Beschluss
5 Ws 15/16, 5 Ws 15/16 - 141 AR 61/16
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0404.5WS15.16.00
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Leitsätze
1. Soweit die Gefährlichkeit des Untergebrachten abgenommen hat, kann dies vorliegend noch nicht zur Erledigung der Unterbringung führen. Denn es kommt hierfür nicht auf den jeweiligen, nach Krankheits- und Behandlungsverlauf variablen Grad der Gefährlichkeit eines Untergebrachten, sondern allein darauf an, ob die in § 20 StGB genannten Eingangsvoraussetzungen noch vorliegen. Dem gebesserten Untergebrachten ist grundsätzlich zunächst nur die Chance auf eine Entlassung in die widerrufliche Freiheit im Wege einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung eröffnet (Anschluss OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 Ws 195/10 und KG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 Ws 569/13).(Rn.25)
2. Auch wenn eine langdauernde Unterbringung (hier: 20 Jahre) vorliegt, hat der Freiheitsanspruch des Untergebrachten im Rahmen der nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB zu treffenden Entscheidung hinter dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit (weiter) zurückzustehen, wenn im Falle einer Entlassung ohne flankierende Maßnahmen Straftaten von erheblichem Gewicht zu befürchten wären.(Rn.34)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungs-kammer – vom 21. Dezember 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit die Gefährlichkeit des Untergebrachten abgenommen hat, kann dies vorliegend noch nicht zur Erledigung der Unterbringung führen. Denn es kommt hierfür nicht auf den jeweiligen, nach Krankheits- und Behandlungsverlauf variablen Grad der Gefährlichkeit eines Untergebrachten, sondern allein darauf an, ob die in § 20 StGB genannten Eingangsvoraussetzungen noch vorliegen. Dem gebesserten Untergebrachten ist grundsätzlich zunächst nur die Chance auf eine Entlassung in die widerrufliche Freiheit im Wege einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung eröffnet (Anschluss OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 Ws 195/10 und KG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 Ws 569/13).(Rn.25) 2. Auch wenn eine langdauernde Unterbringung (hier: 20 Jahre) vorliegt, hat der Freiheitsanspruch des Untergebrachten im Rahmen der nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB zu treffenden Entscheidung hinter dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit (weiter) zurückzustehen, wenn im Falle einer Entlassung ohne flankierende Maßnahmen Straftaten von erheblichem Gewicht zu befürchten wären.(Rn.34) Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungs-kammer – vom 21. Dezember 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht ordnete mit Urteil vom 18. Juli 1991 die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nach dem Urteil leidet der Beschwerdeführer an einer paranoid-halluzinatorischen Erkrankung, unter deren bestimmendem Einfluss er im Zeitraum von August 1989 Januar 1990 mehrere rechtswidrige Taten begangen hatte, nämlich eine Beleidigung, zwei Sachbeschädigungen, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie eine versuchte gefährliche Körperverletzung. Am 1. August 1989 hatte der Beschwerdeführer einen Polizeibeamten als „billiges Faschistenschwein“ bezeichnet und ihm zugleich den Hitlergruß entboten. Am 4. August 1989 hatte er aus Verärgerung über einen Lokalverweis einen Stein in die Schaufensterscheibe des Lokals geworfen. Der anschließenden Personalienfeststellung durch die Polizei hatte er sich widersetzt, indem er um sich schlug und trat. Dabei hatte er die Polizeibeamten unter anderem als „Scheißbulle“ und „Tussi von der SA und SS“ bezeichnet, eine Beamtin in den Oberkörper gekniffen und nach der Dienstmütze ihres Kollegen gespuckt. Am 11. September 1989 hatte er nach einer Rangelei gegen den Kühlergrill eines Polizeifahrzeuges getreten, der hierdurch zerstört wurde. Am 2. November 1989 war er vor ein Polizeifahrzeug gesprungen und hatte mit einer Holzstange gegen dessen Front geschlagen. Seiner entschließenden Festnahme hatte er sich durch Windungen und Tritte zu entziehen versucht; einer der Tritte zielte auf das Schienbein eines Beamten, der hierdurch ein Hämatom erlitt. Am 12. Januar 1990 hatte der Beschwerdeführer zunächst die Schaufensterscheibe eines Theaters eingeworfen und der Dekoration eine Krücke entnommen. Hiermit und mit