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Beschluss

5 Ws 195/16, 5 Ws 195/16 - 161 AR 140/16

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:1125.5WS195.16.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Fortdauer einer seit mehr als zehn Jahren vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.(Rn.12)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 5. September 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Fortdauer einer seit mehr als zehn Jahren vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.(Rn.12) Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 5. September 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen. I. Das Landgericht Neuruppin hat mit Urteil vom 17. Januar 2002 im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dieser hatte den Feststellungen der Strafkammer zufolge im Zustand der Schuldunfähigkeit die objektiven Tatbestände des Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie der Sachbeschädigung und der versuchten Brandstiftung verwirklicht. Ausweislich der Urteilsgründe hatte sich der Beschwerdeführer am 13. Januar 2001 in der wahnhaften Annahme, sein Bruder habe ihm gehörende - tatsächlich nicht existierende - Vermögenswerte und Patentunterlagen an sich genommen, gewaltsam Zutritt zu dessen Wohnung verschafft, dort Möbel und technische Geräte zerstört sowie 50 DM Bargeld und einen Stereokopfhörer entwendet. Am Folgetag war er zu der Wohnung des Bruders zurückgekehrt und hatte dort mit einer mitgeführten Axt sämtliche Scheiben sowie die Rückleuchten und Scheinwerfer des vor dem Haus abgestellten Kraftfahrzeugs seines Bruders zerstört, einen Scheibenwischer abgerissen und einen Reifen zerstochen. Anschließend hatte er in dem Fahrzeug vorgefundene Papiere sowie eine Spraydose im Fußraum vor dem Beifahrersitz aufgehäuft und angezündet, um den Wagen abzubrennen. Hinzugeeilten Nachbarn war es zwar gelungen, das Feuer zu löschen. Jedoch war durch den Brand an dem PKW wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer war die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Begehung der Taten aufgrund einer unsystematischen Schizophrenie mit dem Krankheitsbild der affektvollen Paraphrenie aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. Die Unterbringung wird - im Anschluss an die seit dem 16. Mai 2002 vollzogene einstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers - seit Rechtskraft des Urteils am 26. Juni 2002 vollstreckt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. September 2016 hat die Strafvollstreckungskammer, gestützt auf ein Prognosegutachten des psychiatrisch-neurologi-schen Sachverständigen Dr. med. habil. K. vom 27. Juli 2016, die Fortdauer der Unterbringung angeordnet, den Antrag des Untergebrachten auf Aussetzung der Maßregel zur Bewährung abgelehnt und die Überprüfungsfrist auf neun Monate abgekürzt. Die Kammer hat mit näherer Begründung, auf die der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, ausgeführt, die Maßregel könne weiterhin nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten fortbestehe. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, dass bei ihm keine Erkrankung im Sinne des § 63 StGB vorliege oder vorgelegen habe. Auch Probleme mit Alkohol habe er nicht gehabt. Richtig sei vielmehr, dass es ihm nicht gelungen sei, gegen seinen Bruder Strafanzeige wegen eines Vermögensdeliktes zu erstatten, und er deshalb Selbstjustiz begangen habe. Im Maßregelvollzug müsse er ein Leben „unter seinem Niveau“ führen. Viele „nachteilige Symptome“ seien der langen Unterbringungszeit geschuldet. Er nehme deshalb nur wenig Medikamente, weil die bisherige Medikation starke Nebenwirkungen gehabt habe und ihm die Lebensqualität nehme. Auch der Vorwurf, dass die Gefährlichkeit sich nicht wesentlich vermindert habe, treffe nicht zu. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens verweist der Senat auf die Beschwerdebegründung. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), und hat auch in der Sache Erfolg. Allerdings merkt der Senat an, dass die Beschwerdebegründung, mit der sich der Verteidiger offenbar kritiklos die Selbsteinschätzung des Untergebrachten zu Eigen macht, nicht geeignet ist, dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Die tatsächlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer zu dem psychischen Zustand des Untergebrachten, dem Stand der Behandlung und den sonstigen Prognosegrundlagen basieren auf den Berichten der behandelnden Ärzte sowie den Erkenntnissen des Sachverständigen und werden durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Dieses erschöpft sich im Wesentlichen in pauschalem Bestreiten der Erkrankung, Rechtfertigung der Ausgangsdelinquenz als Akt der „Selbstjustiz“ und Kritik an der Behandlung im Maßregelvollzug. Unklar bleibt zudem das Ziel des