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Beschluss

5 Ws 17/17, 5 Ws 17/17 - 121 AR 7/17

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0220.5WS17.17.0A
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen, die an die nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO n.F. einzuholende gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung zu stellen sind.(Rn.11) 2. § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO n.F. ist auf Vollstreckungsverfahren, die am 1. August 2016 bereits anhängig waren, erst ab dem 1. August 2018 anwendbar; unberührt hiervon bleibt die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung, namentlich für die nach § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB n.F. gebotenen Überprüfungen (§ 13 Satz 1 2. Halbs. EGStPO).(Rn.12) 3. Die Erledigung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB ist erst dann auszusprechen, wenn die in § 20 StGB genannten und für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB erforderlichen Eingangsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen; es genügt nicht, dass der Untergebrachte, bei dem die Eingangsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, für deswegen zu erwartende künftige Taten voraussichtlich als voll verantwortlich anzusehen wäre.(Rn.16) 4. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seit sechs oder zehn Jahren vollzogen, so ist die Fortdauerentscheidung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB n.F. an erhöhte Voraussetzungen geknüpft; die Unterbringung muss - sofern nicht die Gefahr der Begehung näher bezeichneter Straftaten besteht - allein aufgrund ihrer Dauer wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt erklärt werden.(Rn.20) 5. Bei einer Vollzugsdauer von bereits sechs (und weniger als zehn) Jahren gilt der Entscheidungsmaßstab des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB n.F. Danach wird zum einen der Kreis der prognoserelevanten Taten beschränkt, zum anderen die Fortdauer der Maßregel von einer negativen Prognose abhängig gemacht.(Rn.21) 6. Der Begriff "Gefahr" in der Negativformulierung "wenn nicht die Gefahr besteht" entspricht dem Begriff der "Gefährlichkeit" in § 63 StGB und damit auch dem dortigen Begriff der "zu erwartenden" Straftaten; er ist von dem Begriff der "Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung" zu unterscheiden.(Rn.23) 7. Bei einer Unterbringungsdauer ab sechs Jahren und Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Erledigterklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB n.F. ist ergänzend zu prüfen, ob die Unterbringung aus anderen Gründen unverhältnismäßig und daher nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB n.F. für erledigt zu erklären ist.(Rn.34) 8. Eine Aussetzung zur Bewährung kann bei einer Unterbringungsdauer ab sechs Jahren grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, nämlich dann, wenn zwar an sich eine Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB n.F. gestellt werden, die Rückfallgefahr aber durch den Bewährungsdruck sowie Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann.(Rn.38)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 28. November 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen, die an die nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO n.F. einzuholende gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung zu stellen sind.(Rn.11) 2. § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO n.F. ist auf Vollstreckungsverfahren, die am 1. August 2016 bereits anhängig waren, erst ab dem 1. August 2018 anwendbar; unberührt hiervon bleibt die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung, namentlich für die nach § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB n.F. gebotenen Überprüfungen (§ 13 Satz 1 2. Halbs. EGStPO).(Rn.12) 3. Die Erledigung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB ist erst dann auszusprechen, wenn die in § 20 StGB genannten und für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB erforderlichen Eingangsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen; es genügt nicht, dass der Untergebrachte, bei dem die Eingangsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, für deswegen zu erwartende künftige Taten voraussichtlich als voll verantwortlich anzusehen wäre.(Rn.16) 4. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seit sechs oder zehn Jahren vollzogen, so ist die Fortdauerentscheidung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB n.F. an erhöhte Voraussetzungen geknüpft; die Unterbringung muss - sofern nicht die Gefahr der Begehung näher bezeichneter Straftaten besteht - allein aufgrund ihrer Dauer wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt erklärt werden.(Rn.20) 5. Bei einer Vollzugsdauer von bereits sechs (und weniger als zehn) Jahren gilt der Entscheidungsmaßstab des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB n.F. Danach wird zum einen der Kreis der prognoserelevanten Taten beschränkt, zum anderen die Fortdauer der Maßregel von einer negativen Prognose abhängig gemacht.(Rn.21) 6. Der Begriff "Gefahr" in der Negativformulierung "wenn nicht die Gefahr besteht" entspricht dem Begriff der "Gefährlichkeit" in § 63 StGB und damit auch dem dortigen Begriff der "zu erwartenden" Straftaten; er ist von dem Begriff der "Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung" zu unterscheiden.