einem zuvor gekauften 30cm langen Messer hatte er zunächst laut vor sich hinredend auf der Straße gestikuliert; einen sich nähernden Passanten hatte der Beschwerdeführer sodann mit dem Messer angegriffen, wobei der Passant dem Stich durch Hochreißen des Arms gerade noch hatte ausweichen können. Der Beschwerdeführer war bereits am 1. März 1991 festgenommen worden, befand sich zunächst in Untersuchungshaft und wurde sodann am 2. Mai 1991 aufgrund eines vorläufigen Unterbringungsbefehls in das Krankenhaus des Maßregelvollzuges verlegt. Die vom Landgericht angeordnete Maßregel wurde unmittelbar im Anschluss an die vorläufige Unterbringung seit der Rechtskraft des Urteils am 6. September 1991 vollzogen. Mit Beschluss vom 14. Oktober 1994, rechtskräftig seit dem 23. Dezember 1994, wurde die weitere Vollstreckung der Unterbringung ab dem 01. Januar 1995 zur Bewährung ausgesetzt; zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, seinen Aufenthalt in den Dr. Loew'schen Einrichtungen in der Oberpfalz zu nehmen, wohin er zunächst beurlaubt gewesen war. Bereits am 20. Januar 1995 kehrte der Beschwerdeführer jedoch auf eigenen Wunsch nach Berlin zurück und wurde wieder im Krankenhaus des Maßregelvollzuges aufgenommen. Von einer anschließenden Rückverlegung in die Loew'schen Einrichtungen kehrte der Beschwerdeführer am 14. März 1995 wieder nach Berlin zurück und wechselte dort mehrfach seinen Wohnsitz; sporadisch nahm er ambulante psychiatrische Hilfe in Anspruch. In dieser Zeit konsumierte er regelmäßig Cannabis und gelegentlich Heroin. Am 24. Januar 1996 schlug der Beschwerdeführer mit einem Beil die Schaufensterscheibe eines Berliner Theaters ein und versuchte, sich seiner anschließenden Festnahme zu entziehen, wobei er einen Polizisten verletzte. Daraufhin erließ die Strafvollstreckungskammer einen Sicherungshaftbefehl, aufgrund dessen der Beschwerdeführer am 2. Februar 1996 festgenommen und in das Krankenhaus des Maßregelvollzuges überstellt wurde. Mit Beschluss vom 17. April 1996, rechtskräftig seit dem 18. Mai 1996, widerrief die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung; seither wird die Unterbringung ununterbrochen vollzogen. Der Beschwerdeführer zeigte sich im Verlaufe der weiteren Unterbringung hinsichtlich der erforderlichen neuroleptischen Therapie absprachefähig. Zugleich hielt er aber an seinem Betäubungsmittelkonsum fest; insbesondere bei unbegleiteten Ausgängen oder Entweichungen aus der Klinik konsumierte er Cannabis und gelegentlich auch Heroin. Wegen des Verdachts, Betäubungsmittel in die Klinik eingebracht zu haben, wurde ihm am 20. April 1997 der unbegleitete Parkausgang nicht gestattet. Aus Verärgerung hierüber zündete der Beschwerdeführer in seinem Zimmer im Krankenhaus des Maßregelvollzuges ein Stück Papier an und verließ das Zimmer; er rechnete damit, dass nunmehr auch das weitere Inventar des Zimmers Feuer fangen würde, mit einer Inbrandsetzung wesentlicher Gebäudebestandteile rechnete er aber nicht. Tatsächlich brannte das Zimmer vollständig aus, weite Teile der Station wurden unbenutzbar. Wegen dieser Tat verurteilte ihn das Landgericht Berlin am 09. Oktober 1998, rechtskräftig seit dem 18. Januar 1999, wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, die noch zu vollstrecken ist. Das Gericht stellte fest, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers nur zu einer erheblichen Einschränkung seiner Einsichtsfähigkeit geführt habe, nicht aber zur Aufhebung seiner Schuldfähigkeit. Es habe im Tatzeitpunkt bei dem Beschwerdeführer weder ein akuter psychotischer Schub noch ein die Schuldunfähigkeit begründender Betäubungsmittelkonsum vorgelegen. In den folgenden Jahren zeigte sich der Beschwerdeführer weiterhin absprachefähig hinsichtlich der neuroleptischen Medikation und war infolgedessen frei von akuter psychotischer Symptomatik. Episodisch konsumierte er unter Verstoß gegen therapeutische Absprachen Cannabis, zu fremdgefährdenden psychotischen Fehlhandlungen kam es aber auch unter Cannabiseinfluss nicht. Die Therapeuten im Krankenhaus des Maßregelvollzuges zogen erstmals in einer Stellungnahme vom 28. Juli 2000 eine Lockerung dergestalt in Betracht, dass der Beschwerdeführer in eine therapeutische Wohngemeinschaft beurlaubt würde. Ab Februar 2001 wurden dem Beschwerdeführer unbegleitete Ausgänge gestattet, die zunächst beanstandungsfrei verliefen; im April 2001 offenbarte er aber, während eines Ausgangs Cannabis