Beschluss
5 Ws 2/14, 5 Ws 2/14 - 141 AR 376/14
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0818.5WS2.14.0A
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Leitsätze
1. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO (außer in den Fällen des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO) nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden.(Rn.5)
2. Dies gilt etwa dann, wenn die Anhörung dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO und eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften befürchten zu müssen.(Rn.5)
3. Nach dem Ende der Sperrwirkung einer Ausweisung oder Abschiebung hat die Strafvollstreckungskammer zu klären, ob der Verurteilte zur Einreise zwecks Teilnahme an der mündlichen Anhörung bereit ist.(Rn.6)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. Juni 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO (außer in den Fällen des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO) nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden.(Rn.5) 2. Dies gilt etwa dann, wenn die Anhörung dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO und eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften befürchten zu müssen.(Rn.5) 3. Nach dem Ende der Sperrwirkung einer Ausweisung oder Abschiebung hat die Strafvollstreckungskammer zu klären, ob der Verurteilte zur Einreise zwecks Teilnahme an der mündlichen Anhörung bereit ist.(Rn.6) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. Juni 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2001 wegen Diebstahls in zwei Fällen und Wohnungseinbruchdiebstahls in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, die er unter Anrechnung von Untersuchungshaft seit dem 3. Dezember 2001 verbüßte. Zwei Drittel der Strafe waren am 27. Januar 2005 vollstreckt. Am 18. Februar 2005 wurde der Verurteilte aus der Haft entlassen und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Berlin nach Serbien abgeschoben. Am 23. März 2005 verfügte die Staatsanwaltschaft das Absehen von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO, ordnete für den Fall der Rückkehr des Verurteilten die weitere Vollstreckung an und erließ Vollstreckungshaftbefehl. Mit Schriftsatz vom 19. März 2014 beantragte der zurzeit in Serbien lebende Verurteilte, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen. Das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - lehnte dies mit Beschluss vom 30. Juni 2014 ab. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), und hat aus verfahrensrechtlichen Gründen auch in der Sache Erfolg. 1. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, weil die Strafvollstreckungskammer ohne nähere Prüfung von der mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers abgesehen hat. Gemäß § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO sind vor einer Aussetzungsentscheidung die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt zu hören, wobei § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend die mündliche Anhörung des Verurteilten vorsieht. Ihr Zweck liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138; BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz JBlRP 2010, 12; OLG Nürnberg StV 2003, 683; KG NStZ 2014, 413 mit weit. Nachweisen). Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann daher - über die in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO geregelten, hier nicht einschlägigen Fälle hinaus - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. BGH NJW 2000, 1663; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; KG, Beschluss vom 22. August 2012 - 2 Ws 96/12 -). Dies gilt etwa dann, wenn der Verurteilte ausdrücklich auf sie verzichtet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 454 Rdn. 30), wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch die Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 454 StPO Rdn. 24; OLG Hamm a.a.O.) oder wenn die Anhörung unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO und eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften befürchten zu müssen (vgl. OLG Bamberg StV 2011, 421; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 339; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; OLG Köln StV 2009, 261; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223; weitergehend [zwingendes Absehen von der mündlichen Anhörung selbst bei Einreisebereitschaft] OLG Düsseldorf StV 2000, 382). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Der Verurteilte hat auf seine mündliche Anhörung nicht verzichtet. Der Sachaufklärungsbedarf ergibt sich bereits daraus, dass der Verurteilte vor mehr als neun Jahren aus Deutschland abgeschoben worden ist und nahezu keine gesicherten Erkenntnisse zu seiner aktuellen Entwicklung vorliegen. Die Anhörung ist schließlich auch nicht mehr unmöglich; denn nachdem die Sperrwirkung der Ausweisung vom 12. November 2002 und der Abschiebung vom 18. Februar 2005 durch Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 13. Februar 2014 auf den 18. Februar 2014 befristet worden ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht mehr untersagt, nach Deutschland einzureisen. Da der Verurteilte zudem ausdrücklich die Bereitschaft bekundet hat, sich einer mündlichen Anhörung zu stellen, kann auf eine solche nicht mehr ohne nähere Prüfung verzichtet werden. Zwar lag eine entsprechende Erklärung des Verurteilten bei Erlass des angefochtenen Beschlusses noch nicht vor. Da das Absehen von der mündlichen Anhörung in der hier in Rede stehenden Ausnahmekonstellation jedoch an das Kriterium der Zumutbarkeit anknüpft, bei deren Beurteilung das Dispositionsrecht eines Verurteilten hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen nicht unberücksichtigt bleiben darf, hätte die Strafvollstreckungskammer die Frage der Einreisebereitschaft zunächst klären und ihre Entscheidung bis zum Eingang einer entsprechenden Erklärung zurückstellen müssen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2010, 339; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris). Auch die Prüfung, inwieweit zugleich Fragen einer Aufhebung oder - wie vom Beschwerdeführer beantragt - Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls (vgl. KG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 Ws 573/11 -) oder des freien Geleits und einer hierauf gerichteten Antragstellung berührt werden, obliegt zunächst der Strafvollstreckungskammer (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Sie hat insoweit zu entscheiden, ob es Sache des Verurteilten ist, bei der Vollstreckungsbehörde die Aufhebung oder Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer des Aussetzungsverfahrens nach §§ 454 Abs. 1, Abs. 2 StPO, 57 Abs. 1 StGB zu erwirken, sofern er das Risiko seiner Verhaftung bei der Einreise und die Aufnahme in den Strafvollzug nicht in Kauf nehmen will (vgl. OLG Bamberg StV 2011, 421; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, S. 223; OLG Köln StV 2009, 261), und inwieweit und nach welcher Maßgabe die Erteilung sicheren Geleits in Betracht kommt (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2007, 243). 2. Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer, da der Senat nicht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden kann. Zwar kann das rechtliche Gehör grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. OLG Rostock NStZ-RR 2000, 14, 15). Jedoch stellt das Unterlassen einer - wie hier - zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Verurteilten einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. OLG Bremen NStZ 2010, 106; HansOLG Hamburg StraFo 2009, 301 - juris Rdn. 4, 16; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; KG NStZ 2014, 413; Beschluss vom 1. November 2010 - 2 Ws 582/10 -; Meyer-Goßner/Schmitt, § 309 StPO Rdn. 8 und Meyer-Goßner/Schmitt § 454 StPO Rdn. 47, jeweils mit weit. Nachweisen). Die Strafvollstreckungskammer wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Eine Entscheidung des Senats ist insoweit nicht veranlasst, da es sich vorliegend um eine Zwischenentscheidung handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die abschließende Sachentscheidung maßgebend ist (§ 464 Abs. 1 StPO; vgl. KG NStZ 2014, 413).