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Urteil

4 U 78/09

KG Berlin 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:0629.4U78.09.0A
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Leitsätze
Hat eine Bank einem in der Rechtsform der GbR aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds ein Darlehen gewährt in Kenntnis, dass der Gesellschaftsvertrag eine quotale Haftungsbeschränkung der Gesellschafter entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft vorsieht, bezieht sich die Quote immer nur auf die noch offene Restforderung gegenüber der GbR. Die von der Gesellschaft nach Fälligstellung der Darlehen geleisteten Zahlungen sind quotal auf die Haftung der Gesellschafter anzurechnen. (Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 11. November 2008, 4 U 12/07, NZG 2009, 299)(Rn.33) (Rn.37) (Rn.38) .
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 23. April 2009 verkündete Versäumnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Berlin – 21 O 404/07 - teilweise abgeändert und - zur Klarstellung - insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 1) wird - im Verhältnis zur D. 45 Grundstücksgesellschaft b.R. wie ein Gesamtschuldner - verurteilt, an die Klägerin 118.214,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 109.892,93 € seit dem 1. Mai 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz verteilen sich wie folgt: Von den Gerichtskosten haben der Beklagte zu 1) 15,64 %, der Beklagte zu 2) 17,36 %, die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner 34,72 %, der Beklagte zu 5) 5,86 %, der Beklagte zu 6) 17,36 %, der Beklagte zu 7) 4,51 % und die Klägerin 4,55 % zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte zu 1. 16,46%, der Beklagte zu 2) 20,21 %, die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner 20,94 %, der Beklagte zu 5) 9,4 %, der Beklagte zu 6) 20,21 % und der Beklagte zu 7) 8 % zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat die Klägerin 22,52 % zutragen; im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt. 4. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz verteilen sich wie folgt: Von den Gerichtskosten haben der Beklagten zu 1) 41,66 %, der Beklagte zu 6) 46,23 % und die Klägerin 12,11 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte zu 1) 54,34 % und der Beklagte zu 6) 29,87 % zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat die Klägerin 22,52 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 Prozent abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 Prozent abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent leistet. 6. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat eine Bank einem in der Rechtsform der GbR aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds ein Darlehen gewährt in Kenntnis, dass der Gesellschaftsvertrag eine quotale Haftungsbeschränkung der Gesellschafter entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft vorsieht, bezieht sich die Quote immer nur auf die noch offene Restforderung gegenüber der GbR. Die von der Gesellschaft nach Fälligstellung der Darlehen geleisteten Zahlungen sind quotal auf die Haftung der Gesellschafter anzurechnen. (Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 11. November 2008, 4 U 12/07, NZG 2009, 299)(Rn.33) (Rn.37) (Rn.38) . 1. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 23. April 2009 verkündete Versäumnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Berlin – 21 O 404/07 - teilweise abgeändert und - zur Klarstellung - insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 1) wird - im Verhältnis zur D. 45 Grundstücksgesellschaft b.R. wie ein Gesamtschuldner - verurteilt, an die Klägerin 118.214,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 109.892,93 € seit dem 1. Mai 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz verteilen sich wie folgt: Von den Gerichtskosten haben der Beklagte zu 1) 15,64 %, der Beklagte zu 2) 17,36 %, die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner 34,72 %, der Beklagte zu 5) 5,86 %, der Beklagte zu 6) 17,36 %, der Beklagte zu 7) 4,51 % und die Klägerin 4,55 % zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte zu 1. 16,46%, der Beklagte zu 2) 20,21 %, die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner 20,94 %, der Beklagte zu 5) 9,4 %, der Beklagte zu 6) 20,21 % und der Beklagte zu 7) 8 % zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat die Klägerin 22,52 % zutragen; im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt. 4. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz verteilen sich wie folgt: Von den Gerichtskosten haben der Beklagten zu 1) 41,66 %, der Beklagte zu 6) 46,23 % und die Klägerin 12,11 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte zu 1) 54,34 % und der Beklagte zu 6) 29,87 % zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat die Klägerin 22,52 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 Prozent abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 Prozent abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent leistet. 6. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesellschafter der D. 45 Grundstücksgesellschaft b.R. (im folgenden: GbR) quotal auf Rückzahlung eines der GbR gewährten Objektfinanzierungsdarlehens in Anspruch. Der Beklagte zu 1) ist Gesellschafter der GbR mit einem Anteil von 3,4698 %. Mit Vertrag vom 28. September/8.Oktober 1993 (Anlage K 3) gewährte die Klägerin der GbR ein Darlehen über 8.600.000,00 DM. Das Darlehen wurde ausbezahlt. Mit notarieller Urkunde vom 3. November 1993 wurde zugunsten der B. Hypotheken- und Pfandbriefbank AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Grundschuld in Höhe von 8.600.000,-- DM an dem Grundstück D. 45 in Berlin-… bestellt. Am 7. November 1996 übernahm die Geschäftsbesorgerin der GbR vor dem Notar für die dort in der Anlage genannten Gesellschafter für die Zahlung eines Betrages in Höhe der Grundschuld von 8,6 Mio. DM nebst Zinsen und Nebenleistungen die persönliche Haftung; jedoch nur für die aus den in der Anlage dieser Urkunde ersichtlichen Teilbeträge mit der Maßgabe, dass die Gläubigerin berechtigt ist, die Gesellschafter aus der persönlichen Haftung und vor der Vollstreckung in das Pfandobjekt in Anspruch zu nehmen; gleichzeitig wurde für die Gesellschafter wegen dieser Verbindlichkeit die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen erklärt (Anlage K 5). Mit Vereinbarungen vom 25./31. Oktober 1996 wurde der Darlehensvertrag dahin ergänzt, dass die Darlehensnehmer als Gesamtschuldner, aber jeweils beschränkt auf die in der beigehefteten Aufstellung genannten Darlehensbeträge nebst Zinsen und Nebenleistungen haften. (Anlage K 4). In einer unter dem 31. Januar/5. Februar 2007 getroffenen Ablösevereinbarung (Anlage K 6) vereinbarten die Parteien wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GbR und bestehender Zahlungsrückstände die Ablösung des Darlehens zum 31. Dezember 2006. Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils des Landgerichts Berlin Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage gegen die Beklagten stattgegeben und u.a. den Beklagten zu 1) verurteilt, an die Klägerin 152.569,50 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 1) und 6) Berufung eingelegt. Der Beklagte zu 6) hat seine Berufung vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte zu 1) die Abweisung der Klage weiter. Er ist der Auffassung, der Klage mangele es an einem Rechtsschutzinteresse, da die Klägerin bereits über ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis von ihm verfüge. Die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) sei durch Erfüllung erloschen. Die Klageforderung sei unschlüssig. Die von der Fondsgesellschaft und den übrigen Gesellschaftern erbrachten Leistungen seien auf die Hauptschuld und damit auf seine quotale Haftung anzurechnen . Die quotale Haftung orientiere sich nicht an dem Nominalbetrag des Darlehens, sondern an der aktuellen Hauptforderung der Klägerin. Der Beklagte zu 1) beantragt, unter Abänderung des Versäumnisteil- und Schlussurteils des Landgerichts Berlin vom 23. April 2009 – 21 O 404/07 – die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 524 Abs. 1 S. 1 ZPO statthafte Berufung ist gemäß §§ 517, 519, 520, 524 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Ihr mangelt es nicht bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin über vollstreckbare Schuldanerkenntnisse verfügt, aus denen sie die Vollstreckung hätte herleiten können. Leistungsklagen, mit denen fällige Ansprüche verfolgt werden, sind grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses an einem Urteil zulässig. Nur wenn das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise aus besonderen Gründen fehlt, ist eine solche Klage als unzulässig abzuweisen (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Auflage § 89 IV 1 Rdn. 29 f.). Dies kann der Fall sein, wenn der Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel über die Klageforderung besitzt und daraus unschwer die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Allerdings ist dem Gläubiger trotz eines Vollstreckungstitels die Erhebung der Klage nicht verwehrt, wenn er hierfür einen verständigen Grund hat. Die Klägerin besitzt schon gar keinen Vollstreckungstitel für die streitgegenständliche Forderung gemäß § 607 Abs. 1 BGB a.F. auf Rückzahlung des Darlehens. Der Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, die als Anlage K 5 eingereichten notarielle Urkunden vom 7. November 1996, in dem sich auch der Beklagte zu 1) der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, betrifft die persönliche Haftungsübernahme, d.h. die Ansprüche gemäß § 780 BGB aufgrund abstrakter Schuldversprechen. Die Ansprüche gemäß § 607 Abs. 1 BGB a.F. und gemäß § 780 BGB unterscheiden sich nach Entstehungsgrund, Inhalt und Rechtswirkung (vgl. ausführlich Urteil des BGH vom 19. Dezember 2006, -XI ZR 113/06 -, zitiert nach juris, dort: Rdn. 10 ff.). B. Die Klage ist nur teilweise begründet. 1. Der Klägerin steht analog §§ 128 S. 1, 130 Abs. 1 HGB i.V.m. §§ 488 Abs. 1 S. 2, 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch Zahlung von 118.214,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2007 auf 109.892,93 € gegen den Beklagten zu 1) als Gesellschafter der D. 45 Grundstücksgesellschaft bR zu. Die Voraussetzungen liegen vor. a) Der Beklagte ist als Gesellschafter mit einem Anteil von 3,4698 % der GbR beigetreten und hat damit analog §§ 128 S. 1, 130 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen. Die Gesellschafter einer GbR haften persönlich (also mit ihrem gesamten Vermögen), unbeschränkt, unmittelbar (nicht bloße Nachschusspflicht gegenüber der Gesellschaft), primär (d.h. nicht nur nachrangig zur GbR) und grundsätzlich auf das Ganze (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 714 BGB, Rdn. 12 m.w.N.). Der Beklagte zu 1) ist mit seiner am 4. Oktober 1993 angenommenen Beitrittserklärung vom 24. September 1993 auch bereits vor Aufnahme des Darlehens durch den Darlehensvertrag, der von dem zur Vertretung der GbR bevollmächtigten Geschäftsbesorger erst am 8. Oktober 1993 angenommen wurde, der GbR beigetreten. b) Der Klägerin steht gegen die GbR aufgrund der Ablösevereinbarung vom 31. Januar/5. Februar 2007 eine Forderung auf Rückzahlung des Darlehens nebst Verzugszinsen (Gesellschaftsverbindlichkeit) zu. Mit der Ablösevereinbarung haben die Klägerin und die GbR vereinbart, dass die aufgrund des Darlehensvertrages vom 28. September/8. Oktober 1993 per 30. September 2006 bestehenden Verbindlichkeiten von insgesamt 5.431.619,96 € aufgrund bestehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GbR zum 31. Dezember 2006 (Ziff. 3 der Vorbemerkungen der Ablösevereinbarung) abgelöst werden sollen. Diese Vereinbarung wurde auf Seiten der GbR durch die Rechtsanwälte S./S.-M./A.s geschlossen und von der Geschäftsführerin der GbR durch den schriftlichen Zusatz „zustimmend zur Kenntnis genommen“ genehmigt. Einwände gegen die Wirksamkeit des Darlehensvertrages oder der Ablösevereinbarung etwa aufgrund Vollmachtmissbrauchs durch die Geschäftsbesorgerin hat der Beklagte zu 1) – auch in erster Instanz - nicht erhoben. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Klägerin ist ferner nicht nach Treu und Glauben untersagt, die Gesellschafter nach §§ 128, 130 BGB analog in Anspruch zu nehmen, weil diese sich nicht entsprechend der Ergänzungsvereinbarung zum Darlehensvertrag vom 25./31. Oktober 1996 der Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen unterworfen hätten. Die Darlehensverbindlichkeit ergibt sich bereits aus dem Darlehensvertrag vom 28. September / 8. Oktober 1993. Aus der Ergänzungsvereinbarung vom 25./31. Oktober 1996 ergibt sich auch nicht, dass vor einer Inanspruchnahme der Gesellschafter eine Unterwerfungserklärung der Gesellschafter vorliegen muss. Im Übrigen geht die Klägerin aus dieser nicht vor. Ferner hat die Geschäftsbesorgerin diese in der notariellen Urkunde vom 7. November 1996 für die Gesellschafter abgegeben. Dass sie hierzu entgegen der Regelung in § 4 Nr. 