Beschluss
4 U 1064/20 (2)
KG Berlin 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0922.4U1064.20.2.00
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Leitsätze
1. Haben die Kletterpartner vor einem Kletterunfall keine ausdrückliche vertragliche Absprache getroffen und ist mangels eines Rechtsbindungswillens auch für eine Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten kein Raum, kommen im Fall eines Sturzes nur deliktische Ansprüche in Betracht.(Rn.16)
2. Der Umstand, dass der Schädiger über keine Haftpflichtversicherung verfügt, stellt zumindest ein Indiz für einen stillschweigenden Haftungsausschluss dar.(Rn.33)
3. Der Umstand, dass bei sportlichen Aktivitäten eine Verletzungsgefahr alle/beide Teilnehmer des Sports treffen kann, stellt auch für den Fall schwerer Verletzungen ein Indiz für die Annahme einer Haftungsfreistellung im Wege ergänzender Vertragauslegung dar. Ein Haftungsverzicht für einfaches fahrlässiges Handeln ist somit auch im Bereich des deliktisches Schadensersatzes anzunehmen.(Rn.37)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juli 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 84 O 194/18) bei einem Streitwert von bis zu 19.000,00 EUR durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haben die Kletterpartner vor einem Kletterunfall keine ausdrückliche vertragliche Absprache getroffen und ist mangels eines Rechtsbindungswillens auch für eine Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten kein Raum, kommen im Fall eines Sturzes nur deliktische Ansprüche in Betracht.(Rn.16) 2. Der Umstand, dass der Schädiger über keine Haftpflichtversicherung verfügt, stellt zumindest ein Indiz für einen stillschweigenden Haftungsausschluss dar.(Rn.33) 3. Der Umstand, dass bei sportlichen Aktivitäten eine Verletzungsgefahr alle/beide Teilnehmer des Sports treffen kann, stellt auch für den Fall schwerer Verletzungen ein Indiz für die Annahme einer Haftungsfreistellung im Wege ergänzender Vertragauslegung dar. Ein Haftungsverzicht für einfaches fahrlässiges Handeln ist somit auch im Bereich des deliktisches Schadensersatzes anzunehmen.(Rn.37) Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juli 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 84 O 194/18) bei einem Streitwert von bis zu 19.000,00 EUR durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. A. Die Klägerin macht gegen den Beklagten nach einem Kletterunfall vom 31. Januar 2018 Schadensersatzansprüche aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht geltend. Der Beklagte und der Geschädigte hatten zuvor langjährig gemeinsam als Kletterpartner den Klettersport ausgeübt, wobei sie sich abwechselnd gegenseitig absicherten. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Beklagte die Aufgabe übernommen, beim sog. Vorstiegsklettern den Geschädigten abzusichern, was ihm aus nicht abschließend geklärten Gründen nicht gelang, sodass der Geschädigte aus einer Höhe von etwa 10m auf den Hallenboden aufschlug und sich schwer verletzte. Vorliegend macht die Klägerin im Regresswege Teile der von ihr behauptet erbrachten Leistungen an den Geschädigten geltend. Das Landgericht Berlin hat die Klage nach Anhörung des Beklagten und Beweiserhebung durch Vernehmung des Geschädigten abgewiesen. Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung des Beklagten mit den Geschädigten, aus dem sich zumindest vertragsähnliche Ansprüche herleiten ließen, sei mangels Rechtsbindungswillens der Kletterpartner nicht anzunehmen. Der Klägerin stehe jedoch auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten zu, weil sich der nicht haftpflichtversicherte Beklagte - ungeachtet des Umstandes, dass die übrigen Haftungsvoraussetzungen, d.h. eine kausale und schuldhafte Rechtsgutsverletzung und Schädigung ohne Mitverschulden des Geschädigten, gegeben seien - auf einen stillschweigend mit dem Geschädigten vereinbarten Haftungsausschluss berufen könne. Insoweit könne sich der Beklagte zwar nicht auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Hallenordnung der Kletterhalle berufen, weil die dortigen Regelungen zum Haftungsausschluss keine Rechtswirkung im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Geschädigten entfalten würden. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung sei jedoch mit Blick auf das große Haftungsrisiko davon auszugehen, dass zwischen beiden individuell ein stillschweigender Haftungsausschluss für Kletterunfälle bei einfacher Fahrlässigkeit vereinbart worden sei. Gegen dieses ihr am 21. Juli 2020 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 19. August 2020. Die Klägerin rügt die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses als rechtsfehlerhaft. Beim Klettern bestehe bei regelkonformer Ausübung der Sportart keine Gefahr der Verletzung; es bestehe vielmehr ein friedvolles Mit- oder Nebeneinander, bei dem sich die jeweiligen Kletterpartner auf den anderen verlassen müssten. Die Annahme eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses ohne Rechtsbindungswillen sei schon insoweit rechtsfehlerhaft, als beide jahrelang gemeinsame Kletterunternehmungen betrieben hätten. Das wechselseitige Aufeinander-Verlassen sei elementar gewesen, sodass eine rechtlich bindende Verpflichtung zur sorgfältigen und kunstgerechten Sicherung des jeweiligen Kletterpartners anzunehmen sei. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 16.964,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat auf die Berufungsbegründung noch nicht erwidert. Wegen des weitergehenden Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; der Senat nimmt ergänzend Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils. B. Die Berufung der Klägerin hat aus einstimmiger Sicht des Senats keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 ZPO). I. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und schriftsätzlich begründet worden. Der Senat hat diese Begründung zur Kenntnis genommen und die gegen die landgerichtliche Entscheidung angeführten Argumente beraten. Im Ergebnis dieser Beratung beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil diese - wie er einstimmig meint - keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache zugleich keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die mit weiteren Kosten verbunden wäre - nicht geboten ist. II. Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO ausschließlich darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstanzlich getroffene rechtfertigen. Danach hat die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Über die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung hinaus gibt die Berufungsbegründung der Klägerin Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen: 1. Ein rechtsgeschäftliches oder rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Geschädigten bestand nicht. a) Der Beklagte hatte zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) mit dem Geschädigten vor Beginn der Kletterübungen am Unfalltage keine ausdrückliche (oder gar schriftliche) Absprache für den Fall eines etwaigen Unfalls getroffen. Soweit der Beklagte - zeitlich nach eingehender Anhörung des Beklagten und zeugenschaftlicher Vernehmung des Geschädigten vor dem Landgericht - über seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lässt, es sei nicht nur ein stillschweigender Haftungsausschluss im Wege ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, sondern mit dem Geschädigten sogar eine einem Haftungsausschluss gleichkommende ausdrückliche Haftungsbeschränkung dahingehend getroffen worden, das mit der Verwendung von Tubern als Sicherungsmittel einhergehende erhöhte Risiko einer sturzbedingten Verletzung ("mit den unsicheren Tubern zu klettern und das Risiko einer Verletzung in Kauf zu nehmen", „trotz der unzureichenden Sicherung", „Sicherung mittels Tube höchst problematisch und … erhöhte Verletzungsgefahr") ausdrücklich hinzunehmen, hat das Landgericht Berlin zu Recht von einer weitergehenden Beweiserhebung hinsichtlich der bereits gehörten Beweispersonen abgesehen. Weder der Beklagte noch der Geschädigte haben Derartiges bei ihrer Befragung zum Unfallgeschehen bekundet; es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass beide zu dieser auch aus Beklagtensicht zentralen Frage gar nicht gehört worden sein könnten. Der Beklagte hat vielmehr ausweislich des landgerichtlichen Protokolls, dessen Richtigkeit der Beklagte nicht in Abrede stellt, ausdrücklich erklärt, „keine Erklärung" für das Geschehen zu haben. Dass der Beklagte und der Geschädigte gleichsam - wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mittelbar in den Raum stellt - „vergessen" haben könnten auszuführen, dass gerade für das hier realisierte Risiko eine ausdrückliche vorherige Absprache erfolgt sein könnte, liegt aus Sicht des Senats gänzlich fern. b) Der angefochtenen Entscheidung ist mit Blick auf deren sorgfältige Begründung (LGU S. 4-5) ferner dahingehend beizutreten, dass sich die Klägerin nicht aus übergegangenem Recht des Geschädigten auf vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche aufgrund der Verletzung einer etwa insoweit konkludent vereinbarten Leistungs- oder Nebenpflicht berufen kann. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, der Beklagte habe mit dem Geschädigten im Zuge der wechselseitigen Absicherung beim Klettern durch schlüssiges Verhalten ein rechtsgeschäftliches oder rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis mit sich hieraus etwa ergebenden weitergehenden Pflichten begründet, vermag der Senat auch der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen. Entgegen der dort (Seite 2 unten) erhobenen Rüge hat das Landgericht die insoweit vorgenommene Bewertung auf sorgfältiger Tatsachengrundlage und nach Anhörung des Beklagten und Vernehmung des Geschädigten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen. Für den bei der Ausführung einer solchen Gefälligkeit entstandenen Schaden kommen daher mangels Rechtsbindungswillens keine vertraglichen, sondern nur deliktische Ansprüche in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 467/15 = NJW-RR 2017, 272, Rn. 8, juris). 