Beschluss
4 U 40/18
KG Berlin 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:1127.4U40.18.00
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Leitsätze
Die Umstände des Einzelfalls können nach dem Ergebnis der Gesamtwürdigung ergeben, dass sich der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens nach dem Rechtsgedanken des § 141 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf einen erklärten Widerruf berufen kann, wenn er ungeachtet seiner Zweifel an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages diesen nachfolgend im Einvernehmen mit der Bank im Wege einer Konditionenanpassung geändert hat.(Rn.10)
Tenor
In dem Rechtsstreit
V... /. D… AG
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Kläger gegen das am 7. März 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 38 O 69/17 – bei einem Streitwert von 12.706,38 EUR durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich weder Aussicht auf Erfolg bietet noch grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Umstände des Einzelfalls können nach dem Ergebnis der Gesamtwürdigung ergeben, dass sich der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens nach dem Rechtsgedanken des § 141 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf einen erklärten Widerruf berufen kann, wenn er ungeachtet seiner Zweifel an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages diesen nachfolgend im Einvernehmen mit der Bank im Wege einer Konditionenanpassung geändert hat.(Rn.10) In dem Rechtsstreit V... /. D… AG beabsichtigt der Senat, die Berufung der Kläger gegen das am 7. März 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 38 O 69/17 – bei einem Streitwert von 12.706,38 EUR durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich weder Aussicht auf Erfolg bietet noch grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. A. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung der Kläger ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und schriftsätzlich begründet worden. Der Beklagten ist nicht darin zu folgen, die Berufung der Kläger sei bereits unzulässig. Insbesondere haben die Kläger ihre Berufung noch hinreichend im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO begründet. I. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den konkreten Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 – VI ZB 40/14, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 29. November 2017 – XII ZB 414/17, Rn. 9 nach juris m. w. N.). Enthält die Berufungsbegründung immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – II ZB 21/10, Rn. 7 nach juris m. w. N.). Die bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist als Begründung unzureichend (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2017 – XII ZB 414/17, Rn. 11 nach juris m. w. N.). II. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Kläger noch gerecht. Die Kläger haben die Umstände bezeichnet, aus denen sich nach ihrer Ansicht die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung lässt erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Berufungskläger das Urteil des Landgerichts für unrichtig halten. Die Kläger rügen vorliegend in noch ausreichender Weise, das Landgericht habe die Klage aus Gründen der Verwirkung abgewiesen, weil es aus dem Umstand der Vertragsumschuldung nach Widerruf eine Vertragsbestätigung ableite; aus ihrer Sicht sei jedoch kein Grund gegeben, eine Bestätigung des Darlehensverhältnisses abzuleiten, zumal gerade über die unklare Rechtslage nach dem Widerruf keine Regelung getroffen worden sei. Die Kläger monieren dazu, das Landgericht sei auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nicht eingegangen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des materiellen Rechts liege. B. Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. I. Der Senat hat die Berufungsbegründung zur Kenntnis genommen und die gegen die landgerichtliche Entscheidung angeführten Argumente beraten. Im Ergebnis dieser Beratung beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil diese – wie er einstimmig meint – keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache zugleich keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die mit weiteren Kosten verbunden wäre - nicht geboten ist. II. Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO ausschließlich darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstanzlich getroffene rechtfertigen. Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Berufung der Kläger keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht Berlin mit der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen. Den Klägern stehen Ansprüche auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.275,66 EUR nebst Zinsen für das Darlehen 7… sowie in Höhe von 4.430,72 EUR nebst Zinsen für das Darlehen 7… nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Berufungsbegründung zeigt weder Rechtsfehler noch Umstände auf, wonach die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zu den Berufungsangriffen der Kläger ist im Einzelnen Folgendes auszuführen: 1. Den Klägern ist nicht darin zu folgen, das Landgericht habe zu Unrecht aus dem Umstand der Vertragsumschuldung nach Widerruf eine Vertragsbestätigung abgeleitet, wobei gerade über die unklare Rechtslage nach dem Widerruf keine Regelung getroffen worden sei. Vielmehr ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 141 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. Juni 2016 erklärten Widerruf berufen können, weil sie ungeachtet ihrer Zweifel an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages diesen im Einvernehmen mit der Beklagten im Wege zweier Konditionenanpassungsverträge geändert haben. Die Einwendungen der Kläger in ihrer Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Wertung. a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht entgegen der Ansicht der Kläger die Klage nicht aus Gründen der Verwirkung abgewiesen hat. Eine Verwirkung hat das Landgericht nicht angenommen, sondern auf den Rechtsgedanken des § 141 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben abgestellt. b) Die Kläger können auch nicht mit Erfolg anführen, es sei kein Grund gegeben, eine Bestätigung des Darlehensverhältnisses abzuleiten, zumal gerade über die unklare Rechtslage nach dem Widerruf keine Regelung getroffen worden sei. aa) Die Kläger haben entgegen ihrer Ansicht mit der Unterzeichnung der Konditionenanpassungsverträge vom Dezember 2016 gerade über die von den Parteien unterschiedlich beurteilte Rechtslage nach den Widerrufserklärungen vom Mai und Juni 2016 eine Regelung getroffen. Denn die Beklagte hat den Klägern mit ihrem Angebot zur Konditionsanpassung vom 21. Dezember 2016 (Anlagen B 4, B 6 und B 7) ausdrücklich eine Fortführung der streitgegenständlichen Darlehen ab dem 1. Juli 2017 zu den dort näher genannten Konditionen angeboten. Insoweit sollten ausweislich der Anlagen B 6 und B 7 alle weiteren Bestimmungen des dem jeweils genannten Darlehenskonto zugrunde liegenden Darlehensvertrages einschließlich aller Nachträge unverändert bestehen bleiben, sofern sie nicht mit der Konditionsanpassungsvereinbarung abgeändert würden. Diese Konditionsanpassungsangebote haben die Kläger unter dem 27. Dezember 2016, mithin etwa ein halbes Jahr nach Erklärung ihres Widerrufs angenommen, ohne sich Rechte aus ihren Widerrufserklärungen vorzubehalten. Im Hinblick auf den darin zum Ausdruck gebrachten Wunsch nach einer Fortführung der Darlehensverträge zu geänderten Konditionen sind die Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und dem Rechtsgedanken des § 141 Abs. 2 BGB nunmehr daran gehindert, sich darauf zu berufen, der zwei Teilbeträge betreffende Darlehensvertrag habe sich durch ihre Widerrufserklärungen in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, aus dem die Beklagte die Zahlung von Nutzungsentschädigung schulde. Zutreffend hat das Landgericht Berlin die Unterzeichnung der Konditionsanpassungsverträge als ein bestätigendes Festhalten an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages angesehen, zumal sich die Kläger Rechte aus dem bereits zuvor erklärten Widerruf nicht vorbehalten haben. bb) Mit der Erklärung des Widerrufs einerseits und der Annahme der Konditionsanpassungsangebote andererseits standen auch nicht lediglich zwei Erklärungen mit unterschiedlichem Gewicht nebeneinander. Vielmehr haben die Kläger die Annahme der Konditionsanpassungsverträge in Kenntnis des Streits um die Wirksamkeit ihrer Widerrufserklärung erklärt und ausdrücklich das Angebot auf Fortführung des Darlehens zu geänderten Bedingungen unter Fortbestand der nicht abgeänderten weiteren Bestimmungen angenommen. cc) Es kann dahinstehen, welche Partei die Initiative zum Abschluss der Konditionsanpassung ergriffen hat. Jedenfalls waren die Parteien uneins über die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs. In ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2016 hat die Beklagte den Klägern mitgeteilt, sie