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nicht aufgrund einer notariellen Vollmacht bevollmächtigt gewesen sein soll, trägt der Beklagte zu 1) nicht vor. c) Eine Haftung des Beklagten zu 1) scheidet nicht aufgrund von Schadensersatzansprüchen des Beklagten gegen die Klägerin aus, aufgrund derer dieser eine Freistellung begehren könnte. Das Bestehen von Schadensersatzansprüchen hat das Landgericht unter Ziff. 4 seines Urteils abgelehnt. Hiergegen enthält die Berufungsbegründung keinerlei Einwände. Es handelt sich bei dem vom Beklagten eingewandten Schadensersatzanspruch jedoch um eine selbständige, von der Klageforderung, unabhängige und nur über eine Einwendung verbundene Forderung. Bei selbständigen Ansprüchen bedarf es einer gesonderten Berufungsbegründung (vgl. Müller-Rabe NJW 1990, 283, 286), die hier nicht vorliegt. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Schadensersatzansprüche des Beklagten zu 1), aufgrund derer er eine Entlassung aus der Haftung verlangen könnte, nicht gegeben sind. Dem Beklagten zu 1) stehen weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche zu. aa) Schadensersatzansprüche aus c.i.c. oder p.V.V scheiden aus, weil zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) keinerlei Vertragsverhältnisse bestanden haben. Ein Anlageberatungsvertrag ist nicht gegeben, da der Beklagte zu 1) bei seiner Anlageentscheidung nicht die Hilfe der Klägerin in Anspruch genommen hat. Die Klägerin war gegenüber dem Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung auch nicht als Anlagevermittlerin tätig. Zudem hat die Klägerin die Kapitalanlage des Beklagten unstreitig nicht finanziert, so dass auch eine Aufklärungspflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt eines „Wissensvorsprungs bzw. institutionellen Zusammenwirkens" oder "Überschreitens der Rolle als Kreditgeber“ sowie "Interessenkollision“ nicht in Betracht kommt. Der Beklagte ist schließlich auch nicht Partei des zwischen der Klägerin und der GbR geschlossenen Darlehensvertrages. Es ist auch kein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG gegeben, da es sich bei der GbR nicht um eine Verbraucherin handelt und die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht der Finanzierung der Beteiligung des Beklagten an der GbR dienten. bb) Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter bestehen nicht, weil die zwischen der GbR und der Klägerin geschlossenen Darlehensverträge keine Schutzwirkungen zu Gunsten der Gesellschafter entfalten. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 24.01.2006 – XI ZR 384/03, NJW 2006, 830-843, Rdn. 52-53 zum Darlehensvertrag zwischen Bank und GmbH zitiert nach juris) wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll und den Gefahren von (Schutz-) Pflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst oder wenn die Umstände des Einzelfalles ansonsten konkrete Anhaltspunkte für den Parteiwillen ergeben, dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis des Dritten Rechnung zu tragen. Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer Gesellschaft ist dabei in Bezug auf deren Gesellschafter nicht drittbezogen und entfaltet deshalb auch für diese keine Schutzwirkungen, da diese von der Darlehensgewährung nur mittelbar betroffen sind. Darüber hinaus kann aus den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Schadensersatzhaftung der kreditgewährenden Beklagten gegenüber den Gesellschaftern auch deshalb nicht hergeleitet werden, weil sie nach der Wertung des § 334 BGB nicht mehr Rechte geltend machen könnten als die GbR als Vertragsgläubigerin (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 26.02.2007 – XI ZR 306/05 zitiert nach juris). Eine Aufklärungs- und Schutzbedürftigkeit der OHG ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen. cc) Der Beklagte zu 1) kann auch nicht Schadensersatz aus Prospekthaftung im engeren Sinn beanspruchen. Soweit dieser vorträgt, dass der Verkaufsprospekt als Haftungsreihenfolge vor der Haftung der Gesellschafter die Haftung des Grundstücks vorsieht, den falschen Eindruck erweckt, dass sich das Objekt im Prognosezeitraum selbst trage und die Beschränkung der Veräußerlichkeit irreführend dargestellt sei, scheiden Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne bereits deshalb aus, weil die Klägerin keine Prospektverantwortlichkeit trifft. Angesichts dessen kann es dahingestellt bleiben, ob die Angaben im Prospekt tatsächlich unrichtig bzw. unzureichend sind. Für den Prospektinhalt müssen in erster Linie diejenigen einstehen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter des Unternehmens, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen, einschließlich der sogenannten "Hintermänner", also solcher Personen, die hinter dem Unternehmen stehen und auf das Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells entscheidend Einfluss ausüben (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.2004 - III ZR 359/02, NJW 2004, 1732-1734 zitiert nach juris; Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 311 BGB, Rd. 69 m.w.N.). Dass die Klägerin eine derartige Stellung eingenommen hat, trägt der Beklagte zu 1) nicht vor. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat diese den Prospekt weder erstellt noch war sie an dessen Herstellung beteiligt. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Eine Gründer-, Initiatoren- oder Gestalterfunktion der Klägerin behauptet der Beklagte zu 1) ebenfalls nicht. Darüber hinaus haften zwar auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung einen Vertrauenstatbestand für die Richtigkeit des Prospekts geschaffen haben, vorausgesetzt ihre Mitverantwortlichkeit ist nach außen hervorgetreten (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 69 Aufl. 2010, § 311 BGB, Rd. 69 m.w.N.; BGH, Urt. v. 12.02.2004 - III ZR 359/02, NJW 2004, 1732-1734 zitiert nach juris). Auch derartige Umstände trägt der Beklagte zu 1) jedoch nicht vor. Dass die Klägerin selbst im Prospekt als Referenz aufgeführt ist, ist weder ersichtlich noch von dem Beklagten zu 1) behauptet worden. dd) Auch eine Haftung unter dem Gesichtspunkt einer Prospekthaftung im weiteren Sinne kommt nicht in Betracht, da die Klägerin im Rahmen der Beitrittsverhandlungen des Beklagten zu 1) weder ein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen noch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat. Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet, wer Vertragspartner ist oder werden soll oder als ein für ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter) aufgetreten ist und dabei für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2009 – III ZR 74/08, WM 2009, 400 (401). Dabei haftet derjenige, der bei den Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, grundsätzlich auch für Mängel des bei den Verhandlungen benutzten Prospektes. Die Haftung aus c.i.c. besteht bei Inanspruchnahme von persönlichen Vertrauen zudem auch dann, wenn im Übrigen unrichtige oder unvollständige Angaben erfolgen (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 311 BGB, Rd. 71 m.w.N.). Umstände, die eine solche Haftung der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen begründen könnten, sind weder ersichtlich noch von dem Beklagten zu 1) dargetan worden. Unstreitig hatte die Klägerin im Rahmen der Beitrittsverhandlungen des Beklagten zur GbR keinen persönlichen Kontakt zu diesem. Dass die Klägerin an den Beitrittsverhandlungen konkret beteiligt gewesen ist und dabei persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, behauptet der Beklagte zu 1) nicht. Unstreitig ist der Erwerb der Kapitalanlage nicht über die Klägerin bzw. unter deren Mitwirkung erfolgt. Die Klägerin hatte auch als bloße Finanziererin des Fondsobjekts keine Stellung, nach der sie in eine Vertragsbeziehung zum Anleger trat oder dessen Beitritt sie im Namen der GbR zu bewirken hatte. ee) Dem Beklagten zu 1) steht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu. Der Beklagte zu 1) hat erstinstanzlich nicht die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch dargelegt. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 29.09.2009 – XI ZR 179/07, MDR 2010, 38-39, Rz. 19-22 zitiert nach juris) eine das Fondsobjekt finanzierende Bank im Falle der Mitwirkung an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Fondsanlegern durch die Gründungsgesellschafter aus § 826 BGB haften. Das setzt aber voraus, dass die Gründungsgesellschafter/Initiatoren die Anleger im Prospekt durch falsche Angaben getäuscht, die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf genommen haben und die Bank an dieser Täuschung willentlich mitgewirkt hat. Eine solche Mitwirkung ist dabei dann gegeben, wenn die Bank sich planmäßig und bewusst an der Täuschung der Anleger beteiligt, indem sie in Kenntnis des geplanten Vorgehens der Gründungsgesellschafter/Initiatoren die Objektfinanzierung durchgeführt und dadurch die Täuschung der Anleger durch die Gründungsgesellschafter/Initiatoren erst ermöglicht und dies auch gewollt hat. Dass die Bank trotz Kenntnis von unrichtigen Angaben im Prospekt die Objektfinanzierung durchgeführt und dadurch die Täuschung der Anleger, mithin der Beklagten, durch die Gründungsgesellschafter/Initiatoren ermöglicht und auch gewollt hat, ist weder ersichtlich noch von dem insofern darlegungspflichtigen Beklagten zu 1) dargetan worden. Offen bleiben kann, ob die von dem Beklagten zu 1) gerügten Angaben im Prospekt tatsächlich unzutreffend waren, insbesondere, ob der Prospekt eine tatsächlich nicht bestehende Haftungsreihenfolge suggeriert. Vorliegend ist jedenfalls ein entsprechender Schädigungsvorsatz seitens der Klägerin nicht erkennbar. Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB erfordert das Bewusstsein, dass das Handeln die ernstliche Möglichkeit des schädigenden Erfolges haben werde. Der Vorsatz braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muss jedoch die gesamten Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen. Es genügt, dass der Ersatzpflichtige den entstandenen Schaden zumindest bedingt vorsätzlich zugefügt hat. Bedingter Vorsatz ist dabei zu bejahen, wenn der Schädiger das Bewusstsein hat, dass infolge seines Tuns oder Unterlassens der andere der Gefahr eines Schadens ausgesetzt wird, und wenn er diesen möglichen Schaden für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt, mag er ihn auch nicht wünschen (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2003 - VI ZR 371/02, NJW 2004, 446-448, Rz. 26 zitiert nach juris). Fahrlässigkeit, auch grobe, genügt nicht (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 826 BGB, Rd. 10 m.w.N.). Dementsprechend hätte die Bank als Objektfinanziererin dann mit bedingtem Schädigungsvorsatz (§§ 826, 830 Abs. 2 BGB) gehandelt, wenn sie sich zum Zeitpunkt ihrer Finanzierungsentscheidung bewusst war, damit eine Täuschung potentieller Anleger durch die Gründungsgesellschafter/Initiatoren zu ermöglichen, wodurch diese einen Schaden erleiden und diese Schädigung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Hierzu hat der Beklagte zu 1) nicht einmal ansatzweise vorgetragen. d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei Bemessung des Haftungsanteils des Beklagten zu 1) nicht vom Darlehensnominalbetrag (3,4698 % von 8.600.000,00 DM = 298.400,00 DM [= 152.569,50 €]) auszugehen, vielmehr ist auf die nach Abzug der von der GbR bzw. aus deren Vermögen geleisteten Zahlungen noch verbleibende Restforderung abzustellen. Die Forderung der Klägerin errechnet sich daher unter Zugrundelegung ihrer Forderungsberechnung in ihrem Schriftsatz vom 23. Januar 2008 (Bl. 151/I ff. d. A.), die von dem Beklagten zu 1) nicht angegriffen werden, wie folgt: Restkapital € 3.631.111,25 zzgl. vertragl. Laufzeitzinsen 4. Quartal 2006 € 58.117,68 zzgl. Vorfälligkeitsentschädigung € 612.028,69 zzgl. rückständige Tilgungsleistungen per 30.09.2006 € 314.910,23 zzgl. rückständige Zinsen per 30.09.2006 € 780.957,83 Zwischensumme € 5.397.125,68 zzgl. Verzugszinsen per 30.09.2006 € 92.526,17 zzgl. Kosten € 85,79 zzgl. Rest der „laufenden Zinsen“ nach Verrechnung der Ausschüttung des Zwangsverwalters € 14.691,50 Verzugszinsen in Höhe von 7,7 % auf einen Betrag in Höhe von - 5.397.125,68 € vom 01.01.1007 – 21.03.2007 (80 Tage) € 91.085,74 - 5.382.857,46 € am 22. 