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Urteil

4 U 144/14

KG Berlin 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es bleibt offen, ob die zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzte Vereinbarung des Bundes mit den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Sachsen über die Grundsätze für die weitere Privatisierung der landwirtschaftlichen Flächen der Bodenverwertungs und -verwaltungsgesellschaft des Bundes (sog. Privatisierungsgrundsätze 2010) Außenwirkung mit anspruchsbegründender Wirkung hat.(Rn.16) 2. Die Parteien der Privatisierungsgrundsätze 2010 waren nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG daran gehindert, für einzelne Bundesländer besondere Flächenobergrenzen für den Erwerb nach § 15 Abs. 1 FlErwVO in der Fassung vom 3. Juli 2009 festzusetzen. Landesbehörden sind nur gehalten, in ihrem eigenen Tätigkeitsbereich den Gleichheitssatz zu beachten. Dies gilt entsprechend für die länderbezogenen Tätigkeitsbereiche der BVVG, die als Tochter der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in der Form einer Kapitalgesellschaft organisiert ist.(Rn.17)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. August 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin - Geschäftsnummer 13 O 327/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszuges einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen. Das Urteil ist - ebenso wie fortan das angefochtene Urteil - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bleibt offen, ob die zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzte Vereinbarung des Bundes mit den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Sachsen über die Grundsätze für die weitere Privatisierung der landwirtschaftlichen Flächen der Bodenverwertungs und -verwaltungsgesellschaft des Bundes (sog. Privatisierungsgrundsätze 2010) Außenwirkung mit anspruchsbegründender Wirkung hat.(Rn.16) 2. Die Parteien der Privatisierungsgrundsätze 2010 waren nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG daran gehindert, für einzelne Bundesländer besondere Flächenobergrenzen für den Erwerb nach § 15 Abs. 1 FlErwVO in der Fassung vom 3. Juli 2009 festzusetzen. Landesbehörden sind nur gehalten, in ihrem eigenen Tätigkeitsbereich den Gleichheitssatz zu beachten. Dies gilt entsprechend für die länderbezogenen Tätigkeitsbereiche der BVVG, die als Tochter der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in der Form einer Kapitalgesellschaft organisiert ist.(Rn.17) Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. August 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin - Geschäftsnummer 13 O 327/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszuges einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen. Das Urteil ist - ebenso wie fortan das angefochtene Urteil - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin betreibt im Bundesland ... ein landwirtschaftliches Unternehmen. Die Beklagte ist eine Nachfolgeeinrichtung der Treuhandanstalt und Tochter der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben. Die Gesellschafter der Klägerin wollten für die Klägerin von der Beklagten diejenigen landwirtschaftlichen Flächen zu Eigentum erwerben, welche die Beklagte der Klägerin mit dem Pachtvertrag Nr. ... zur Nutzung übertragen hatte. Sie stellten im März 2008 einen entsprechenden Antrag auf Erwerb “nach dem Verkehrswert” (Anlage K4). Die Beklagte bot im November 2009 den Erwerb von 57,1080 ha und im April 2010 sodann den Erwerb von 107,8381 ha an; letzteres wurde vollzogen. Einen weitergehenden Erwerb lehnte die Beklagte jedoch ab, weil nach in der zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzten Vereinbarung des Bundes mit den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Sachsen (sog. Privatisierungsgrundsätze 2010, fortan: PG 2010), dort Anlage 1, betreffend das Land Sachsen-Anhalt die gemäß Ziffer 2.2.3. PG 2010 direkt erwerbbare Fläche auf maximal 100 ha pro Betrieb begrenzt sei. Die Klägerin hält die Ablehnung für rechtswidrig, weil für in anderen Bundesländern belegene Flächen eine Grenze von 450 ha vorgesehen ist. Mit der Klage macht sie einen ihr deshalb aus der Bewirtschaftung der weiteren Flächen entgangenen Ertrag für das Pachtjahr 2011/12 und - im Wege der Klageerweiterung - das Pachtjahr 2010/11 sowie weitergehende Feststellung geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin habe kein Rechtsanspruch auf den Erwerb der streitgegenständlichen Flächen zugestanden. Es sei schon zweifelhaft, ob die Regelung in Ziffer 2.2.3. PG 2010 überhaupt einen Erwerbsanspruch begründe. Bei den PG 2010 handele es sich zudem um eine informelle Übereinkunft, die Außenwirkung nur über den Gleichheitssatz habe. Insoweit sei zweifelhaft, ob die Beklagte als juristische Person des Privatrechts einer Grundrechtsbindung unterliege. Gegen den Gleichheitssatz habe die Beklagte aber jedenfalls nicht verstoßen, weil sie auch anderen Pächtern von Flächen im Land Sachsen-Anhalt keine Flächen mit mehr als 100 ha zum Direkterwerb angeboten habe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und verfolgt ihr Klagebegehren weiter. Sie macht geltend, der Anspruch auf Flächenerwerb folge aus § 3 Abs. 2, Abs. 3 AusglLeistG iVm. Ziffer 2.2.3. PG 2010 in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Das Landgericht habe mit seiner nur auf das Land Sachsen-Anhalt bezogenen Prüfung einen verkürzten Vergleichsmaßstab angelegt. Nachdem es sich um eine gesamtstaatliche Aufgabe handele, müsse zum Vergleich vielmehr die Behandlung von Pächtern in den anderen betroffenen Bundesländern herangezogen werden. Dies folge auch aus § 1 Abs. 6 Treuhandgesetz. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2014, Az. 13 O 327/13 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.179,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 17.179,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, welcher aus der Weigerung der Beklagten gemäß Schreiben vom 28. April 2010, Az.: ... der Niederlassung Halle iVm. dem Schreiben der Beklagten, Niederlassung Halle, vom 24. November 2009, Az.: ... resultiere, von der langfristig verpachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche gemäß Landpachtvertrag Nr. ... mehr als 107,8381 ha an die Klägerin zu verkaufen. Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens zweiter Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und schriftsätzlich begründet worden. Sie ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung über die Berufung beruht weder das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstanzlich getroffene, § 513 Abs. 1 ZPO. Denn das klägerische Schadensersatzbegehren ist weder unter dem Gesichtspunkt vorvertraglichen Verhandlungsverschuldens gemäß §§ 311 Abs. 2, 280, 249ff BGB, der vertraglichen Nebenpflichtverletzung gemäß §§ 241, 280, 249ff BGB oder der Amtshaftung gemäß §§ 839, 249 ff BGB iVm. Art. 34 GG begründet, weil die Beklagte durch die beanstandete Weigerung keinen Erwerbsanspruch der Klägerin oder ihrer Gesellschafter verletzt hat. 1. Ein Erwerbsanspruch der Gesellschafter der Klägerin nach § 3 Abs. 2 AusglLeistG in der Fassung vom 3. Juli 2009 (fortan: a. F.) bestand zu der Zeit des hier fraglichen Erwerbs und der Ablehnung weiteren Erwerbs nicht mehr. Die Gesellschafter der