Beschluss
4 Ws 31/23, 4 Ws 31/23 - 161 AR 59/23
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0526.4WS31.23.00
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Leitsätze
§ 266a Abs. 1 und 2 StGB schützt – neben dem Vermögen der Sozialversicherungsträger – in erster Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Beitragsaufkommens der Sozialversicherung, mithin das Interesse der Allgemeinheit an deren Leistungsfähigkeit und damit ein Universalrechtsgut. Das hat zur Folge, dass ein von einem Einziehungsbetroffenen mit den Einziehungsstellen der Sozialversicherung geschlossener Vergleich (im Falle seiner Erfüllung) die Einziehung des Wertes der Taterträge nicht ausschließt, weil mit der Regelung des § 73e Abs. 1 StGB nicht bezweckt ist, dass sich der Einziehungsadressat durch eine Vereinbarung mit dem oder den Geschädigten zugleich zu Lasten der ebenfalls – im Falle des § 266a Abs. 1 und 2 StGB sogar in erster Linie – geschädigten Allgemeinheit schadlos hält. Allerdings verringert sich die Höhe des Einziehungsbetrages in dem Maße, in dem auf den Vergleich tatsächlich geleistet wurde, denn mit der Schaffung der §§ 73e Abs. 1 StGB und 459g Abs. 4 StPO wollte der Gesetzgeber (auch) der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Einziehungsbetroffenen durch den Staat einerseits und den/die Verletzten andererseits begegnen.(Rn.7)
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde der Einziehungsbeteiligten vom 14. März 2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Wirtschaftsstrafkammer – vom 13. September 2021, mit welchem der vom Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 23. Mai 2018 im Umfang von 1.163.545,12 Euro angeordnete Vermögensarrest in das Vermögen der Sl GmbH in Höhe von 1.053.205,43 Euro aufrechterhalten und der Arrestbeschluss im Übrigen aufgehoben worden ist, wird der Vermögensarrest sowie der Hinterlegungsbetrag jeweils um 500.000 Euro herabgesetzt. a) Zwar ist die nach § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO für die Anordnung und Aufrechterhaltung des Vermögensarrestes erforderliche Annahme, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz im Umfang von 1.053.205,43 Euro vorliegen, (weiterhin) begründet, da der Angeklagte als Prokurist und faktischer Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aus den Gründen des (nicht rechtskräftigen) Urteils des Landgerichts Berlin – Wirtschaftsstrafkammer – vom 13. September 2021 des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 79 Fällen dringend verdächtig ist, die Beschwerdeführerin durch diese Taten Aufwendungen in der genannten Höhe erspart hat und danach anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen der §§ 73, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 73c StGB hinsichtlich dieses Betrages erfüllt sind. b) Im Umfang von 500.000 Euro ist aber das daneben für die Aufrechterhaltung des Arrestes notwendige Sicherungsbedürfnis (nach Erlass der angefochtenen Entscheidung) entfallen. aa) Das folgt noch nicht aus dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 13. Februar 2023 im Verfahren S 122 BA 235/20 des Sozialgerichts Berlin, mit welchem sich die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 1.129,91 Euro an die v bkk als Rechtsnachfolgerin der S.er Krankenkasse, von 5.016,81 Euro an die AOK N., von 4.748,56 Euro an die BKK V und von 489.104,72 Euro an die B zum Ausgleich sämtlicher gegenseitiger Ansprüche aufgrund der Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. April 2015 verpflichtet hat, denn die Zahlungsverpflichtung aus dem genannten Vergleich ist noch nicht erfüllt, der entsprechende Anspruch der Einzugsstellen der Sozialversicherung noch nicht erloschen. Zwar hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten an die Staatsanwaltschaft Berlin vom 22. Februar 2023 „die Freigabe zu den im Beschluss [gemeint ist hier der sozialgerichtliche Vergleich vom 13. Februar 2023] angeführten Transaktionen gegenüber der Bank“ beantragt. Die damit sinngemäß begehrte Aufhebung der Vollziehung des Arrestes (durch die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft) im