(Rn.23) 7. Bei einer Unterbringungsdauer ab sechs Jahren und Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Erledigterklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB n.F. ist ergänzend zu prüfen, ob die Unterbringung aus anderen Gründen unverhältnismäßig und daher nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB n.F. für erledigt zu erklären ist.(Rn.34) 8. Eine Aussetzung zur Bewährung kann bei einer Unterbringungsdauer ab sechs Jahren grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, nämlich dann, wenn zwar an sich eine Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB n.F. gestellt werden, die Rückfallgefahr aber durch den Bewährungsdruck sowie Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann.(Rn.38) Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 28. November 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Berlin − Schwurgericht − hat mit Urteil vom 8. Oktober 2008 gegen den zu dieser Zeit bereits mehrfach – unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, zweier Vergewaltigungen, sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger und gefährlicher Körperverletzung – verurteilten Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dem lag folgendes Geschehen zugrunde: Der Beschwerdeführer, der die von seiner Ehefrau im März 2007 vollzogene endgültige Trennung nicht adäquat verarbeiten konnte und nicht akzeptieren wollte, drang am 20. Dezember 2007 kurz nach 4.00 Uhr in die Wohnung seiner Ehefrau ein. Dort sprühte er deren neuem Lebensgefährten, der ihm im Wohnzimmer entgegenkam, sofort Reizgas ins Gesicht. Sodann schlug und hieb er mit verschiedenen mitgeführten Gegenständen – einem Zimmermannshammer, einem Kuhfuß und einem Messer – wahllos auf ihn ein, wobei er billigend in Kauf nahm, ihn zu töten. Das Opfer erlitt zahlreiche Platzwunden am Hinterkopf, eine Impressionsfraktur des Schädeldaches, eine Schnittverletzung im Gesicht, die zu einer „praktisch abgeschnittenen Nase“ führte, eine weitere Schnittverletzung am Kehlkopf und mindestens drei Stichverletzungen im Bereich des Brustkorbes. Dabei wurde in lebensbedrohender Weise der Brustkorb eröffnet und der linke Lungenflügel verletzt. Nur dank sofortiger notärztlicher Maßnahmen konnte das Leben des Geschädigten gerettet werden. Das Landgericht ging zugunsten des damaligen Angeklagten davon aus, dass dieser von dem Versuch eines Tötungsdeliktes strafbefreiend zurückgetreten war. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Schwurgerichtskammer bestanden bei dem Angeklagten eine sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) und eine Störung durch Sedativa und Hypnotika, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F13.20), außerdem der Verdacht einer Störung der Sexualpräferenz. Der Angeklagte zeige Züge der dissozialen, der emotional instabilen, der zwanghaften und auch der abhängigen Persönlichkeitsstörung. Dominierend erschienen Elemente der narzisstischen, der unreifen und der passiv aggressiven Persönlichkeitsstörung mit einer einhergehenden Störung der Impulskontrolle. Krankhaft selbstbezogen und stark fordernd sei der Beschwerdeführer auf die Beherrschung seines Beziehungsobjektes angewiesen, sei unfähig, seine Interessen sozial adäquat durchzusetzen, und neige zu impulshaften, schwer zu steuernden Aggressionen auch auf sexualisierter Ebene, wenn seinem Machtanspruch nicht entsprochen werde. Die Persönlichkeitsstörung sei in der Gesamtheit so schwerwiegend, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auch zum Tatzeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die Maßregel wird − im Anschluss an die seit dem Tag der Urteilsverkündung vollzogene einstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers − seit Rechtskraft des Urteils am 24. Juni 2009 vollstreckt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. November 2016 hat das Landgericht Berlin − Strafvollstreckungskammer − erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Die Kammer hat den bisherigen Behandlungsverlauf umfassend dargestellt und mit näherer Begründung ausgeführt, die Maßregel könne weiterhin weder für erledigt erklärt noch zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten fortbestehe. Insbesondere sei die Fortdauer der Unterbringung auch unter Berücksichtigung der seit dem 1. August 2016 geltenden Neufassung des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB nicht unverhältnismäßig. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er beantragt, die Maßregel für erledigt zu erklären. Zur Begründung nimmt der Verteidiger mit Schriftsatz vom 16. Januar 2017 auf das bisherige Vorbringen Bezug und führt ergänzend aus, es seien weiterhin Zweifel an der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung angebracht. Soweit dem Untergebrachten diverse soziale Fähigkeiten abgingen, sei dies ein Defizit, dessen Verbesserung ihm selbst überlassen bleiben müsse. Es spiele auch keine Rolle, ob der Betroffene eine „unausgereifte Persönlichkeit“ habe, selbst wenn dies das Risiko der Begehung von Straftaten erhöhte. Eine Gefahr sexualisierter Gewalt sei nicht gegeben. Bei den Tatvorwürfen, die Gegenstand des derzeit in Cottbus geführten Verfahrens seien, handele es sich um einvernehmliche sexuelle Handlungen; zwischen H. und dem Untergebrachten habe im fraglichen Zeitraum eine Liebesbeziehung bestanden. Der in dem dortigen Strafverfahren beauftragte Sachverständige Dr. R. sei bislang nicht zu der Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit gelangt. Das Krankenhaus des Maßregelvollzugs teile diese Auffassung, rege aber allein deshalb keine Erledigterklärung mehr an, weil Landgericht und Kammergericht hierauf ohnehin nicht eingingen. Verdachtsdiagnosen hätten vorliegend außer Betracht zu bleiben; im Übrigen stelle Pädophilie keine Krankheit dar. Die Konflikte des Beschwerdeführers mit dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs seien unterbringungsbedingt und zudem auf die aktuelle Perspektivlosigkeit wegen des in Cottbus anhängigen Strafverfahrens zurückzuführen. Eine Behandlungsprognose könne es vor dem Hintergrund einer nicht bestehenden Erkrankung des Betroffenen nicht geben. Auf die Frage, ob durch den Untergebrachten schwere Straftaten drohen, komme es nach allem nicht an. Im Übrigen sei durch die Annahme einer „hohen Wahrscheinlichkeit“ kein konkreter Gefährlichkeitsgrad bestimmt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens verweist der Senat auf den vorbezeichneten Schriftsatz. Das sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. II. Das von der Strafvollstreckungskammer durchgeführte Verfahren ist nicht zu beanstanden. 1. Die Kammer war an einer Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil sie den Verurteilten nicht mündlich angehört hat, obwohl dies nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend vorgeschrieben ist und kein Absehensgrund nach § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO vorliegt. Dem Ausnahmekatalog des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass über die aufgeführten Beispiele hinaus die mündliche Anhörung auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn sie nicht geeignet ist, die Entscheidung zu beeinflussen, und daher zu erwarten ist, dass die Anhörung zu einer reinen Formalie herabsänke (vgl. BGH NStZ 1995, 610; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 95; KG, Beschluss vom 23. Februar 2011 – 2 Ws 42/11 – m.w.N.). So lag es hier. Der Beschwerdeführer hat sein Anhörungsrecht dadurch verwirkt, dass er die Teilnahme an dem Anhörungstermin ausdrücklich und eindeutig abgelehnt hat (dazu vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1987, 524). Da die Anhörung aber nicht gegen den Willen des Untergebrachten erzwungen werden kann, war die Strafvollstreckungskammer auch nicht gehalten, den Betroffenen zwangsweise vorführen zu lassen (vgl. KG, Beschluss vom 11. März 2016 − 2 Ws 49−50/16 − m.w.N.). 2. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung aufgrund eines ausreichend aufgeklärten Sachverhaltes getroffen. a) Die von der Kammer herangezogene Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 26. Oktober 2016 genügt den Anforderungen, die an die nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO [in der Neufassung durch das am 1. August 2016 in Kraft getretene „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften“ (BGBl. I 2016, 1610)] einzuholende gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung zu stellen sind. Diese werden in der gesetzlichen Begründung (BT-Drucks. 18/7244 S. 36 f.) wie folgt beschrieben: Durch § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO n.F. wird klargestellt, dass auch diejenigen Fortdauerentscheidungen, denen kein (externes) Sachverständigengutachten zugrunde liegt, auf einer fundierten fachlichen Bewertung beruhen müssen. Zudem wird der Stellenwert der gutachterlichen Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtung als Grundlage der gerichtlichen Fortdauerentscheidung betont. Den Staatsanwaltschaften und Gerichten soll die Neuregelung verdeutlichen, dass sie gehalten sind, der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Anforderungen an Qualität und Belastbarkeit der Stellungnahmen zu stellen. Durch die Begrifflichkeit „gutachterliche Stellungnahme“ soll diese in zwei Richtungen abgegrenzt werden: Auf der einen Seite genügt ein bloßer „Arztbrief“ als Grundlage für die gerichtliche Fortdauerentscheidung nicht. Vielmehr müssen in der Stellungnahme Ausführungen dazu enthalten sein, ob und welche Art rechtswidrige Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz), wie hoch die Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist und inwieweit im Falle einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung im Rahmen der Führungsaufsicht Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) als weniger belastende Maßnahmen ausreichen können, um den Zweck der Maßregel zu erreichen. Zudem sollten sich in der Stellungnahme Ausführungen dazu finden, welche Behandlungsmaßnahmen durchgeführt wurden, wie der aktuelle Behandlungsverlauf ist, welche (weiteren) Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten in Betracht gezogen werden sollten, welche Vollzugslockerungen gewährt werden konnten, ob sie erfolgreich waren und welche Lockerungen anstehen bzw. anzuraten sind. Gegebenenfalls sollte sich die Stellungnahme auch zu möglichen Alternativen zur aktuellen Behandlungs- und Unterbringungsform äußern sowie einen Zeitplan für eine etwaige Entlassungsvorbereitung