Beschluss
4 Ws 62/24, 4 Ws 62/24 - 151 GWs 3/24
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0726.4WS62.24.00
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Leitsätze
1. Ein Zulässigkeitshindernis i.S.d. § 90c IRG resultiert insbesondere nicht daraus, dass es sich bei dem zu vollstreckenden Erkenntnis um ein Abwesenheitsurteil handelt; wenn der Verurteilte zu der Verhandlung rechtzeitig persönlich geladen worden (§ 90c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a DBuchst aa IRG).(Rn.14)
2. Ein durch das Gericht Nordholland ausgesprochenes Urteil, durch welches ein deutscher Staatsangehöriger zu einer alternativen Sanktion in Form von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit, ersatzweise 120 Tage Haft, und zu einer für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden ist, bedarf keiner Umwandlung der alternativen Sanktion in eine Bewährungsauflage und der ersatzweise angeordneten Haft in eine Bewährungsstrafe. Dass das deutsche Recht weder eine eigenständige Strafe durch Erbringung gemeinnütziger Arbeitsleistungen noch eine Ersatzfreiheitsstrafe für nicht erbrachte Arbeitsleistungen vorsieht, ist insoweit unschädlich; denn in § 90b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c IRG ist sowohl die Verhängung aller in § 90b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IRG genannten Maßnahmen als eigenständige Sanktion als auch die ersatzweise Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion ausdrücklich vorgesehen.(Rn.17)
3. Eine Umwandlungsentscheidung war lediglich insoweit erforderlich, als die durch das Gericht Nordholland verhängte alternative Sanktion nicht hinreichend bestimmt ist und daher gemäß § 90h Abs. 3, Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IRG festzulegen war, dass die Arbeitsleistungen nach Weisung der Sozialen Dienste der Justiz in Berlin zu erbringen sind. Ferner bedurfte es der Konkretisierung des zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist. Der Senat hat diesen auf achtzehn Monate ab dem Datum seiner Entscheidung festgelegt.(Rn.18)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 20. Juni 2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I - Strafvollstreckungskammer - vom 14. Juni 2024 wird mit der Maßgabe verworfen, dass
a) das Urteil des Gerichts Nordholland vom 30. März 2023 (15-071470-21) insoweit für vollstreckbar erklärt wird, als der Beschwerdeführer darin zu einer für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie - für den Fall der Nicht-Leistung der ihm zugleich auferlegten 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit - zu 120 Tagen Haft verurteilt worden ist; die Erklärung der Vollstreckbarkeit erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Strafaussetzung widerrufen beziehungsweise die ersatzweise bestimmte freiheitsentziehende Sanktion verhängt wird,
b) die Überwachung der durch das Urteil verhängten alternativen Sanktion, 240 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten, mit der Maßgabe für zulässig erklärt wird, dass die Arbeitsleistungen binnen achtzehn Monaten ab dem Datum der vorliegenden Entscheidung nach Weisung der Sozialen Dienste der Justiz in Berlin zu erbringen sind.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zulässigkeitshindernis i.S.d. § 90c IRG resultiert insbesondere nicht daraus, dass es sich bei dem zu vollstreckenden Erkenntnis um ein Abwesenheitsurteil handelt; wenn der Verurteilte zu der Verhandlung rechtzeitig persönlich geladen worden (§ 90c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a DBuchst aa IRG).(Rn.14) 2. Ein durch das Gericht Nordholland ausgesprochenes Urteil, durch welches ein deutscher Staatsangehöriger zu einer alternativen Sanktion in Form von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit, ersatzweise 120 Tage Haft, und zu einer für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden ist, bedarf keiner Umwandlung der alternativen Sanktion in eine Bewährungsauflage und der ersatzweise angeordneten Haft in eine Bewährungsstrafe. Dass das deutsche Recht weder eine eigenständige Strafe durch Erbringung gemeinnütziger Arbeitsleistungen noch eine Ersatzfreiheitsstrafe für nicht erbrachte Arbeitsleistungen vorsieht, ist insoweit unschädlich; denn in § 90b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c IRG ist sowohl die Verhängung aller in § 90b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IRG genannten Maßnahmen als eigenständige Sanktion als auch die ersatzweise Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion ausdrücklich vorgesehen.(Rn.17) 3. Eine Umwandlungsentscheidung war lediglich insoweit erforderlich, als die durch das Gericht Nordholland verhängte alternative Sanktion nicht hinreichend bestimmt ist und daher gemäß § 90h Abs. 3, Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IRG festzulegen war, dass die Arbeitsleistungen nach Weisung der Sozialen Dienste der Justiz in Berlin zu erbringen sind. Ferner bedurfte es der Konkretisierung des zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist. Der Senat hat diesen auf achtzehn Monate ab dem Datum seiner Entscheidung festgelegt.(Rn.18) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 20. Juni 2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I - Strafvollstreckungskammer - vom 14. Juni 2024 wird mit der Maßgabe verworfen, dass a) das Urteil des Gerichts Nordholland vom 30. März 2023 (15-071470-21) insoweit für vollstreckbar erklärt wird, als der Beschwerdeführer darin zu einer für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie - für den Fall der Nicht-Leistung der ihm zugleich auferlegten 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit - zu 120 Tagen Haft verurteilt worden ist; die Erklärung der Vollstreckbarkeit erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Strafaussetzung widerrufen beziehungsweise die ersatzweise bestimmte freiheitsentziehende Sanktion verhängt wird, b) die Überwachung der durch das Urteil verhängten alternativen Sanktion, 240 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten, mit der Maßgabe für zulässig erklärt wird, dass die Arbeitsleistungen binnen achtzehn Monaten ab dem Datum der vorliegenden Entscheidung nach Weisung der Sozialen Dienste der Justiz in Berlin zu erbringen sind. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Das Gericht Nordholland (Zweigstelle A) - 15-071470-21 - hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. März 2023, rechtskräftig seit dem 14. April 2023,zu einer alternativen Sanktion in Form von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit, ersatzweise 120 Tage Haft, und zu einer für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Verurteilte ist für schuldig befunden worden, a) eine vorsätzliche oder fahrlässige Geldwäsche im Sinne von Artikel 420bis des niederländischen Strafgesetzbuchs begangen zu haben, indem er am oder um den 9. März 2021 auf dem Flughafen S (Niederlande) den aus einer rechtswidrigen Tat stammenden Betrag von 175.020,- Euro erwarb, besaß, umtauschte, verwendete oder seine Herkunft verschleierte, obwohl er wusste oder zumindest vernünftigerweise hätte vermuten müssen, dass der Betrag direkt oder indirekt aus einer Straftat herrührt, b) „gegebenenfalls vorsätzlich“ gegen die in Artikel 10:1 des niederländischen Allgemeinen Zollgesetzes normierte Verpflichtung zur Anmeldung liquider Mittel verstoßen zu haben, indem er bei seiner Ein- oder Ausreise am 9. März 2021 in S den Besitz des vorgenannten Geldbetrages nicht anzeigte. 2. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Nordholland hat mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 - ETS-U-2023029283 - um die Übernahme der Vollstreckung des vorgenannten Urteils und um die Überwachung der darin verhängten alternativen Sanktion ersucht. Dem Ersuchen beigefügt sind eine beglaubigte Abschrift des Urteils und die Bescheinigung nach Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen. 3. Auf das Ersuchen der Bezirksstaatsanwaltschaft Nordholland hat das Landgericht Berlin I - Strafvollstreckungskammer -, dem dahingehenden Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin folgend, beschlossen: 1. Das Urteil des Gerichts Nordholland vom 30. März 2023 (15-071470-21) wird für den Fall, dass die Aussetzung der Vollstreckung widerrufen wird, insoweit für vollstreckbar erklärt, als der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde. 2. Das in Ziffer 1) genannte Urteil wird ferner insoweit für vollstreckbar erklärt, als der Verurteilte darin ersatzweise für den Fall, dass er nicht 240 Stunden gemeinnützige Arbeit leistet, zu 120 Tagen Haft verurteilt wurde, wobei diese Strafe in eine Freiheitsstrafe von vier Monaten umgewandelt wird, deren Vollstreckung für zwei Jahre seit dem 14.4.2023 ausgesetzt wird mit der Weisung, bis zum 14.10.2024 240 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Sozialen Dienste der Justiz Berlin zu leisten. Die Vollstreckbarkeit gilt nur für den Fall, dass die Bewährungsaussetzung widerrufen wird. 3. Die Überwachung der Bewährung aufgrund der Aussetzung der unter 1) genannten Freiheitsstrafe im Urteil des Gerichts Nordholland vom 30. März 2023 (15-071470-21) für zwei Jahre ab dem 14.4.2023 sowie die Überwachung der in dem Urteil verhängten gemeinnützigen Arbeit von 240 Stunden wird für zulässig erklärt, wobei die alternative Sanktion der gemeinnützigen Arbeit umgewandelt wird in die Bewährungsweisung, bis zum 14.10.2024 240 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Sozialen Dienste der Justiz, Berlin, zu leisten. 4. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit der mit Schriftsatz seines Rechtsbeistands am 21. Juni 2024 eingelegten, unbegründet gebliebenen sofortigen Beschwerde. II. Die statthafte (§§ 90h Abs. 3, 55 Abs. 2 Satz 1 IRG) sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch mit der tenorierten Maßgabe zu verwerfen. 