Klägerin hatten mit den Erwerbsverträgen vom 29. April 2002 und 22. Juni 2006 die Erwerbsobergrenze nach Ertragsmeßzahlen (§ 3 Abs. 9 AusglLeistG a. F.) bereits ausgeschöpft und hatten daher keinen Anspruch auf einen weiteren Erwerb nach § 3 Abs. 2 AusglLeistG a. F. Damit korrespondiert, dass die Gesellschafter der Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2008 den Antrag stellten, die Ackerflächen aus dem Pachtvertrag “nach dem Verkehrswert” zu erwerben (Anlage K4). Schließlich wäre eine Erwerbsberechtigung nach § 3 Abs. 2 AusglLeistG a. F. nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift spätestens mit Verstreichen des 31. Dezember 2009 erloschen; die Ablehnung weitergehenden Erwerbs erfolgte erst nach diesem Zeitpunkt. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte es verabsäumt habe, ihr eine notariell beurkundete Zusage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG a. F. zu erteilen. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht ersichtlich um eine solche nachgesucht hatte, war bei Ablauf des 31. Dezember 2009 kein Antrag der Klägerin oder ihrer Gesellschafter auf einen Erwerb nach § 3 Abs. 2 AusglLeistG a. F. bei der Beklagten anhängig. 2. Im Rahmen des auf einen Erwerb nach § 15 Abs. 1 Satz 3 FlErwVO in der Fassung vom 3. Juli 2009 (fortan: a. F.) iVm. Ziffer 2.2.3. PG 2010 gerichteten Antragsverfahrens hat die Beklagte ebenso wenig Erwerbsansprüche der Klägerin oder der Gesellschafter der Klägerin verletzt. 2.1. Es ist mit dem Landgericht bereits zweifelhaft, ob das ausnahmsweise Erwerbsverfahren nach § 15 Abs. 1 FlErwVO a. F. überhaupt einen durchsetzbaren Anspruch des Antragstellers zu begründen geeignet war. Nach dieser Vorschrift sollten bis zum Abschluss des Flächenerwerbs nach § 3 Abs. 9 AusGlLeistG langfristig verpachtete landwirtschaftliche Flächen an Nichtberechtigte zu landwirtschaftlichen Zwecken gar nicht verkauft werden. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der Flächenerwerb nach § 3 Abs. 9 AusGlLeistG zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Der von der Klägerin begehrte Erwerb war daher nur im Wege einer Ausnahme möglich. Hierzu regelte § 15 Abs. 1 Satz 3 FlErwVO a. F., dass über Ausnahmen das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag der zuständigen Landesbehörde entscheide. Die Regelung geht also ausdrücklich davon aus, dass die Landesbehörde das Initiativrecht hat. Ohne eine solche individuelle (also auf den jeweiligen Erwerb bezogene) Initiative der Landesbehörde konnte es zu einem Erwerb nach § 15 Abs. 1 FlErwVO a. F. nicht kommen. Es handelte sich also nicht nur um eine Ermessens-, sondern auch um eine Ausnahmebestimmung. Dass die Gesellschafter der Klägerin oder die Klägerin selbst vor diesem Hintergrund Anspruch auf einen Erwerb weiterer Flächen gehabt hätten, ist nicht ersichtlich. Soweit das Kammergericht entschieden hat, dass jedenfalls für das in Ziffer 2.2.4. PG 2010 vorgesehene Ermessen eine Reduzierung auf Null aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgen könne, beruhte dies auf der Besonderheit, dass die Beklagte der dortigen Klägerin ein Vertragsangebot gemacht hatte, an das sie sich in der Folge nicht mehr hatte halten wollen (vgl. Urteil vom 14. Februar 2013 - 20 U 154/12, BzAR 2013, 170, 171). Ein derartiges Verhalten der Beklagten ist hier nicht ersichtlich. 