Beschluss
4 U 88/18
KG Berlin 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0430.4U88.18.00
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Leitsätze
1. § 1018 BGB sieht als 1. Alternative ausdrücklich eine sog. Nutzungsgrunddienstbarkeit vor. Hierunter fallen auch Abstellrechte.
2. Grunddienstbarkeiten werden regelmäßig ohne zeitliche Begrenzung bestellt. So kann etwa auch ein Wegerecht einen Eigentümer auf unbegrenzte Zeit hindern, eine andere bauliche Nutzung seines Grundstücks vorzunehmen.
3. Eine Dienstbarkeit mit dem Inhalt eines Kfz-Stellplatzrechts umfasst als unselbständiges Anhangsrecht auch das Recht zur Mitbenutzung der Zu- und Abfahrt zu den Kfz-Stellplätzen.
4. Eine Grunddienstbarkeit gibt dem Berechtigten eine Rechtsstellung, die von etwaigen öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen für das herrschende Grundstück grundsätzlich unabhängig ist.
5. Der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts nach § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt nach § 902 Abs. 1 S. 1 BGB jedenfalls dann nicht der Verjährung, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht.
6. Ein Erlöschen der Rechte aus einer Grunddienstbarkeit durch Zeitablauf ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Tenor
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. August 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 101a O 38/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. August 2018 - 101a O 38/17 - ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % leistet.
II.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 140.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 1018 BGB sieht als 1. Alternative ausdrücklich eine sog. Nutzungsgrunddienstbarkeit vor. Hierunter fallen auch Abstellrechte. 2. Grunddienstbarkeiten werden regelmäßig ohne zeitliche Begrenzung bestellt. So kann etwa auch ein Wegerecht einen Eigentümer auf unbegrenzte Zeit hindern, eine andere bauliche Nutzung seines Grundstücks vorzunehmen. 3. Eine Dienstbarkeit mit dem Inhalt eines Kfz-Stellplatzrechts umfasst als unselbständiges Anhangsrecht auch das Recht zur Mitbenutzung der Zu- und Abfahrt zu den Kfz-Stellplätzen. 4. Eine Grunddienstbarkeit gibt dem Berechtigten eine Rechtsstellung, die von etwaigen öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen für das herrschende Grundstück grundsätzlich unabhängig ist. 5. Der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts nach § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt nach § 902 Abs. 1 S. 1 BGB jedenfalls dann nicht der Verjährung, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht. 6. Ein Erlöschen der Rechte aus einer Grunddienstbarkeit durch Zeitablauf ist gesetzlich nicht vorgesehen. I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. August 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 101a O 38/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. August 2018 - 101a O 38/17 - ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % leistet. II. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 140.000,00 EUR festgesetzt. A. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Beseitigung der Beeinträchtigung einer zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit in Anspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt: I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht Berlin den Beklagten verurteilt, der Klägerin die Nutzung der 14 Kfz-Abstellplätze wieder zu ermöglichen. Ferner hat es einen Anspruch des Beklagten auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit der Folge einer Einschränkung der ausgesprochenen Verpflichtung durch eine Zug-um-Zug- Verurteilung verneint. Zur Begründung führt es aus, die Hinweise des Beklagten auf das öffentlich-rechtliche Baurecht und die Löschung der Baulast durch das Bezirksamt seien auf die zu Gunsten der Klägerin eingetragene Grunddienstbarkeit ohne Einfluss. Die Grunddienstbarkeit sei weder mangels Vorteils erloschen noch sei sie verjährt, der Anspruch auch nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stehe der Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs nicht entgegen und der Anspruch sei nicht wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Der Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung. II. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt sowie hilfsweise sein Begehren einer Verurteilung nur Zug um Zug gegen die Verpflichtung der Klägerin, mit ihm eine näher bezeichnete Nutzungsvereinbarung hinsichtlich der Abstellplätze zu schließen. Er macht geltend: Das angefochtene Urteil verkenne die besondere Art des Rechts, aus dem die Klägerin die Ansprüche herleite. In der Eintragungsbewilligung sei nicht die Rede davon, dass es sich um ein ausschließliches Nutzungsrecht handele; die Dienstbarkeit gewähre nur – bei Verfügbarkeit der Stellplätze - eine Mitbenutzung neben der Nutzung durch den Eigentümer. Soweit es darum gehe, ob eine Verpflichtung bestehe, die grundlegende bauliche Anlage zu erhalten, gehe es letztlich um den durch Auslegung zu bestimmenden Inhalt der Grunddienstbarkeit. Ein zusätzlicher deutlicher Hinweis zu dem Zusammenhang zwischen bestehender Nachweispflicht für Stellplätze und Bestellung von Baulast und Grunddienstbarkeit folge aus der Versicherung im letzten Satz der Eintragungsbewilligung. Primär gehe es darum, ob der Beklagte nach dem Inhalt der Grunddienstbarkeit verpflichtet sei, die baulichen Anlagen, auf denen sich die Stellplätze befinden, auf Dauer bestehen zu lassen und entsprechend zu "widmen". Insoweit gehe es um anspruchsbegründende Tatsachen, für deren Vorhandensein die Klägerin beweisbelastet sei. Ein Recht auf Erhaltung einer Zufahrt sei nicht vereinbart. Aus dem "Zusammenspiel" zwischen Grunddienstbarkeit einerseits und Baulast andererseits folge, dass allein eine Auslegung dahin angemessen sei, dass der Eigentümer hinsichtlich Widmung und Verwendung des Bauwerks frei sei, wenn die Baulast entfallen sei. Schließlich beruft sich der Beklagte weiterhin auf die Einrede der Verjährung. Der Beklagte beantragt sinngemäß, 1. das am 8. August 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 101a O 38/17 - zu ändern und die Klage abzuweisen, 2. hilfsweise das angefochtene Urteil zu ändern und lediglich die in der ersten Instanz beanspruchte Zug um Zug Verurteilung, wie auf Seite 4 des Urteils wiedergegeben, vorzunehmen, nämlich den Beklagten zu verurteilen Zug um Zug gegen die Verpflichtung der Klägerin, mit dem Beklagten eine Nutzungsvereinbarung hinsichtlich der 14 Kfz-Abstellplätze zu schließen, deren Inhalt in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, wobei folgende Mindestanforderungen erfüllt sein müssen: - Nutzungsentgelt von 50,00 Euro/Stellplatz monatlich - Beteiligung an den laufenden Betriebskosten im Verhältnis der 14 Stellplätze zu der Gesamtzahl der Stellplätze - Beteiligung an den laufenden Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten im Verhältnis der 14 Stellplätze zu der Gesamtzahl der Stellplätze - Nutzung der Stellplätze nur durch den Eigentümer und/oder Mieter des begünstigten Grundstücks - Einrichtung einer mechanischen/elektronischen Zugangssperre, die nur Berechtigten den Zugang gewährt - Aufstellung einer Parkplatz-/Garagenordnung - Verpflichtung der Klägerin,.die Nutzungsvereinbarung auch ihrem Rechtsnachfolger und jeweils weiteren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung (Bl. 38, 39,Bd. II d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens zweiter Instanz wird auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. B. Die zulässige Berufung des Beklagten war zurückzuweisen, weil der Senat auch nach erneuter Senatsberatung einstimmig davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche . Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11. März 2019 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Auch die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 8. April 2019 führen nicht zu einer anderen Wertung. Dazu ist Folgendes auszuführen: I. Verjährung Dem Beklagten ist weiterhin nicht darin zu folgen, im vorliegenden Fall sei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zu berücksichtigen. 