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Beschluss

4 U 1058/20

KG Berlin 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0127.4U1058.20.00
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass die Abgasrückführung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug in bestimmten Temperaturbereichen außerhalb der nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) maßgeblichen Bedingungen reduziert oder gänzlich abgeschaltet wird, reicht nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben.(Rn.29) 2. Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems fehlt es an einem arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde, jedenfalls dann, wenn die temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, und keine Funktion aufweist, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20).(Rn.32) 3. Aus dem Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von einem Rückruf betroffen ist, den das Kraftfahrtbundesamt gerade mit Blick auf die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung angeordnet hat, lässt sich das Vorhandensein einer Umschaltlogik, die gezielt zwischen einem Prüfstandsmodus und dem realen Fahrbetrieb unterscheidet, nicht herleiten.(Rn.44)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.06.2020 – 51 O 198/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 3. Der Berufungsstreitwert wird auf 28.321,78 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass die Abgasrückführung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug in bestimmten Temperaturbereichen außerhalb der nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) maßgeblichen Bedingungen reduziert oder gänzlich abgeschaltet wird, reicht nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben.(Rn.29) 2. Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems fehlt es an einem arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde, jedenfalls dann, wenn die temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, und keine Funktion aufweist, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20).(Rn.32) 3. Aus dem Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von einem Rückruf betroffen ist, den das Kraftfahrtbundesamt gerade mit Blick auf die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung angeordnet hat, lässt sich das Vorhandensein einer Umschaltlogik, die gezielt zwischen einem Prüfstandsmodus und dem realen Fahrbetrieb unterscheidet, nicht herleiten.(Rn.44) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.06.2020 – 51 O 198/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 3. Der Berufungsstreitwert wird auf 28.321,78 EUR festgesetzt. A. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Rückabwicklung wegen der nach seinem Dafürhalten sittenwidrigen Verwendung von Abschalteinrichtungen in einem Pkw mit Dieselmotor. Der Kläger erwarb das aus dem Antrag zu 1) ersichtliche Fahrzeug Mercedes-Benz GLK 220 am 14.07.2015 für 35.600,00 EUR bei einem Kilometerstand von 16.655 km als Gebrauchtwagen von der Beklagten. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor vom Typ OM 651 (Euro 5) ausgestattet. Mit nicht bestandskräftigem Bescheid vom 21.06.2019 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) für die Fahrzeuge Mercedes-Benz der Modellvariante GLK 220 CDI, Euro 5, Motor OM 651, Baujahr 2012 bis 2015, zu denen das streitgegenständliche Fahrzeug gehört, einen verpflichtenden Rückruf wegen einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung an. Der Kläger hat behauptet, im Fahrzeug seien illegale Abschalteinrichtungen für den Testbetrieb verbaut, nämlich – eine Reduzierung bzw. gänzliche Abschaltung der Abgasrückführung mit daraus folgendem erheblichem Anstieg der NOx-Werte bei kühleren Außentemperaturen sowie ab einer bestimmten Drehzahl im Rahmen des unstreitig vorhandenen Thermofensters, – die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, wobei diese den Prüfstandslauf erkenne und dann die Abgasreinigung optimiere. Ferner habe die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA unzureichende Angaben über diese Einrichtungen gemacht. Nachdem der Kläger ursprünglich Zahlung von 29.284,83 EUR verlangt hat, hat er unter Berücksichtigung des aktuellen Kilometerstandes im Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und weiterer Nutzungsentschädigung den Rechtsstreit teilweise einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Darüber hinaus hat sie gemeint, weder das Thermofenster noch die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, von ihr auch als geregelter Kühlmittelthermostat bezeichnet, seien als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten. Sie hat behauptet, im Typgenehmigungsverfahren habe sie die in der Praxis des KBA erwarteten Angaben gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, ein Schädigungsvorsatz der Beklagten sei nicht erkennbar, weil die Einrichtungen grundsätzlich im Fahrbetrieb und auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeiteten und Gesichtspunkte des Motor- und Bauteilschutzes für ihre Erforderlichkeit angeführt werden könnten. Die Beklagte könne die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen fahrlässig verkannt haben; die Gesetzeslage sei nicht unzweifelhaft und eindeutig. Welche Angaben im Typgenehmigungsverfahren die Beklagte fehlerhaft getätigt haben und welche erforderlich gewesen sein sollten, sei nicht ersichtlich. III. Gegen das ihm am 03.07.2020 zugestellte Urteil des Landgerichts wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 24.07.2020 (Eingang am 27.07.2020 per EGVP). Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 führt er näher zur behaupteten Funktionsweise der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung aus unter Bezugnahme auf in anderen Rechtsstreitigkeiten erstattete Gutachten der Sachverständigen …………………….. vom 12.05.2021 (Anlage BK 12, im Folgenden: …), … vom 16.02.2021 (Anlage BK 13, im Folgenden: …) und … vom 13.04.2021 (Anlage BK 15, im Folgenden: …). Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 28.321,78 EUR sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 26.09.2019 in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die …, zur Schadennummer: … vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.833,00 EUR sowie an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu erstatten. 4. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung. B. Die zulässige Berufung des Klägers war zurückzuweisen, weil der Senat auch nach erneuter Beratung einstimmig davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). I. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.11.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). In diesem hat der Senat ausgeführt: Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Danach hat die Berufung keine Erfolgsaussichten. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch weder aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (s. unten 1.) noch aus anderen deliktischen Anspruchsgrundlagen zu (s. unten 2.). Auch vertragliche Sachmängelgewährleistungsansprüche kann er nicht geltend machen (s. unten 3.). 1. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB). Das unstreitig in dem von ihm erworbenen Fahrzeug verbaute Thermofenster ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, die Annahme einer der Beklagten zuzurechnenden sittenwidrigen Schädigungshandlung zu stützen (s. unten a)). Gleiches gilt für die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (s. unten b)). Auch mit unzureichenden Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren lässt sich ein Anspruch aus sittenwidriger Schädigung nicht begründen (s. unten c)). a) Aus dem in seinem Fahrzeug unstreitig verwendeten sogenannten Thermofenster entsteht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Insbesondere ist das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen unter Zugrundelegung der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motortyp mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ausgestattet und in Verkehr gebracht haben (BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, WM 2021, 2108 = BeckRS 2021, 30607, Tz. 12 ff.; Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 = BeckRS 2021, 21371, Tz. 10 ff.; Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, NJW 2021, 921, Tz. 13 ff., jeweils m. w. Nachw.). Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, WM 2021, 2108 = BeckRS 2021, 30607, Tz. 13 m. w. Nachw.). Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug in bestimmten Temperaturbereichen außerhalb der nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (im Folgenden: NEFZ) maßgeblichen Bedingungen reduziert oder gänzlich abgeschaltet wird, nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist. Denn auch der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, WM 2021, 2108 = BeckRS 2021, 30607, Tz. 16; Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 = BeckRS 2021, 21371, Tz. 13; Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, NJW 2021, 921, Tz. 16). Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem Grundsatzurteil des BGH zum Motortyp EA189 der … zugrunde lag und in der der BGH das Verhalten des beklagten Automobilherstellers gegenüber dem klagenden Fahrzeugkäufer als sittenwidrig qualifiziert hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1179). Dort hatte der Automobilhersteller die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der – im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren – Stickoxidgrenzwerte der Euro-5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten. Die Software war bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab. Die mit einer derartigen – evident unzulässigen – Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge hatte der Hersteller sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, in den Verkehr gebracht. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, NJW 2021, 921, Tz. 17). Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems fehlt es an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde, jedenfalls dann, wenn die temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, und keine Funktion aufweist, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet (BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, WM 2021, 2108 = BeckRS 2021, 30607, Tz. 19; Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814, Tz. 27; Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, NJW 2021, 921, Tz. 18). In solchen Fällen setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit zudem voraus, dass die für die Beklagte tätigen Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Ein solches Vorstellungsbild kann nicht bereits aufgrund einer Bewertung des Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung unterstellt werden. Denn die europarechtliche Unzulässigkeit einer die Abgasbehandlung temperaturabhängig beeinflussenden Motorsteuerungssoftware war zumindest bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.12.2020, mit dem dieser die Auslegung der Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) VO 2007/715/EG mit Blick auf die Steuerungssoftware des Motortyps EA189 konturiert hat (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020 – C-693/18, NJW 2021, 1216, Tz. 103 ff.), durchaus zweifelhaft. Dies zeigen bereits die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite dieser Bestimmung und der in der Literatur für die Einstufung als unzulässige Abschalteinrichtung betriebene Begründungsaufwand. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage, die hier nach der Klageschrift (dort S. 32, Bl. 32 Bd. I d. A.) auch der Kläger für vorstellbar hält, genügt aber für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht (BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, BeckRS 2021, 30607, Tz. 29 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2021 – 12 U 471/20, DAR 2021, 204 = BeckRS 2021, 1241, Tz. 26 ff.). Der gefestigten Rechtsprechung des BGH schließt sich der Senat an. Besondere Umstände, die danach dem Handeln der für die Beklagten tätigen Personen ein sittenwidriges Gepräge geben würden, hat der Kläger nicht dargetan. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Verstoß gegen sozialethische Wertvorstellungen bereits die besondere Verwerflichkeit begründet, mithin die objektive Sittenwidrigkeit nicht erst bei einem moralisch tadellosen Verhalten ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, Tz. 38; Förster in BeckOK-BGB, 59. Ed., Stand 01.08.2021, § 826, Rdnr. 15); dies gilt nicht zuletzt angesichts des Ausnahmecharakters von § 826 BGB, der nur unter besonderen Voraussetzungen auch reine Vermögensschäden – entgegen der in § 823 Abs. 1 BGB normierten Begrenzung – in den Schutzbereich des Deliktsrechts einbezieht (Wagner in MünchKomm-BGB, 8. Aufl. 2020, § 826, Rdnr. 13). Ein die Sittenwidrigkeit begründender Umstand liegt insbesondere noch nicht darin, dass mit der Entwicklung und dem Einsatz eines Thermofensters eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird, denn dies ist einer wirtschaftlichen Tätigkeit immanent und für sich genommen nicht zu missbilligen (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, NJW 2021, 921, Tz. 13, 16). Auch die große Anzahl der betroffenen Fahrzeuge vermag die Sittenwidrigkeit nicht zu begründen. Dass die Auffassung, die Verwendung eines Thermofensters sei europarechtlich nicht unzulässig, im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs vertretbar war, gilt unabhängig davon, ob und in wie