konsumiert zu haben, woraufhin die unbegleiteten Ausgänge beendet wurden. In einer Stellungnahme vom 16. November 2001 teilten die Therapeuten im Krankenhaus des Maßregelvollzuges mit, dass die Pläne hinsichtlich einer Beurlaubung des Beschwerdeführers konkret geworden seien; im Frühjahr 2002 könne es zu einer Verlegung des Beschwerdeführers in ein Übergangswohnheim kommen. In einer weiteren Stellungnahme vom 25. Oktober 2002 teilte das Krankenhaus des Maßregelvollzuges allerdings mit, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2002 einen Rückschritt gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe auf der Station massiven Cannabismissbrauch getrieben und darunter präpsychotische Züge entwickelt; er habe schließlich in den Suchtbereich verlegt werden müssen. Sodann habe sich der Beschwerdeführer aber wieder gefangen, weshalb erneut die Verlegung in eine externe Einrichtung in Betracht gezogen werde. Aus einer weiteren Stellungnahme vom 28. März 2003 ergibt sich, dass es sodann erneut wegen eines Cannabisrückfalls des Beschwerdeführers zu der beabsichtigten Verlegung nicht gekommen war. Die Therapeuten äußerten erstmals die Vermutung, dass der Beschwerdeführer durch das Fehlverhalten weitere Lockerungen zu verhindern suchte, weil sie ihn überforderten; im Widerspruch hierzu dränge der Beschwerdeführer aber in stereotyper Form auf die Gewährung neuer Chancen und Möglichkeiten. Im Hinblick auf die fehlende Belastbarkeit des Beschwerdeführers und die Gefahr des Betäubungsmittelkonsums während der Lockerung widersprach die Staatsanwaltschaft im Januar 2005 einer beabsichtigten Beurlaubung des Beschwerdeführers in das Übergangswohnheim Grünau. Die Behandlung des Beschwerdeführers konzentrierte sich in den folgenden Jahren darauf, seine Belastungsgrenzen zu erweitern und seinen Cannabismissbrauch mit dem Ziel einer Abstinenz zu thematisieren. Die Vollzugslockerungen beschränkten sich auf Phasen begleiteter und später auch unbegleiteter Ausgänge, die durch mehrmonatige Ausgangssperren nach Cannabisrückfällen unterbrochen wurden. Nach einer Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzuges vom 21. Dezember 2009 kam es März/April 2009 zu einem schwerwiegenderen Rückfall in den Betäubungsmittelkonsum. Der Beschwerdeführer hatte bei Mitpatienten für etwa 1.000,00 € Cannabis und auch Kokain erworben. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer desorganisiert und zerfahren; er räumte sein Zimmer auf chaotische Weise um und kleidete sich zum Teil bizarr. Auch lehnte er einen Teil der neuroleptischen Medikation phasenweise ab. Ab dem Jahr 2011 erwogen die Therapeuten des Maßregelvollzuges wieder die Verlegung des Beschwerdeführers in eine externe Einrichtung, nachdem unbegleitete Ausgänge gut, insbesondere ohne Rückfall in den Cannabiskonsum, verlaufen waren. Diese Pläne wurden zunächst nicht weiterverfolgt, nachdem der Beschwerdeführer im Juni 2012 von einem unbegleiteten Ausgang nicht wie geplant zurückgekehrt war. Der Beschwerdeführer hatte am Nollendorfplatz in einer Art „Happening“ Wohnungs- und Arbeitslose mit seiner Uhr beschenkt und zum Alkoholtrinken eingeladen. Außerdem hatte er Cannabis konsumiert und war durch verschiedene Clubs gezogen, danach hatte er sich erschöpft in die psychiatrische Abteilung des Urbankrankenhauses begeben, dessen Mitarbeiter schließlich das Krankenhaus des Maßregelvollzuges informierten. Mit Stellungnahme vom 14. November 2013 regte das Krankenhaus des Maßregelvollzuges an, die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung zu überprüfen, da das Behandlungsoptimum erreicht sei. Allerdings benötige der Beschwerdeführer aufgrund seiner ausgeprägten Ich-Schwäche einen kontrollierenden und stützenden Rahmen; beabsichtigte Verlegungen in nachgeordnete therapeutische Einrichtungen habe der Beschwerdeführer immer wieder durch Fehlverhalten „boykottiert“. Die bereits weitgehend vorbereitete Verlegung in ein therapeutisches Wohnprojekt in Weißensee habe er in einem plötzlichen Sinneswandel kategorisch abgelehnt. Mit Schreiben vom 07. Juli 2014 teilte das Krankenhaus des Maßregelvollzugs ergänzend mit, dass für den Beschwerdeführer eine geeignete therapeutische Einrichtung gefunden worden sei, nämlich ein Übergangswohnheim für psychisch Kranke des Union Hilfswerks in Berlin-Kreuzberg. Der Beschwerdeführer stehe auf Platz 2 der Warteliste; die Einrichtung und der zuständige sozialpsychiatrische Dienst stimmten