2. Die Berufungsbegründung wendet sich ferner ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Landgerichts, dass in Anlehnung an die für die ergänzende Vertragsauslegung entwickelten Grundsätze von einer Abrede des Beklagten und des Geschädigten auszugehen sei, nach der die Haftung des Beklagten für einfache Fahrlässigkeit im Rahmen deliktischen Handelns ausgeschlossen sei. Dass dem Beklagten mehr als nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein könnte, bringt die Klägerin nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. a) Nach der ständigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 467/15 = NJW-RR 2017, 272, Rn. 9 - 10, juris; BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 = NJW 2009, 1482, Rn. 16, juris) kann ein Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. Es kann hierbei nach den anerkannten Grundsätzen des BGH nicht ohne weiteres angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet. Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügen für sich allein genommen auch enge persönliche Beziehungen oder Freundschaft (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 = VersR 1980, 384 Rn. 13 juris) zwischen den Beteiligten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos nicht. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen, denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 467/15 = NJW-RR 2017, 272, Rn. 9f, juris m.w.N. ebenso Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdiger, juris-PK-BGB, 9. Auflage, § 276 (Stand 02.06.2020), Rn. 45). Eine ergänzende Vertragsauslegung hat sich hierbei nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu orientieren und muss zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führen. Es geht daher darum zu ermitteln, was die Beteiligten bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten (BGH, Urteil vom 08. Juli 2020 - VIII ZR 163/18 = NZM 2020, 704, Rn. 18, juris). Die ergänzende Vertragsauslegung findet ihre Grenze hierbei an dem tatsächlichen Parteiwillen und darf nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands führen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 = NJW 2009, 1482, Rn. 24, juris; Herrler in: Staudinger/Roth, Neubearbeitung 2020, § 157 BGB, Rn. 30ff). Denn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung darf lediglich der Vertragsinhalt, nicht hingegen der Vertragswille ergänzt werden. Eine ergänzende Vertragsauslegung hat folglich zu unterbleiben, wenn nicht erkennbar ist, was die Beteiligten bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten, insbesondere dann, wenn mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen (BGH, wie vor). Hingegen erweist sich das Bestehen einer Krankenversicherung oder Unfallversicherung für den Geschädigten als nicht maßgebend, weil die jeweiligen Versicherer insoweit - wie vorliegend - von ihrer potentiellen Regressmöglichkeit Gebrauch machen können (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 = NJW 1980, 1681 Rn. 9, juris). b) Ausgehend von vorgenannten Rechtsgrundsätzen, deren Richtigkeit auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, hat das Landgericht die Annahme eines Haftungsverzichts für einfach fahrlässiges Handeln angenommen, ohne dass die Berufungsbegründung einen Rechtsfehler aufzuzeigen vermocht hat. (1) Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung aus dem Umstand einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten auf das Nichtvorliegen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses mit dem Geschädigten schließt, geht dies bereits im Ausgangspunkt fehl. Die Frage eines solchen Haftungsausschlusses stellt sich vielmehr erst dann, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung im Raum steht. Soweit die Berufungsbegründung (dort Seite 3 mittig) rügt, tatsächliche Anhaltspunkte für einen stillschweigenden Haftungsausschluss gebe es nicht, folgt ihr der Senat mit Blick auf die notwendige Gesamtschau der Umstände nicht. (2) Die besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 01. April 2003 - VI ZR 321/02 = NJW 2003, 2018 = BGHZ 154, 316-326 Rn. 25, juris m.w.N.; ferner OLG Hamm, Beschluss vom 05. November 2013 - 9 U 124/13 = MDR 2014, 90 Rn. 20, juris) lassen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 = NJW 2009, 1482, Rn. 20, juris; Herrler in: Staudinger/Roth, Neubearbeitung 2020, § 157 BGB, Rn. 23 und 30) einen Haftungsverzicht vorliegend - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - vielmehr besonders naheliegend erscheinen. 2.1 Das Landgericht hat, ohne dass sich die Berufungsbegründung hiergegen wendet, der Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Beklagte vorliegend über keine Haftpflichtversicherung verfügt. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen der Rechtsprechung stellt dies - ohne dass die Annahme eines Haftungsausschlusses für diesen Fall zwingend wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - VI ZR 296/08 = NJW 2010, 537 Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 = VersR 1980, 384 Rn. 14, juris) - zumindest ein Indiz für einen stillschweigenden Haftungsausschluss dar. 2.2 Zwar hat die Rechtsprechung vereinzelt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Oktober 2004 - 7 U 207/02 = VersR 2006, 228 Rn. 25, juris; OLG München, Urteil vom 16. Oktober 1995 - 26 U 3360/95 Rn. 12ff, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. März 2011 - 12 U 82/09 = SpuRT 2012, 27 Rn. 26, juris; ferner J. Lange in: juris-PK-BGB, 9. Auflage, 2020, § 823 Abs. 1 BGB, Rn. 112 m.w.N.) die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses beim Bergklettern bzw. Sportklettern mit Blick auf die besondere Bedeutung der Sicherungsfunktion gegen die Folgen eines etwaigen Sturzes abgelehnt, hierbei jedoch - anders als vorliegend - das Bestehen einer Haftpflichtversicherung der Bewertung des dortigen Einzelfalls zugrunde gelegt. Auch besteht beim Klettern in Kletterhallen regelmäßig keine Haftungsfreizeichnung unter dem Gesichtspunkt des üblichen Handelns auf eigene Gefahr oder wegen der anerkannten Besonderheiten bei sportlichen Kampfspielen oder sonstigen Sportausübungen außerhalb eines Wettkampfs mit erheblichen Gefährdungspotenzial (OLG Hamm, Beschluss vom 5. November 2013 - 9 U 124/13 = MDR 2014, 90 Rn. 50 bzw. 20, juris). Soweit das OLG Brandenburg (Urteil vom 17. März 2011 - 12 U 82/09 = SpuRT 2012, 27 Rn. 26, juris) darüber hinausgehend die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses unter dem Gesichtspunkt einer gemeinsamen Haftungsgemeinschaft abgelehnt hat, da die Kletterer voneinander abhängig und besonderen Sicherungspflichten unterworfen seien, vermag dies im Streitfall eine abweichende rechtliche Bewertung nicht zu rechtfertigen. Zum einen kann - wie ausgeführt - bereits im Ausgangspunkt nicht von der schuldhaften Verletzung besonderer Sicherungspflichten auf das Nichtvorliegen eines Haftungsausschlusses geschlossen werden, da sich letztgenannte Frage nur im Falle eines schuldhaften Pflichtverstoßes stellen kann. Zudem betraf die dortige Entscheidung einen Fall gemeinsamen Kletterns mit gleichzeitiger (!) gegenseitiger Absicherung, wobei der (möglicherweise) schuldhaft abstürzende Kletterpartner beim Sturz den mitkletternden Sicherungspartner schwer verletzt hatte. Eine solche Konstellation liegt jedoch im Streitfall gerade nicht vor. Zum Dritten hatte der dortige Beklagte - anders als vorliegend - den Versicherungsschutz seiner Haftpflichtversicherung. Es ist anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 1974 - VI ZR 100/73 = BGHZ 63, 140 Rn. 10 und 13, juris), dass der Umstand, dass bei sportlichen Aktivitäten eine Verletzungsgefahr wechselseitig alle/beide Teilnehmer des Sports treffen kann, auch für den Fall schwerer Verletzungen ein Indiz für die Annahme einer Haftungsfreistellung im Wege ergänzender Vertragsauslegung sein kann. 2.3 Hiernach hätten sich der Geschädigte und der Beklagte zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) mit Blick auf die „Gegenseitigkeit" (vgl. LGU S. 10) des potentiellen Haftungsrisikos erheblichen Umfangs auch für bloßes Augenblicksversagen dem Ansinnen eines Haftungsverzichtes des jeweils anderen mit Blick auf die langjährige unfallfreie Praxis des gemeinsamen Kletterns nicht verschlossen. III. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch machen die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision erforderlich. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung hinreichend geklärt. Auch sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor. Die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung beruht vielmehr auf den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, die auch die Berufungsbegründung betont. Aufgrund vorstehender Erwägungen regt der Senat eine Rücknahme der Berufung an. Im Falle einer Rücknahme der Berufung können Gerichtsgebühren gespart werden (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0 gem. Nr. 1222 KV). IV. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er weiteren - streitigen - Vortrag nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen dürfte. Gründe für die Zulassung wären daher ggf. glaubhaft zu machen. Ferner weist der Senat darauf hin, dass weiterer Vortrag zurückgewiesen werden könnte, wenn sich der Rechtsstreit dadurch verzögert und ein Entschuldigungsgrund für den unterbliebenen Vortrag in der Berufungsbegründung nicht glaubhaft gemacht ist (§§ 530, 296 Abs. 1, 4 ZPO). Die beabsichtigte Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 48 Abs. 1, 40, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO. Eine Berufungserwiderung ist aktuell nicht angezeigt.