1. Die in § 90h Abs. 3 IRG normierten Voraussetzungen, unter denen ein ausländisches Urteil für vollstreckbar und die Überwachung der darin verhängten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig erklärt werden kann, liegen vor. a) Die Vollstreckung des Urteils des Gerichts Nordholland und die Überwachung der darin verhängten alternativen Sanktion sind zulässig. Die formellen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 90d Abs. 1, 90 b IRG liegen vor. Die niederländischen Behörden haben die nach § 90d Abs. 1 IRG erforderlichen Unterlagen übermittelt, und es handelt sich bei den Sanktionen, die durch das Gericht Nordholland mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Urteil (§ 90b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG) verhängt worden sind, um solche, die im Katalog des § 90b IRG vorgesehen sind (vgl. § 90b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a), Nr. 2 c), Nr. 6 k) IRG). Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich in der Bundesrepublik Deutschland auf (§ 90b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IRG). Das ihm nachgewiesene - nach deutschem Recht als nur eine Tat im Rechtssinne zu wertende - Verhalten ist auch nach deutschem Recht verfolgbar (§ 90b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IRG). Es erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen des Tatbestands der nur vorsätzlich oder leichtfertig begehbaren Geldwäsche nach § 261 StGB, hätte nach deutschem Recht aber als - jedenfalls fahrlässiger - Verstoß gegen § 31a Abs. 3 Nr. 1 ZollVG mit einer Geldbuße geahndet werden können. Zulässigkeitshindernisse nach § 90c IRG sind nicht ersichtlich. Ein Zulässigkeitshindernis resultiert insbesondere nicht daraus, dass es sich bei dem zu vollstreckenden Erkenntnis um ein Abwesenheitsurteil handelt; denn der Verurteilte ist zu der Verhandlung, die zu dem Erkenntnis geführt hat, rechtzeitig persönlich geladen worden (§ 90c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 a) aa) IRG). b) Die in dem Antrag vom 2. Mai 2024 konkludent enthaltene Bewilligungsentscheidung der Staatsanwaltschaft enthält keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Dass dem Antrag nicht entnommen werden kann, dass und mit welchem Ergebnis § 90e IRG geprüft wurde (§ 90f Abs. 2 IRG), ist unschädlich; denn Bewilligungshindernisse waren vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Bereits ein Bewilligungsermessen war nicht eröffnet. So liegt insbesondere kein Fall des § 90e Abs. 1 Nr. 4 IRG vor. Die Dauer der alternativen Sanktion beträgt nicht weniger als sechs Monate. Nach der ergänzenden Mitteilung der niederländischen Behörden vom 13. März 2024 ist die Arbeitsleistung nach holländischem Recht vielmehr grundsätzlich innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu erbringen. 2. Eine Ermäßigung der durch das Gericht Nordholland verhängten Sanktion ist nicht erforderlich. Der insgesamt für vollstreckbar zu erklärende Freiheitsentzug überschreitet nicht die im vorliegenden Fall maßgebliche Grenze von zwei Jahren (§ 90h Abs. 4 Satz 1, Satz 2 IRG i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 4 IRG). 3. Der von der Strafvollstreckungskammer vorgenommenen Umwandlungen der alternativen Sanktion in eine Bewährungsauflage und der ersatzweise angeordneten Haft in eine Bewährungsstrafe bedarf es nicht. Dass das deutsche Recht weder eine eigenständige Strafe durch Erbringung gemeinnütziger Arbeitsleistungen noch eine Ersatzfreiheitsstrafe für nicht erbrachte Arbeitsleistungen vorsieht, ist insoweit unschädlich; denn in § 90b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c) IRG ist sowohl die Verhängung aller in § 90b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IRG genannten Maßnahmen als eigenständige Sanktion als auch die ersatzweise Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion ausdrücklich vorgesehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Oktober 2023 - 7 Ws 155/23 -, juris Rn. 11). Einer Umwandlungsentscheidung bedürfte es danach nur, wenn die in Rede stehenden Maßnahmen als solche dem deutschen Recht fremd wären (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.), namentlich eine im deutschen Recht nicht vorgesehene freiheitsentziehende Sanktion, wie zum Beispiel Zuchthausstrafe, festgelegt wäre (vgl. BT-Drs. 18/4347, Seite 153). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. So entspricht namentlich die vorgesehene Ersatzhaft ihrer Art nach der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB; dass diese nach deutschem Recht nur an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen tritt, ist im Rahmen des § 90h Abs. 5 IRG unerheblich (OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 30. März 2021 - III-2 Ws 217/20 -, juris Rn. 62). Eine Umwandlungsentscheidung war lediglich insoweit erforderlich, als die durch das Gericht Nordholland verhängte alternative Sanktion nicht hinreichend bestimmt ist und daher gemäß § 90h Abs. 3, Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IRG festzulegen war, dass die Arbeitsleistungen nach Weisung der Sozialen Dienste der Justiz in Berlin zu erbringen sind. Ferner bedurfte es der Konkretisierung des zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist. Der Senat hat diesen auf achtzehn Monate ab dem Datum seiner Entscheidung festgelegt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 IRG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.