Tat straffrei geblieben ist, weil die Zeiten der mit dem Urteil vom 15. September 2021 rechtskräftig geahndeten Taten nicht mitgeteilt worden sind. Überdies hat das Gericht die eingetretene positive Entwicklung des Angeklagten mit der Formulierung, diese sei „erst jüngst“ geschehen, in rechtlich bedenklicher Weise abgewertet. Es erscheint schon im Grundsatz fraglich, ob bei einer Person mit einem Werdegang wie jenem des Angeklagten, bei dem erhebliche Entwicklungsbrüche und -defizite festgestellt sind, nicht nur ganz kurzfristige Bemühungen um eine Arbeitstätigkeit und ein berufliches Fortkommen, die nach den Feststellungen jedenfalls von März bis August 2022 andauerten und mit hoher Wahrscheinlichkeit in ein reguläres Ausbildungsverhältnis münden werden, die ihnen vom Amtsgericht beigemessene nur geringe Bedeutung besitzen. Allerdings kann der Wert dieser Entwicklung und deren Bedeutung für die Rechtsfolgenentscheidung infolge der Lücken der angefochtenen Entscheidung ohnehin nicht hinreichend verlässlich beurteilt werden; denn das Tatgericht hat es versäumt, die Lebensverhältnisse des Angeklagten im Tatzeitpunkt mitzuteilen, obwohl diese für die Prüfung, ob und in welcher Weise sie in einem Zusammenhang mit der Tatbegehung standen, von maßgeblicher Bedeutung waren. Auch im Übrigen bieten die Erwägungen des Amtsgerichts der angefochtenen Entscheidung keine tragfähige Grundlage. Soweit es die Nichterfüllung der Weisung sowie das „Herausfliegen“ aus dem betreuten Wohnen angeht, ist das Urteil lückenhaft. Es ist nicht dargelegt, im welchem Rahmen der Angeklagte schon vor Rechtskraft der Entscheidung vom 15. September 2021 der Weisung entsprechend in dem betreuten Wohnen lebte, seit wann genau dies der Fall war, aus welchen konkreten Gründen er aus der Einrichtung „herausgeflogen“ ist und ob der anschließende – sechsmonatige – ambulante Kontakt möglicherweise auf einem Kompromiss mit der Einrichtung beruhte, sodass der Angeklagte annehmen durfte, dieses Verhalten, das ersichtlich auch nach Rechtskraft der Weisung zu keiner gerichtlichen Reaktion geführt hat, werde toleriert. In Bezug auf das Beratungsgespräch hat sich das Tatgericht nicht inhaltlich mit der Frage befasst, dass (und warum) die Jugendgerichtshilfe die Erfüllung dieser Weisung für nicht mehr erforderlich erachtet, sodass sie aufgehoben werden könne; vielmehr hat das Gericht die Nichterfüllung ausdrücklich als bestimmenden Strafzumessungsumstand zu Lasten des Angeklagten herangezogen, wobei auch die wiederholte Hervorhebung der „Eigenmächtigkeit“ einer Erläuterung bedurft hätte. cc) Eine auch nur ansatzweise tragfähige Begründung für die konkrete Bemessung der Jugendstrafe fehlt schließlich ganz, was sich selbst dann, wenn die Bejahung der Schuldschwere und erzieherischen Erforderlichkeit der Verhängung von Jugendstrafe rechtsfehlerfrei erfolgt wäre, jedenfalls angesichts dessen, dass die vom Amtsgericht ausgesprochene Jugendstrafe nicht nahe an der Mindeststrafe liegt, schon für sich genommen als durchgreifend rechtsfehlerhaft erwiesen hätte. 3. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Beachtung der dargelegten Anforderungen eine mildere Rechtsfolge verhängt worden wäre. Das angefochtene Urteil war daher nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Jugendstrafe aufzuheben und die Sache insoweit gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten als Jugendschöffengericht zurückzuverweisen. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, sondern angesichts der Lückenhaftigkeit des angefochtenen Urteils sogar gehalten, für die erneut vorzunehmende Strafzumessungsentscheidung ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, zu treffen.