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Beschluss

5 Ws 78/15, 5 Ws 78/15 - 141 AR 267/15

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0624.5WS78.15.0A
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Leitsätze
1. Ist die Erklärung über die Rücknahme der Berufung in der Hauptverhandlung durch vollständige Niederschrift, Verlesung, Übersetzung und Genehmigung protokolliert worden, nimmt sie an der Beweiskraft des Protokolls teil. Gegen sie ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.(Rn.12) 2. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dieses zulässig. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Rechtskraft der Entscheidung über die Berufung infolge einer teilweisen Verwerfung der Revision allein den Schuldspruch betrifft oder wenn das Revisionsgericht vom Berufungsgericht getroffene Feststellungen aufrecht erhält. Eine Berufungsrücknahme ist dann nicht mehr möglich.(Rn.16) 3. Anders verhält es sich, wenn bei sachlich-rechtlich selbständigen Straftaten infolge einer Revisionsentscheidung vertikale Teilrechtskraft des Berufungsurteils in Bezug auf eine Straftat eintritt und in einem solchen Fall der Angeklagte seine Berufung in Bezug auf die amtsgerichtliche Verurteilung wegen der anderen selbstständigen Straftat zurücknimmt. Lediglich die Gesamtstrafenbildung hat dann noch durch das Berufungsgericht zu erfolgen.(Rn.19)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 2015 geändert. Es wird festgestellt, dass die vom Angeklagten am 17. Januar 2014 erklärte Rücknahme der Berufung unwirksam ist, soweit davon der Gesamtstrafenausspruch des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. April 2013 - (282) 232 Js 703/13 Ls (3/13) - betroffen ist. Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht Berlin zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zurückgegeben. Die sofortige Beschwerde wird im Übrigen verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Angeklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Erklärung über die Rücknahme der Berufung in der Hauptverhandlung durch vollständige Niederschrift, Verlesung, Übersetzung und Genehmigung protokolliert worden, nimmt sie an der Beweiskraft des Protokolls teil. Gegen sie ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.(Rn.12) 2. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dieses zulässig. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Rechtskraft der Entscheidung über die Berufung infolge einer teilweisen Verwerfung der Revision allein den Schuldspruch betrifft oder wenn das Revisionsgericht vom Berufungsgericht getroffene Feststellungen aufrecht erhält. Eine Berufungsrücknahme ist dann nicht mehr möglich.(Rn.16) 3. Anders verhält es sich, wenn bei sachlich-rechtlich selbständigen Straftaten infolge einer Revisionsentscheidung vertikale Teilrechtskraft des Berufungsurteils in Bezug auf eine Straftat eintritt und in einem solchen Fall der Angeklagte seine Berufung in Bezug auf die amtsgerichtliche Verurteilung wegen der anderen selbstständigen Straftat zurücknimmt. Lediglich die Gesamtstrafenbildung hat dann noch durch das Berufungsgericht zu erfolgen.(Rn.19) Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 2015 geändert. Es wird festgestellt, dass die vom Angeklagten am 17. Januar 2014 erklärte Rücknahme der Berufung unwirksam ist, soweit davon der Gesamtstrafenausspruch des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. April 2013 - (282) 232 Js 703/13 Ls (3/13) - betroffen ist. Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht Berlin zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zurückgegeben. Die sofortige Beschwerde wird im Übrigen verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Angeklagte zu tragen. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 2. April 2013 wegen (gemeinschaftlichen) Raubes in Tateinheit mit (gemeinschaftlicher) gefährlicher Körperverletzung (Tat zu 1) und wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung (Tat zu 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Tat zu 2 hatte der Angeklagte eingeräumt. Die Tat zu 1 hat das Amtsgericht aufgrund anderer Beweismittel für erwiesen erachtet. Für die Tat zu 1 hat das Amtsgericht eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt, für die Tat zu 2 eine von einem Jahr und acht Monaten. Die 65. kleine Strafkammer hat mit Urteil vom 15. Juli 2013 die Berufung des Angeklagten verworfen. Die Begehung der Tat zu 2 hatte der Angeklagte auch vor dem Landgericht eingeräumt. Für diese Tat hat das Landgericht ebenfalls eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bestimmt. Der 4. Strafsenat des Kammergerichts hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen betreffend die Verurteilung wegen der Tat zu 1 und betreffend den Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision hat es verworfen. Im Umfang der Aufhebung hat der 4. Strafsenat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die teilweise Aufhebung des Urteils hat es damit begründet, dass die zugrunde liegende Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne. Im Protokoll der Hauptverhandlung der nach der Zurückverweisung für die Berufung zuständigen 80. kleinen Strafkammer vom 17. Januar 2014 ist (u.a.) das Folgende protokolliert: „Nunmehr erklärte der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger: Ich nehme die Berufung zurück. v.