Beschluss
5 Ws 57/14, 5 Ws 57/14 - 141 AR 595/14
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:1218.5WS57.14.0A
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Leitsätze
1. Das Erfordernis der mündlichen Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO gilt nur für die nach § 454 Abs. 1 StPO zu treffende Entscheidung über die Reststrafenaussetzung als solche.(Rn.7)
2. Anordnungen nach den §§ 56a ff. StGB können im Vollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 453 Abs. 1 Satz 1 StPO) und daher grundsätzlich auch ohne mündliche Anhörung von Sachverständigen getroffen werden.(Rn.8)
3. Wendet sich der Verurteilte nach rechtskräftiger Reststrafenaussetzung lediglich gegen Anordnungen nach den §§ 56a ff. StGB, so führt die unterbliebene mündliche Anhörung des mit der Erstattung eines Prognosegutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO beauftragten Sachverständigen nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen Ziffer 2. und Ziffer 6. des Beschlusses des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 21. Oktober 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Erfordernis der mündlichen Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO gilt nur für die nach § 454 Abs. 1 StPO zu treffende Entscheidung über die Reststrafenaussetzung als solche.(Rn.7) 2. Anordnungen nach den §§ 56a ff. StGB können im Vollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 453 Abs. 1 Satz 1 StPO) und daher grundsätzlich auch ohne mündliche Anhörung von Sachverständigen getroffen werden.(Rn.8) 3. Wendet sich der Verurteilte nach rechtskräftiger Reststrafenaussetzung lediglich gegen Anordnungen nach den §§ 56a ff. StGB, so führt die unterbliebene mündliche Anhörung des mit der Erstattung eines Prognosegutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO beauftragten Sachverständigen nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.(Rn.10) Die Beschwerde des Verurteilten gegen Ziffer 2. und Ziffer 6. des Beschlusses des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 21. Oktober 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer am 12. Mai 2000, rechtskräftig seit dem 30. November 2000, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Verurteilte verbüßte die erkannte Strafe, deren Ende auf den 13. Januar 2015 (TE) notiert war, zu mehr als zwei Dritteln. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Oktober 2014 hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - unter Ziffer 1. die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe ab dem 31. Oktober 2014 (TE) zur Bewährung ausgesetzt. Es hat die Bewährungszeit auf fünf Jahre festgesetzt (Ziffer 2.), den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt (Ziffer 3.) und ihn unter anderem angewiesen, keinen Alkohol und keine illegalen Betäubungsmittel zu konsumieren (Ziffer 6.). Die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung ist rechtskräftig geworden. Mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel wendet sich der Verurteilte gegen die Dauer der Bewährungszeit, gegen die Weisung, keinen Alkohol zu sich zu nehmen, und gegen die Aufnahme der Bezeichnung „Vergewaltigung“ in das Rubrum. 1. Das Rechtsmittel, mit dem der Verurteilte nicht die (ihn nicht beschwerende) Aussetzungsentscheidung, sondern nur die Festsetzung der Bewährungszeit und die vorbezeichnete Weisung angreift, ist als eine nach §§ 453 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 454 Abs. 4 Satz 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige (einfache) Beschwerde zu behandeln (§ 300 StPO; vgl. Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 454 Rdn. 38). Diese hat in der Sache keinen Erfolg. a) Die nach §§ 56a bis 56e StGB in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§ 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 327; OLG Celle NStZ-RR 2011, 122; OLG Jena NStZ 2006, 39; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 453 Rdn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 453 Rdn. 12; ferner - jeweils zu Entscheidungen nach §§ 68a ff. StGB - OLG Dresden NJW 2009, 3315; OLG Jena StV 2008, 88; OLG Karlsruhe StV 2010, 643; KG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 Ws 14/14 - m.w.N.). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. aa) Die angefochtenen Anordnungen sind entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin auf vollständiger Grundlage getroffen und daher ermessensfehlerfrei. Zwar trifft es zu, dass die Strafvollstreckungskammer die mit der Erstattung eines Prognosegutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO beauftragte Sachverständige entgegen § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht mündlich angehört, sondern nur deren schriftliches Gutachten bei der Entscheidung berücksichtigt hat. Die mündliche Anhörung war auch nicht nach § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO entbehrlich, da der Verurteilte und sein Verteidiger (anders als die Staatsanwaltschaft Berlin) nicht ausdrücklich auf sie verzichtet hatten (zu diesem Erfordernis vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 189; KG, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 5 Ws 23/14 - und 22. November 2013 - 2 Ws 558/13 - juris). Das Anhörungserfordernis gilt jedoch nur für die nach § 454 Abs. 1 StPO zu treffende Entscheidung über die Reststrafenaussetzung als solche. Denn das von dem Sachverständigen zu erstattende Prognosegutachten - das sich nach § 454 Abs. 2 Satz 2 StPO namentlich zu der Frage zu äußern hat, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht - dient der Schaffung einer verlässlichen Beurteilungsgrundlage für die vom Vollstreckungsgericht zu treffende Prognoseentscheidung. Dementsprechend hat auch die - nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO grundsätzlich zwingende - mündliche Anhörung des Sachverständigen den Zweck, das zur Frage der Gefährlichkeit des Verurteilten erstattete Gutachten zu erörtern. Dagegen können Anordnungen nach §§ 56a ff. StGB im Vollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 453 Abs. 1 Satz 1 StPO) und daher grundsätzlich auch ohne mündliche Anhörung von Sachverständigen getroffen werden, zumal insoweit regelmäßig schon die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich ist. Lediglich in dem (hier nicht einschlägigen) Fall, dass nach Verurteilung einer Person wegen einer in § 181b StGB genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen die (nachträgliche) Erteilung einer Therapieweisung in Betracht kommt, soll ein Sachverständigengutachten nach § 246a Abs. 2 StPO eingeholt werden und bedarf es - sofern der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft nicht nach § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO darauf verzichten - der mündlichen Anhörung des Sachverständigen (§ 453 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rdn. 6a). Diese Grundsätze gelten aufgrund der Verweisung in § 454 Abs. 4 Satz 1 StPO auch in Fällen der Reststrafenaussetzung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 454 Rdn 51). Danach konnten im vorliegenden Fall Entscheidungen nach §§ 56a ff. StGB in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StGB im schriftlichen Beschlussverfahren nach § 453 Abs. 1 StPO getroffen werden. Zwar können insbesondere Anordnungen nach §§ 56b, 56c und 56d StGB - die mit der prognostischen Beurteilung in engem Zusammenhang stehen - Gegenstand eines (mündlich zu erstattenden) Prognosegutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO sein; denn der Auftrag zu seinem solchen Gutachten sollte sich auch auf die Frage erstrecken, mit welchen Maßnahmen das Risiko künftiger Straftaten beherrscht oder verringert werden kann (vgl. Boetticher u.a. NStZ 2006, 537). Gelangt das Vollstreckungsgericht aber bereits ohne ein solches Gutachten oder - wie hier - ohne mündliche Anhörung des Sachverständigen zu einer günstigen Prognoseentscheidung oder liegt eine (mit oder ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen getroffene) rechtskräftige Aussetzungsentscheidung vor, so kann die Entscheidung über derartige Anordnungen im schriftlichen Beschlussverfahren ergehen. Daher kommt auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das nur noch Anordnungen nach §§ 56a ff. StGB zum Gegenstand hat, eine Aufhebung dieser Anordnungen mit der Begründung, dass die für die Aussetzungsentscheidung erforderliche mündliche Sachverständigenanhörung nicht erfolgt ist, nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung der Sache zur Nachholung dieser Anhörung (dazu vgl. KG StraFo 2014, 36; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 309 Rdn. 8 m.w.N.) hätte keinen Sinn, da die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung - deren Vorbereitung die mündliche Anhörung dient - bereits rechtskräftig getroffen worden ist. Dem engen Zusammenhang mit der (rechtskräftigen) Prognoseentscheidung wird im Beschwerdeverfahren durch die Beschränkung der Überprüfung auf das Vorliegen von Gesetzwidrigkeit Rechnung getragen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 327). bb) Die festgesetzte Dauer der Bewährungszeit, die den gesetzlich vorgesehenen Rahmen von bis zu fünf Jahren (§ 56a StGB) ausschöpft, ist nach dem dargelegten Überprüfungsmaßstab nicht zu beanstanden. Die Kammer hat sich bei der Bemessung der Bewährungszeit rechtsfehlerfrei von dem Gesichtspunkt leiten lassen, wie lange der Verurteilte voraussichtlich der Hilfe, Weisungen und Aufsicht bedarf (vgl. Fischer, StGB 61. Aufl., § 56a Rdn. 1), und insoweit zutreffend auf die Schwere der Anlassverbrechen, die darin zum Ausdruck gekommene Gefährlichkeit, die sich erst langsam entwickelnde Krankheitseinsicht - eine vollständige Straftataufarbeitung unter Einbeziehung des psychiatrischen Störungsbildes ist bislang nicht erfolgt - und das mehrfache frühere Bewährungsversagen des Verurteilten abgestellt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände steht die Dauer der Bewährungszeit auch nicht in einem unangemessenen Verhältnis zur Höhe des zur Bewährung ausgesetzten - nur etwa zweieinhalb Monate betragenden - Strafrestes. cc) Auch die auf § 56c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte Weisung, keinen Alkohol zu konsumieren, ist nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar (§ 56c Abs. 1 Satz 2 StGB). Vielmehr hat die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass eine (auch auf Alkohol bezogene) Abstinenzweisung unerlässliche Voraussetzung ist, um dem Verurteilten trotz der ihm durch verschiedene Sachverständige bescheinigten Polytoxikomanie eine günstige Prognose stellen zu können. Der Verurteilte stand bei Begehung der Anlasstaten unter Drogen- und teilweise auch unter Alkoholeinfluss. Der Missbrauch dieser Substanzen führte im Zusammenwirken mit seinem paranoiden Störungsbild dazu, dass seine Hemmungs- und Steuerungsfähigkeit im gesamten Tatzeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich vermindert war. Die erteilte Abstinenzweisung setzt an den vorhandenen kriminogenen Faktoren an und dient damit dem gesetzlich vorgesehenen präventiven Zweck einer Lebenshilfe (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1989, 578; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 332; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 56c Rdn. 5 f.). dd) Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer schließlich auch die Aufnahme der Bezeichnung „Vergewaltigung“ in das Rubrum des angefochtenen Beschlusses. Gegenstand der Ausgangsverurteilung waren drei von dem Beschwerdeführer begangene Verbrechen nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB, die nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. die Nachweise bei Fischer, a.a.O., § 177 Rdn. 75a, 76) - der Legaldefinition in der genannten Vorschrift entsprechend - im Schuldspruch als „Vergewaltigung“ zu bezeichnen sind. Eine Stigmatisierung als „Kinderschänder“ ist hiermit nicht verbunden. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.