2.2. Selbst wenn - wie nicht - ein Anspruch aus Rechtsgründen hätte bestehen können, wäre die Klägerin jedoch durch dessen Ablehnung nicht in ihren Rechten verletzt worden, weil die Beklagte dem Erwerbsbegehren zu Recht und ohne Willkür die Erwerbsgrenze gem. Anlage 1 zu den PG 2010 entgegengehalten hat. 2.2.1. Zutreffend kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatz nicht unter dem Gesichtspunkt beanspruchen kann, dass die Beklagte mit der beanstandeten Ablehnung des über 107,8381 ha hinaus gehenden Erwerbes gegen ihre eigene, dauerhaft geübte Praxis verstoßen habe. Der auch bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Rechtsformen des Privatrechts anerkannte Grundsatz, dass die Verwaltung an ihre eigene dauerhaft geübte Praxis gebunden ist und hiervon im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht ohne rechtfertigenden Grund abweichen darf (vgl. nur Pietzcker in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band V, 2013, § 125 Rn. 73 mwN.), gewährte der Klägerin keinen Anspruch auf Erwerb weiterer Flächen. Die Beklagte hatte ihre Praxis an den PG 2010 ausgerichtet. Sie ließ daher vergleichbare Erwerbsbegehren betreffend Flächen im Land Sachsen-Anhalt bis zur Grenze von 100 ha, solche für Flächen in den anderen der betroffenen Bundesländer hingegen bis zur Grenze von 450 ha zu. Ist dem so, kann dahin stehen, ob das durch die Publikation der PG 2010 illustrierte Bestreben nach Schaffung von Rechtssicherheit zu einer Außenwirkung führte (so Dombert AUR 2013, 311, 333). Jedenfalls hätte die Verwaltungspraxis der Beklagten eine solche Wirkung. Die Außenwirkung einer Verwaltungspraxis ist aber darauf beschränkt, dass die Behörde das Grundrecht der Antragsteller auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, wenn sie im Einzelfall von den ihre Praxis abbildenden Verwaltungsvorschriften abweicht. Die Klägerin und ihre Gesellschafter sind aber gerade nicht entgegen den, sondern vielmehr gemäß den Verwaltungsvorschriften in den PG 2010 behandelt worden. Sie können sich nicht für ihre im Land Sachsen-Anhalt belegenen Flächen auf eine Verwaltungspraxis der Beklagten betreffend die in anderen Ländern belegenen Flächen berufen. Denn bei der Behandlung der Flächen in Sachsen-Anhalt entsteht begrifflich keine Verwaltungspraxis betreffend Flächen in anderen Bundesländern. 2.2.2. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dessen ungeachtet ergebe sich eine willkürliche Ungleichbehandlung (Art. 3 GG) daraus, dass die Beklagte die Flächen im Land Sachsen-Anhalt anders behandle als die in anderen Bundesländern belegenen Flächen. Denn die Beklagte war lediglich gehalten, die Flächen im Land Sachsen-Anhalt einheitlich zu behandeln. Dies folgt aus den Rechtsgrundlagen der von ihr getroffenen Ablehnungsentscheidung. Wie bereits ausgeführt sollte nach § 15 Abs. 1 Satz 3 FlErwVO a. F. über Ausnahmen vom Erwerbsverbot das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag der zuständigen Landesbehörde entscheiden. Tatsächlich haben die Parteien, welche die PG 2010 vereinbart haben, mit der Regelung in Ziffer 2.2.3. PG 2010 nebst Anlage 1 dieses Vorschlagsverfahren überformt und in der Weise vereinfachend geregelt, dass keine Befassung der Landesbehörde im Einzelfall mehr erforderlich war. Die Entwicklung ergibt sich anschaulich aus der Gegenüberstellung des Wortlautes in § 15 Abs. 1 Satz 3 FlErwVO a. F. mit dem bis zum 31. Dezember 2009 in Kraft gewesenen “Konzept für die weitere Privatisierung der landwirtschaftlichen Flächen der BVVG” (Anlage BB1). Dort ist auf Seite 4 gegen Ende der Ziffer 2.1 im letzten Spiegelstrich vorgesehen, dass die Beklagte die Landesbehörde anzuhören habe, wenn ein Erwerb nach § 17 FlErwVO in der seinerzeit geltenden Fassung beabsichtigt werde; hierbei handelt es sich um die Vorgängerregelung von § 15 Abs. 1 FlErwVO a. F. Das Initiativverfahren aus § 15 Abs. 1 Satz 3 FlErwVO a. F. war daher bereits vor 2010 durch eine bloße Anhörung