1. Der Senat verbleibt bei seiner Ansicht, dass die errichtete Außentreppe, der durchgehende Zaun und das Tor jeweils Anlagen im Sinne von § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen. Unter dem Begriff der Anlage ist ebenso wie in § 1020 BGB eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung A zu V verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 201.4 - V ZR 151/13, Rn. 15 nach juris m. W. N.); Dies trifft sowohl auf den durchgehenden Zaun als auch auf das Tor zu. Diese sind für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtungen. Welche Rechtsauffassung der Beklagte dazu vertritt, ist in der Tat nicht entscheidend. Ebenfalls ist nicht maßgeblich, ob die Einzäunung eine wirtschaftlich vernünftige Maßnahme zur Verhinderung unbefugter Benutzung war. Sie muss auch nicht final auf eine Beeinträchtigung der Rechtsverwirklichung der Dienstbarkeit gerichtet gewesen sein. Es ist für die Anwendung des §1028 BGB unerheblich, von wem und warum die Anlage errichtet wurde (vgl. Herrler in Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 2018, Rn. 1). Der BGH führt insoweit in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13 - unter Rn. 16 nach juris aus, unter funktionalen Gesichtspunkten mache es keinen Unterschied, ob die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit von einem Bauwerk oder von Pflanzen ausgehe. So könne etwa ein Fahrtrecht statt durch einen Zaun, ein Tor oder einen Pfosten in gleicher Weise dadurch beeinträchtigt werden, dass eine Hecke oder Bäume angepflanzt werden, wobei es unter funktionalen Gesichtspunkten ohne Belang sei, ob die Pflanzen, die zu einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit führen, gesetzt worden sind oder zwar wild gewachsen, aber bewusst durch den Nutzer des dienenden Grundstücks an der Stelle belassen worden seien. ln beiden Fällen handelt es sich um einen von Menschen geschaffenen Zustand zur Gestaltung des Grundstücks. 2. Der Senat hält auch an seiner Ansicht fest, dass im vorliegenden Fall die dreißigjährige Verjährungsfrist maßgebend ist. Der Beklagte kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, die gegebene Beeinträchtigung gehe nicht von Zaun und Tor aus, sondern davon, dass der Berechtigte nicht über Schlüssel zu dem Tor verfüge, sie folge daher nicht aus der “Anlage selbst", sondern lediglich aus deren Benutzung. Der BGH hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13 - unter Rn. 23 nach juris auf den Grundsatz der Unverjährbarkeit dinglicher Rechte in § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB und die Beeinträchtigung dinglicher Rechte als solche abgestellt. Weiter heißt es dort: “Der Gesetzgeber hat von diesem Grundsatz ausweislich der Entstehungsgeschichte des § 1028 Abs. 1 BGB nur dann eine Ausnahme machen wollen, wenn der Berechtigte die Beeinträchtigung der Dienstbarkeit über 30 Jahre hinnimmt. Für diesen Fall hat er es als gerechtfertigt angesehen, dass das Interesse des Berechtigten an dem Bestand der Dienstbarkeit hinter das Interesse des Eigentümers und der Allgemeinheit an der Bereinigung zwar noch eingetragener, aber faktisch überholter Dienstbarkeiten zurücktritt.” So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Beklagte legt nicht dar, die Klägerin habe die Beeinträchtigung der Dienstbarkeit über 30 Jahre hingenommen. 3. Der Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Verjährung von 30 Jahren könne nur erfolgen, wenn Vorgänge betroffen seien,,die ausschließlich sachenrechtlichen Bezug haben. Der klägerseits geltend gemachte Anspruch weist gerade den erforderlichen sachenrechtlichen Bezug auf. Die Klägerin stützt sich auf die zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit. Soweit der Beklagte darauf abstellt, in dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem Bäume in den Weg wuchsen, liege natürlich ein sachenrechtlicher Bezug vor, weil es nicht von Personen abhänge, ob die Bäume in dem Weg stehen oder nicht, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr ist der sachenrechtliche Bezug auch in dem vom BGH