Beschluss
5 Ws 124/16, 5 Ws 124/16 - 121 AR 32/16
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0815.5WS124.16.0A
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Leitsätze
1. Ein Beschuldigter kann mit der (weiteren) Beschwerde grundsätzlich jeweils nur die letzte von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin ergangene Haftentscheidung anfechten, sofern diese den Bestand des Haftbefehls und nicht nur Einzelfragen wie die Abänderung von Auflagen eines Verschonungsbeschlusses oder die Gestaltung der Haftverhältnisse betrifft; (auf Haftentlassung gerichtete) Beschwerden gegen früher ergangene Haftentscheidungen sind ausgeschlossen.(Rn.4)
2. Eine Ausnahme kann lediglich dann in Betracht kommen, wenn die Haftfrage in der früheren Entscheidung umfangreich erörtert und die nachfolgende (letzte) Haftentscheidung ohne neue tatsächliche Erwägungen getroffen worden ist.(Rn.4)
3. Sind die gegen eine Haftentscheidung zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft, so ist eine unzulässige erneute Haftbeschwerde als Antrag auf Haftprüfung und bei nicht vollzogenem Haftbefehl - da insoweit eine Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO ausscheidet - als Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls (§ 120 StPO) zu behandeln, über den das nach § 126 StPO erstinstanzlich zuständige Gericht zu entscheiden hat.(Rn.7)
Tenor
Die Sache wird bei Umdeutung der Beschwerde des Angeklagten vom 19. Juli 2016 in einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 15. Dezember 2015 in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. April 2016 an das Landgericht Berlin zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beschuldigter kann mit der (weiteren) Beschwerde grundsätzlich jeweils nur die letzte von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin ergangene Haftentscheidung anfechten, sofern diese den Bestand des Haftbefehls und nicht nur Einzelfragen wie die Abänderung von Auflagen eines Verschonungsbeschlusses oder die Gestaltung der Haftverhältnisse betrifft; (auf Haftentlassung gerichtete) Beschwerden gegen früher ergangene Haftentscheidungen sind ausgeschlossen.(Rn.4) 2. Eine Ausnahme kann lediglich dann in Betracht kommen, wenn die Haftfrage in der früheren Entscheidung umfangreich erörtert und die nachfolgende (letzte) Haftentscheidung ohne neue tatsächliche Erwägungen getroffen worden ist.(Rn.4) 3. Sind die gegen eine Haftentscheidung zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft, so ist eine unzulässige erneute Haftbeschwerde als Antrag auf Haftprüfung und bei nicht vollzogenem Haftbefehl - da insoweit eine Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO ausscheidet - als Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls (§ 120 StPO) zu behandeln, über den das nach § 126 StPO erstinstanzlich zuständige Gericht zu entscheiden hat.(Rn.7) Die Sache wird bei Umdeutung der Beschwerde des Angeklagten vom 19. Juli 2016 in einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 15. Dezember 2015 in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. April 2016 an das Landgericht Berlin zur eigenen Entscheidung zurückgegeben. I. Der Beschwerdeführer befand sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Dezember 2015 - (351 Gs) 255 Js 471/15 (3768/15) - in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. April 2016 seit dem 17. Dezember 2015 bis zu seiner vom Senat im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO am 5. Juli 2016 angeordneten Haftverschonung - (5) 141 HEs 46/16 (9-11/16) - in Untersuchungshaft. Mit seiner am 19. Juli 2016 eingelegten Haftbeschwerde begehrt er die Aufhebung des Haftbefehls. Die Kammer hat dem Rechtsmittel am 26. Juli 2016 ohne Begründung nicht abgeholfen. II. 1. Eine Sachentscheidung des Senats ist nicht veranlasst. a) Die Beschwerde ist in der erhobenen Form unzulässig. Aus § 117 Abs. 2 StPO folgt, dass ein Beschuldigter mit der (weiteren) Beschwerde grundsätzlich jeweils nur die letzte von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin ergangene Haftentscheidung anfechten kann, sofern diese den Bestand des Haftbefehls und nicht nur Einzelfragen wie die Abänderung von Auflagen eines Verschonungsbeschlusses oder die Gestaltung der Haftverhältnisse betrifft (vgl. HansOLG Hamburg StV 1994, 323; OLG Köln StraFo 2013, 24; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 1 Ws 64/08 - juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - und Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 5 Ws 31-32/15 -, jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 117 Rdn. 8); (auf Haftentlassung gerichtete) Beschwerden gegen früher ergangene Haftentscheidungen sind ausgeschlossen (vgl. OLG Köln a.a.O.). Eine - hier nicht gegebene - Ausnahme kann lediglich dann in Betracht kommen, wenn die Haftfrage in der früheren Entscheidung umfangreich erörtert und die nachfolgende (letzte) Haftentscheidung ohne neue tatsächliche Erwägungen getroffen worden ist (vgl. Senat, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, sei es wegen Überhaftnotierung oder - wie vorliegend - aufgrund eines Haftverschonungsbeschlusses (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1989, 437 [zu einem Fall der