einer Belegung des Heimplatzes durch den Beschwerdeführer aber nur zu, wenn diese zunächst im Wege einer Belastungserprobung erfolge. Der Beschwerdeführer habe die Einrichtung mehrfach besichtigt und sei mit einer Verlegung einverstanden. In seiner Fortdauerentscheidung vom 30. September 2014 schloss sich die Strafvollstreckungskammer der Einschätzung der externen psychiatrischen Sachverständigen Dr. T… an. Diese hatte in ihrem schriftlichen Gutachten vom 23. Juli 2014 bei dem Beschwerdeführer eine hebephrene Schizophrenie mit schizophrenem Residuum diagnostiziert. Die Gefahr der Rückfälligkeit sah sie abhängig davon, ob der Beschwerdeführer konsequent seine neuroleptischen Medikamente nehme und davon absehe, Cannabis zu konsumieren; die Vergangenheit habe wiederholt gezeigt, dass der Beschwerdeführer infolge von Cannabiskonsum psychotisch exazerbiere. Der Beschwerdeführer sei allerdings wegen seiner Ich-Schwäche und seiner leichten Beeinflussbarkeit zur Übernahme von Eigenverantwortung kaum in der Lage; er benötige deshalb einen eng strukturierenden Rahmen, die Medikamenteneinnahme und der Betäubungsmittelkonsum müssten kontrolliert werden. Sie empfahl, den Beschwerdeführer vor einer Entlassung zunächst unter externen Bedingungen, entweder in einer offenen Einrichtung des Maßregelvollzuges oder im Übergangswohnheim des Union Hilfswerks, zu erproben. Mit Schreiben vom 05. Mai 2015 nahm das Krankenhaus des Maßregelvollzuges erneut zur weiteren Fortdauer der Unterbringung Stellung. Aus therapeutischer Sicht habe sich seit der letzten Stellungnahme nichts geändert; es werde erneut angeregt, die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung zu überprüfen. Zu den Bemühungen um weitere Lockerungen der Unterbringung teilte das Krankenhaus mit, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2014 von einem Ausgang nicht zurückgekehrt sei; nach seiner freiwilligen Rückkehr am 25. September 2014 habe er berichtet, draußen zunächst bei „Punks“ und sodann unter falschem Namen in einem Weglaufhaus untergekommen zu sein, er habe fast täglich Alkohol und/oder Cannabis zu sich genommen. In kindlich-trotzig anmutender Art habe er bei dem Gespräch verkündet, dass er an einer Verlegung in das Übergangswohnheim nicht mehr interessiert sei. Dem Beschwerdeführer seien sodann zunächst keine Lockerungen mehr gewährt worden; ab dem 08. Januar 2015 seien ihm wieder begleitete Ausgänge und ab dem 17. März 2015 unbegleitete Ausgänge gestattet worden. Am 23. April 2015 sei der Beschwerdeführer erst mehrere Stunden verspätet von einem Ausgang zurückgekommen; nach seiner Rückkehr habe er erklärt, dass er Spaß haben wollte und sich deshalb spontan entschieden habe, nicht pünktlich zurückzukehren; draußen habe er sich für 40 € Cannabis gekauft und in verschiedenen Kneipen und Cafés die „absolute Freiheit“ genossen. In einem anderen Gespräch habe der Beschwerdeführer nochmals erklärt, dass er nicht mehr in das Übergangswohnheim verlegt werden wolle. Eigene Anstrengungen, eine alternative Unterbringungseinrichtung zu finden, habe der Beschwerdeführer allerdings nicht unternommen. Zur Vorbereitung der nächsten Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung beauftragte die Strafvollstreckungskammer erneut einen externen Sachverständigen mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. In seinem schriftlichen Gutachten vom 23. September 2015 diagnostizierte der psychiatrische Sachverständige Dr. P… bei dem Beschwerdeführer ein schizophrenes Residuum. Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung könne nur unter Einhaltung im einzelnen bezeichneter „rigider“ flankierender Maßnahmen empfohlen werden, unter anderem der Bestellung eines Bewährungshelfers, der Sicherstellung einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung in einem Wohnheim oder einer therapeutischen Wohngemeinschaft sowie der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für den Beschwerdeführer für die Bereiche Aufenthalt, Gesundheit und Vertretung vor Behörden. Mit Schreiben vom 04. Dezember 2015 teilte das Krankenhaus des Maßregelvollzuges mit, dass beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer am 15. Dezember 2015 in eine Einrichtung des betreuten Gemeinschaftswohnens der ZIK gGmbH in Berlin-Pankow zu verlegen; dort sei täglich Betreuung von 09:00 bis 18:00 Uhr gewährleistet. Die Staatsanwaltschaft stimmte einer entsprechenden Lockerung unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung nicht zu; der gerichtliche Anhörungstermin solle abgewartet werden. Im Anhörungstermin vom 21. Dezember 2015 erklärte der Beschwerdeführer, er wolle frei sein von weiterer Überwachung, seinen Cannabiskonsum wolle er beibehalten. Mit einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung sei er nicht einverstanden. Die behandelnde Therapeutin erklärte, weitere Bemühungen um Vollzugslockerungen seien daran gescheitert, dass keine aufnahmebereite Einrichtung mit Rund-um-die-Uhr-Betreuung gefunden worden sei; sie selbst halte eine solche Betreuung für erforderlich. Im Januar 2016 solle das für den Beschwerdeführer zuständige bezirkliche Steuerungsgremium Psychiatrie nochmals mit dem Fall befasst werden. Der Sachverständige Dr. P… erklärte in Ergänzung zum schriftlichen Gutachten, dass die Dosierung der Neuroleptika bei dem Beschwerdeführer „an der Obergrenze“ angesiedelt sei; Betäubungsmittelkonsum dämpfe die Wirkung der Neuroleptika oder hebe sie gar auf. Die Strafvollstreckungskammer beschloss am 21. Dezember 2015 erneut die Fortdauer der Unterbringung, verkürzte aber die Frist zur neuerlichen Überprüfung auf sechs Monate. In den Beschlussgründen führte die Strafvollstreckungskammer unter anderem aus, die hohe Dosierung der Medikamente zeige, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers nur mit Mühe eingedämmt werden könne. Diese Eindämmung erfolge derzeit unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges. Mangels Erprobung sei unklar, ob die Eindämmung auch außerhalb des Maßregelvollzuges gewährleistet werden könne. Die weitere Unterbringung sei daher bis zu einer solchen Erprobung verhältnismäßig. Zudem müsse sich der Beschwerdeführer darum kümmern, dass für ihn eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen. Gegen den seinem Verteidiger am 08. Januar 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer durch Verteidigerschriftsatz vom 16. Januar 2016 sofortige Beschwerde eingelegt und wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, welche ihm mit Beschluss des Senats vom 03. Februar 2016 gewährt wurde. Das für den Beschwerdeführer zuständige bezirkliche Steuerungsgremium Psychiatrie wurde zuletzt am 16. März 2016 – ergebnislos - mit dem Beschwerdeführer befasst. Nach telefonischer Auskunft des derzeitigen Therapeuten des Beschwerdeführers im Krankenhaus des Maßregelvollzuges, Herrn K…, wurde durch das Steuerungsgremium noch keine aufnahmebereite und für den Beschwerdeführer geeignete Einrichtung gefunden. Das für den Beschwerdeführer am besten geeignete Übergangswohnheim für psychisch Kranke des Union Hilfswerks in Berlin-Kreuzberg sei nunmehr voll belegt. Eine Einrichtung der ZIK gGmbH in Berlin-Kreuzberg sei nicht geeignet, da unter den Bewohnern Betäubungsmittel kursierten; der Beschwerdeführer wolle dort auch nicht hin. Eine Notlösung wäre die Verlegung des Beschwerdeführers in eine offene Einrichtung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs selbst, etwa in der Rigaer Straße; der Beschwerdeführer wolle aber auch dorthin nicht verlegt werden. Er strebe vielmehr die Aufnahme in eine Wohngemeinschaft für schwule ältere Männer an, was von Therapeutenseite befürwortet werde; dies werde weiter verfolgt. Nach weiteren Alternativen werde fortlaufend gesucht. Es sei ferner beabsichtigt, nunmehr von Amts wegen eine gesetzliche Betreuung für den Beschwerdeführer anzuregen. II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses fortzudauern. Sie ist weder für erledigt zu erklären (§ 67d Abs. 6 StGB), noch kann ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB). 1. Die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 StGB sind nicht gegeben, da der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestehen, die Unterbringungsvoraussetzungen somit nicht weggefallen sind. Der Beschwerdeführer leidet nach den gutachtlichen Feststellungen der Dr. T… und des Dr. P… weiterhin an einer hebephrenen Schizophrenie mit inzwischen schizophrenem Residuum. Zwar ist ein solches Residualsyndrom bei ausreichender medikamentöser Behandlung weniger von akuten psychotischen Durchbrüchen geprägt als vielmehr von einer Negativsymptomatik, bestehend aus unter anderem Passivität, mangelnder sozialer Leistungsfähigkeit und Initiativemangel. Soweit hierdurch die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers abgenommen hat, kann dies allerdings noch nicht zur Erledigung der Unterbringung