Rechtsmittels. Während zunächst die Berechtigung der Unterbringung insgesamt in Frage gestellt wird, heißt es am Schluss der Beschwerdebegründung, der Untergebrachte wünsche seine Rückverlegung von der Station 12 in die Station 1b; seine personalbegleiteten Ausgänge seien beanstandungsfrei gewesen, er freue sich über die gute Beurteilung und teile seine große Bereitschaft mit, „diese fortzusetzen“. Das Rechtsmittel hat jedoch deshalb (vorläufig) Erfolg, weil die Strafvollstreckungskammer nicht berücksichtigt hat, dass aufgrund der Novellierung des Rechts der Unterbringung nach § 63 StGB vorliegend wegen der langen Vollzugsdauer auch die Erledigterklärung der Maßregel in Betracht zu ziehen war. 1. Mit dem am 1. August 2016 in Kraft getretenen „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften“ (BGBl. I 2016, 1610) sind - unter anderem - die materiell-rechtlichen Maßstäbe, nach denen über die Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden ist, neu gefasst worden. Während nach der zuvor geltenden Rechtslage die Unterbringung unabhängig von ihrer Vollzugsdauer (nur dann) für erledigt zu erklären war, wenn die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorlagen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, gilt dieser - in der insoweit unveränderten Vorschrift des § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB enthaltene - Grundsatz seit Inkrafttreten der Neuregelung nur noch bei einer Unterbringungsdauer von weniger als sechs Jahren. Wird die Unterbringung seit sechs oder seit zehn Jahren vollzogen, ist die Fortdauer der Maßregel (zusätzlich) an die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 bzw. Satz 3 StGB n.F. gebunden. Da die Unterbringung des Beschwerdeführers seit ihrer Anordnung bereits über einen Zeitraum von mehr als 14 Jahren vollzogen wird, findet vorliegend § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB n.F. mit der Verweisung auf § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB Anwendung. Danach erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. 2. Die angefochtene Entscheidung geht ersichtlich noch von der früheren Gesetzeslage aus; denn sie lässt eine Prüfung der (bei Nichtvorliegen der Ausnahmevoraussetzungen zwingenden) Erledigterklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB n.F. nicht erkennen. Zwar verhält sich der Beschluss auf der Grundlage ausführlicher prognostischer Erwägungen zu den Voraussetzungen für die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB, die er im Ergebnis verneint. Er berücksichtigt insoweit auch, dass für eine günstige Prognose bereits nach der bisherigen Rechtslage die Erwartung ausreichte, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen - ihrer Art und ihrem Gewicht nach für die Anordnung der Maßregel ausreichenden - rechtswidrigen Taten mehr begehen; dies ergab sich zwar - anders als nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB n.F. - nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, wohl aber aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 - m.w.N.). Ob ungeachtet dessen die Ausführungen, mit denen eine günstige Aussetzungsprognose verneint wird, der neuen Rechtslage möglicherweise nicht mehr genügen, weil bereits die (bei der Beurteilung der Erheblichkeit zu berücksichtigenden) Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel durch § 63 Satz 1 StGB n.F. nicht nur im Sinne der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung konkretisiert, sondern teilweise auch verschärft worden sind (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 17 ff.), kann dahinstehen. Denn die Entscheidung lässt jedenfalls die Anforderungen außer Betracht, die § 67d Abs. 5 Satz 3 n.F. an die Fortdauer der Unterbringung stellt. Die Gesetzesänderung wirkt sich auf zwei Prüfungsebenen aus. Zum einen beschränkt die Neuregelung den Kreis der prognoserelevanten Taten nach zehnjährigem Vollzug der Unterbringung auf erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden; damit gelten insoweit höhere Anforderungen als für die Erstanordnung der Unterbringung nach § 63 StGB (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 31 ff.; eingehend Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 - juris). Zum anderen begründet die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 33; Senat a.a.O. m.w.N.). Der angefochtene Beschluss wendet nicht diesen Prüfungsmaßstab an. Er beschränkt sich vielmehr - dem Prüfungsgegenstand des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB entsprechend - darauf, eine positive Prognose für den Beschwerdeführer zu verneinen. 