entschiedenen Fall in der dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegenden Grunddienstbarkeit zu sehen. Wie bereits ausgeführt weist der BGH unter Rn. 16 nach juris ausdrücklich darauf hin, es sei ohne Belang, ob die Pflanzen gesetzt worden sind oder zwar wild gewachsen, aber bewusst an der Stelle belassen worden sind. II. Außentreppe Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Außentreppe sei zu einem Zeitpunkt errichtet worden, als der Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung der Dienstbarkeit durch Zaun, Tor und fehlende Schlüssel ohnehin verjährt gewesen sei. Im Hinblick auf die hier maßgebliche Verjährungsfrist von 30 Jahren ist eine Verjährung von Unterlassungsansprüchen weder hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch Zaun, Tor und fehlende Schlüssel noch durch die Außentreppe festzustellen. Auf die Hinweise des Senats im Beschluss vom 11. März 2019 sowie die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. III. Vereinbarte Dauer der Dienstbarkeit Der Senat hält auch an seiner Ansicht fest, dass hier ein Ablauf der Dauer der streitgegenständlichen Dienstbarkeit nicht festzustellen ist. 1. Dienstbarkeiten werden regelmäßig ohne zeitliche Begrenzung bestellt (vgl. Grziwotz in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 1018, Rn. 9). Dem Beklagten, der das Grundstück mit der bestehenden Belastung erworben hat, musste daher bewusst sein, dass hier eine bestimmte Laufzeit der Dienstbarkeit nicht vereinbart war und welche Einschränkungen sich daraus ergeben. 2. Auch aus dem Zusammenspiel zwischen Baulast und Dienstbarkeit lässt sich keine Begrenzung der Dauer der Dienstbarkeit entnehmen. Eine Grunddienstbarkeit gibt dem Berechtigten eine auf dem Privatrecht beruhende Rechtsstellung, die von etwaigen öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen für das herrschende Grundstück grundsätzlich unabhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 171/07, Rn. 12 nach juris). insbesondere hätte es einer Eintragung der Dienstbarkeit und damit der Begründung einer auf dem Privatrecht beruhenden Rechtsstellung nicht bedurft, wenn die Einräumung der Stellplatzrechte nur der Erfüllung öffentlich-rechtlich Anforderungen geschuldet gewesen wäre. Denn diesen war bereits durch die davon unabhängige.Baulast genüge getan. Der Beklagte kann schließlich nicht mit Erfolg auf die Verfügung über die Baugenehmigung vom 8. April 1976 verweisen; Denn diese betrifft nicht die privatrechtlich begründete Grunddienstbarkeit. Die grundbuchliche Eintragung wiederum beruht nicht auf der Baulastverpflichtung, sondern auf der Eintragungsbewilligung vom 29. November 1976 (Anlage K4). C. Der Senat verbleibt auch dabei, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat kann dem Beklagten insbesondere nicht darin folgen, der Vorgang sei in rechtlicher Hinsicht komplex und schwierig. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss sowie die vorstehenden Ausführungen unter B. wird verwiesen. Der Beklagte zeigt auch mit seinem Schriftsatz vom 8. April 2019 keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt auf, die die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erfordern. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach den §§ 40, 47 Abs. 2„ 4.8 Abs. 1,;63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit den §§ 3, 7 ZPO. Bei Verurteilung des Beklagten ist in der Rechtsmittelinstanz für den Wert des Beschwerdegegenstandes die volle Wertminderung des dienenden Grundstücks maßgeblich (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 32 Auflage 2018, § 7 Rn. 4); auch.die Kosten der Beseitigung der als unerlaubt bekämpften Anlagen sind zu berücksichtigen, (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 77. Auflage 2019, § 7 Rn. 4 m. w. N.). Dass diese Werte unter dem Betrag der Festsetzung erster Instanz liegen, ist nicht ersichtlich, zumal der Beklagte - allerdings ohne konkrete Darlegung - geltend macht, das Grundstück werde durch die Stellplatzrechte praktisch völlig entwertet (vgl. Seite 5 der Berufungsbegründung, Bl. 27 Bd. ll d. A.).