Beschluss
4 W 35/17
KG Berlin 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Begehrt die klagende Partei in der Hauptsache allein die Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei, und sodann hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diesen Antrag für begründet halte, weitergehend u.a. Feststellung des Annahmeverzuges, Freigabe der Grundpfandrechte, Feststellung der maximalen Höhe des Anspruchs der Bank sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, handelt es sich bei den Hilfsanträgen um sog. unechte Hilfsanträge.(Rn.5)
2. Unechte Hilfsanträge in einer solchen Form sind nach § 39 Abs. 1 GKG streitwertrelevant, und dies auch dann, wenn die Klage zurückgenommen wird und daher eine Entscheidung über die Hilfsanträge nicht ergeht. Die Ausnahmeregelung in § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht einschlägig. Weder handelt es sich um eine zulässige Variante der grundsätzlich anerkannten Kostenreduzierung im Wege der Teilklage, noch bieten Sinn und Zweck der kostenrechtlichen Vorschriften Veranlassung, diese Art der Antragstellung kostenmäßig zu privilegieren. Anders als bei einer Teilklage folgt aus der Art der Antragstellung, dass in jedem Fall über das ganze Streitverhältnis erschöpfend entschieden werden sollte.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2017 - Geschäftsnummer 4 O 323/16 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehrt die klagende Partei in der Hauptsache allein die Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei, und sodann hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diesen Antrag für begründet halte, weitergehend u.a. Feststellung des Annahmeverzuges, Freigabe der Grundpfandrechte, Feststellung der maximalen Höhe des Anspruchs der Bank sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, handelt es sich bei den Hilfsanträgen um sog. unechte Hilfsanträge.(Rn.5) 2. Unechte Hilfsanträge in einer solchen Form sind nach § 39 Abs. 1 GKG streitwertrelevant, und dies auch dann, wenn die Klage zurückgenommen wird und daher eine Entscheidung über die Hilfsanträge nicht ergeht. Die Ausnahmeregelung in § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht einschlägig. Weder handelt es sich um eine zulässige Variante der grundsätzlich anerkannten Kostenreduzierung im Wege der Teilklage, noch bieten Sinn und Zweck der kostenrechtlichen Vorschriften Veranlassung, diese Art der Antragstellung kostenmäßig zu privilegieren. Anders als bei einer Teilklage folgt aus der Art der Antragstellung, dass in jedem Fall über das ganze Streitverhältnis erschöpfend entschieden werden sollte.(Rn.6) Die Beschwerde der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2017 - Geschäftsnummer 4 O 323/16 - wird zurückgewiesen. I. Die Kläger haben die beklagte Bank nach Widerruf eines grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherkreditvertrages vom April 2010 vor dem Landgericht Berlin in Anspruch genommen. Mit der Klageschrift haben sie angekündigt, im Antrag zu 1) die Feststellung zu beantragen, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1) für begründet halte, werde zu 2) beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der von den Klägern aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldeten Zahlungen im Annahmeverzug befinde; sowie zu 3), die Beklagte zu verurteilen, die Grundpfandrechte an die Kläger oder einen von diesem benannten Dritten abzutreten, Zug um Zug gegen Zahlung von 75.675,93 EUR, hilfsweise 75.893,11 EUR; sowie zu 4) festzustellen, dass der Beklagten gegen die Kläger aus dem Darlehensvertrag bzw. dem diesbezüglichen Rückgewährschuldverhältnis am 30. September 2016 nur ein Anspruch in Höhe von 75.675,93 EUR, hilfsweise 75.893,11 EUR zugestanden habe; sowie zu 5) festzustellen, dass alle durch die Kläger nach dem 30. September 2016 noch geleisteten Zahlungen auf den Saldo gemäß der Anträge zu 3) und zu 4) anzurechnen seien; sowie zu 6), festzustellen, dass die Beklagte den Klägern alle weiteren Schäden zu ersetzen habe, die aus der Verweigerung der Abgabe der Löschungsbewilligung resultierten; sowie zu 7), die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.716,04 EUR zu verurteilen. Das Landgericht hat den Streitwert vorläufig auf bis zu 140.000 EUR festgesetzt und hierbei den Wert des Antrags zu 1) sowie aus dem Antrag zu 3) den Nominalbetrag der Grundschulden und aus dem Antrag zu 6) einen Pauschalbetrag von 5.000 EUR berücksichtigt. Letztere Anträge seien im Wert zu berücksichtigen, weil die Hilfsanträge nicht in einem Eventualverhältnis zum Klageantrag zu 1) stünden, sondern dessen Erfolg teilten. Die Beklagte hat angekündigt, Klageabweisung zu beantragen. Noch vor Bestimmung eines Termins haben die Kläger die Klage zurückgenommen. Mit Beschluss vom 13. Juni 2017 hat das Landgericht den Streitwert endgültig auf insgesamt bis zu 140.000 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, die geltend machen, nach Ansicht des Rechtsschutzversicherers könne der unechte Hilfsantrag streitwertmäßig nur bewertet werden, wenn über ihn auch entschieden worden sei. Dies sei wegen der Klagerücknahme nicht der Fall. Der Streitwert sei daher auf 39.493,28 EUR festzusetzen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 68 Abs.1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG sind mehrere Klagebegehren wertmäßig zu addieren, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zu Recht hat sich das Landgericht hieran orientiert und die Beträge addiert, wobei sich die Beschwerde auch nicht gegen die Bewertung der einzelnen Begehren richtet. Ohne Erfolg beziehen sich die Kläger auf eine Beschwerdeentscheidung des OLG München, die einen Hilfsantrag zum Gegenstand hatte, über den in einem Urteil entschieden worden war (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. November 2008 - 1 W 2319/08, BeckRS 2008, 23849). Nicht tragend erwähnt das OLG München zwar bei dieser Gelegenheit, dass bei einem Hilfsantrag, über den keine Entscheidung ergehe, rückwirkend die Rechtshängigkeit entfalle, so dass er nach § 40 GKG wertmäßig unberücksichtigt bleiben müsse. Dies erscheint zweifelhaft, weil der Hilfsantrag, über den keine Entscheidung ergeht, in § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG erwähnt ist. Die Erwähnung wäre überflüssig, wenn das Problem über § 40 GKG zu lösen wäre, dies kann jedoch unvertieft bleiben: Infolge der Rücknahme der Klage steht in der hiesigen Fallgestaltung gerade nicht fest, ob der Hilfsantrag zur Entscheidung angefallen wäre. Die Rücknahme der Klage allein führt bekanntlich nicht dazu, dass die zurückgenommenen Anträge nicht mehr streitwertrelevant wären. 2. Die Anträge zu 2) bis 7) sind auch nicht - entgegen dem Regeltatbestand in § 39 GKG - ausnahmsweise gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wertmäßig unberücksichtigt zu lassen, weil ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur dann zusammengerechnet werden soll, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Die mit den angekündigten Anträgen zu 2) bis 7) verfolgten Klagebegehren waren keine solchen hilfsweise geltend gemachten Ansprüche im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Ein solcher liegt vor allem dann vor, wenn der Hilfsantrag unter der Bedingung steht, dass der Hauptantrag unzulässig oder unbegründet ist (echter Hilfsantrag, vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 270/01, MDR 2003, 1310). Die Kläger haben mit den Anträgen zu 2) bis 7) jedoch im Gegenteil Hilfsanträge für den Fall angekündigt, dass der Antrag zu 1) erfolgreich sei (sog. unechte Hilfsanträge). Auf diese sind die Wirkungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG jedenfalls bei einer Fallgestaltung wie der hiesigen nicht zu erstrecken. 