vielen weiteren Fahrzeugen die Beklagte ein Thermofenster verbaut hat. Soweit schließlich der Kläger auf Folgen für die Kunden selbst und für die Umwelt sowie eine Gleichgültigkeit der Beklagten diesen Belangen gegenüber abstellt, könnten diese für die Begründung der Sittenwidrigkeit nur dann herangezogen werden, wenn der Beklagten bereits bei der Implementierung des Thermofensters ein missbilligenswertes Verhalten vorzuwerfen wäre. Andernfalls müsste das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs als solches bereits eine sittenwidrige Schädigung darstellen, weil hiermit unbestreitbar nachteilige Folgen für die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung verbunden sind, die aber nicht nur von den Fahrzeugherstellern, sondern auch von den Käufern und von der Allgemeinheit in Kauf genommen werden. Folgerichtig hat auch der BGH sich – zweifellos in Erwägung dieser Umstände – veranlasst gesehen, für die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB über die bloße Verwendung eines Thermofensters hinaus weitere, für die Sittenwidrigkeit sprechende besondere Umstände zu verlangen. b) Aus den erörterten Gründen kann ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB auch nicht mit der Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung im streitgegenständlichen Fahrzeug begründet werden. Auch insoweit kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass eine solche Regelung in seinem Fahrzeug vorhanden und als gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen ist. Denn hieraus folgt noch nicht, dass das Fahrzeug eine Umschaltlogik vergleichbar der im Motortyp EA189 angewendeten enthält. Ohne eine solche kann nach den oben ausgeführten Grundsätzen die Verwendung einer Motorsteuerungssoftware, die die Abgasbehandlung nach bestimmten, nicht allein prüfstandsbezogenen Kriterien steuert, ohne weitere Umstände nicht als sittenwidrige Schädigungshandlung angesehen werden. Vielmehr fehlt es bei einer Software, die ebenso wie das Thermofenster in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet, so dass die Abgasrückführungsrate unter den für den Prüfzyklus maßgebenden äußeren Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit etc.) im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand entspricht, an einem arglistigen Vorgehen der für den Hersteller handelnden Personen. Zudem kann diesen bei der Verwendung einer derartigen Steuerung nicht ohne Weiteres das Bewusstsein unterstellt werden, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen (BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, BeckRS 2021, 30607, Tz. 12 ff., 29 ff.; Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 = BeckRS 2021, 21371, Tz. 10 ff.; Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, NJW 2021, 921, Tz. 13 ff., jeweils m. w. Nachw.). Dies gilt hier zumal, als die Beklagte die Verwendung eines geregelten Kühlmittelthermostats plausibel mit dem Ziel der Reduktion der Emissionen nach Kaltstart besonders im Stadtverkehr rechtfertigt. Für die klägerische Annahme, die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung führe aufgrund einer Prüfstandserkennung (ausschließlich) im Prüfstandslauf eine künstlich niedrigere Kühlmitteltemperatur herbei, wodurch die Aufwärmung des Motoröls verzögert und eine andere Abgasreinigungsstrategie verwendet werde, so dass die NOx-Emissionen sich auf dem Prüfstand innerhalb des vorgeschriebenen Grenzwerts hielten, im realen Fahrbetrieb dagegen erheblich höher seien, gibt es keinerlei greifbare Anhaltspunkte. Dabei verkennt der Senat nicht, dass an die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrundeliegenden Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat. Gemäß § 403 ZPO hat die Partei, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen will, die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in die Sachkenntnis des Sachverständigen gestellten Behauptung habe. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (st. Rspr., BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 = BeckRS 2021, 21371, Tz. 20–22 m. w. Nachw.). So liegt es indessen hier. Ein konkreter Tatsachenkern, aus dem sich entnehmen ließe, dass in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug eine Software verbaut ist, die vergleichbar der im Motortyp EA189 enthaltenen Umschaltlogik zwischen dem Durchfahren des NEFZ auf dem Prüfstand und dem realen Fahrbetrieb unterscheiden kann und die Abgasreinigung entsprechend anpasst, lässt sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen. Dieser erschöpft sich vielmehr in Spekulationen, deren Bezug zum konkreten Fahrzeug nicht ersichtlich wird. Dies zeigt sich schon daran, dass der Kläger gerade für die behauptete Funktionsweise der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung nicht auf Quellen in den Medien oder in der Fachliteratur Bezug nimmt, sondern lediglich von „hiesigen Recherchen“ spricht. Diese Recherchen sollen nach den Ausführungen in der Klageschrift, dort S. 7–9 (Bl. 7–9 Bd. I d. A.), ergeben haben, dass die Motorsoftware die Konditionierung des Fahrzeugs für den Prüfstand bei –7 °C ± 3 K für mindestens 6 Stunden erkenne, die im realen Fahrbetrieb praktisch nicht vorkomme, und daraufhin eine stärkere Kühlung herbeiführe. Dass der vom Kläger insoweit angesprochene Anhang 8 Ziff. 4 der UNECE-Regelung Nr. 83 nur für Fremdzündungsmotoren (nicht also Dieselmotoren) gilt, während die Konditionierung für den NEFZ gemäß Anhang III Nr. 3.1 der VO (EG) Nr. 692/2008 i. V. m. Anhang 4 der UNECE-Regelung Nr. 83 mit der maßgeblichen Prüfstandstemperatur von 20 bis 30 °C stattfindet, die im realen Fahrbetrieb sehr wohl auch über einen Zeitraum von 6 Stunden oftmals vorkommen dürfte, macht aus Sicht des Senats deutlich, dass der klägerische Vortrag gerade nicht auf Recherchen beruht, sondern schlicht an den zur Anspruchsbegründung erforderlichen Voraussetzungen ausgerichtet ist. Auch aus dem Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von einem Rückruf betroffen ist, den das KBA gerade mit Blick auf die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung angeordnet hat, lässt sich das Vorhandensein einer Umschaltlogik, die gezielt zwischen einem Prüfstandsmodus und dem realen Fahrbetrieb unterscheidet, nicht herleiten. Allein dass eine Fahrzeugfunktion nunmehr vom KBA als unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 angesehen wird, sagt weder etwas darüber aus, welche rechtliche Einschätzung dieser Funktion vom KBA zu einem früheren Zeitpunkt vertreten worden ist oder allgemein vertretbar war, noch weist er darauf hin, dass das Fahrzeug – über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinaus – eine dem Motortyp EA189 vergleichbare Umschaltlogik enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, NJW 2021, 