der Landesbehörde ersetzt worden; rückwirkend auf den 1. Januar 2010 ist dann mit Vereinbarung der PG 2010 die Notwendigkeit der Anhörung der Landesbehörde ganz entfallen. Nachdem sich aber die Beklagte zugleich an die konkreten Vorgaben der PG 2010 zu halten hatte, wird deutlich, dass sie insoweit anstelle der Landesbehörde tätig wurde. Hatte aber die Landesbehörde das entscheidende Initiativrecht, ohne das kein Erwerb stattfinden würde, war sie bei der Ausübung des Initiativrechts nur dazu gehalten, in ihrem eigenen Tätigkeitsbereich den Gleichheitssatz zu beachten. Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1966 - 1 BvR 33/64, BVerfGE 21, 54, 68; s. a. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1961 - 2 BvR 23/61, BVerfGE 12, 139, 143; BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1961 - 1 BvR 203/53, BVerfGE 12, 319, 324). Kommt es auf die Tätigkeit einer Landesbehörde an, ist Art. 3 Abs. 1 GG danach Genüge getan, wenn ein einheitlicher Verwaltungsvollzug jeweils für das gesamte Land gesichert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, BVerfGE 76, 1, Rn. 151). Hätten aber die jeweiligen Landesbehörden den ausnahmsweisen Flächenerwerb jeweils nach anderen Grundsätzen initiieren oder von einer Initiative absehen dürfen als die Behörden anderer Länder betreffs der dortigen Flächen, ist die unterschiedliche Behandlung durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob das ausnahmsweise Erwerbsverfahren durch die Landesbehörden initiiert wird oder ob die Landesbehörden in der Übereinkunft PG 2010 dieses Initiativrecht auf die Beklagte übertragen haben. Vielmehr hat jede staatliche Stelle unabhängig von der Handlungsform den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135, Rn. 64 nach juris). Dass sich die Landesbehörden einer privatrechtlich errichteten Institution für die Ausübung ihres Initiativrechts bedienen, ist danach nichts anderes als eine organisatorische Verlagerung, von der anerkannt ist, dass sie auf die Reichweite der Grundrechtsbindung gerade keinen Einfluss hat. Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit der Beklagten als juristischer Person des Privatrechts im Ergebnis mehrere Bundesländer betrifft, nachdem nicht für jedes der betroffenen Länder eine eigene GmbH errichtet worden ist. Betreffend die Gesellschafter der Klägerin hat allerdings ausschließlich die Niederlassung der Beklagten im Land Sachsen-Anhalt gehandelt. Insoweit ist der besondere Maßstab nach der Anlage 1 zu den PG 2010 räumlich und sachlich von dem für andere Bundesländer vereinbarten Maßstäben getrennt umgesetzt worden. Dass die Beklagte in anderen Niederlassungen für die Flächen in anderen Bundesländern tätig war, ist wiederum lediglich eine organisatorische Frage und kann die Grundrechtsbindung weder verwässern noch verschärfen. Der Streithelfer der Beklagten ist bei der Übertragung seines die im Land Sachsen-Anhalt belegenen Flächen betreffenden Initiativrechts aus § 15 Abs. 1 Satz 3 FlErwVO a. F. auf die Beklagte auch nicht durch Vorgaben der zu vollziehenden Gesetze daran gehindert gewesen, eine abweichende Erwerbsgrenze vorzugeben. Weder handelt es sich um eine Materie der Auftragsverwaltung (Art. 85 GG), noch ist sonst ersichtlich, dass der übergeordnete Normgeber (dem Bund) einheitlichen Gesetzesvollzug in sämtlichen der genannten Länder vorgeschrieben hätte. Solches folgt insbesondere nicht aus der noch von der Volkskammer geschaffenen Regelung in § 1 Abs. 6 Treuhandgesetz. Dort heißt es sinngemäß, dass bei der Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft den ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten “dieses Bereiches” Rechnung getragen werden solle. Warum dies dazu nötigen sollte, die Flächen in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen betreffend die Begrenzung eines ausnahmsweisen Flächenerwerbs zwingend einheitlich zu behandeln, erschließt sich nicht. Schon die Struktur des § 1 TreuhandG im Übrigen zeigt, dass der Begriff des Bereiches in § 1 Abs. 6 TreuhandG nicht räumlich, sondern sachlich-thematisch zu verstehen ist. Zudem weisen die von Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft betroffenen Bundesländer ökonomisch und strukturell Unterschiede auf. Dass die Landesverwaltungen daher auch unterschiedliche Prioritäten setzen, stellt den Regelfall dar. Dass dieser Regelfall durch den Gesetzgeber auf Bundesebene hätte unterbunden werden sollen, ist nicht festzustellen und folgt auch nicht aus der Beteiligung des Bundes an der Schaffung der PG 2010 in der hier maßgeblichen Form, bei der der Bund im Gegenteil die hier maßgebliche Sonderregelung für Sachsen-Anhalt ebenso mitgetragen hat, wie im weiteren Inhalt der Anlage 1 Abweichungen für das Land Sachsen in anderen Bereichen. 2.2.3. Der klägerische Anspruch ergibt sich weiter nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die PG 2010 einschließlich der Erwerbsbeschränkung gar nicht zur Umsetzung des Erwerbsverfahrens nach § 15 Abs. 1 Satz 3 FlErwVO a. F. geeignet und daher unwirksam wären. Insoweit wäre das Initiativrecht weder durch die PG 2010 noch durch das “Konzept für die weitere Privatisierung der landwirtschaftlichen Flächen der BVVG” (Anlage BB1) auf die Beklagte übergegangen. Durch die Verweigerung des weiter gehenden Erwerbs wären daher keine Pflichten verletzt worden. Vielmehr hätten die Gesellschafter der Klägerin dann nicht die Beklagte, sondern die zuständige Landesbehörde mit ihrem Begehren befassen müssen. 2.2.4. Der Klage verhilft schließlich auch nicht die im Termin erörterte Beanstandung zum Erfolg, dass bei Lichte besehen § 15 Abs. 1 Satz 3 FlErwVO a. F. als bundesrechtliche Verordnung den Landesbehörden unzulässigerweise ein Initiativrecht zuweise und dadurch die Grenzen der Verordnungsermächtigung in § 4 AusglLeistG a. F. überschreite. Sollte § 15 Abs. 1 FlErwVO a. F. durch die Ermächtigung nicht gedeckt sein, wäre der ausnahmsweise Erwerb insgesamt ohne Rechtsgrundlage. Dann hätte die Beklagte das Begehren wiederum zu Recht zurückgewiesen. Das Fehlen eines individuellen Anspruchs könnte in diesem Fall auch nicht durch den Rückgriff auf einen allgemeinen Privatisierungsauftrag ersetzt werden. Die verpachteten Flächen standen der Erwerbswirtschaft zur Verfügung. Im Übrigen sind im hiesigen Fall die Flächen veräußert und damit privatisiert worden. 3. Selbst wenn entgegen den Ausführungen zu oben 2.2.2. das Handeln der Beklagten daran zu messen sein sollte, ob sämtliche betroffenen Flächen in sämtlichen Bundesländern gleich behandelt werden, läge keine willkürliche Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor. Der allgemeine Gleichheitssatz steht nicht jeder Differenzierung entgegen. Er ist erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272, Rn. 70 nach juris, mN.). Eine willkürliche Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte liegt nicht vor, wenn sachliche Kriterien die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Dabei gilt ein weiter Beurteilungs- und Prognosespielraum; der normsetzende Hoheitsträger hat Gestaltungsfreiheit. Der Freiraum bezieht sich u. a. auf die Bestimmung des sachlichen Regelungsbereiches und damit die Vergleichbarkeit der Sachverhalte, des Differenzierungszieles sowie des Differenzierungsmerkmals (vgl. Schmidt in: Erfurter Kommentar, 