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Beschluss

5 Ws 97/16 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0818.5WS97.16VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage nahe liegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht.(Rn.4) 2. Die Strafvollstreckungskammer hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen; für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung wiederzugeben sind.(Rn.6) 3. Die Überprüfung einer Ermessensausübung hat sich (nur) auf die Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts zu erstrecken, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht; es ist der Strafvollstreckungskammer verwehrt, die Ermessensausübung des Antragsgegners durch Hinzufügen weiterer, von diesem (zunächst) nicht berücksichtigter Gründe nachzubessern.(Rn.11)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 18. Mai 2016 mit Ausnahme der Beiordnungsentscheidung aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage nahe liegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht.(Rn.4) 2. Die Strafvollstreckungskammer hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen; für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung wiederzugeben sind.(Rn.6) 3. Die Überprüfung einer Ermessensausübung hat sich (nur) auf die Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts zu erstrecken, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht; es ist der Strafvollstreckungskammer verwehrt, die Ermessensausübung des Antragsgegners durch Hinzufügen weiterer, von diesem (zunächst) nicht berücksichtigter Gründe nachzubessern.(Rn.11) Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 18. Mai 2016 mit Ausnahme der Beiordnungsentscheidung aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Gefangene verbüßt in der Justizvollzugsanstalt ... eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2012. Fünfzehn Jahre der Strafe werden am 13. Oktober 2026 vollstreckt sein. Mit seinem am 7. März 2016 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 StVollzG) begehrte der Gefangene, den Leiter der Justizvollzugsanstalt ... zu verpflichten, sämtliche Ausführungen in Privatkleidung und ohne Fesselung (Hand- und Fußfesselung) durchführen zu dürfen. Die Strafvollstreckungskammer hat diesen Antrag durch Beschluss vom 18. Mai 2016 als unbegründet zurückgewiesen, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. abgelehnt und den Streitwert auf 1.000 Euro festgesetzt. Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen. Er macht insbesondere geltend, die Strafvollstreckungskammer habe ihrer Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Bestehens von Fluchtgefahr nicht genügt, sondern sei insoweit ungeprüft dem Sachvortrag des Antragsgegners gefolgt. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Sie hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage nahe liegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (std. Rspr. des KG, vgl. Beschlüsse vom 7. April 2014 – 2 Ws 115/14 Vollz – und 27. Juli 2012 – 2 Ws 176/12 Vollz –, jeweils mit zahlreichen Nachweisen). So liegt es hier. a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 116; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; OLG Jena, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 1 Ws 334-336/07 – juris; KG ZfStrVo 2004, 307; ZfStrVo 2002, 248; Beschlüsse vom 7. April 2014 – 2 Ws 115/14 Vollz – und 27. Juli 2012 – 2 Ws 176/12 Vollz – m.w.N.). Daran hat sich auch durch die am 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung des § 115 Abs. 1 StVollzG durch Anfügen der Sätze 2 bis 4 nichts geändert (vgl. OLG Hamburg StraFo 2005, 346; OLG Celle a.a.O.; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; KG, Beschluss vom 15. Januar 2007 – 2 Ws 10/07 Vollz -; Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG 6. Aufl., § 115 Rdn. 80; Schuler/Laubenthal in SBJL, StVollzG 5. Aufl., § 115 Rdn. 13; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 115 StVollzG Rdn. 6). Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Nur wegen der weiteren Einzelheiten sieht der als Sollvorschrift gefasste § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG die Verweisung auf bei den Akten befindliche (konkret zu bezeichnende) Schriftstücke vor, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Der Tatbestand muss für die Beteiligten ebenso wie für Dritte eine (aus sich selbst heraus) verständliche, klare, vollständige und richtige Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325; KG, Beschlüsse vom 7. April 2014 – 2 Ws 115/14 Vollz – und 27. Juli 2012 – 2 Ws 176/12 Vollz –; Schuler/Laubenthal a.a.O.; Kamann/Spaniol a.a.O.). Das Gericht hat unmissverständlich klarzustellen, von welchen Feststellungen es bei seiner Entscheidung ausgegangen ist und welchen Parteivortrag es für relevant gehalten hat (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung wiederzugeben sind (vgl. OLG Hamburg Forum Strafvollzug 2010, 52; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 30. März 2012 – 4 Ws 60/12 – juris; KG a.a.O.; zur ergänzenden Verweisung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. November 2007 – 1 Ws 501/07 – juris Rdn. 