freue sich über deren Interesse an einer Anschlussfinanzierung und hat ein Konditionsanpassungsangebot unterbreitet, das die Kläger angenommen haben. dd) Der Beklagten fällt auch nicht ihrerseits ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben zur Last, weil sie in Kauf genommen habe, dass noch Uneinigkeit über die Wirksamkeit des Widerrufs bestanden habe. Denn dieser bis dahin bestehenden Uneinigkeit hat die Beklagte mit ihrem Angebot zur Konditionsanpassung Rechnung getragen und ausdrücklich eine Darlehensfortführung unter geänderten Konditionen unter Fortbestehen der weiteren Bestimmungen angeboten. ee) Schließlich können die Kläger nicht mit Erfolg darauf verweisen, um einem nichtigen Vertrag Rechtswirksamkeit zu verschaffen, müssten sich die Parteien nicht nur über die zur Beseitigung des Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen verständigen, sondern das Geschäft nach § 141 Abs. 1 BGB bestätigen oder insgesamt neu abschließen. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung schon nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts nach § 141 BGB bejaht, sondern vielmehr den Rechtsgedanken des § 141 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben herangezogen. Mit dieser Begründung hat bereits das Kammergericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2016 – 24 U 145/15 – angenommen, dass die Unterzeichnung eines Nachtrags mit dem Inhalt einer Fortgeltung eines Darlehensvertrages ca. ein Jahr nach Ausübung eines von der Bank bestrittenen Widerrufsrechtes die dortigen Kläger entsprechend dem Rechtsgedanken des § 141 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben daran hindere, sich darauf zu berufen, der zwei Teilbeträge betreffende Darlehensvertrag habe sich durch ihren Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt und bestehe nicht mehr wirksam fort. In der genannten Entscheidung heißt es unter B. am Ende: “Zur Bestätigung des formgerecht abgeschlossenen Darlehensvertrages entsprechend § 141 Abs.2 BGB reichte es aus, im Nachtrag auf den dort im Rubrum konkret bezeichneten schriftlichen Darlehensvertrag hinzuweisen. Denn die Bestätigung erfordert nicht die erneute Vornahme des Rechtsgeschäfts. Insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1999, 3704 Ls.2 und Rdn. 21f. – nach juris; ebenso Palandt / Ellenberger aaO. § 141 BGB Rdn. 4). Es genügt, dass die Parteien sich in Kenntnis der zuvor schriftlich getroffenen Abreden ”auf den Boden des Vertrages” stellen, wie dies auch durch eine Vertragsänderung oder –ergänzung geschehen kann (BGH aaO.; siehe auch BGH, ZIP 2005, 264 Rn. 39). Das war hier der Fall.” Dem schließt sich der erkennende Senat an. Die gegen die vorgenannte Entscheidung des Kammergerichts eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof unter dem 10. Juli 2018 zurückgewiesen (XI ZR 59/17). 2. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist dem Landgericht auch nicht der Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu machen. III. Wegen Nichteintritts der Bedingung, unter den die Beklagte ihre hilfsweise erhobene Widerklage gestellt hat, war über diese nicht zu entscheiden. C. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision nicht erforderlich. Das Vorliegen divergierender Entscheidungen zeigt die Berufung nicht auf. Die maßgebenden Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Insbesondere ist durch die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 1999 (V ZR 168/98 - NJW 1999, 3704) geklärt, dass § 141 BGB nicht strikt auf nichtige Verträge zu beschränken ist, sondern dass der in ihm zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke auch auf solche Rechtsgeschäfte angewendet werden kann, in dem die ursprünglich vereinbarten vertraglichen Regelungen aus anderen Gründen keine Wirksamkeit (mehr) entfalten können. Im Übrigen beruht die streitentscheidende Bewertung der Unterzeichnung der Konditionsanpassungsverträge auf den besonderen Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls. D. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er weiteren – streitigen – Vortrag nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen dürfte. Gründe für die Zulassung wären daher ggf. glaubhaft zu machen. Ferner weist der Senat darauf hin, dass weiterer Vortrag zurückgewiesen werden könnte, wenn sich der Rechtsstreit dadurch verzögert und ein Entschuldigungsgrund für den unterbliebenen Vortrag in der Berufungsbegründung nicht glaubhaft gemacht ist (§§ 530, 296 Abs. 1, 4 ZPO).