03.2007 (1 Tag) € 1.135,56 - 5.370.061,59 € vom 23.03.2007 – 23.04.2007 (32 Tage) € 36.251,59 - 4.810.024,77 € vom 24.04.2007 – 27.04.2007 (4 Tage) € 4.058,87 Zwischensumme € 5.636.960,90 abzgl. Zahlungen der Fonds-GbR € 2.229.999,91 vom 21.03.2007 € 14.268,22 vom 22.03.2007 € 12.795,87 vom 23.04.2007 IBB € 560.036,82 vom 27.04.2007 € 1.642.899,00 Kaufpreis Erbbaurecht € 3.406.960,99 3,4698 % von 3.406.960,99 € = 118.214,73 € Dabei waren die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Januar 2008 (Bl. 151/I ff.) angegebenen Forderungen, mit Ausnahme der Berechnung der Verzugszinsen zugrunde zulegen, da sie vom Beklagten zu 1) nicht angegriffen werden. Die Verzugszinsen errechnen sich jeweils in Bezug auf die nach den anzurechnenden Zahlungen der Gesellschaft verbleibende Restdarlehensforderung der Klägerin. Zahlungen anderer Gesellschafter führen insoweit hinsichtlich der vom Beklagten zu 1) zu tragenden Zinslast zu keiner Verringerung des auf ihn entfallenden Verzugszinsanteils. Die auf die Forderung der Klägerin geleisteten Zahlungen anderer Gesellschafter haben lediglich die anteilig von diesen Gesellschaftern zu tragende Hauptschuld reduziert und damit auch die darauf für sie entfallenden Verzugszinsen. Dabei macht es für die Berechnung der vom Beklagten zu 1) zu tragenden Verzugszinsen keinen Unterschied, ob diese zunächst von der nur durch Zahlungen der Gesellschaft reduzierten gesamten Hauptforderung berechnet werden und sodann der auf den Beklagten zu 1) entfallende quotalen Haftanteil zugrunde gelegt wird; oder ob zunächst unter Berücksichtigung der auf den Beklagten zu 1) entfallenden Haftungsquote die anteilige, um die Zahlungen der Gesellschaft reduzierte Hauptforderung errechnet wird und sodann auf diesen Betrag die Zinsen ermittelt werden. Für den ersten Verzugszinszeitraum vom 1. Januar bis 21. März 2007 hat der Senat seinen Berechnungen abweichend von den Angaben der Klägerin nicht lediglich angefallene Zinsen von 70.591,45 €, sondern 91.085,74 € zugrunde gelegt. Insoweit ist der Klägerin offensichtlich ein Rechenfehler unterlaufen, da Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der zum damaligen Zeitpunkt 2,7 % betrug, auf die Hauptforderung von 5.397.125,68 € einen Betrag von 91.085,74 € und nicht 70.591,45 € ergeben. Der Senat war insoweit an die Berechnung der Klägerin nicht gebunden, da der erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag, keinen Antrag iSd § 308 Abs. 1 ZPO darstellt, sondern lediglich eine Hilfsberechnung. In erster Linie verfolgt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zu 1) in voller Höhe weiter. Der Senat konnte daher bei der Berechnung des quotalen Haftanteils des Beklagten zu 1) die tatsächlich angefallenen Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (insgesamt mithin 7,7 %) gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB zugrunde legen. (1) Für die rechtsgeschäftlich begründeten Schulden der GbR haften die Gesellschafter - wie dargelegt - mit ihrem Privatvermögen grundsätzlich gemäß §§ 128 ff. HGB analog zwar akzessorisch, untereinander gesamtschuldnerisch und grundsätzlich unbeschränkt persönlich. Vorliegend ergibt sich aber eine Haftungsbeschränkung aufgrund Konsenses zu Gunsten der Gesellschafter aufgrund von § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1). Dieser sieht vor, dass die Gesellschafter "nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft, in der Höhe jedoch unbegrenzt", haften. Da der Bank der Gesellschaftsvertrag sowie das Gesamtkonzept bekannt waren und sie gerade auf den Beitritt sowie die Mithaftung der Neubeitretenden Wert legte, sind die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung der Beklagten aufgrund eines Konsenses mit dem Vertragspartner (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2002,- II ZR 2/00 -, zitiert nach juris, dort: Rdn. 12 f. [Vertrauensschutz für die sog. Altfälle]; BGH, Urt. Vom 27.09.1999, - II ZR 371/98 -, NJW 1999, 3483-3485 Rn. 14 und 15) gegeben (vgl. so schon Urteil des Senats vom 11.11.2008, - 4 U 12/07 -, NZG 2009, 299-302). Diese quotale Haftung gem. § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1) ist ausgehend vom Wortlaut sowie der Interessenlage (§§ 133, 157 BGB) - entsprechend der Entscheidung des Senats vom 11. November 2008 (4 U 12/07, NZG 2009, 299-302; a.A.: 24. Zivilsenat des Kammergerichts, Urteil vom 12. November 2008, - 24 U 102/07 -, ZIP 2009, 1118-1121 und 26. Zivilsenat des Kammergerichts, Urteil vom 11. Februar 2008 – 26 U 41/07 nicht veröffentlicht; OLG Köln, Urt. v. 30. September 2009 – 13 U 168/04, NZG 2010, 102-103) dahingehend zu verstehen, dass sich Quote immer nur auf die noch offene Restforderung gegenüber der Gesellschaft bezieht. Quotale Haftung bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass die Quote sich ausgehend von der anfänglichen Schuld berechnet und auf diese Summe fixiert bleibt, bis die gesamte Restforderung gegenüber der Gesellschaft diese Summe, die sich aus der Quote an der anfänglichen Darlehensschuld der Gesellschaft ergab, unterschreitet. Beispielhaft bedeutet dies, dass bei einer Gesellschaft mit 10 Gesellschaftern, die je zu 10 % beteiligt sind, bei einer anfänglichen Darlehensschuld von 100 €, jeder zunächst auf 10 € haftet. Werden im Wege der Zahlung der Gesellschaft auf die Darlehensschuld 10 € getilgt, so haftet jeder entsprechend seiner Quote von 10 % noch auf 9 €. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss der einzelne Gesellschafter nicht darauf warten, dass die gesamte Restschuld der Gesellschaft unter den Betrag von 10 €, also der Summe, die sich aus der Quote an der anfänglichen Darlehensschuld der Gesellschaft ergab, absinkt, um an den Leistungen auf die Gesellschaftsschuld zu partizipieren. Es ist an der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil v. 11. November 2008, - 4 U 12/07 -, NZG 2009, 299-302) festzuhalten, wonach die geschuldete quotale Haftung nicht „statisch“ zu bestimmen ist, sondern sich proportional mit der Verbindlichkeit der Gesellschaft verringert. Der gegenteiligen Auffassung des Klägers, wonach für die Haftung des Gesellschafters allein die anfängliche Gesamtschuld maßgebend sei und jeder Gesellschafter solange in Höhe des ihm anfänglich zugerechneten Haftbetrages in Anspruch genommen werden könne, als die von der Gesellschaft geschuldete (Rest)Verbindlichkeit mindestens gleich hoch ist wie der jeweilige (ursprüngliche) Haftbetrag des verklagten Gesellschafters, mithin eine Haftungsermäßigung erst in Betracht kommt, wenn die Gesellschaftsschuld unter dem jeweiligen individuellen Haftbetrag liegt, ist nicht zu folgen. Umstände, die im hiesigen Fall eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan worden. Der