Beschluss
4 W 16/15
KG Berlin 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:1016.4W16.15.0A
2mal zitiert
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ist ein Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage bestandskräftig zurückgewiesen worden, ist ein erneuter Prozesskostenhilfeantrag grundsätzlich zulässig. Ihm fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die bestandskräftige Zurückweisung eines gestellten Prozesskostenhilfeantrages erwächst nicht in materieller Rechtskraft.(Rn.7)
2. Einem erneuen Prozesskostenhilfegesuch kann aber dann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn es auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Antragsteller im Hinblick auf Ansprüche aus einem (widerrufenen) Darlehensvertrag vorrangig Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat und nur bedingt Rückabwicklungsansprüche im Verbundverhältnis. Begehrt er nunmehr Prozesskostenhilfe für eine Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses aufgrund unbedingt erklärten Widerrufs, liegt ein neuer Lebenssachverhalt vor.(Rn.8)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26. März 2015 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. März 2015 - 4 O 129/14 - geändert und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ab dem 17. Dezember 2014 unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte ..., ..., für die Anträge aus dem Schriftsatz vom 17. November 2014 zu Ziffern 7., 8. und 10. in der Fassung der Anträge aus dem Schriftsatz vom 23. Februar 2015 zu Ziffern 7., 8. und 10. bewilligt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin werden monatliche Ratenzahlungen in Höhe von ... € sowie eine einmalige Zahlung aus dem Vermögen in Höhe von ... € angeordnet.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage bestandskräftig zurückgewiesen worden, ist ein erneuter Prozesskostenhilfeantrag grundsätzlich zulässig. Ihm fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die bestandskräftige Zurückweisung eines gestellten Prozesskostenhilfeantrages erwächst nicht in materieller Rechtskraft.(Rn.7) 2. Einem erneuen Prozesskostenhilfegesuch kann aber dann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn es auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Antragsteller im Hinblick auf Ansprüche aus einem (widerrufenen) Darlehensvertrag vorrangig Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat und nur bedingt Rückabwicklungsansprüche im Verbundverhältnis. Begehrt er nunmehr Prozesskostenhilfe für eine Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses aufgrund unbedingt erklärten Widerrufs, liegt ein neuer Lebenssachverhalt vor.(Rn.8) Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26. März 2015 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. März 2015 - 4 O 129/14 - geändert und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ab dem 17. Dezember 2014 unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte ..., ..., für die Anträge aus dem Schriftsatz vom 17. November 2014 zu Ziffern 7., 8. und 10. in der Fassung der Anträge aus dem Schriftsatz vom 23. Februar 2015 zu Ziffern 7., 8. und 10. bewilligt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin werden monatliche Ratenzahlungen in Höhe von ... € sowie eine einmalige Zahlung aus dem Vermögen in Höhe von ... € angeordnet. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. In dem vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin ursprünglich Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt, mit der sie die Antragsgegnerin auf Rückabwicklung eines Darlehens im Wege des Schadensersatzes bzw. nach den Grundsätzen der Rückabwicklung verbundener Geschäfte nach Widerruf des Darlehensvertrages in Anspruch nehmen wollte. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage hat das Landgericht diesen Antrag abgewiesen; die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 4. November 2014 - 4 W 40/14 - zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 4. November 2014 Bezug genommen. Mit als “Gegendarstellung” bezeichnetem Schriftsatz vom 17. November 2014 hat sich die Antragstellerin gegen die Auffassung des Senats gewandt, dass es an einem wirksamen Widerruf fehle, und im übrigen Prozesskostenhilfe für vier weitere Anträge, die hilfsweise mit jenem Schriftsatz gestellten Anträge zu Ziffer 7. bis 10., beantragt. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 hat die Antragstellerin die angekündigten Anträge dem zwischenzeitlichen Zeitablauf angepasst und ergänzend darauf verwiesen, den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 gegenüber der Antragsgegnerin - nunmehr unbedingt - widerrufen zu haben. Mit Beschluss vom 9. März 2015 - 4 O 129/14 - hat das Landgericht Prozesskostenhilfe auch für die ergänzend gestellten Hilfsanträge verweigert. Das (erneute) Prozesskostenhilfegesuch sei schon unzulässig, weil es sich nicht auf neue Tatsachen stütze. Zudem sei es unbegründet, weil nach der Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts in dem Verfahren 4 W 40/14 feststehe, dass die von der Antragsgegnerin verwendete Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und der von der Antragstellerin erklärte Widerruf deshalb verfristet sei. Gegen diesen ihr am 30. März 2015 zugestellten Beschluss hatte die Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom 26. März 2015 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie nunmehr die ursprünglich als Hilfsanträge gestellten Anträge aus dem Schriftsatz vom 17. November 2014 ausdrücklich als Hauptanträge geltend macht und in rechtlicher Hinsicht ergänzend darauf verweist, dass die verwendete Widerrufsbelehrung auch deshalb unrichtig sei, weil diese für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist auf die Absendung der “Widerrufsbelehrung” abstelle, während es richtigerweise “Widerrufserklärung” hätte heißen müssen. Mit Beschluss vom 29. April 2015 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, zur Begründung auf seine bisherige Beschlussbegründung Bezug genommen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3,567,569 ZPO); sie hat auch in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der erneute Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 17. November 2014 zulässig, ihm fehlt insbesondere nicht infolge des bestandskräftigen Senatsbeschlusses vom 4. November 2014 das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die bestandskräftigen Zurückweisung eines gestellten Prozesskostenhilfeantrags erwächst nicht in materieller Rechtskraft (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 -, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - IV ZB 2/09 - Rn. 9; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - Rn. 31; jeweils nach juris). Einem erneuten Prozesskostenhilfegesuch aufgrund desselben Lebenssachverhalts kann jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 -, Rn. 16 m.w.N., nach juris). Im Streitfall allerdings stützt die Antragsgegnerin - jedenfalls nunmehr im Beschwerdeverfahren - ihr Prozesskostenhilfegesuch auf einen anderen Lebenssachverhalt. Während sie zunächst Prozesskostenhilfe für eine vorrangig auf Schadensersatzansprüche gestützte und nur bedingt mit Rückabwicklungsansprüchen im Verbundverhältnis (§§ 358, 359 BGB) begründete Klage begehrt hat, begehrt sie nunmehr Prozesskostenhilfe für eine Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses aufgrund unbedingt erklärten Widerrufs vom 17. Dezember 2014 (§§ 495 Abs.1, 355 Abs.3, 357a BGB). Dem neuerlichen Prozesskostenhilfegesuch liegen nunmehr als neuer Lebenssachverhalt die Ansprüche der Antragstellerin aufgrund des mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 unbedingt erklärten Widerrufs zugrunde. Dem Beschluss des Senats vom 4. November 2014 hingegen lagen Schadensersatzansprüche sowie die Ansprüche der Antragstellerin aufgrund des mit dem ursprünglichen Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 7. März 2014 schon nicht wirksam - weil nur bedingt - erklärten Widerrufs zugrunde. 2. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt es auch zum überwiegenden Teil nicht an dem hinreichenden Erfolg gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. a) Der am 17. Dezember 2014 erklärte Widerruf ist nicht verspätet, sondern rechtzeitig erklärt worden, weil die Antragstellerin seinerzeit nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die von der Antragsgegnerin verwendete Belehrung enthält jedenfalls, worauf die Antragstellerin nunmehr zutreffend hinweist, insoweit eine inhaltliche Abweichung von der seinerzeit gültigen Musterbelehrung als sie den unzutreffenden Hinweis enthält, Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der “Widerrufsbelehrung” erfüllt werden, während es richtigerweise stattdessen hätte “Widerrufserklärung” heißen müssen. Darin liegt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keineswegs ein nur unerhebliches und offensichtliches Schreibversehen, sondern eine erhebliche inhaltliche Veränderung, die geeignet ist, bei dem juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher einen Irrtum über die Widerrufsfolgen zu erzeugen. b) Die Klageanträge zu 7. (Feststellung der Beendigung des Darlehensvertrages), 8. (Feststellung des Restanspruchs der Antragsgegnerin) sowie zu 10. (Erteilung einer löschungsfähigen Quittung für die zur Sicherheit eingetragene Grundschuld) haben daher die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichender Erfolgsaussicht. Soweit die Parteien um die Höhe des der Antragsgegnerin nach einem wirksamen Widerruf zustehenden Zahlungsanspruchs streiten, wird dies im Hauptsacheverfahren zu klären sein. c) Keine Prozesskostenhilfe war hingegen für den Antrag zu Ziffer 9. (Feststellung des Annahmeverzuges der Antragsgegnerin mit dem ihr zustehenden restlichen Zahlungsanspruch) zu gewähren, da die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan hat, dass sie der Antragsgegnerin diesen Betrag in einer den Verzug begründenden Weise angeboten hat (§ 294 BGB). III. Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin war ihr jedoch Prozesskostenhilfe nur unter Anordnung von Ratenzahlungen zu bewilligen, für deren Höhe auf die diesem Beschluss nur für die Antragstellerin beigefügte Anlage Bezug genommen wird. Entsprechenden Hinweisen des Gerichts ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Eine Anwendung von § 115 Abs.4 ZPO ist nicht veranlasst, da sie im Streitfall von einer - zudem noch umstrittenen - Streitwertfestsetzung abhinge, die zunächst dem Landgericht vorbehalten bleiben soll. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.