921, Tz. 16 f.). Eine sittenwidrige Täuschung lässt sich schließlich auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte, wie der Kläger behauptet, die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung mit einem Software-Update heimlich habe entfernen wollen, was bei Prüfung des Updates durch das KBA aufgefallen sei. Der vom Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung, dort S. 18 f. (Bl. 33 f. Bd. II d. A.), zum Beleg hierfür angeführte Spiegel-Online-Beitrag vom 14.04.2019 bleibt völlig spekulativ und leitet die der Beklagten unterstellte Verschleierungsabsicht auch nicht aus dem in Bezug genommenen Schreiben des KBA ab, sondern stützt sich auf bloße Mutmaßungen. Ein spekulativer Klagevortrag gewinnt aber nicht dadurch an Substanz, dass entsprechende Spekulationen auch in den Medien angestellt werden. c) Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung folgt endlich nicht daraus, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren in täuschender Weise unzureichende Angaben über die erwähnten Einrichtungen gemacht hätte. Insoweit bedürfte es zunächst einmal näheren Vortrags des auch hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Klägers dazu, welche Angaben nach klägerischer Auffassung im Typgenehmigungsverfahren erforderlich gewesen wären und unterblieben sind. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, im Typgenehmigungsverfahren alle erforderlichen und in der Praxis des KBA erwarteten Angaben gemacht zu haben; insoweit konnte der Kläger sich mit Blick auf die ihm obliegende Darlegungslast nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränken. Der Vortrag der Beklagten entspricht im Übrigen dem aus anderen Verfahren senatsbekannten Umstand, dass das KBA im fraglichen Zeitraum über den Einsatz von temperaturgeführten Regelungen der Abgasbehandlung dem Grunde nach im Bilde war, diesen als vorherrschenden technischen Stand ansah und die Auffassung vertrat, die Typgenehmigung auch bei Angabe der konkreten Konfigurationsparameter erteilen zu müssen, da die europarechtlichen Normen hierzu vor Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 2016/646 am 16.05.2016 keine Vorgaben machten. Vor diesem Hintergrund kann von einem täuschenden Erschleichen der Typgenehmigung nicht die Rede sein. Die Beklagte hat darüber hinaus Auszüge aus den Typgenehmigungsunterlagen eingereicht, aus denen sich ergibt, dass neben der Angabe „kennfeldgesteuert“ in der in Bezug genommenen Anlage DOK-A-AGR 651 auch die Lufttemperatur als Steuerungsparameter der Abgasrückführung benannt wurde (Schriftsatz 12.06.2020, dort S. 19 f., Bl. 159 f. Bd. I d. A.). Mit diesem Vortrag setzt der Kläger sich nicht auseinander, sondern legt seiner Argumentation auch in der Berufung – unter verkürzter Wiedergabe der genannten Unterlagen (Berufungsbegründung, dort S. 47, Bl. 62 Bd. II d. A.) – weiterhin die Annahme zugrunde, die Beklagte habe im Typgenehmigungsverfahren die Abgasrückführung lediglich als „kennfeldgesteuert“ beschrieben. Aber selbst diese Annahme als zutreffend unterstellt, wäre das Verhalten der Beklagten nicht als sittenwidrige Täuschungshandlung im Sinne von § 826 BGB zu bewerten. Denn bereits mit dieser Angabe ist für die Typgenehmigungsbehörde offensichtlich, dass der Umfang der Abgasrückführung von bestimmten Messwerten abhängig ist, was nach den nunmehr vom EuGH angelegten Maßstäben die Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung nahelegt, gleich ob insoweit nur motor- und fahrzeuginterne Werte oder auch die Außentemperatur in Betracht kommen. Wenn das KBA eine derartige Steuerung im Jahr 2014 bereits für beanstandungsbedürftig gehalten hätte, wäre eine Nachfrage veranlasst gewesen. Dass eine solche augenscheinlich nicht erfolgt ist oder jedenfalls zu einer für das KBA zufriedenstellenden Auskunft geführt hat, schließt die Annahme aus, die Typgenehmigung sei von der Beklagten durch Täuschung erschlichen worden. Eine Täuschungshandlung der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren lässt sich auch nicht mit dem Kläger daraus ableiten, dass das KBA nachträglich einen Rückruf auch für das streitgegenständliche Fahrzeug angeordnet hat. Denn allein daraus, dass das KBA die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung in ihrer konkreten Einsatzweise nunmehr als unzulässige Abschalteinrichtung ansieht und möglicherweise auch zuvor von der Verwendung dieser Einrichtung nichts wusste, folgt nicht, dass die Beklagte die Steuerung der Abgasbehandlung im Typgenehmigungsverfahren in weitergehender Weise hätte offenlegen müssen als geschehen. Selbst wenn darüber hinaus eine solche Verpflichtung bestanden haben sollte, würde nach den geschilderten Grundsätzen allein dieser Gesetzesverstoß ohne weitere Umstände noch nicht die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen begründen. Dies gilt zumal, als es, wie erörtert, jedenfalls bis zur Entscheidung des EuGH zur Steuerungssoftware des Motortyps EA189 (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 – C-693/18, NJW 2021, 1216) als vertretbar gelten musste, sowohl das Thermofenster als auch die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als europarechtlich zulässige Bestandteile der Abgasbehandlung anzusehen. 2. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt auch nicht aus anderen deliktischen Anspruchsgrundlagen. Aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 kann der Kläger einen Schadensersatzanspruch schon deshalb nicht ableiten, weil es sich bei den genannten Normen nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, WM 2021, 2108 = BeckRS 2021, 30607, Tz. 35 ff. m. w. Nachw.). Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen. Insoweit macht der Senat sich die vom VI. Zivilsenat des BGH gegebene ausführliche Begründung (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, Tz. 12 ff.) zu eigen. Mit dieser setzt der Kläger sich in seiner Berufungsbegründung vom 05.10.2020, dort S. 71–75 (Bl. 86–90 Bd. II d. A.), in der er eine gegenteilige Auffassung unter Bezugnahme auf ältere Instanzrechtsprechung vertritt, nicht auseinander. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB fehlt es, über die nach dem Gesagten bereits nicht ersichtliche Täuschungshandlung der Beklagten hinaus, jedenfalls bei dem hier in Rede stehenden Gebrauchtwagenkauf an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen einem von dem Kläger erlittenen Vermögensschaden und einem von den Verantwortlichen der Beklagten für sich oder einen Dritten erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, Tz. 17 ff.). 