in der Rechtsprechung vertretenen abweichende Auffassung (vgl. 24. Zivilsenat des Kammergerichts, Urteil vom 12. November 2008 - 24 U 102/07 -, ZIP 2009, 1118-1121; 26. Zivilsenat des Kammergerichts, Urteil vom 11. Februar 2008, - 26 U 41/07 -, nicht veröffentlicht; OLG Köln, Urteil vom 30. September 2009, - 13 U 168/04 -, NZG 2010, 102-103), wonach für die Haftung der Gesellschafter stets die ursprünglich vereinbarten Darlehenssummen nebst Zinsen und Kosten maßgebend sei, ist nicht zu folgen. Entgegen dem 24. Zivilsenat des Kammergerichts (Urteil vom 24. Februar 2010, - 24 U 11/09 -) kann auch den kurzen Begründungen der Beschlüsse des BGH vom 30. März 2009, - II ZR 67/08 - und - II ZR 69/08 -, nicht entnommen werden, dass dieser generell eine Verringerung der quotalen Haftung der Gesellschafter durch Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ablehnt. (a) Schon der Wortlaut der Regelung zu § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Anl. K 1) spricht gegen eine „statische“ Haftung. Denn unter „Quote“ an einer Bemessungsgrundlage versteht man regelmäßig keinen statischen numerischen Höchstbetrag, sondern einen der Höhe nach schwankendem Wert, der typischerweise als Prozentsatz dargestellt wird. Eine Quote drückt regelmäßig das Verhältnis von zwei Werten aus, von denen einer konstant und einer variabel ist. Da die kapitalmäßige Beteiligung des Einzelnen konstant ist, kann die Variable nur die in der Höhe schwankende Gesellschaftsschuld sein (vgl. Barchewitz, MDR 2009, 1374 (1375-1376). (b) Eine entsprechende Auslegung ist auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage, insbesondere der gebotenen Verteilung des Insolvenzrisikos, angezeigt. Die Bank trägt wie jede Vertragspartei grundsätzlich das Risiko, dass ihr Vertragspartner insolvent wird. Vertragspartner der Bank ist hier die Gesellschaft. Die akzessorische Haftung nach den §§ 128, 130 HGB gibt dem Vertragspartner nur einen weiteren Zugriff - neben dem auf das Gesellschaftsvermögen - auf das Privatvermögen der Gesellschafter. Warum bei dieser zusätzlichen Haftungsmasse nun das ursprünglich von der Bank zu tragende Insolvenzrisiko anders verteilt werden sollte, ist nicht einsichtig; die Interessenlage gebietet es nicht. Auf diese Lage konnte sich die Bank einstellen. Sie hatte es in der Hand, sich mit einer entsprechenden Haftungsbegrenzung der Gesellschafter einverstanden zu erklären oder den Darlehensvertrag nicht zu schließen. Weiterhin war es ihr möglich, sich weitere Sicherheiten - neben der bereits vereinbarten dinglichen Haftung der Fonds-Immobilie - geben zu lassen (vgl. Entscheidung des Senats vom 11. November 2008 - 4 U 12/07 -, NZG 2009, 299-302, zitiert nach juris, dort: Rdn. 148/153). Auch die schutzwürdigen Interessen der Gesellschafter rechtfertigen es, bei der Berechnung der Haftungsquote von der nach Abzug der von der Gesellschaft bzw. aus deren Vermögen geleisteten Zahlungen noch verbleibenden Restforderung gegenüber der Gesellschaft auszugehen. Denn kein Gesellschafter einer solchen „Anlagen-Gesellschaft“ hat den Willen, im Außenverhältnis höher in Anspruch genommen zu werden, als er Leistungen im Innenverhältnis erbringen müsste. Der Anleger will sich regelmäßig nicht darauf einlassen, zunächst an die Bank als Gesellschaftsgläubigerin einen über seiner eigenen Haftung liegenden Betrag zahlen zu müssen, um anschließend bei den Mitgesellschaftern Rückgriff zu nehmen. Im Gegensatz zu der Bank, die sich vor der Gewährung eines Kredits von der Solvenz ihrer Vertragspartner überzeugen kann, ist es dem einzelnen Gesellschafter nicht möglich, vor seiner Anlageentscheidung die Kreditwürdigkeit der übrigen Gesellschafter zu prüfen. Bildet man ein Beispiel eines Darlehens in Höhe von 100.000,-- Euro, das eine Gesellschaft mit 10 Gesellschaftern, die je zu 10 % beteiligt sind, aufnimmt, dann kann die Bank, wenn die Restdarlehensschuld durch Zahlungen der Gesellschaft auf 10.000 Euro abgesunken ist, nicht wahlweise jeden einzelnen Gesellschafter noch auf volle 10.000 Euro in Anspruch nehmen, sondern nur in Höhe von jeweils 1.000 Euro. Ansonsten würden Außen- und Innenhaftung mit der Folge auseinanderfallen, dass die teilschuldnerische Haftung bei Absinken der Gesellschaftsschuld und Fortbestand der Haftungsquoten quasi in eine gesamtschuldnerische Haftung „mutieren“ würde (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 2008, - 4 U 12/07 -, NZG 2009, 299-302, zitiert nach juris, dort: Rdn. 148). Im hiesigen Fall war der Bank unstreitig die gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages im Innenverhältnis vereinbarte Beschränkung der Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft quotal auf die kapitalmäßige Beteiligung an der Gesellschaft bekannt. Zudem ist es auch im Übrigen interessengerecht, dass die vertragsgemäßen Leistungen der Gesellschaft die persönliche Schuld der Gesellschafter mindern. Denn diese Leistungen erfolgen aus erwirtschafteten Erträgen, die sonst den Gesellschaftern als Ausschüttung zustünden. Es kann aber keinen Unterschied machen, ob die Gesellschaft tilgt oder ob die Erträge als Ausschüttung gezahlt werden und daraus die einzelnen Gesellschafter quotal selbst tilgen. Die Bank kann sich insofern nicht darauf berufen, dass sie nicht das Insolvenzrisiko der Mitgesellschafter tragen muss bzw. will. Hätte sie beispielsweise das Darlehen sogleich nach Valutierung (z.B. wegen falscher Angaben) gekündigt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch keine Tilgung erfolgt ist und wenig Zinsen angefallen sind, hätte sie sowieso das Insolvenzrisiko der einzelnen Gesellschafter getragen. Es ist ersichtlich nicht gewollt, dass sich daran etwas ändert, wenn die Gesellschaft vertragsgemäß tilgt und sich - bei gleich bleibender Haftquote der Gesellschafter - das Ausfallrisiko der Bank bezüglich der persönlichen Haftung der Gesellschafter verringert. Die hier vertretene Auslegung beinhaltet schließlich auch keine ungerechtfertigte Bevorteilung von zahlungsunwilligen Gesellschaftern. Wenn nach Kündigung des Darlehens und persönlicher Inanspruchnahme der Gesellschafter, die vertragstreuen Gesellschafter ihren quotalen Anteil am Kündigungssaldo zahlen, die Gesellschaft aber weiterhin Leistungen erbringt, würden diese zwar dann nur noch den zahlungsunwilligen Gesellschaftern zugutekommen. Eine Auslegung im Sinne des Klägers folgt daraus aber nicht. Auch bei einer konstanten Maximalquote