3. Der Senat sieht sich auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht in der Lage, selbst eine der geänderten Rechtslage entsprechende Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zu treffen. Das vorliegende Sachverständigengutachten reicht nicht aus, um eine nach diesen Maßstäben fortbestehende Gefährlichkeit zu bejahen. Andererseits erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ergänzende sachverständige Feststellungen getroffen werden, auf deren Grundlage eine Negativprognose im Sinne des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. zu stellen wäre. a) Der Sachverständige Dr. med. habil. K. ist - entsprechend der damals geltenden Rechtslage - am 26. Mai 2016 von der Strafvollstreckungskammer beauftragt worden, den Beschwerdeführer daraufhin zu untersuchen, ob bei ihm aus nervenärztlicher Sicht zu erwarten ist, dass er außerhalb des Maßregelvollzuges keine - jedenfalls keine erheblichen - rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Das Gutachten sollte sich namentlich zu der Frage äußern, ob bei dem Untergebrachten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat(en) zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Damit orientierte sich bereits der Untersuchungsauftrag an den gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB für die Aussetzung einer Unterbringung zur Bewährung geltenden Maßstäben und nicht an der - dem bereits erörterten Regel-Ausnahme-Verhältnis entsprechenden - Fragestellung, die seit der Neuregelung in den Fällen des § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB n.F. an den Sachverständigen zu richten ist (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 - juris m.w.N.). Die abschließenden Feststellungen des Sachverständigen beschränken sich dementsprechend auf die Verneinung einer positiven Prognose für den Beschwerdeführer. Zwar enthält das Gutachten auch Aussagen, die über die beschränkte Fragestellung hinausreichen. Sie ermöglichen es dem Senat aber nicht, die nach § 67d Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 StGB n.F. gebotene Prüfung abschließend selbst vorzunehmen. Eine negative Prognose ist dann gerechtfertigt, wenn konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine - entgegen der gesetzlichen Regelvermutung - fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten vorliegen (vgl. [jeweils zur Sicherungsverwahrung] BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - juris Rdn. 106 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - III-1 Ws 256/10 - juris Rdn. 34; Senat a.a.O. m.w.N.). Derartige Hinweise könnten sich vorliegend daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten zufolge (weiterhin) an einer schizoaffektiven Störung (ICD 10: F25) mit manischen, depressiven und gemischten Episoden leidet, deren Behandlung aufgrund der durchgängig geringen bis überhaupt nicht vorhandenen Krankheitseinsicht und - hieraus folgend - unzureichender Behandlungscompliance nur sehr eingeschränkt möglich war. Der Sachverständige gelangt insoweit zu dem Ergebnis, dass aufgrund dieser Faktoren ein die günstigen Prognoseaspekte deutlich überwiegendes Risikopotential hinsichtlich der Begehung neuer Straftaten besteht. Die Erwartung strafbarer Fehlhandlungen reicht für die erforderliche Negativprognose indes nicht aus. § 67d Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 StGB n.F. setzt vielmehr voraus, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde erkrankungsbedingt erhebliche Straftaten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Demnach muss konkret benannt werden, welche Straftaten in Betracht kommen. Ferner muss der Grad ihrer Wahrscheinlichkeit bezeichnet werden. Denn die bloße Möglichkeit einer solchen Straftat reicht für die Annahme einer Taterwartung im Sinne von § 63 Abs. 1 StGB und - dementsprechend (vgl. BT-Drs.18/7244, S. 33) - für die Annahme einer Gefahr im Sinne von § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“, wobei eine lediglich „latente“ Gefahr noch unterhalb dieser Schwelle bleibt (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.). Zu diesen Gesichtspunkten enthält das vorliegende Sachverständigengutachten keine ausreichenden Feststellungen. Dies gilt zunächst für die Art und Schwere der befürchteten Fehlhandlungen des Beschwerdeführers. Insoweit ist in dem Gutachten pauschal von deliktischen Handlungen „nicht nur - wie bei den Indexdelikten - in Gestalt von Sachbeschädigungen und Brandlegungen (…), sondern durchaus auch in Form von Gewalthandlungen gegen Personen“ die Rede. Danach lässt sich nicht beurteilen, ob die (möglicherweise) drohenden Straftaten den - gegenüber der Erstanordnung der Unterbringung - nunmehr erhöhten Voraussetzungen des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB entsprechen würden. Auch fehlt es an ausreichend konkreten Ausführungen dazu, mit welcher Wahrscheinlichkeit (möglicherweise dem gesetzlich vorausgesetzten Schweregrad entsprechende) fremdgefährdende Taten im Falle einer Entlassung zu erwarten sind. b) Allerdings erscheint es in Anbetracht der weiteren Ausführungen des Sachverständigen nicht ausgeschlossen, dass bei entsprechender Fragestellung Aussagen getroffen werden können, die die Fortdauer der Unterbringung rechtrechtfertigen. So verweist der Sachverständige auf die - gegenüber unspezifischen Erregungszuständen wahnhafter Patienten - deutlich größere Gefährlichkeit, die sich bei dem Beschwerdeführer aus der Kombination von schwerer Erregtheit einerseits und erhaltener Handlungskompetenz mit erfolgreicher Durchführung zuvor geplanter Handlungen andererseits ergibt (Gutachten S. 82). Er führt ferner aus, dass im Falle einer erneuten ähnlichen Entwicklung wie bei den Anlassdelikten auch zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer einen solchen paranoiden Kristallisationsprozess im Zusammenhang mit gegen eine bestimmte Personen gerichtetem Wahn bis hin zur Realisation einer Rachehandlung an dieser Person nicht als krankheitsbedingt erkennen und sich daher auch nicht in diesem Zusammenhang etwa an einen Therapeuten wenden würde (Gutachten S. 83). Auch sei es keineswegs unwahrscheinlich, dass es zukünftig tatsächlich wieder zu einer erneuten ähnlichen wahnhaften Entwicklung kommen werde; diese würde sich keinesfalls notwendigerweise wieder auf den Bruder des Beschwerdeführers oder andere Familienangehörige richten, sondern könnte vielmehr auch beliebige andere Personen betreffen (Gutachten S. 84). In dem floriden psychotischen Zustand zum Zeitpunkt der Exploration zeige sich ein konkretes Gefährdungspotential für erneute psychotisch bedingte Fehlhandlungen (Gutachten S. 86). Bei dem Beschwerdeführer bestehe derzeit insgesamt ein hochgradig instabiler psychopathologischer Zustand (Gutachten S. 87). Aufgrund dieses Zustandsbildes könne es jederzeit relativ rasch zum Auftreten akuter paranoider Beziehungssetzungen und daraus resultierender deliktischer Handlungen kommen (Gutachten S. 88). c) Es bedarf daher der Einholung eines ergänzenden externen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. 4. Der Senat hebt daher den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung auf der Grundlage des einzuholenden Prognosegutachtens zurück an die Strafvollstreckungskammer (dazu vgl. BVerfGK 15, 287 ff. - juris Rdn. 70). Zwar hat das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Es ist indes anerkannt, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen auch eine Zurückverweisung an das Untergericht zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Auflage, § 309 Rdn. 7 m. N.). Insbesondere dann, wenn zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Verurteilte sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören wären, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 14. November 2011 - I Ws 273/11 - juris Rdn. 13; OLG Frankfurt am Main StV 2008, 591 - juris Rdn. 10; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 - juris m.w.N.). So liegt der Fall hier. Zu dem einzuholenden schriftlichen Gutachten ist der Sachverständige - sofern der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hierauf nicht verzichten - von der Strafvollstreckungskammer auch mündlich zu hören (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 454 Rdn. 37b m.w.N.), wobei den genannten Verfahrensbeteiligten sowie dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist (§ 454 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 i.V.m. § 463 Abs. 4 Satz 7 StPO n.F.). Der Senat weist für die weitere Sachbehandlung darauf hin, dass neben dem vorbezeichneten Sachverständigengutachten auch eine gutachterliche Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs einzuholen sein wird (§ 463 Abs. 4 Satz 1 StPO n.F.), die den sich aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen an Qualität und Belastbarkeit entspricht (dazu vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 36 f.). Soweit sich aus sachverständiger Sicht ein Prognosedefizit aus dem Umstand ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer noch nicht in einer externen Einrichtung erprobt werden konnte, müssten daraus folgende Zweifel sich im Rahmen der nach § 67d Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 StGB n.F. anzustellenden Prognose nach den bereits dargestellten Maßstäben zugunsten des Beschwerdeführers auswirken (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BVR 2029/01 - juris Rdn. 106; Senat a.a.O.). Allerdings wäre es mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich vereinbar, dass eine etwa auszusprechende Erledigung erst mit Wirkung für einen zukünftigen Zeitpunkt erklärt wird, um auf diese Weise angemessene Entlassungsvorbereitungen zu ermöglichen (vgl. OLG Frankfurt am Main StraFo 2014, 82 - juris Rdn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 Ws 375/12 - juris Rdn. 49; Senat a.a.O. m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.