führen. Denn es kommt hierfür nicht auf den jeweiligen, nach Krankheits- und Behandlungsverlauf variablen Grad der Gefährlichkeit eines Untergebrachten, sondern allein darauf an, ob die in § 20 StGB genannten Eingangsvoraussetzungen noch vorliegen; dem gebesserten Untergebrachten ist vor dem Hintergrund des gesetzlichen Sicherungsauftrages grundsätzlich zunächst nur die Chance auf eine Entlassung in die widerrufliche Freiheit im Wege einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung eröffnet (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 1 Ws 195/10 – juris; KG, Beschlüsse vom 22. November 2011 – 2 Ws 377/11 –, vom 11. April 2011 – 2 Ws 68/11 – sowie vom 14. Januar 2014 – 2 Ws 569/13 - ; Veh in MK-StGB, § 67d Rdn. 27 ff.; Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 67d Rdn. 50 ff.). Ein vollständiger Heilungserfolg ist bei dem Beschwerdeführer nicht eingetreten. Insbesondere hängt die Symptomatik seiner Erkrankung, namentlich das Ausbleiben einer fremdgefährdenden psychotischen Dekompensation, weiterhin davon ab, ob er bezüglich der Medikamenteneinnahme kompliant ist und auf den Beikonsum verbotener Betäubungsmittel verzichtet. Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ist auch nicht aus sonstigen Gründen – etwa aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Untergebrachten (dazu vgl. Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., Rdn. 51) – entfallen. 2. Die Vollstreckung der Maßregel kann auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Untergebrachten – auch bei Unterstützung durch Maßnahmen der Führungsaufsicht – nicht die hierfür erforderliche positive Prognose gestellt werden kann. Eine solche positive Prognose setzt die Erwartung voraus, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßregelvollzugs keine im Sinne des § 63 StGB erheblichen – ihrer Art und ihrem Gewicht nach für die Anordnung der Maßregel ausreichenden (vgl. BVerfGK 2, 55; BVerfGE 70, 297; NJW 1995, 3048; Thür. OLG, Beschluss vom 22. Februar 2006– 1 Ws 49/06 – juris; KG, Beschlüsse vom 22. November 2011 – 2 Ws 377/10 –, 13. April 2011 – 2 Ws 100/11 – und 22. September 1998 – 5 Ws 527/98 – juris; Fischer, StGB 62. Aufl., § 67d Rdn. 10 und § 63 Rdn. 16) – rechtswidrigen Taten mehr begehen. Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens muss größer sein als diejenige des Rückfalls (vgl. Thür. OLG a.a.O.; KG NStZ-RR 2002, 138), wobei der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad maßgeblich von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt (vgl. BVerfGE 70, 297; OLG Karlsruhe StV 1999, 385; KG NStZ-RR 2002, 138; Beschlüsse vom 13. April 2011 – 2 Ws 100/11 –, 4. November 2010 – 2 Ws 581/10 – und 29. Dezember 2006 – 5 Ws 619/06 –; std. Rspr.; Fischer, a. a. O., § 67d StGB Rdn. 10), aber auch – im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – die bisherige Dauer des Maßregelvollzuges zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 70, 297; KG, Beschluss vom 29. Dezember 2006 – 5 Ws 619/06 –; Rissing-van Saan und Peglau, a.a.O., § 67d StGB Rdn. 93, 96; Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 21; Fischer, a. a. O., § 67d StGB Rdn. 13). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Erwartung künftiger Straffreiheit vorliegend ungeachtet der langen Dauer der Unterbringung noch nicht begründet. Soweit im Folgenden Feststellungen zu der Erkrankung und zu der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers getroffen werden, schließt sich der Senat nach eigener Prüfung den Ausführungen der Dr. T… in ihrem Gutachten vom 22. Juli 2014 an das insoweit (bei gleichem prognostischen Ergebnis) aufgrund der umfassenden und nachvollziehbaren Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses deutlich überzeugender erscheint als das des Sachverständigen Dr. P… . a) Im Falle einer Entlassung aus der Unterbringung wären neue rechtswidrige Taten des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Denn sein derzeitiger stabiler Residualzustand ist maßgeblich auf seine neuroleptische Behandlung bei gleichzeitiger Betäubungsmittelabstinenz zurückzuführen. Der Beschwerdeführer ist aber nach derzeitigem Erkenntnisstand nur unter den Bedingungen des Maßregelvollzuges – oder in vergleichbar strukturierter Umgebung – zu einer konsequenten medikamentösen Behandlung seiner Erkrankung und zur Cannabisabstinenz in der Lage. Denn seine Krankheitseinsicht ist nicht internalisiert und