stehen die letzten zahlungsunwilligen Gesellschafter günstiger. Rutscht aufgrund der Zahlungen der Gesellschaft oder aufgrund von weiteren Zahlungen der Gesellschafter die Verbindlichkeit unter den Haftungsanteil des einzelnen Gesellschafters, sind die letzten zahlungsunwilligen Gesellschafter ebenfalls im Vorteil. Sie können sich auf die verbleibende Restschuld berufen und sind nur noch dem Innenausgleich ausgesetzt. Auch einen allgemeinen Anreiz, sich vertragsuntreu zu verhalten, impliziert die hier vertretene Auslegung nicht. Es bleiben schließlich immer noch die Verzugszinsen und das Prozesskostenrisiko, die oftmals die Möglichkeit des Absinkens des quotalen Haftbetrages übersteigen werden. Im Übrigen sind unter dem Gesichtspunkt einer interessengerechten Auslegung Erwägungen zur Binnengerechtigkeit von vornherein nicht geeignet, eine Auslegung zu Lasten der Gesellschafter zu begründen. Denn wer zuerst nach einer Kündigung seine Quote an der bestehenden Restschuld zahlt, zahlt immer noch weniger als bei einer statischen Quote. (c) Die Parteien haben auch nicht durch eine individuelle Regelung einen von § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages abweichenden Haftungsmaßstab vereinbart. Der ursprüngliche Darlehensvertrag vom 28. September/8. Oktober 1993 enthält insoweit keine Aussage. Auch aus der Ergänzungsvereinbarung vom 25./31. Oktober 1996 (Anlage K 4) ergibt sich keine Haftung ausgehend vom ursprünglichen Darlehensnominalbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten. Darin heißt es lediglich " Die Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner, aber jeweils beschränkt auf die in der beigehefteten Aufstellung genannten Darlehensbeträge nebst Zinsen und Nebenleistung" . Mithin geregelt ist lediglich eine Begrenzung der Haftung der Höhe nach. Dass sich die Haftung der Gesellschafter immer an der ursprünglichen Gesamtschuld und den diesbezüglich in der Anlage aufgeführten Beträgen ungeachtet von Leistungen der Gesellschaft orientiert, lässt sich der Vereinbarung jedoch nicht entnehmen. (d) Eine höhere Haftung des Beklagten zu 1) für die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten ergibt sich bereits deshalb nicht aus der notariellen Urkunde vom 7. November 1996 (vgl. Anlage K 5), weil die Klägerin aus dieser selbst nicht vorgeht. Das darin in Verbindung mit einer Vollstreckungsunterwerfung abgegebene notariell beurkundete abstrakte Schuldversprechen stellt neben der Grundschuld eine zusätzliche Sicherheit dar und eröffnet den Vollstreckungszugriff auf das gesamte Vermögen des Schuldners. Es handelt sich insoweit um einen weiteren schuldrechtlichen Anspruch, der neben dem Anspruch auf Darlehensrückzahlung besteht. Vorliegend nimmt die Klägerin den Beklagten zu 1) jedoch im Rahmen der Haftung analog §§ 128 S. 1, 130 Abs. 1 HGB auf anteilige Darlehensrückzahlung in Anspruch. Aber auch auf die in der notariellen Urkunde übernommene persönliche Haftung durch die Gesellschafter sind die im Wege der Zwangsverwaltung eingenommenen Beträge entsprechend anzurechnen. Am 7. November 1996 hat der Geschäftsführer der Geschäftsbesorgerin für die I.–C. und diese wiederum für die in der dort beigefügten Anlage zu dieser Urkunde aufgeführten Gesellschafter für die Zahlung eines Betrages in Höhe der Grundschuld von 8.600.000,00 DM Kapital nebst Zinsen und Nebenleistung die persönliche Haftung übernommen, jedoch nur für die aus der Anlage dieser Urkunde ersichtlichen Teilbeträge mit der Maßgabe, dass die Gläubigerin berechtigt ist, die Gesellschafter aus der persönlichen Haftung und vor der Vollstreckung in das Pfandobjekt in Anspruch zu nehmen. Die Gesellschafter haben in der Urkunde vom 7. November 1996 die persönliche Haftung aus dem jeweiligen Darlehensbetrag zu jeweils in der Anlage festgelegten Anteilen übernommen, die - entsprechend ihrer quotalen Beteiligung an der GbR - auf einen bestimmten Betrag festgeschrieben wurden. Daraus ist zunächst ersichtlich, dass es sich insoweit um echte Teilschulden handelt. Die Qualifizierung als echte Teilschuld besagt aber noch nichts darüber, wie sich die teilweise Erfüllung der Schuld der Gesellschaft auf diese Teilschulden in der hier speziell gegebenen Konstellation auswirkt, in der sich nicht völlig unabhängig von einander stehende Personen als Teilschuldner verpflichtet haben, sondern in der sich die Gesellschafter einer GbR aufgrund eines Gesamtkonzepts, das der Klägerin bekannt und für das das von ihr ausgereichte Objektfinanzierungsdarlehen die notwendige Voraussetzung war, als Teilschuldner auf einen ihrer quotalen Haftung nach § 8 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages entsprechenden Anteil verpflichtet haben. Aus dem Wortlaut und dem Kontext der Entstehung der Urkunde ergibt sich, dass hier nichts anderes als bei der quotalen Haftung im Rahmen der §§ 128 ff. HGB analog gelten kann. Die übernommene persönliche Haftung der Gesellschafter aus der notariellen Urkunde vom 7. November 1996 sollte neben a) der Haftung der Gesellschaft (des Gesellschaftsvermögens), b) der dinglichen Haftung mit dem Fondsgrundstück, c) der persönlichen Haftung der Gesellschafter aus den §§ 128 ff. HGB analog - unter Beachtung der vertraglichen Beschränkung auf eine quotale Haftung - eine weitere Sicherheit für die Darlehensforderung darstellen. Dass sich auf diese von den Gesellschaftern gegebene Sicherheit eine Reduzierung der Schuld der Gesellschaft nicht ebenfalls quotal zugunsten der einzelnen Gesellschafter auswirken sollte, lässt sich nicht begründen. Zudem soll das Schuldanerkenntnis jeweils die persönliche Haftung des Anlegers sichern. Soweit diese Haftung jedoch nicht mehr besteht, muss der Anleger seiner Inanspruchnahme aus dem Schuldanerkenntnis aufgrund der schuldrechtlichen Sicherungsvereinbarung das Absinken bzw. Erlöschen seiner Haftung entgegenhalten können. Nur das so gefundene Ergebnis berücksichtigt einerseits das Sicherungsinteresse der Beklagten und andererseits das Interesse der Gesellschafter nach Begrenzung ihrer Haftung unter Teilnahme an den Tilgungsleistungen der Gesellschaft. (e) Aus der Ablösevereinbarung vom 31. Januar/5. Februar 2007 ergibt sich nichts anderes. Dort enthält § 3 Nr. 6 die Regelung, „dass sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass, soweit rechtlich möglich, die Zahlungen der Fonds-GbR auf diesen Ablösekredit nicht auf die quotale Mithaftung der Fonds-Gesellschafter angerechnet werden“. Die Vereinbarung wurde zwischen der Klägerin und der GbR geschlossen. Die GbR wurde insoweit durch die Rechtsanwälte S./S.