3. Der Kläger kann die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug sowie Ersatz weitergehender Schäden auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung (§§ 437 Nr. 2, 3, 440, 323, 346, 280 BGB) verlangen. Insoweit kann dahinstehen, ob das Thermofenster oder die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als Sachmängel anzusehen sind. Denn hierauf gründende Gewährleistungsansprüche wären jedenfalls verjährt. Bei Einreichung der Klage war die kurze Verjährungsfrist des kaufvertraglichen Mängelgewährleistungsrechts bereits abgelaufen (s. unten a)). Auf die regelmäßige Verjährungsfrist kann der Kläger sich nicht berufen, weil die Beklagte ihm einen etwaigen Mangel nicht arglistig verschwiegen hat (s. unten b)). a) Kaufvertragliche Mängelgewährleistungsansprüche verjähren im Grundsatz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB kenntnisunabhängig in zwei Jahren ab Ablieferung der Kaufsache. Verjährung ist danach hier, nachdem das Fahrzeug unstreitig am 23.07.2015 an den Kläger übergeben worden ist, gemäß § 193 BGB mit Ablauf des 24.07.2017 (Montag) eingetreten, so dass Mängelgewährleistungsrechte mit der am 07.11.2019 beim Landgericht eingegangenen Klage nicht mehr geltend gemacht werden konnten. Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist auch das Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB gemäß §§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 BGB ausgeschlossen, so dass der mit Schreiben vom 10.09.2019 (Anlage K 5) erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, keine Wirkung mehr entfaltet. b) Dem Kläger kommt auch nicht gemäß § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB zugute, denn auch wenn in der Verwendung eines Thermofensters oder der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ein Sachmangel zu erblicken sein sollte, so hätte die Beklagte diesen Sachmangel bei Kaufvertragsschluss nicht arglistig verschwiegen, sondern sich insoweit zumindest in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden. Die Annahme, derartige Bestandteile der Steuerung der Abgasbehandlung seien europarechtlich zulässig, war nach dem Gesagten im damaligen Zeitpunkt jedenfalls vertretbar. Angesichts dessen kann nicht im Sinne des erforderlichen Vorsatzes festgestellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen es gewusst oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hätten, dass sich die Käufer von Fahrzeugen mit Euro-5-Motoren des Typs OM 651 – und damit auch der Kläger – über eine möglicherweise die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs in Frage stellende Abschalteinrichtung im Irrtum befanden (BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 1154/20, WM 2021, 2105 = BeckRS 2021, 30885, Tz. 15; OLG Schleswig, Urteil vom 16.02.2021 – 7 U 68/20, BeckRS 2021, 8803, Tz. 29 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 02.07.2020 – 1 U 223/19, BeckRS 2020, 22779, Tz. 25 ff.). II. Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 13.12.2021 rechtfertigen nach einstimmiger Auffassung des Senats keine andere Bewertung. Insbesondere hat der Kläger weiterhin keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen, die dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge geben und zur Annahme eines Schadensersatzanspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung führen könnten. Für die insoweit vorzunehmende Würdigung ist erneut darauf zu verweisen, dass nicht jeder Verstoß gegen sozialethische Wertvorstellungen bereits die besondere Verwerflichkeit begründet, mithin die objektive Sittenwidrigkeit nicht erst bei einem moralisch tadellosen Verhalten ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, Tz. 38; Förster in BeckOK-BGB, 60. Ed., Stand 01.11.2021, § 826, Rdnr. 15), und dass § 826 BGB, der entgegen dem in § 823 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz auch reine Vermögensschäden als ersatzfähig behandelt, als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (vgl. Wagner in MünchKomm-BGB, 8. Aufl. 2020, § 826, Rdnr. 13). Im Einzelnen: 1. Für den Verbau einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung im klägerischen Fahrzeug, die mit der im Motortyp EA189 enthaltenen Umschaltlogik vergleichbar wäre, lässt sich dem klägerischen Sachvortrag weiterhin kein konkreter Tatsachenkern entnehmen. Die Ausführungen des Klägers zu den an seinen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen treffen insoweit zu, als er sich mangels eigener Sachkunde und weiterer Erkenntnismöglichkeiten grundsätzlich auf Vermutungen beschränken kann und eine Wahrscheinlichkeit der von ihm behaupteten Tatsachen nicht Voraussetzung einer Beweiserhebung ist. Gleichwohl ist auch insoweit zu fordern, dass der Kläger greifbare Umstände anführt, auf die er seinen Verdacht gründet (BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740, Tz. 10). Fehlt es hieran, so stellte sich die Einholung eines angebotenen Sachverständigengutachtens als unzulässige Ausforschung dar. So liegt es hier. Auch der neue Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 13.12.2021 zeigt, ungeachtet der Frage seiner Zulassung nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, keine konkreten Anhaltspunkte auf, aus denen sich entnehmen ließe, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung verbaut ist, die zwischen dem Durchfahren des NEFZ auf dem Prüfstand und dem realen Fahrbetrieb unterscheidet und die Abgasreinigung dementsprechend grundsätzlich abweichend regelt. Hierauf aber kommt es an, denn allein aus dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann noch nicht auf das Vorliegen einer in derartiger Weise manipulativen Abschalteinrichtung geschlossen werden, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen kann (BGH, Beschluss vom 15.09.2021 – VII ZR 3/21, BeckRS 2021, 34001, Tz. 14 a. E.; Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038, Tz. 18 m. w. Nachw.). a) Dies gilt zunächst für das vom Kläger vorgelegte … Es ist schon nicht ersichtlich, dass die dort untersuchte Motorsteuerungssoftware in ihrer konkreten Konfiguration auch im streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz kommt. Allein die Übereinstimmung von Fahrzeugbaureihe, Motortyp und Schadstoffnorm genügen für eine solche Annahme nicht, was schon der gerichtsbekannte Umstand zeigt, dass die vom KBA ausgesprochenen Rückrufbescheide vielfach auf eine Teilgruppe derjenigen Fahrzeuge beschränken, für die dies ebenfalls gilt. Der Sachverständige führt selbst aus, die Motorsteuerungssoftware werde „spezifisch für ein bestimmtes Motorsteuerungsgerät erstellt“ und könne „von Fahrzeug zu Fahrzeug verschieden sein, sogar, wenn die Fahrzeuge dem äußeren Anschein nach identisch sind“ (…, S. 4). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass das im Gutachten beschriebene Solltemperaturkennfeld in Abhängigkeit von Motordrehzahl und Motorlast auch im streitgegenständlichen Fahrzeug überhaupt und konkret in der beschriebenen Weise implementiert wäre, zumal der Sachverständige darauf hinweist, dass es möglich sei, über Konfigurationsparameter einzelne Kennfelder ein- und auszuschalten (…, S. 9). Die Bezugnahme auf das Gutachten erweist sich zudem vor dem Hintergrund als widersprüchlich, dass der Kläger zugleich aus der von ihm eingereichten amtlichen Auskunft des KBA vom 09.03.2021 (Anlage BK 14) Anhaltspunkte für den Verbau einer Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug ableiten möchte. Nach dieser Auskunft aber wird nach Ablauf eines Timers, der länger läuft als der NEFZ-Prüfzeitraum, eine höhere Kühlmittel-Solltemperatur eingestellt und die Abgasrückführungsrate reduziert. Diese Strategie arbeitet völlig anders als die im GA Heitz beschriebene und ist vom Sachverständigen in der untersuchten Motorsteuerungssoftware auch nicht detektiert worden. Darüber hinaus bietet das … aber auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass in der untersuchten Motorsteuerungssoftware eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung enthalten wäre. Allein dass der Sachverständige die konkrete Konfiguration der Motorsteuerungssoftware als „Teststanderkennung“ ansieht, ist hierfür nicht maßgeblich. Der Senat hat vielmehr aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts unter Zugrundelegung der zitierten BGH-Rechtsprechung (unter anderem) zur Prüfstandsbezogenheit festzustellen, ob die Implementierung einer solchen Motorsteuerung, ihre Verwendung im streitgegenständlichen Fahrzeug unterstellt, sich als sittenwidriges Vorgehen darstellen würde. Daran fehlt es hier. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die vom Sachverständigen geschilderten Schaltbedingungen (Umgebungstemperatur zwischen 15 und 35 °C, Ansauglufttemperatur zwischen 15 und 50 °C, Luftdruck über 800 hPa entsprechend maximal etwa 1.950 m über dem Meeresspiegel, niedrige Motordrehzahl und Motorlast, GA Heitz, S. 5 f., 9) praktisch nur auf dem Prüfstand vorkommen würden. Hinsichtlich Temperatur und Luftdruck ist dies fraglos nicht der Fall, im Gegenteil stellen diese Verhältnisse sich unter mitteleuropäischen Bedingungen auch im realen Fahrbetrieb sehr häufig ein. Zur Motordrehzahl und Motorlast hat der Sachverständige in einem früheren Gutachten vom 12.11.2020 ausgeführt, ein Kfz-Sachverständiger könne besser beurteilen, ob die Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur in Abhängigkeit von diesen Kennwerten auch im normalen Fahrbetrieb auftreten könne oder umgekehrt die Umschaltung auf eine normale Kühlmittel-Solltemperatur auch unter NEFZ-Bedingungen möglich sei, denn die Berechnung von Luftmassenströmen und Drehzahlen bei verschiedenen Fahrtzuständen falle nicht in seinen Fachbereich (OLG München, Beschluss vom 29.09.2021 – 27 U 3561/21, BeckRS 2021, 30059, Tz. 47). Aus welchen Erwägungen der Sachverständige in dem hier vorgelegten Gutachten gleichwohl die Erkenntnis ableitet, das von ihm beschriebene Solltemperaturkennfeld in Abhängigkeit von Motordrehzahl und Motorlast sei auf die im NEFZ zu beobachtende Maximalbeschleunigung von etwa 1 m/s2 ausgerichtet und diene der Erkennung des Prüfstandsbetriebs, erschließt sich nicht. Weiter ist nicht erkennbar, dass die beschriebenen Schaltbedingungen bewusst auf den Prüfstandslauf ausgerichtet wären. Dies gilt zumal, als auch im NEFZ Höchstgeschwindigkeiten von 120 km/h vorkommen. Der vom Sachverständigen bei einer dauerhaften Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur erwartete höhere Verschleiß mit der Gefahr von Motorschäden (…, S. 6 f.) wäre daher bei einer vorsichtigen Fahrweise, mit deren Vorkommen der Hersteller bei der Menge der abgesetzten Fahrzeuge zu rechnen hat, durch die beschriebenen Schaltkriterien Motordrehzahl und Motorlast offensichtlich nicht auszuschließen. Daran änderte sich auch nichts durch die weiteren, temperatur- und luftdruckabhängigen Schaltkriterien. Deren Bedeutung für die behauptete Prüfstandserkennung ist im Übrigen auch bei Zugrundelegung der Annahmen des Sachverständigen nicht nachvollziehbar. Wenn bereits das Solltemperaturkennfeld in Abhängigkeit von Motordrehzahl und Motorlast die Unterscheidung zwischen NEFZ und realem Fahrbetrieb ermöglicht, bedarf es dieser Kriterien hierfür nicht. Kann hingegen das Solltemperaturkennfeld allein eine verlässliche Unterscheidung nicht sicherstellen, so ändert sich dies auch durch die genannten Kriterien nicht. Insbesondere die Bedeutung des Luftdrucks für eine Unterscheidung zwischen Prüfstandslauf und realem Fahrbetrieb bleibt im Dunkeln. b) Unter den gleichen Erwägungen lassen sich auch den Ausführungen in dem (nur in Auszügen eingereichten) … keine konkreten Anhaltspunkte für den Verbau einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung im hier streitgegenständlichen oder auch nur in dem dort untersuchten Fahrzeug entnehmen. Weder deuten die dortigen Messergebnisse – deren Übertragbarkeit auf das hiesige Fahrzeug einmal unterstellt – auf eine Motorsteuerung hin, die bewusst auf die Prüfstandskriterien ausgerichtet ist, noch kann ihnen entnommen werden, dass das dort untersuchte Fahrzeug den Prüfstandslaufs erkennt und die Abgasbehandlung dann grundsätzlich anders regelt als im realen Fahrbetrieb. Soweit in dem Gutachten von einer „Umschaltlogik“ gesprochen wird (…, S. 47), erfolgt dies ersichtlich nicht in dem vom BGH verwendeten Sinne, sondern soll lediglich das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 bezeichnen. Die in dem Gutachten beschriebene Abhängigkeit der Öffnung des Abgasrückführungsventils von der Kühlwassertemperatur unterscheidet sich der Sache nach nicht von einem Thermofenster, das die Abgasbehandlung an die Außentemperatur koppelt, so dass die vom Senat hierzu im Hinweisbeschluss zitierte gefestigte Rechtsprechung des BGH auch insoweit entsprechende Geltung beansprucht. c) Dem … lassen sich Anhaltspunkte für den Verbau einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung ebenfalls nicht entnehmen. Soweit aus dem (ebenfalls nur auszugsweise vorgelegten) Gutachten ersichtlich, hat der Sachverständige Rollenprüfstands- und RDE-Messungen durchgeführt und dabei erhebliche Abweichungen in den NOx-Emissionen festgestellt. Hieraus leitet der Sachverständige ab, dass das dort untersuchte Fahrzeug sich „bei der normierten Laborprüfung gänzlich anders verhält als bei der RDE-Messung auf der Straße“ und dass folglich eine Abschalteinrichtung vorhanden sein müsse, nämlich „sehr wahrscheinlich […] eine sogenannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“, die „offenbar nur im Prüfzyklus“ aktiviert sei (…, S. 24 f.). Diese vom Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung verbietet sich aber schon deshalb, weil die Bedingungen in der NEFZ- und in der RDE-Prüfung definitionsgemäß erheblich voneinander abweichen. Angesichts dessen ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige zu der Feststellung kommt, auf der Straße werde „unter vergleichbaren Bedingungen“ in einen anderen Modus geschaltet. d) Schließlich bietet auch der weitere klägerische Vortrag im Schriftsatz vom 13.12.2021 keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung enthält. Die auszugsweise zitierte Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 20.11.2019 (Schriftsatz vom 13.12.2021, dort S. 23, Bl. 215 Bd. II d. A.) bezieht sich auf ein hier nicht streitgegenständliches Fahrzeug vom Typ Mercedes-Benz Sprinter und ist auch nicht an der (erst nachfolgend ergangenen) BGH-Rechtsprechung orientiert. Maßgeblich ist aber nicht, ob die Bundesregierung nach damaligem Kenntnisstand davon ausging, die Typprüfbedingungen würden erkannt – was im Übrigen in der Antwort auch nicht in dieser Weise zum Ausdruck kommt –, sondern ob die Motorsteuerung nach den zwischenzeitlich vom BGH entwickelten Kriterien bei ihrer Implementierung geeignet ist, die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu begründen. Überdies stehen die Ausführungen in der Antwort, wonach „außerhalb der Typprüfbedingungen ein AGR-Kennfeld mit niedrigeren AGR-Raten“ genutzt werde, in Widerspruch zu den Feststellungen im …, die der Kläger ebenfalls auf sein Fahrzeug bezogen sehen möchte. Die in dem zitierten Bericht des Bayerischen Rundfunks vom 10.02.2021 (Schriftsatz vom 13.12.2021, dort S. 24, Bl. 216 Bd. II d. A.) mitgeteilten Informationen lassen sich nicht mit dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug in Verbindung bringen und gehen zudem nicht über das hinaus, was auch bereits in den … und … festgestellt wird. Die in dem Bericht vorgenommene Wertung, das geregelte Kühlmittelthermostat schalte „unter Prüfbedingungen“ in einen anderen Abgasbehandlungsmodus, ersetzt nicht die hier vorzunehmende Prüfung, ob von einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung im Sinne der vom Senat zitierten BGH-Rechtsprechung ausgegangen werden kann. Soweit der Kläger schließlich (erneut) behauptet, die Beklagte habe die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung mit einem vom KBA genehmigten Software-Update im Rahmen freiwilliger Service-Maßnahmen ohne Kenntnis des KBA beseitigen wollen, bringt er hierfür weiterhin keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Erforderlicher Sachvortrag dazu, worauf diese Vermutung gestützt wird, kann auch nicht durch die pauschale Bezugnahme auf eine Zeugenvernehmung des Präsidenten des KBA ersetzt werden. 2. Wenn für eine Prüfstandsbezogenheit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung weiterhin konkrete Anhaltspunkte fehlen, so erhält das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen auch nicht deshalb eine sittenwidrige Prägung, weil diese Motorsteuerung eine offensichtlich unzulässige Abschalteinrichtung darstellen würde. Dass, wie der Kläger meint, es an der objektiven Sittenwidrigkeit der Verwendung einer Abschalteinrichtung erst dann fehlt, wenn kumulativ die Einrichtung auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet und zugleich die Frage ihrer Zulässigkeit nicht unzweifelhaft beantwortet werden kann, lässt sich der vom Kläger zitierten BGH-Rechtsprechung nicht entnehmen. Die vom BGH – in geboten enger Auslegung von § 826 BGB – gestellte Frage lautet nicht, ob eine regelmäßig gegebene Sittenwidrigkeit im Ausnahmefall ausgeschlossen ist, sondern umgekehrt, ob die Verwendung einer – auch unzulässigen – Abschalteinrichtung im Einzelfall als sittenwidrig angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2021 – VII ZR 3/21, BeckRS 2021, 34001, Tz. 14 a. E.). Insbesondere das Bewusstsein der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist hierfür positiv festzustellen, wofür die Prüfstandsbezogenheit der Einrichtung ein geeignetes Kriterium darstellt (BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038, Tz. 18 m. w. Nachw.). Darüber hinaus aber war jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung – ebenso wie das Thermofenster – nicht offensichtlich unzulässig. Bis zu der Entscheidung EuGH, Urteil vom 17.12.2020 – C-693/18, NJW 2021, 1216, war die Reichweite von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007, wonach die Verwendung von Abschalteinrichtungen, von im Einzelnen aufgeführten Ausnahmen abgesehen, unzulässig ist, ebenso ungeklärt wie das Verständnis der Definition einer Abschalteinrichtung in Art. 3 Nr. 10 der genannten Verordnung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Abgasbehandlung in aktuellen, hochentwickelten Dieselmotoren ein komplexes System darstellt, dessen optimale Steuerung von einer Vielzahl von Parametern abhängig ist, aus denen die Motorsteuerungssoftware die genaue Einstellung der Abgasbehandlungskomponenten ableitet. Wie aus zahlreichen anderen Verfahren senatsbekannt ist und auch von den Klageparteien regelmäßig nicht in Abrede gestellt wird, stehen die dabei zu verfolgenden Ziele teilweise im Widerstreit zueinander, wobei etwa eine Reduzierung der NOx-Emissionen, je nach konkreten Betriebsbedingungen, nur unter Inkaufnahme einer Steigerung der Rußpartikelemissionen oder des Kraftstoffverbrauchs zu erreichen ist. Letztlich könnte deshalb jede (unvermeidliche) Einwirkung der Motorsteuerung auf die Abgasbehandlungseinrichtungen als „Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“ im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 verstanden werden, je nachdem, welche Kriterien für die Quantifizierung der „Wirksamkeit“ in diesem Sinne herangezogen werden. Zu bedenken ist ferner, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik und bei nicht beliebig verkürzbaren Produktentwicklungszyklen nicht alles, was bei entsprechendem Forschungs- und Entwicklungsaufwand theoretisch möglich wäre, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch unmittelbar und sofort entwickelt und in sämtlichen marktreifen Fahrzeugen eingesetzt werden kann. Angesichts dessen ist zum Beispiel das Thermofenster, wovon das KBA auch damals schon ausging, jahrelang von allen Dieselmotorherstellern verbaut worden, weil man annahm, dass die Emissionssteuerung bei den gegebenen technischen Möglichkeiten auf wirtschaftliche Weise nicht anders umgesetzt werden könne. Es kann deshalb nicht unterstellt werden, dass mit der in der zitierten Entscheidung des EuGH zum Ausdruck kommenden strengen Sichtweise mit einer weiten Auslegung des Begriffs der „Abschalteinrichtung“ und einer engen Auslegung der Ausnahmen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 217/2007 zu rechnen war. Erstmals mit dieser Entscheidung mussten sich ernsthafte Zweifel aufdrängen, ob Einrichtungen wie das Thermofenster oder die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung europarechtlich zulässig