verlässlich, sondern lediglich oberflächlich. Seinen Cannabiskonsum bagatellisiert der Beschwerdeführer oder idealisiert ihn sogar. Zugleich verfügt der Beschwerdeführer infolge seiner problematischen Sozialisation, aber auch wegen seiner Residualsymptomatik und der inzwischen eingetretenen Hospitalisierung, nicht über die Ressourcen, in selbstbestimmter Weise die Behandlung diszipliniert fortzuführen. Durch Betäubungsmittelkonsum würden diese nur gering ausgeprägten Fähigkeiten weiter herabgesetzt. Beispielhaft hierfür steht die Weigerung des Beschwerdeführers, seine Medikamente zu nehmen, als er im März/April 2009 einen stärkeren Rückfall in den Betäubungsmittelgebrauch hatte. Das Absetzen der Medikation, aber auch das Zusammenspiel von Cannabisgebrauch und fehlender bzw. unvollständiger Medikation, birgt wiederum die ernstzunehmende Gefahr einer Exacerbation psychotischer Phasen bei dem Beschwerdeführer. Auch insoweit ist das Geschehen im Jahr 2009 ein, wenn auch folgenlos gebliebenes, Beispiel. Eine solche psychotische Dekompensation birgt schließlich die Gefahr des Entstehens irrationaler Ängste, wobei mangelnde Impulskontrolle mit hoher Wahrscheinlichkeit zu aggressiven Übergriffen und damit auch zu erheblichen, den Anlasstaten vergleichbaren rechtswidrigen Taten führen würden. b) Der dargelegten Gefahr kann derzeit auch durch Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) nicht hinreichend entgegengewirkt werden. Denn nach den vorstehenden Ausführungen wäre es unabdingbar, den Beschwerdeführer anzuweisen, seinen Aufenthalt in einer betreuten Wohneinrichtung zu nehmen, durch deren strukturierenden Rahmen sichergestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente nimmt und vom Betäubungsmittelmissbrauch absieht bzw. dass im Falle einer dennoch eingetretenen psychotischen Dekompensation ohne zeitliche Verzögerung eine sachgerechte Krisenintervention in die Wege geleitet wird. Eine solche Einrichtung steht jedoch derzeit nicht zur Verfügung. Solange keine solche Einrichtung gefunden ist, kann der Senat auch nicht, wie von der Verteidigung angeregt, mit Fristsetzung gemäß § 454a Abs. 1 StPO die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung, oder gar deren Erledigung, anordnen. c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Wege einer integrativen Betrachtung in die Entscheidung über die Aussetzungsreife nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen ist (vgl. BVerfGE 70, 297 – juris Rdn. 41; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 2462/13 – juris Rdn. 36; Fischer, a.a.O., § 67d Rdn. 8a, 10; Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 21 f.), gebietet vorliegend auch im Hinblick auf die Dauer der Unterbringung noch nicht deren Aussetzung unter Absehung von einer solchen Weisung. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfG a.a.O.). Die Unterbringung eines Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur solange vollstreckt werden, wie der Zweck dieser Maßregel es unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen – im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (vgl. §§ 67d Abs. 2, 68a, 68b StGB) – nicht genügen (vgl. BVerfGE 70, 297 – juris Rdn. 43). Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso stärkeres Gewicht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten (vgl. BVerfG a.a.O.). Zwar beträgt die Dauer der Unterbringung seit der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in den Maßregelvollzug bereits mehr als zwanzig Jahre. Es handelt sich damit um eine im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts langdauernde Unterbringung. Gleichwohl hat der Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers im Rahmen der nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB zu treffenden Entscheidung hinter dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit weiter zurückzustehen. Denn die im Falle einer Entlassung ohne flankierende Maßnahmen zu befürchtenden Straftaten wären von erheblichem Gewicht, nachdem sich die Anlasstaten unter anderem gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter richteten, wobei der Beschwerdeführer in einem Fall auch ein gefährliches Werkzeug, namentlich ein Messer, einsetzte. Die Inbrandsetzung seines Zimmers während des Maßregelvollzugs im Jahr 1997 ist ebenfalls maßgeblich in die Betrachtung einzubeziehen. Zwar war diese Tat nicht die Folge einer psychotischen Dekompensation. Sie ist aber