2.1. Unechte Hilfsanträge sind nach der für den hiesigen Rechtsstreit allein maßgeblichen Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, schon nach § 260 ZPO nur punktuell zulässig, etwa aus prozessökonomischen Gründen bei Klagen aus Vorverträgen auf Abschluss des Hauptvertrages (§ 894 ZPO) und auf dessen Vollzug (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - V ZR 254/99, MDR 2001, 555, Rn. 16 nach juris) oder dann, wenn für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptvortrag die Feststellung des Nichtbestehens eines weitergehenden oder eines weiteren Anspruchs, der in seinen Entstehungsvoraussetzungen von dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht abhängig ist, begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94, BGHZ 132, 390, Rn. 23 nach juris). Solche Gestaltungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Es handelte sich auch nicht etwa lediglich um eine zulässige Variante der grundsätzlich anerkannten Kostenreduzierung im Wege der Teilklage (vgl. BGH aaO., Rn. 28). Eine Teilklage ist nur statthaft, wenn der Anspruch seiner Natur nach teilbar ist, und hat zur Folge, dass - wenn nach dem Teilurteil der restliche Teil des Anspruchs zur Entscheidung gestellt wird - das Gericht den Anspruchsgrund erneut prüfen muss und es nicht an das vorhergehende Urteil gebunden ist (vgl. nur Gruber in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 15.09.2017, § 322, Rn. 24, mwN.). Eine solche Klage wollten die Kläger ersichtlich nicht führen. Vielmehr sollte das Rechtsverhältnis in jedem Fall abschließend mit der Entscheidung über die Klageanträge geklärt werden, ohne dass im Falle des Obsiegens weitere Klage notwendig werde. Wenn man also das Bild einer Teilklage bemühen wollte, dann böte sich das Bild einer solchen, bei der im selben Rechtsstreit die in Höhe von 100.000 EUR angenommene Forderung zu 1.000 EUR eingeklagt werde, verbunden mit dem Hilfsantrag, bei Erfolg dieses Antrages weitere 99.000 EUR zuzusprechen. Dass eine solche Gestaltung nicht zur Kostenreduzierung anzuerkennen wäre, bedarf keiner weiteren Ausführung. 2.2. Sinn und Zweck der kostenrechtlichen Vorschriften bieten ebenso wenig Veranlassung, die Art der Antragstellung im vorliegenden Fall zu privilegieren. Dies folgt aus dem Grundgedanken des § 45 GKG, wonach die Einbeziehung eines weiteren Gegenstandes in die Entscheidung eine Kostenbelastung über die wertmäßige Berücksichtigung zur Folge haben soll (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 45 GKG, Rn. 26, 34; Dörndorfer in: Binz/ders./Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 45 GKG, Rn. 4ff). Zuverlässig außerhalb des Rechtsstreits bleibt aber der weitere Gegenstand nur, wenn Haupt- und Hilfsantrag in einem wirklichen Eventualverhältnis stehen, also der Kläger zunächst das eine Begehren verfolgt und nur widrigenfalls das andere. Der unechte Hilfsantrag läuft dagegen parallel mit dem Hauptantrag und teilt mit diesem in gewissem Umfang Erfolg und Misserfolg (vgl. Kurpat in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar für Zivilprozess und FamFG-Verfahren, 14. Auflage 2016, Rn. 3084, mwN.; ähnlich Schneider MDR 1984, 853; ebenso Anders/Gehle/Kunze, Streitwert-Lexikon, 4. Aufl. 2002, “Unechter Hilfsantrag”, Rn. 1) und kann damit selbst dann Gegenstand des Rechtsstreits sein, wenn über den Hilfsantrag gar nicht formell entschieden wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - in jedem Fall das ganze Streitverhältnis erschöpft werden soll. Die angeführte Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 8. September 2009 - 19 W 23/09) nötigt nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung verweist der Senat und macht sich diese zu eigen. Ergänzend sei angemerkt, dass der als Argument herangezogene Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nach Sinn und Zweck der Regelung auszulegen sein dürfte. Dies gilt schon deswegen, weil kein Anhalt dafür besteht, dass dem Gesetzgeber bei Schaffung der Vorgängernorm in § 19 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. die Problematik unechter Hilfsanträge bewusst gewesen wäre und er diese Frage daher einer verbindlichen Regelung hätte zuführen wollen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Dementsprechend bedarf es auch nicht der Wertfestsetzung für Gerichtsgebühren.