sind. Ungeachtet dessen ging auch das KBA noch 2020 davon aus, dass die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, soweit sie in dem jeweils in Rede stehenden Fahrzeug überhaupt tatsächlich aktiviert ist, nicht zwingend eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, sondern dass „die Beurteilung der Zulässigkeit der Schadstoff- und Abgasstrategie von einer Vielzahl weiterer Faktoren abhängig ist, wie z.B. Aufbau, Gewicht, Getriebe, Steuergerät und Luftwiderstand des Fahrzeuges“ (amtliche Auskunft vom 21.09.2020, zit. nach LG Saarbrücken, Urteil vom 04.12.2020 – 12 O 260/19, BeckRS 2020, 35323, Tz. 25 f.; ähnlich auch die vom Kläger auszugsweise zitierte amtliche Auskunft vom 23.02.2021, Schriftsatz vom 13.12.2021, dort S. 20, S. 212 Bd. II d. A.). Auch wenn sich danach aus dem nicht bestandskräftigem Bescheid vom 21.06.2019 ableiten lässt, dass die vom KBA beschriebene Beurteilung in Bezug auf (auch) das streitgegenständliche Fahrzeug das Vorliegen einer aus Sicht des KBA unzulässigen Abschalteinrichtung ergeben hat, so lässt sich daraus angesichts der beschriebenen Unsicherheiten nicht folgern, dass die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung überhaupt und insbesondere auch schon bei Durchführung des für das streitgegenständliche Fahrzeug einschlägigen Typgenehmigungsverfahrens als evident unzulässig anzusehen war. Im Gegenteil ergibt sich aus der oben zitierten amtlichen Auskunft, dass nach behördlicher Bewertung der Einsatz einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung dem Grunde nach keinen Bedenken begegnet und dass auch die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge, die eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung enthalten, nicht sämtlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind. Auch vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme einer systematischen Manipulation des Abgasverhaltens durch die Beklagte (ebenso OLG München, Beschluss vom 29.09.2021 – 27 U 3561/21, BeckRS 2021, 30059, Tz. 58). 3. Die vom Kläger angeführten erhöhten Emissionswerte vom KBA begutachteter Fahrzeuge im realen Fahrbetrieb gegenüber den auf dem Prüfstand erreichten Werten begründen ebenfalls keinen Anhaltspunkt für ein sittenwidriges Vorgehen der für die Beklagte handelnden Personen. Denn allein Diskrepanzen zwischen den Stickoxidemissionen unter Prüfstandsbedingungen, die nach damaliger Rechtslage zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblich waren, und im realen Fahrbetrieb genügen für die Annahme einer mit der Umschaltlogik des Motortyps EA189 vergleichbaren Softwaresteuerung nicht (BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 = BeckRS 2021, 21371, Tz. 23). Dies gilt hier zumal, als die Emissionswerte im realen Fahrbetrieb, auf die der Kläger Bezug nimmt, offensichtlich unter deutlich vom Prüfstandslauf abweichenden Messbedingungen – soweit diese überhaupt spezifiziert waren –, insbesondere etwa einer Außentemperatur von 4 °C (Schriftsatz vom 13.12.2021, dort S. 37, Bl. 229 Bd. II d. A.), ermittelt wurden, so dass auch aus diesem Grund nicht der Rückschluss möglich ist, Abweichungen zwischen dem Prüfstandslauf und dem realen Fahrbetrieb beruhten auf dem Einsatz einer Prüfstandserkennungssoftware und nicht lediglich auf unterschiedlichen Bedingungen in beiden Fahrsituationen, etwa hinsichtlich Außenklima, Fahrweise, Beladung, Abschaltung von Sonderverbrauchern etc. Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn die Abweichungen ganz oder teilweise auf einer unterstellt unzulässigen Abschalteinrichtung beruhen sollten, auch hieraus nach dem Gesagten noch nicht auf das Vorliegen einer darüber hinaus auch manipulativen Abschalteinrichtung zu schließen wäre, deren Implementierung sich als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellen könnte (BGH, Beschluss vom 15.09.2021 – VII ZR 3/21, BeckRS 2021, 34001, Tz. 14 a. E.; Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038, Tz. 18 m. w. Nachw.). 4. Endlich kann auch weiterhin nicht angenommen werden, dass die Beklagte die für das streitgegenständliche Fahrzeug einschlägige Typgenehmigung durch eine sittenwidrige Täuschung im Typgenehmigungsverfahren erschlichen hätte. Insoweit trifft zwar zu, dass europarechtlich bestimmte Mitteilungs- und Offenlegungspflichten nicht zur Disposition des KBA stehen. Für die hier maßgebliche Frage, ob die Beklagte das KBA im Typgenehmigungsverfahren getäuscht und hierdurch die Erteilung der Typgenehmigung erwirkt hat, kommt es aber schon nicht darauf an, welche Angaben europarechtlich erforderlich gewesen wären, sondern welche Angaben das KBA in seiner Verwaltungspraxis gefordert und mit welchen es gerechnet hat. Konkrete Angaben zur Funktionsweise der Abgasbehandlung waren zudem auch europarechtlich im Zeitpunkt des hier einschlägigen Typgenehmigungsverfahrens noch nicht erforderlich, sondern sind erst mit Wirkung vom 16.05.2016 durch die VO (EU) Nr. 2016/646 vorgeschrieben worden (OLG München, Beschluss vom 29.09.2021 – 27 U 3561/21, BeckRS 2021, 30059, Tz. 14). Darüber hinaus ist eine Täuschung auch dadurch ausgeschlossen, dass das KBA, wie ausgeführt, sowohl das Thermofenster im maßgeblichen Zeitraum für im Grundsatz zulässig gehalten hat, als auch die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, mag es von deren Verwendung auch im Zeitpunkt der Typgenehmigung keine Kenntnis gehabt haben, noch 2020 als im Grundsatz nicht zu beanstanden ansah. Ebenso schließt es eine Täuschung aus, dass die Beklagte nach dem Gesagten in diesem Zeitraum nicht von einer Unzulässigkeit der verfolgten Abgasbehandlungsstrategien ausgehen musste. 5. Auch eine Rückabwicklung des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug auf Grundlage der Sachmängelgewährleistungshaftung kommt weiterhin nicht in Betracht. Dahingehende Ansprüche des Klägers wären, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, jedenfalls verjährt, weil die Beklagte einen im Verbau eines Thermofensters oder einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung etwa zu erblickenden Sachmangel nicht bei Kaufvertragsschluss arglistig verschwiegen hat. Insoweit ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 13.12.2021 keine neuen Gesichtspunkte. C. I. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch machen die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision erforderlich. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind vielmehr durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. Auch sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das angefochtene Urteil war gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Streitwert war nach Anhörung der Parteien im Hinblick auf den mit der Berufung noch geltend gemachten Zahlbetrag auf 28.321,78 EUR festzusetzen.