dennoch Ausdruck seiner Erkrankung gewesen, da die Erkrankung Auswirkungen auf seine tatbezogene Einsichtsfähigkeit hatte: Der Beschwerdeführer hatte aus bloßer Verärgerung sein Zimmer in Brand gesetzt und dabei nicht in den Blick genommen, dass Patienten und Personal durch die Inbrandsetzung schwerwiegenden Gefährdungen ausgesetzt waren. In gleicher Weise ist die nur unbeteiligte und wenig emotionale Auseinandersetzung mit den Anlasstaten, von welcher die Sachverständige Dr. T… berichtet, auf seine Erkrankung, die damit einhergehende Affektverflachung und seine insoweit eingeschränkte Einsichtsfähigkeit zurückzuführen. Auch außerhalb einer akuten psychotischen Dekompensation begünstigt die Erkrankung des Beschwerdeführers somit schwerwiegende Fehlhandlungen, die es zu kontrollieren gilt. Dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren mit keinerlei fremdgefährdenden Fehlhandlungen aufgefallen ist, ist nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen gerade auf die kontrollierende und strukturierende Umgebung des Maßregelvollzuges zurückzuführen. In der Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers mit diesen der Allgemeinheit drohenden Gefahren ist letztlich von entscheidender Bedeutung, dass einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers, nicht nur in der jüngeren Vergangenheit, vor allem dessen eigene Ambivalenz entgegenstand. Denn es sind in den Jahren 2000 bis 2005 und sodann wieder seit dem Jahr 2011 seitens des Krankenhauses des Maßregelvollzuges fortlaufend Anstrengungen unternommen worden, den Beschwerdeführer in eine externe Einrichtung zu beurlauben, um ihm im Anschluss an eine erfolgreiche Erprobung die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung zu ermöglichen. Diese Bemühungen scheiterten aber regelmäßig am Beschwerdeführer selbst, weil ihm entweder die Einrichtungen, nach längerer Vorbereitung, plötzlich nicht mehr zusagten oder er solche Lockerungen durch den Rückfall in den Betäubungsmittelkonsum hintertrieb. Solange der Beschwerdeführer sich derart verhält, kann er nicht erwarten, dass das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hinter seinen Bedürfnissen zurückgestellt wird. 3) Die Unterbringung war auch nicht nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB für erledigt zu erklären. Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung ist – im Unterschied zu einer aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebotenen Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB – (erst) dann angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme, die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (vgl. KG, Beschluss vom 13. April 2011 – 2 Ws 100/11 – Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O.,§ 67d StGB Rdn. 55; Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 31; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 67d Rdn. 6). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Risiko eines Rückfalls so gering ist (vgl. Stree/Kinzig a.a.O.), dass die Erhaltung einer Widerrufsmöglichkeit nicht angezeigt ist, oder wenn bei langdauernder Unterbringung – allerdings nicht in Fällen drohender Schwerkriminalität (vgl. Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 21) – aus Verhältnismäßigkeitsgründen, etwa wegen unzureichender Behandlungsangebote während der Unterbringung, selbst eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 5 Ws 121/15 – juris). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers ist außerhalb eines kontrollierenden und strukturierenden Umfeldes hoch, weshalb die Widerrufsoption bestehen bleiben muss. Die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung ist angesichts der Lockerungsbemühungen des Krankenhauses des Maßregelvollzuges mit dem Ziel der Entlassungsvorbereitung und der Ambivalenz des Beschwerdeführers hinsichtlich solcher Lockerungen gewahrt. 4) Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass die beabsichtigten Schritte zur Entlassungsvorbereitung zeitnah und mit Nachdruck umgesetzt werden sollten, wobei kleinere Rückschläge hingenommen werden müssten und von dem Verurteilten nur so viel Eigeninitiative (etwa bei der Einrichtung einer gerichtlichen Betreuung oder der Suche nach einer geeigneten Einrichtung) erwartet werden kann, als dieser zu leisten in der Lage ist. Die Verkürzung der Überprüfungsfrist nach § 67e StGB ist zu begrüßen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.