6). b) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Die Kammer beschränkt sich auf die (auszugsweise) Wiedergabe des Vortrags der Verfahrensbeteiligten im gerichtlichen Verfahren. Demgegenüber bleibt – mit Ausnahme der Angaben zu der vom Antragsteller verbüßten Freiheitsstrafe – unklar, welche Feststellungen sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der Beschluss lässt insbesondere nicht erkennen, ob den vom Beschwerdeführer beanstandeten Modalitäten der Ausführung am 25. Februar 2015 (Ausführung in Anstaltskleidung und mit Fesselung) eine generelle – möglicherweise sogar alle zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen betreffende – Anordnung zugrunde lag, worauf sein Vorbringen hindeutet, oder ob sie – der gesetzlichen Regelung in §§ 20 Abs. 2 Satz 1, 88 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 StVollzG entsprechend – auf einer (mündlich oder schriftlich ergangenen) Entscheidung im konkreten Einzelfall beruhten. Ebenso wenig wird das Datum der angegriffenen Maßnahme mitgeteilt. Unklar bleibt deshalb auch, ob der Verpflichtungsantrag in dieser Form überhaupt statthaft ist und gegebenenfalls die Antragsfrist nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG wahrt. Gegen die besondere Sicherungsmaßnahme der Fesselung ist grundsätzlich im Wege der Anfechtungsklage und im (zumeist vorliegenden) Fall der Erledigung mit einem Feststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG vorzugehen (vgl. Arloth, a.a.O., § 88 StVollzG Rdn. 13). Auch die Begründung der beanstandeten Entscheidung wird in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht mitgeteilt. Die Kammer gibt zwar die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ... vom 31. März 2016 zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wieder und führt insoweit aus, der Anstaltsleiter habe seinen Zurückweisungsantrag damit begründet, dass bei dem Antragsteller aus näher dargelegten Gründen erhöhte Fluchtgefahr bestehe und „sowohl die Fesselung als auch das Tragen von Anstaltskleidung nicht zu beanstanden“ seien, „um der erhöhten Fluchtgefahr wirksam begegnen zu können“. Ob es sich insoweit allerdings um eben die Erwägungen handelt, die der angegriffenen Maßnahme zugrunde liegen, und nicht etwa um – unzulässigerweise (vgl. Arloth, a.a.O., § 115 StVollzG Rdn. 4) – nachgeschobene Gründe, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen (zu einem gleichartigen Darstellungsmangel vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 2016 – 5 Ws 78/16 Vollz –). Ebenso wenig gibt dieser den entscheidungsrelevanten Inhalt der Vollzugsplanfortschreibung vom 7. Juli 2015 wieder, auf den sich der Leiter der Justizvollzugsanstalt bezieht. Der Beschluss enthält auch keine zulässigen Bezugnahmen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG, durch die der fehlende Inhalt – allerdings (wie bereits ausgeführt) ohnehin nur hinsichtlich der weiteren Einzelheiten – ergänzt werden könnte. c) Danach ist es dem Senat verwehrt, die angefochtene Entscheidung daraufhin zu überprüfen, ob die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht richtig angewendet und ob sie insbesondere die sich aus § 115 Abs. 5 StVollzG ergebenden Grenzen ihrer Prüfungskompetenz im Hinblick auf der Anstalt eröffnete Beurteilungs- und Ermessensspielräume beachtet hat (dazu vgl. [bezogen auf die Gewährung von Vollzugslockerungen] KG, Beschluss vom 27. Dezember 2010 – 2 Ws 636/10 Vollz – m.w.N.). Die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung lassen allerdings besorgen, dass dies nicht der Fall ist; denn die Kammer geht nicht nachvollziehbar auf die Begründung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Maßnahme ein, sondern setzt sich – soweit ersichtlich – lediglich mit dem (hiervon nicht klar getrennten) Vorbringen des Antragsgegners im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG auseinander. Der Senat weist deshalb für die weitere Sachbehandlung darauf hin, dass sich die Überprüfung der Ermessensausübung (nur) auf die Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts zu erstrecken hat, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht; es ist der Strafvollstreckungskammer verwehrt, die Ermessensausübung des Antragsgegners durch Hinzufügen weiterer, von diesem (zunächst) nicht berücksichtigter Gründe nachzubessern (vgl. KG, Beschluss vom 7. April 2014 – 2 Ws 115/14 Vollz – m.w.N.). 2. Aus den vorstehend genannten Gründen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt zugleich auch deren Begründetheit. Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 2016 – 5 Ws 78/16 Vollz –; KG a.a.O. m.w.N.). 3. Der angefochtene Beschluss war daher mit Ausnahme der unanfechtbaren Prozesskostenhilfeentscheidung und der gleichfalls unanfechtbaren – rechtsfehlerhaft auch auf den in Vollzugssachen nicht anwendbaren § 140 StPO (vgl. Arloth, a.a.O., § 120 StVollzG Rdn. 4) gestützten – Beiordnungsentscheidung aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die einer nachvollziehbaren Grundlage entbehrende Streitwertfestsetzung. Die Sache ist aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher – auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde – nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück.