Beschluss
4 ORs 71/23, 4 ORs 71/23 - 161 Ss 100/23
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:1009.4ORS71.23.00
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Leitsätze
1. Polizeibeamte gehören zu dem durch § 113 StGB geschützten Personenkreis, soweit sie sich bei der Vornahme einer Diensthandlung befunden haben. Um die rechtliche Einordnung nachvollziehbar zu machen, ist es erforderlich, dass die Urteilsfeststellungen die Diensthandlung, gegen die sich der Angeklagte zur Wehr gesetzt hat, genau erkennen lassen. Hierzu ist es nötig, die Diensthandlung nicht nur in ihrer Art nach zu benennen, sondern auch Feststellungen zum Zweck, zur Ausführung und zu den Begleitumständen zu treffen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III-3 RVs 11/16).(Rn.10)
2. Die Rechtmäßigkeit der Räumung einer Versammlung setzt voraus, dass die Versammlung zum Zeitpunkt der Vornahme der Diensthandlung für aufgelöst erklärt worden war oder der betroffene Versammlungsteilnehmer von der Versammlung ausgeschlossen worden war. Das Strafurteil muss hierzu entsprechende Feststellungen enthalten.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Februar 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Polizeibeamte gehören zu dem durch § 113 StGB geschützten Personenkreis, soweit sie sich bei der Vornahme einer Diensthandlung befunden haben. Um die rechtliche Einordnung nachvollziehbar zu machen, ist es erforderlich, dass die Urteilsfeststellungen die Diensthandlung, gegen die sich der Angeklagte zur Wehr gesetzt hat, genau erkennen lassen. Hierzu ist es nötig, die Diensthandlung nicht nur in ihrer Art nach zu benennen, sondern auch Feststellungen zum Zweck, zur Ausführung und zu den Begleitumständen zu treffen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III-3 RVs 11/16).(Rn.10) 2. Die Rechtmäßigkeit der Räumung einer Versammlung setzt voraus, dass die Versammlung zum Zeitpunkt der Vornahme der Diensthandlung für aufgelöst erklärt worden war oder der betroffene Versammlungsteilnehmer von der Versammlung ausgeschlossen worden war. Das Strafurteil muss hierzu entsprechende Feststellungen enthalten.(Rn.14) 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Februar 2023 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagte am 20. Februar 2023 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt. Die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen lauten (abschließend): „Am 6. April 2022 gegen 16:00 Uhr kettete sich die Angeklagte gemeinsam mit weiteren – gesondert verfolgten – Personen, welche sich mit ihr gemeinsam auf der Fahrbahn der Kronprinzenbrücke im Bereich des Fußgängerüberwegs an der R-straße in 10117 Berlin befanden, fest, um die Auflösung und die Räumung der Straße zu erschweren. Die Kette legte die Angeklagte hierbei um mehrere Personen, sodass sich eine nicht auflösbare Verbindung zwischen mehreren Personen ergab und ein einzelnes Herauslösen nicht möglich war. Entsprechend des Tatplans der Angeklagten legte sich die Angeklagte sodann die Kette, welche zudem mit einem Schloss verschlossen war, um ihren Hals, um die Maßnahmen der eingesetzten Polizeibeamten zu erschweren. Zur Durchsetzung der notwendigen Maßnahmen war der Einsatz eines Bolzenschneiders notwendig.“ Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Strafrichterin „die Vollstreckungshandlung“, gegen die seitens der Angeklagten (mit Gewalt) Widerstand geleistet worden sei, als „das Verbringen von der Fahrbahn“ benannt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, die auf die Sachrüge gestützt ist. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 14. August 2023 beantragt, die Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 1. September 2023 lag dem Senat bei Entscheidungsfindung vor. II. Die statthafte und zulässig eingelegte (Sprung-)Revision der Angeklagten hat (vorläufigen) Erfolg. 1. Der Schuldspruch wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte hält bereits aufgrund lückenhafter Feststellungen sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Neben sonstigen Lücken in der Darstellung des verfahrensgegenständlichen Geschehens, die den zu beurteilenden Lebenssachverhalt nicht nachvollziehbar abbildet, weil ihr u.a. nicht zu entnehmen ist, wie viele Menschen sich auf die „Fahrbahn der Kronprinzenbrücke im Bereich des Fußgängerüberwegs an der R-straße in 10117 Berlin“ begeben hatten, „mit“ wie vielen von ihnen (und ggf. woran) sich die Angeklagte „fest[gekettet]“ hatte, welche Länge die Menschenkette hatte und wie sie sich zur „Fahrbahn der Kronprinzenbrücke“ positioniert hatte, und die auch die zeitlichen Aspekte desselben, etwa den Beginn der „Aktion“, den Zeitpunkt des Fest- bzw. Aneinander-Kettens der Teilnehmer und des Eintreffens von Einsatzkräften der Polizei am „Aktionsort“ sowie die Dauer der „Räumung der Straße“, nicht beleuchtet, fehlt es insbesondere an ausreichenden Feststellungen zu der Diensthandlung der eingesetzten Polizeibeamten, bei deren Vornahme die Angeklagte nach Auffassung des Amtsgerichts mit Gewalt Widerstand geleistet hat. Polizeibeamte gehören zu dem durch § 113 StGB geschützten Personenkreis, soweit sie sich bei der Vornahme einer Diensthandlung befunden haben. Um die rechtliche Einordnung nachvollziehbar zu machen, ist es erforderlich, dass die Urteilsfeststellungen die Diensthandlung, gegen die sich der Angeklagte zur Wehr gesetzt hat, genau erkennen lassen. Hierzu ist es nötig, die Diensthandlung nicht nur ihrer Art nach zu benennen, sondern auch Feststellungen zum Zweck, zur Ausführung und den Begleitumständen zu treffen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Februar 2016 – III-3 RVs 11/16 –, m.w.Nachw. [juris Rn. 6]). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Zwar lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend sicher entnehmen, dass es sich bei der „Aktion“ der aneinander geketteten Personen, zu denen (auch) die Angeklagte gehörte, um eine Versammlung unter freiem Himmel und bei der Angeklagten um eine Teilnehmerin an dieser Versammlung gehandelt hat und die „notwendigen Maßnahmen“ der „eingesetzten Polizeibeamten“, nämlich „das Verbringen [der Versammlungsteilnehmer] von der Fahrbahn“, auf deren „Auflösung (und die Räumung der Straße)“ gerichtet waren. Aus ihnen ergibt sich aber schon nicht, wie die „Auflösung [der Versammlung] und die Räumung der Straße“ bzw. das „Verbringen von der Fahrbahn“ – nach „Einsatz eines Bolzenschneiders“ – konkret erfolgte. Insbesondere aber lassen die amtsgerichtlichen Feststellungen nicht hinreichend klar die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung erkennen. Dabei ist es zwar unschädlich, dass das Amtsgericht die Rechtsgrundlage für die polizeilichen Maßnahmen nicht benannt hat. Aufgabe des Tatrichters ist es aber, diejenigen Feststellungen zu treffen, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglichen, ob die Diensthandlungen rechtmäßig waren (vgl. KG, Beschluss vom 26. September 2022 – [3] 161 Ss 144/22 [50/22] –). Dabei ist die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung im Rahmen des § 113 StGB nach eigenständigen strafrechtlichen Kriterien zu beurteilen (vgl. BGHSt 4, 161; 21, 334; KG NJW 2002, 3789, m.w.Nachw.). Es kommt danach nicht entscheidend auf die materielle (verwaltungsrechtliche) Richtigkeit der Diensthandlung an. Es genügt vielmehr, dass für die Diensthandlung dem Grunde nach eine gesetzliche Eingriffsgrundlage besteht (vgl. Fischer, StGB 70. Aufl., § 113 Rn. 13) und dass der handelnde Vollstreckungsbeamte sachlich und örtlich zuständig war, bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung die wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten und ein ihm etwa zustehendes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Ist dies der Fall, ist die Diensthandlung rechtmäßig (im strafrechtlichen Sinne), wenn der Beamte im Bewusstsein seiner Verantwortung und unter bestmöglicher pflichtgemäßer Abwägung aller ihm bekannten Umstände die Handlung für nötig und sachlich gerechtfertigt halten durfte (vgl. BGHSt 21, 334; Senat OLGSt StGB § 113 Nr 11 [juris Rn. 15]; siehe auch KG a.a.O., jeweils m.w.Nachw.). Ob dies der Fall war, kann der Senat anhand der Feststellungen des Amtsgerichts nicht prüfen. Insbesondere lässt sich diesen nicht entnehmen, ob – und ggf. auf welche Weise – die Versammlung zu dem Zeitpunkt, in dem die Polizeibeamten mit dem „Verbringen [der Angeklagten] von der Fahrbahn“ unter „Einsatz eines Bolzenschneiders“ begannen, (von wem aus welchem Grund) für aufgelöst erklärt worden war. (Nur) dann, wenn dies der Fall – oder die Angeklagte (etwa als Ordnungsstörerin gemäß § 18 Abs. 3 VersammlG) von der Versammlung ausgeschlossen worden – war, durfte die Angeklagte zur Durchsetzung der aus § 13 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 VersammlG resultierenden Verpflichtung, sich sofort vom Versammlungsort zu entfernen, von den (sachlich und örtlich hierfür zuständigen) Polizeibeamten gegen ihren Willen „von der Fahrbahn“ „verbracht“ werden. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt, die Versammlung bei Beginn der fraglichen Vollstreckungshandlung für aufgelöst erklärt worden war, z.B. weil es sich um eine gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 VersammlG gesetzlich oder auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 VersammlG behördlich verbotene (und damit gemäß § 15 Abs. 4 VersammlG zwingend aufzulösende) oder um eine entgegen § 14 VersammlG nicht angemeldete Versammlung handelte oder weil von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder Auflagen (z.B. die Versammlung an einem anderen Ort, etwa auf dem Gehweg, fortzusetzen) zuwidergehandelt wurde oder weil die Voraussetzungen für ein behördliches Verbot gegeben waren (§ 15 Abs. 3 VersammlG), und die Angeklagte ihrer Pflicht, sich sofort vom Versammlungsort zu entfernen, freiwillig nicht nachgekommen ist. Festgestellt ist dies indessen nicht. 2. Die aufgezeigten Lücken in den Feststellungen begründen eine Verletzung des sachlichen Rechts. Auf die von der Revision aufgezeigten Mängel in der Beweiswürdigung kommt es danach nicht mehr an. Da das angegriffene Urteil auch auf diesem Fehler beruht, weil jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass das Gericht auf der Grundlage zureichender Feststellungen zu einer anderen, der Angeklagten günstigeren Entscheidung gekommen wäre, hebt der Senat das angefochtene Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).