Überhaftnotierung]; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Die letzte im hiesigen Verfahren ergangene und damit als Anfechtungsgegenstand in Betracht kommende Haftentscheidung war der Beschluss des Senats vom 5. Juli 2016. Dieser betraf den Bestand des Haftbefehls; denn Gegenstand der Entscheidung war - dem Prüfungsumfang im Verfahren nach §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO entsprechend (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 122 StPO Rdn. 13 ff.) - die Frage, ob die Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls angezeigt war. Der Erlass des genannten Senatsbeschlusses steht der Anfechtung früherer Haftentscheidungen - hier des Haftbefehls vom 15. Dezember 2015 und des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 19. April 2016 (durch den eine frühere Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl mit Maßgaben zu den Haftgründen verworfen worden ist) - entgegen. Der Beschluss des Senats ist seinerseits gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 1. Hs. StPO unanfechtbar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 122 StPO Rdn. 17). b) Das Rechtsmittel ist nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern als Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls zu behandeln. Sind die gegen eine Haftentscheidung zulässigen Rechtsmittel ausgeschöpft, so ist eine unzulässige erneute Haftbeschwerde als Antrag auf Haftprüfung (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 Ws 397/06 - juris; OLG Karlsruhe Justiz 1976, 83; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - m.w.N.) und bei (wie hier) nicht vollzogenem Haftbefehl - da insoweit eine Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO ausscheidet - als Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls (§ 120 StPO) zu behandeln, über den das nach § 126 StPO erstinstanzlich zuständige Gericht zu entscheiden hat (vgl. eingehend OLG Karlsruhe Justiz 1989, 437; zum Ganzen vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 117 StPO Rdn. 8; Graf in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl. 2013, § 117 Rdn. 5). Eine Verwerfung als unzulässig kommt nur in Betracht, wenn der Beschuldigte in Kenntnis der Unzulässigkeit der Beschwerde an diesem Rechtsmittel festhält oder dessen Umdeutung widerspricht (vgl. Senat a.a.O.; Graf, a.a.O., § 117 Rdn. 9). Dies ist hier nicht der Fall. Der Umdeutung steht auch nicht entgegen, dass das Rechtsmittel mit der fehlerhaften Bezeichnung von dem Verteidiger des Angeklagten erhoben worden ist; denn die durch § 300 StPO eröffnete Umdeutungsmöglichkeit gilt auch für Erklärungen der Staatsanwaltschaft oder des Verteidigers (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 300 StPO Rdn. 2 m.w.N.), wenn nur ein bestimmtes Rechtsmittel statthaft und die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels offensichtlich bezweckt ist. So liegt es hier. Die Beschwerdebegründung lässt bei der gebotenen inhaltlichen - nicht formalen - Betrachtungsweise (dazu vgl. KG, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 4 Ws 9/16 - juris) erkennen, dass Ziel des Rechtsmittels die - von dem Angeklagten auch ausdrücklich beantragte - Aufhebung des Haftbefehls vom 15. Dezember 2015 ist. 2. Über den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls wird das nach § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständige Landgericht durch förmlichen - zu begründenden und dem Angeklagten bekanntzugebenden - Beschluss zu befinden haben. Eine derartige Sachentscheidung hat die Strafkammer bislang nicht getroffen. Die Nichtabhilfeentscheidung vom 26. Juli 2016 lässt sich nicht in eine solche umdeuten, da sie nur in Form eines (nach Kammerberatung niedergelegten) Vermerks ergangen und nicht mit einer Begründung versehen ist (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1989, 437; vgl. ferner [jeweils zur Umdeutung in eine Haftprüfungsentscheidung] OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2013 - 2 Ws 93/13 - juris; OLG Jena, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 Ws 397/06 - juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 -; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 117 StPO Rdn. 7). Schon deshalb ist auch für eine sachliche Prüfung der Haftfrage durch den Senat als Beschwerdegericht derzeit kein Raum. Im Übrigen wäre auch bei einer entsprechenden Umdeutungsmöglichkeit der Senat erst dann zu einer Entscheidung berufen, wenn der Angeklagte gegen den Nichtabhilfebeschluss Beschwerde eingelegt hätte, sich sein Anfechtungswille also gerade auf diese Entscheidung bezöge, was hier schon mangels Bekanntgabe des Nichtabhilfevermerks nicht angenommen werden kann (vgl. OLG Jena a.a.O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 1 Ws 367/05 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 1991 - 2 Ws 287/91 - juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 23. Juli 1987 - 1 Ws 436/87 - juris; OLG Hamm a.a.O. m.w.N.; vgl. ferner BGHSt 27, 253 - juris Rdn. 4). Die Sache ist daher zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten vom 19. Juli 2016 an die nach § 126 StPO erstinstanzlich zuständige Strafkammer zurückzugeben (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).