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Beschluss

5 Ws 103/15, 5 Ws 103/15 - 141 AR 383/15

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0818.5WS103.15.0A
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Leitsätze
1. Hat ein Verurteilter die neue während der Bewährungszeit begangene Straftat glaubhaft - noch dazu in der Hauptverhandlung - gestanden, widerspricht der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen dieser Tat nicht der Unschuldsvermutung.(Rn.4) 2. Der Umstand, dass der Verurteilte gegen das die Anlasstat ahnende Urteil inzwischen unbeschränkt Berufung eingelegt hat, führt nicht dazu, dass dem Geständnis im Widerrufsverfahren keine Bedeutung mehr zukommt.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Verurteilter die neue während der Bewährungszeit begangene Straftat glaubhaft - noch dazu in der Hauptverhandlung - gestanden, widerspricht der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen dieser Tat nicht der Unschuldsvermutung.(Rn.4) 2. Der Umstand, dass der Verurteilte gegen das die Anlasstat ahnende Urteil inzwischen unbeschränkt Berufung eingelegt hat, führt nicht dazu, dass dem Geständnis im Widerrufsverfahren keine Bedeutung mehr zukommt.(Rn.6) 1) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 24. Juni 2015 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung: a) Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die Voraussetzungen der §§ 57 Abs. 5 Satz 1, 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB angenommen. Jede Tat von einigem Gewicht, unabhängig davon, ob sie einschlägig oder nicht einschlägig ist, rechtfertigt den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. KG, Beschluss vom 19. November 2014 – 2 Ws 362/14 – juris Rz. 7). Bei den in dem Urteil des Amtsgerichts P. vom 11. Juni 2014 festgestellten drei Diebstahlstaten vom 13. Januar 2014 handelt es sich zweifelsohne um Taten von einigem Gewicht. Wesentliche Grundlage der - nicht rechtskräftigen - Verurteilung durch das Amtsgericht P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ist das glaubhafte Geständnis des Beschwerdeführers in der dortigen Hauptverhandlung. Dabei räumte der Beschwerdeführer ausdrücklich ein, dass er zusammen mit dem weiteren Verurteilten R. in die Keller der drei Mehrfamilienhäuser eingebrochen sei, um zu schauen, was man verkaufen könne. Er habe die Taten begangen, weil er zum damaligen Zeitpunkt über kein Geld verfügt habe, da sein Arbeitgeber in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei, er (der Beschwerdeführer) sich habe arbeitslos melden müssen und das Arbeitsamt ihm noch kein Geld ausgezahlt habe. Hat ein Betroffener, wie hier der Beschwerdeführer, die neue Straftat glaubhaft – noch dazu in der Hauptverhandlung – gestanden, widerspricht der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen dieser Tat nicht der Unschuldsvermutung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. August 2008 – 2 BvR 1448/08 – juris Rz. 13; VerfGH Berlin, Beschluss vom 25. April 2013 – 180/12 – juris Rz. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 1. April 2014 – 3 Ws 67-68/14 – juris Rz. 15 ff.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung, seine Einlassung in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts P. könne nicht als glaubhaftes Geständnis gewertet werden, weil „die als Geständnis gewertete Einlassung … in dem Urteil … nicht entsprechend gewürdigt worden sei“, enthält keinen Widerruf der geständigen Einlassung. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer von seinen damaligen Angaben abrücken will. Diese wiederum tragen die Feststellungen des Amtsgerichts P. zur Sache. Damit liegt der Fall hier anders als in dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Januar 2014 – 1 Ws 29/14 – zugrunde liegenden Fall, in dem den Äußerungen des Verurteilten und seines Verteidigers zu entnehmen war, dass an dem im Rahmen einer Verständigung abgelegten Geständnis nicht mehr festgehalten werden solle (juris Rz. 9). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts P. unbeschränkt Berufung eingelegt hat, führt nicht dazu, dass dem Geständnis keine Bedeutung mehr zukommt. Dieser vom Verteidiger des Beschwerdeführers geäußerten Rechtsansicht steht die oben angeführte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung entgegen, die vor dem Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat keine rechtskräftige Verurteilung verlangt, sondern ein glaubhaftes Geständnis genügen lässt. Der Senat hat hierzu in seiner Entscheidung vom 18. August 2014 – 5 Ws 9-12/14 – die folgenden Ausführungen gemacht, an denen er nach Überprüfung festhält: „Zwar gilt bei einer ohne Beschränkung eingelegten Berufung der ganze Inhalt des Urteils als angefochten (§ 318 Satz 2 StPO). Jedoch ist mit der Einlegung einer unbeschränkten Berufung nicht gleichzeitig die Erklärung verbunden, das bereits vor Erlass des Urteils, nämlich in der Hauptverhandlung erfolgte Geständnis solle keine Geltung mehr haben. Die Einlegung einer unbeschränkten Berufung hindert den Beschwerdeführer nicht, an seinem Geständnis festzuhalten und dieses in der Berufungshauptverhandlung zu wiederholen oder die Berufung teilweise - in Bezug auf den Schuldspruch - zurückzunehmen und somit das Rechtsmittel nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken. Die Annahme, dass die Einlegung einer unbeschränkten Berufung nicht mit dem Widerruf eines Geständnisses einhergeht, wird auch durch § 254 Abs. 1 StPO gestützt. Danach darf ein Geständnis, welches in einem richterlichen Protokoll enthalten ist, verlesen werden. Auf diese Weise kann ein nur in der ersten Instanz abgelegtes Geständnis auch im Berufungsverfahren zur Grundlage der Verurteilung gemacht werden (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 3 Ss 435/03 – juris Rz. 38 f.).“ b) Mildere Maßnahmen als der Widerruf (§§ 57 Abs. 5 Satz 1, 56f Abs. 2 StGB) kamen nicht in Betracht. Zum einen greift der Grundsatz, dass sich das für den Widerruf einer Strafaussetzung zuständige Gericht der zeitnahen Prognose des Tatrichters – hier des Amtsgerichts P. – anschließen soll, weil diesem aufgrund der Hauptverhandlung bessere Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. KG, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 Ws 60-61/14 – juris Rz. 8). Zum anderen wären mildere Mittel als Reaktion auf das Bewährungsversagen ohnehin nur infrage gekommen, wenn die Prognose aufgrund neu hinzugetretener Tatsachen nunmehr günstig wäre und objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass der Beschwerdeführer endgültig von Straftaten Abstand nehmen und Tatanreizen widerstehen werde. Eine günstige Prognose setzt mehr voraus als den Willen, sich künftig straffrei zu führen. Es muss auch die Fähigkeit belegt sein, diesen Willen in die Tat umzusetzen. Diese Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen; sie darf nicht unterstellt werden (vgl. zum Vorstehenden KG, Beschluss vom 19. November 2014 – 2 Ws 362/14 – juris Rz. 10 – std. Rspr.). Diese Voraussetzungen liegen bei dem Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 1994 immer wieder mit Straftaten in Erscheinung getreten ist und in der Bewährungszeit erneut in erheblicher Weise versagt hat, nicht vor. Er macht dies auch nicht geltend. 2) Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).