ü.u.g. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft stimmte der Rücknahme zu.“ Unmittelbar davor war ausweislich des Protokolls ein Haftverschonungsbeschluss erlassen worden. Seit dem 16. April 2014 wird die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 2. April 2013 vollstreckt. Am 10. April 2014 hat der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle beantragt, das Berufungsverfahren fortzuführen. Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 hat die 80. kleine Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. April 2013 wirksam zurückgenommen hat und das Berufungsverfahren beendet ist. Dieser Beschluss ist dem Angeklagten am 15. Mai 2015 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 22. Mai 2015 eingegangene sofortige Beschwerde des Angeklagten, der geltend macht, dass eine Berufungsrücknahme nicht erklärt worden sei, jedenfalls wäre eine solche unwirksam, da sie unter der Bedingung einer Haftverschonung gestanden hätte. Insoweit dürfte er auch getäuscht worden sein, weil ihm Entgegenkommen suggeriert worden sei; der Haftbefehl hätte sich aber mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils ohnehin erledigt. II. Die in entsprechender Anwendung von § 322 Abs. 2 StPO statthafte und innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde ist zum Teil begründet. 1) Die Tatsache, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 17. Januar 2014 die Rücknahme der Berufung erklärt hat, und zwar ohne jegliche Bedingung, ist durch das Sitzungsprotokoll des Landgerichts bewiesen. Ist die Erklärung über die Rücknahme der Berufung in der Hauptverhandlung nach § 273 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 StPO durch vollständige Niederschrift, Verlesung, Übersetzung und Genehmigung protokolliert worden, wie hier, nimmt sie an der Beweiskraft des § 274 Satz 1 StPO teil. Gegen sie ist gemäß § 274 Satz 2 StPO nur der Nachweis der Fälschung zulässig (vgl. zum Vorstehenden KG, Beschluss vom 7. Oktober 2002 – 3 Ws 211/02 – juris Rz. 8 m.w.N.). Diesen Einwand hat der Angeklagte nicht erhoben. Eine Auslegung seiner protokollierten Erklärung ergibt ohne Weiteres, dass er seinerzeit von der zunächst begehrten zweitinstanzlichen Überprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs des Amtsgerichts betreffend die Tat zu 1 sowie des Gesamtstrafenausspruchs Abstand nehmen wollte. Ein späterer Sinneswandel ist rechtlich unbeachtlich (vgl. Paul in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage 2013, § 302 Rn. 13 m.w.N.). 2) Soweit eine Berufungsrücknahme unwirksam sein kann, wenn eine unzulässige Willensbeeinflussung des Erklärenden vorliegt (vgl. Paul in: Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 302 Rn. 13 m.w.N.), ist eine solche weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Hinweis des Angeklagten, der Haftbefehl wäre ohnehin mit der Rechtskraft des Urteils gegenstandslos geworden, verkennt, dass die Inhaftierung ohne den vor der Berufungsrücknahme ergangenen Haftverschonungsbeschluss im Falle des Eintritts der Rechtskraft ohne Unterbrechung aufgrund des Urteils fortgesetzt worden wäre, weil mit Eintritt der Rechtskraft die Untersuchungshaft unmittelbar in Strafhaft übergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 1991 – 2 ARs 366/91 – juris Rz. 3; KG, Beschluss vom 17. Juni 2011 – 2 Ws 219/11 – juris Rz. 12). 3) Die am 17. Januar 2014 erklärte Rücknahme der Berufung ist allerdings unwirksam, soweit sie nach dem damaligen Willen des Angeklagten auch den Gesamtstrafenausspruch des Amtsgerichts erfassen sollte. Betreffend den Schuldspruch und die Strafzumessung im Urteil des Amtsgerichts, die sich auf die Tat zu 1 beziehen, ist die Berufungsrücknahme demgegenüber wirksam. a) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung über dieses zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 – 3 StR 72/11 – juris Rz. 3). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Rechtskraft der Entscheidung über die Berufung infolge einer teilweisen Verwerfung der Revision nur den Schuldspruch betrifft oder wenn das Revisionsgericht vom Berufungsgericht getroffene Feststellungen aufrecht erhält (vgl. Meyer-Goßner in: ders./Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 302 Rn. 6). Denn selbst wenn das Berufungsgericht eine Berufung verwirft, trifft es stets in eigener Verantwortung Feststellungen zum Schuldspruch und zum Strafausspruch. Dadurch wird, soweit die Rechtskraft des Berufungsurteils reicht, das amtsgerichtliche Urteil prozessual überholt. Fortan sind die Feststellungen, die dem rechtskräftig gewordenen Berufungsurteil zugrunde liegen, allein verbindlich (vgl. zum Vorstehenden OLG Stuttgart, Urteil vom 27. November 1981 – 1 Ss 706/81 - NJW 1982, 897 f.; siehe zur innerprozessualen Bindungswirkung auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. März 2009 – 1 Ss Bs 9/09 – juris Rz. 11). Daraus folgt, dass im Falle der Teilrechtskraft des Berufungsurteils der Strafzumessung des Amtsgerichts die ursprüngliche Grundlage entzogen worden ist. Die für den rechtskräftig gewordenen Schuldspruch noch ausstehende, nicht rechtskräftig gewordene Strafzumessung – sei es in Bezug auf eine Einzelstrafe oder eine festzusetzende Gesamtstrafe – muss damit ebenfalls durch das Berufungsgericht vorgenommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts mit den Feststellungen im teilweise rechtskräftig gewordenen Berufungsurteil vollständig decken sollten. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sprechen dagegen, die Frage der Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme von einer Prüfung abhängig zu machen, ob die in den beiden Urteilen festgestellten Sachverhalte tatsächlich identisch sind. Denn eine solche Prüfung ist nicht einfach und häufig nicht eindeutig zu klären, da bereits vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Gewichtungen der Feststellungen für die Strafzumessung von entscheidender Bedeutung sein können (vgl. zum Vorstehenden OLG Stuttgart, a.a.O.). Anders verhält es sich indes, wenn bei sachlich-rechtlich selbständigen Straftaten im Sinne von § 53 StGB, die verfahrensrechtlich nach § 264 StPO eine einheitliche Tat bilden, infolge einer Revisionsentscheidung vertikale Teilrechtskraft des Berufungsurteils in Bezug auf eine Straftat (oder mehrere Straftaten) eintritt und in einem solchen Fall der Angeklagte sodann seine Berufung in Bezug auf die amtsgerichtliche Verurteilung wegen der anderen selbstständigen Straftat (oder Straftaten) zurücknimmt. Denn diese Sach- und Rechtslage ist mit der Konstellation vergleichbar, dass ein Angeklagter seine Berufung von vornherein auf bestimmte selbstständige Straftaten beschränkt. Eine solche Beschränkung der Berufung nach § 318 StPO auf die Verurteilung wegen einer selbständigen Tat ist zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1971 – 4 StR 184/71 – juris Rz. 14 = BGHStR 24, 185 ff.; Meyer-Goßner in: ders./Schmitt, a.a.O., § 318 Rn. 10 m.w.N.). Friktionen ergeben sich durch eine solche Berufungsbeschränkung nicht. Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, dass eine Berufungsrücknahme - unabhängig von der Frage des Eintritts von horizontaler oder vertikaler Rechtskraft - immer dann ausgeschlossen sei, wenn eine Revisionsentscheidung ergangen sei, welche die Rechtskraft des angefochtenen Berufungsurteils nur teilweise unmittelbar herbeiführe, weil die Frage, ob über die Berufung schon entschieden sei, nur einheitlich beantwortet werden könne (vgl. Jesse in: Löwe-Rosenberg, StPO und GVG, 26. Auflage 2014, § 302 Rn. 11), folgt der Senat dem nicht. Denn diese Ansicht stützt sich zur Begründung allein auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2011 – 3 StR 72/11 -. Diese Entscheidung befasst sich aber nicht mit der Frage der Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme, sondern mit der der Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme. Da eine Revisionsentscheidung – anders als eine Berufungsentscheidung – mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann, stellen sich insoweit andere Fragen. Entsprechend hat sich der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung in erster Linie damit befasst, zu welchem Zeitpunkt Entscheidungen des Revisionsgerichts erlassen sind (juris Rz. 3). b) Für den hiesigen Fall bedeutet die Anwendung der vorstehenden Grundsätze, dass zwar, wie vom Angeklagten damals erstrebt, der Schuldspruch und die dazugehörige Strafzumessung betreffend die Tat zu 1 durch seine Rechtsmittelrücknahme rechtskräftig werden konnten, weil die erfolgte Zumessung der Einzelstrafe durch das Amtsgericht auf den im erstinstanzlichen Urteil gleichfalls getroffenen Feststellungen fußt, wodurch gesichert ist, dass die Strafe der Schuld folgt. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs, da die ursprüngliche Gesamtstrafenbildung durch das Amtsgericht auch auf den eigenen Feststellungen zu der Tat zu 2 beruhte und diese, wie oben ausgeführt, durch die Rechtskraft des Berufungsurteils infolge der Revisionsentscheidung keinen Bestand mehr haben. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass sowohl der Angeklagte als auch die weiteren Prozessbeteiligten in der Hauptverhandlung am 17. Januar 2014 davon ausgegangen sind, die Berufungsrücknahme erfasse auch den Gesamtstrafenausspruch. Aufgrund der Umstände des hiesigen Einzelfalles kann der Senat ausschließen, dass die Berufungshauptverhandlung am 17. Januar 2014 bis zur Berufungsrücknahme durch den Angeklagten einen anderen Verlauf genommen hätte, wenn alle Beteiligten die Rechtslage zutreffend gewürdigt hätten. Denn offenkundig war für die Kammer in Bezug auf die Haftverschonung ausschlaggebend, dass der Angeklagte die Verantwortung auch für die Tat zu 1 übernahm und diesbezüglich Einsicht zeigte, während die Motivation des Angeklagten für die Berufungsrücknahme war, am Schluss der Sitzung aus der Haft entlassen zu werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO. Es ist nicht unbillig, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten, da davon auszugehen ist, dass er es auch dann eingelegt hätte, wenn das Landgericht so entschieden hätte wie der Senat. Denn der Angeklagte bestreitet bereits, die Rücknahme der Berufung erklärt zu haben.