Umfang von 500.000 Euro (zum Zwecke der Erfüllung des Vergleichs) ist aber nicht erfolgt. bb) Allerdings ist die Besorgnis, dass ohne die Anordnung und Vollziehung des Arrestes der staatliche Zahlungsanspruch in Gestalt der Wertersatzeinziehung ernstlich gefährdet ist, durch die begleitend zum (zutreffend) an die Staatsanwaltschaft Berlin gerichteten Antrag vom 22. Februar 2023 eingeleiteten Maßnahmen, namentlich durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die das arretierte Konto führende Bank unwiderruflich angewiesen hat, die im Vergleich genannten Beträge (bei Freigabe des arretierten Kontos im Umfang von 500.000 Euro) an die im Vergleich benannten vier Krankenkassen zu überweisen und zu diesem Zweck sowohl bei der kontoführenden Bank als auch bei der Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft entsprechend ausgefüllte Überweisungsträger hinterlegt hat, im Umfang von 500.000 Euro entfallen. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren nicht nur die Absicht bekundet, der Zahlungsverpflichtung aus dem sozialgerichtlichen Vergleich unter Verwendung der freizugebenden Arrestsumme nachzukommen, sondern auch Maßnahmen getroffen, die dies sicherzustellen geeignet erscheinen und verhindern, dass ein mit Reduzierung der Arrestsumme freiwerdender Betrag an die Beschwerdeführerin zu freier Verfügung fließt oder an dritte Gläubiger ausgekehrt wird. cc) Im Übrigen bestehen die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Arrests aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung der Wirtschaftsstrafkammer vom 20. März 2023 allerdings fort. Auch die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung aus dem sozialgerichtlichen Vergleich durch die Beschwerdeführerin führt nicht dazu, dass die Einziehung des Wertersatzes nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen wäre oder das Gericht (im Falle der Rechtskraft des Urteils vom 13. September 2021) nach § 459g Abs. 4 StPO den Ausschluss ihrer Vollstreckung anordnen würde. § 266a Abs. 1 und 2 StGB schützt – neben dem Vermögen der Sozialversicherungsträger – in erster Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Beitragsaufkommens der Sozialversicherung (vgl. OLG Celle NJW 1992, 190; LK-Möhrenschläger, StGB 12. Aufl., § 266a Rn. 8 m.w.Nachw.; Fischer, StGB 70. Aufl., § 266a Rn. 2), mithin das Interesse der Allgemeinheit an deren Leistungsfähigkeit und damit ein Universalrechtsgut. Das hat zur Folge, dass der von der Beschwerdeführerin mit den genannten Einziehungsstellen der Sozialversicherung geschlossene Vergleich (im Falle seiner Erfüllung) die Einziehung des Wertes der Taterträge nicht ausschließt, weil mit der Regelung des § 73e Abs. 1 StGB nicht bezweckt ist, dass sich der Einziehungsadressat durch eine Vereinbarung mit dem oder den Geschädigten zugleich zu Lasten der ebenfalls – im Falle des § 266a Abs. 1 und 2 StGB sogar in erster Linie – geschädigten Allgemeinheit schadlos hält. Allerdings verringert sich die Höhe des Einziehungsbetrages in dem Maße, in dem auf den Vergleich tatsächlich geleistet wurde, denn mit der Schaffung der §§ 73e Abs. 1 StGB und 459g Abs. 4 StPO wollte der Gesetzgeber (auch) der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Einziehungsbeteiligten durch den Staat einerseits und den/die Verletzten andererseits begegnen (vgl. für den Fall der tateinheitlichen Verletzung einer Norm zum Schutz eines Individualrechtsguts und einer Norm zum Schutz eines Universalrechtsguts ausführlich LG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 6 Qs 1/19 –, BeckRS 2019, 1814). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich (nur) beantragt, den Arrestbetrag um 500.000 Euro zu reduzieren (nicht, den angefochtenen Arrestbeschluss insgesamt aufzuheben), und dringt mit diesem Begehr im vollen Umfang durch. Die Staatskasse trägt daher in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO die (in § 473 Abs. 3 StPO nicht erwähnten) Kosten des Beschwerdeverfahrens und nach § 473 Abs. 3 StPO die der Beschwerdeführerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl., § 473 Rn. 23 m.w.Nachw.).