-M./A. vertreten. Eine Vertretung der einzelnen Gesellschafter, wodurch diese persönlich aus der Vereinbarung hätten verpflichtet werden können, war nicht beabsichtigt; ebenso wenig waren die die Gesellschaft vertretenden Rechtsanwälte hierzu von den Gesellschaftern bevollmächtigt worden. Damit sind die einzelnen Gesellschafter nicht selbst Partei des Vertrages geworden. Eine Erhöhung der persönlichen Haftung der Gesellschafter konnte damit nicht zwischen der Klägerin und der GbR vereinbart werden, da dies einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter darstellte. Aus der Ablösevereinbarung ergibt sich aber auch keine niedrigere Haftung. Zwar sind sowohl der in der Anlage 2 zur Ablösevereinbarung auf den Beklagten zu 1) anteilig entfallende Ablösebetrag als auch der Abwicklungsbetrag niedriger als die aus der quotalen Haftung folgende Zahlungsverpflichtung. In § 3 Nr. 4 ist jedoch für den Ablösebetrag geregelt, dass dies die von dem einzelnen Fonds-Gesellschafter zumindest zu leistende (Beitrags-)Zahlung darstellt. Eine entsprechende Regelung findet sich für die zu einer Haftungsbefreiung führende Zahlung des Abwicklungsbetrages in § 4, wonach ausschließlich diejenigen Fonds-Gesellschafter, die zumindest ihren Anteil an dem Abwicklungsbetrag bis zum 26. Januar 2007 gezahlt haben, von einer persönlichen Haftung befreit werden. Damit ist aber keine Absenkung der Haftungsquote verbunden. Vielmehr stellen die in der Anlage genannten Beträge diejenigen Zahlungen dar, die wenigstens von den Gesellschaftern zu leisten sind. Damit wird festgelegt, dass eine Zahlung von den Gesellschaftern zu erfolgen hat, die nicht niedriger als der Ablösebetrag (für den Beklagten zu 1): 81.540,30 €) bzw., wenn der Gesellschafter eine Entlassung aus der Haftung anstrebt, der Abwicklungsbetrag (für den Beklagten zu 1): 93.684,60 €) sein darf. Ein Verzicht auf die Geltendmachung der Differenz ist hierbei durch die Klägerin nur gegeben, sofern der Beklagte zu 1) bis zum 26. Januar 2007 eine Zahlung in Höhe des Abwicklungsbetrages geleistet hätte. Dies ist jedoch unstreitig nicht erfolgt. bb) Soweit der Beklagte zu 1) die geltend gemachte Forderung „dem Grunde und der Höhe nach“ bestreitet ist dies unerheblich. Das Darlehen wurde unstreitig ausgezahlt. Damit hätte es dem Beklagten zu 1) oblegen, substantiierte Einwände gegen die Berechnung der Restschuld, Zinsen und Kosten zu erheben. Dies unterlässt er jedoch. Weitergehende Zahlungen seitens der Gesellschaft oder weitere Erlöse, welche die Gesellschaftsverbindlichkeit gemindert haben, legt der Beklagte zu 1) ebenfalls nicht dar. Zahlungen der anderen Gesellschafter sind auf den Haftungsanteil des Beklagten zu 1) nicht anzurechnen. Diese haben neben einer quotenmäßigen Reduzierung der Gesellschaftsverbindlichkeit nur Erfüllungswirkung hinsichtlich des jeweiligen privaten Haftungsanteils des betreffenden Schuldners, weil auch nur zwischen jenen Haftungsmassen ein (begrenztes) Gesamtschuldverhältnis oder gesamtschuldähnliches Verhältnis (§ 422 Abs. 1 BGB) vorliegt; eine gleichzeitige anteilige Reduzierung des privaten Haftungsanteils des Beklagten zu 1) oder der anderen (nichtleistenden) Gesellschafter tritt hingegen nicht ein, weil die jeweiligen privaten Haftungsanteile der einzelnen Gesellschafter im Verhältnis zueinander nach dem Sinn und Zweck der jeweils vereinbarten quotalen Haftungsbeschränkung nur Teilschuldcharakter im Sinne des § 420 BGB haben (siehe dazu bereits BGH, Urteil vom 16. Dezember 1996, -II ZR 242/95-, zitiert nach juris, dort: Rdn. 12). 2. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB. Die Zinsen sind von dem auf den Beklagten zu 1) entfallenden Haftbetrag zu berechnen, wobei die Verzugszinsen wegen des Zinseszinsverbots gemäß § 289 BGB nicht zu berücksichtigen waren. Die Hauptforderung der Klägerin betrug nach der unter II. B 1d) erfolgten Darstellung 5.397.125,68 Euro. Hiervon sind die von der Fonds-GbR geleisteten Zahlungen in Höhe von 2.229.999,91 Euro abzuziehen (= 3.167.125,77 Euro), so dass sich unter Berücksichtigung der Haftungsquote des Beklagten zu 1) von 3,4698 % eine Hauptforderung ohne Verzugszinsen von 109.892,93 Euro ergibt. Hierauf kann die Klägerin von dem Beklagten zu 1) Zinsen jedoch erst ab dem 1. Mai 2007 verlangen. Der Beklagte zu 1) ist mit Schreiben vom 11. April 2007 (Anlage K 9, konkretes Schreiben aber nicht dabei) aufgefordert worden den auf ihn entfallenden Haftungsbetrag bis spätestens zum 30. April 2007 zu zahlen. Verzug ist damit erst nach dem 30. April 2007, mithin am 1. Mai 2007 eingetreten. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 101 Abs. 1 und Abs. 4, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Revision ist im Hinblick auf den verfolgten weitergehenden Anspruch für die Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alt. ZPO zuzulassen. Die allein für die Entscheidung über den weitergehenden Anspruch maßgebliche Frage, wie sich unter Geltung der akzessorischen Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft die Tilgung einer Verbindlichkeit durch Leistungen der Gesellschaft auf die Haftung des Gesellschafters bei wirksamer Beschränkung der Haftung quotal entsprechend der kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft auswirkt, ist bisher durch den Bundesgerichtshof nicht geklärt. Auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Grundsätzlich kann die Zulassung der Revision auf einen - wie hier - rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden (vgl. BGH, Urt. vom 04.06.2003 – VIII ZR 91/02, Rn. 17 zitiert nach Juris; Heßler in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 543 ZPO, Rd. 22). Da die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung zu Lasten der Klägerin wirkt, kann die Zulassung der Revision zulässigerweise zu dessen Gunsten beschränkt werden (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2005 – IX ZR 45/04 -, Rn. 12 zitiert nach Juris). Für eine weitergehende Zulassung der Revision zu Gunsten des Beklagten zu 1) besteht kein Anlass. Die - zu Lasten des Beklagten zu 1) sich niederschlagende - Haftung dem Grunde nach gemäß §§ 128, 130 HGB analog ist obergerichtlich grundsätzlich geklärt, so dass die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Nr.1 und Nr.2, 1.Alt. ZPO insoweit nicht gegeben sind.