17. Auflage 2017, Art. 3 GG, Rn. 16). Für das Verwaltungshandeln in Umsetzung von Verwaltungsvorschriften, durch welches der Bürger in den Kontakt mit den Verwaltungsvorschriften kommt, kann ersichtlich jedenfalls kein strengerer Maßstab gelten. Hiernach wäre schon die nach den Vorstellungen des Bundes und der bei der Vereinbarung der PG 2010 beteiligten Länder getroffene Einschätzung, dass bei der Erwerbsobergrenze nach Ländern zu differenzieren sei, der Nachprüfung entzogen. Der Streithelfer hat hierzu ausgeführt, dass es in Sachsen-Anhalt eine große Zahl kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gebe, die überwiegend als Einzelunternehmen geführt würden und die wegen der schon damals kritisch gesehenen Konzentration der Flächen bei wenigen großen Unternehmen gefördert werden sollten. Vor diesem Hintergrund bestehen bereits Zweifel, ob überhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen, die verschieden geregelt sind. Jedenfalls hätten die bei der Vereinbarung der PG 2010 zusammenwirkenden Beteiligten mit der beanstandeten Differenzierung von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch und die Beklagte sich dies mit ihrem Hinweis hierauf zu Eigen gemacht. Eine Unterscheidung nach Bundesländern ist möglich, weil bei aller angestrebten Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse die Stärke des Bundesstaates darin liegt, Unterschiede der Verhältnisse in den Ländern zu berücksichtigen. Hinzu tritt, dass es vorliegend nicht um einen laufenden Gesetzesvollzug im Leistungsbereich geht, bei dem die gewünschte Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse durch den Vollzug selbst abgebildet wird. Bei der Privatisierung der landwirtschaftlichen Flächen handelt es sich vielmehr um die einmalige Bewältigung einer vereinigungsbedingten Sonderaufgabe. Ziel dieser Bewältigung muss sein, dass gedeihliche wirtschaftliche Verhältnisse in den Ländern hergestellt werden. Dies entspricht der mit der Verabschiedung des Treuhandgesetzes verfolgten Zielsetzung (Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Sicherung sowie Schaffung von Arbeitsplätzen, vgl. Präambel des TreuhandG, Gesetzblatt DDR Teil I 1990, Seite 300). Diesem Ziel kann die im Land Sachsen-Anhalt praktizierte, stärkere Einschränkung des ausnahmsweisen Flächenerwerbs nach der FlErwVO a. F. dienen, so dass keine Willkür vorliegt. Dem auf die Terminsverfügung hierzu im Einzelnen gehaltenen Sachvortrag der Beklagten und ihres Streithelfers ist die Klägerin nur mehr mit dem wiederholten Hinweis entgegen getreten, dass es in der seinerzeit geführten politischen Diskussion um die Schaffung eines eigenen Flächenpools für Sachsen-Anhalt gegangen sei. Um für diesen möglichst viele Flächen zurückzuhalten, sei der Erwerb beschränkt worden; dieser Pool sei dann nicht zustande gekommen. Das spätere Scheitern dieser Idee sowie die sonstigen in der Klageschrift angestellten rechtspolitischen Erwägungen spielen für die hier zu treffende Entscheidung allerdings keine Rolle. Ob eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, ist objektiv zu beurteilen und hängt nicht davon ab, wie politische Initiativen zu bewerten sind. Allein entscheidend ist, dass die angeführten Erwägungen eine Differenzierung rechtfertigen können, dass es sich um ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium handelt und dass die zu vollziehenden Regelungen des Bundesrechts die Differenzierung nicht ausgeschlossen haben. Zum Letzteren kann auf die Ausführungen oben zum Ende der Ziffer 2.2.2. verwiesen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die weitere Nebenentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.