enthalten. Andererseits können an die Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtungen nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie an ein Sachverständigengutachten. Wird seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ein solches für erforderlich erachtet, um die Voraussetzungen für die Fortdauer beurteilen zu können und um der Sachaufklärungspflicht zu genügen, so muss dieses ausdrücklich beauftragt werden. Die Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs entspricht diesen Vorgaben. Sie enthält insbesondere eine ausführliche Beschreibung des Behandlungsverlaufes im aktuellen Vollstreckungsabschnitt, der erneut durch die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers gegenüber sämtlichen ihm angebotenen therapeutischen Maßnahmen sowie von ihm begangene Verstöße gegen die Haus- und Stationsordnung gekennzeichnet war und keinerlei Behandlungsfortschritte erkennen lässt. Ferner findet sich im Abschnitt „Legalprognose“ eine Einschätzung zu der Art der drohenden rechtswidrigen Taten, dem Maß der Gefährdung und dem Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten. Soweit Ausführungen zu Vollzugslockerungen und weniger belastenden Maßnahmen fehlen, stellt dies die Qualität der Stellungnahme im konkreten Fall nicht in Frage, sondern ist ersichtlich darauf zurückzuführen, dass die behandelnden Ärzte die Voraussetzungen hierfür derzeit als nicht gegeben ansehen. Letzteres trifft schon deshalb zu, weil gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren bei dem Landgericht Cottbus anhängig ist, in dem ihm mit dringendem Tatverdacht Sexualstraftaten zum Nachteil der im Tatzeitraum 13 bzw. 14 Jahre alten H. vorgeworfen werden, die er aus dem Maßregelvollzug heraus – unter Missbrauch von Ausgängen, aber auch während zweier Entweichungen – begangen haben soll. Es besteht ein auf Flucht- und Verdunkelungsgefahr gestützter Haftbefehl des Amtsgerichts Cottbus, in dem zusätzlich die Voraussetzungen des (rechtlich allerdings subsidiären) Haftgrundes der Wiederholungsgefahr angenommen werden. b) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Kammer kein neues externes Sachverständigengutachten eingeholt hat, obwohl das letzte Gutachten bereits vom 8. September 2014 datiert und die Unterbringung seit mehr als sechs Jahren – inzwischen nahezu acht Jahre – andauert. Zwar sieht § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO n.F. vor, dass das Gericht ab einer Unterbringungsdauer von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines (externen) Sachverständigen einholen soll. Jedoch ergibt sich aus der Übergangsregelung in § 13 Satz 1 1. Halbs. EGStPO, dass § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO n.F. auf Vollstreckungsverfahren, die – wie das hiesige – am 1. August 2016 bereits anhängig waren, erst ab dem 1. August 2018 anwendbar ist. Unberührt hiervon bleibt die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung, namentlich für die nach § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB n.F. gebotenen Überprüfungen (§ 13 Satz 1 2. Halbs. EGStPO). Das Gericht hat nach den Umständen des Falles und nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, welcher Mittel der Sachaufklärung es sich bedient und ob dazu ein externes Gutachten erforderlich ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 – 2 BvR 2049/13 – juris Rdn. 29). Dies war hier nicht der Fall, da sich seit der letzten Begutachtung keinerlei günstige Entwicklung in der Behandlung ergeben hat und die Stellungnahme der behandelnden Ärzte in der Zusammenschau mit dem zuletzt erstatteten externen Gutachten ausreicht, dem Gericht eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage zu verschaffen (dazu vgl. KG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 2 Ws 520/11 –). III. Die Unterbringung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung fortzudauern. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. 1. Die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB sind nicht gegeben, da der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestehen, die Unterbringungsvoraussetzungen somit nicht weggefallen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 1 Ws 195/10 – juris; KG, Beschlüsse vom 22. November 2011 – 2 Ws 377/11 – und 11. April 2011 – 2 Ws 68/11 –; Veh in MK-StGB, § 67d Rdn. 27 ff.; Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 67d Rdn. 50 ff.). Die Ärzte des Krankenhauses des Maßregelvollzugs bescheinigen dem Untergebrachten in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F60.1) mit dissozialen, narzisstischen und impulsiven Merkmalen, eine Störung durch Sedativa und Hypnotika (schädlicher Gebrauch; ICD 10: F13.1) − wobei nach dem Gesamtinhalt des Berichtes und der Stellungnahme der Psychologin S. im Anhörungstermin allerdings von gegenwärtiger Abstinenz auszugehen ist − und den Verdacht auf Pädophilie (ICD 10: F65.4). Ein (vollständiger) Heilungserfolg hinsichtlich der für die Unterbringung maßgebenden Persönlichkeitsstörung ist nicht eingetreten. Die Gefährlichkeit ist auch nicht aus sonstigen Gründen – etwa aufgrund des Alters des Untergebrachten (dazu vgl. Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., Rdn. 51) – entfallen. Soweit der Verteidiger darauf beharrt, es fehle bereits an den Unterbringungsvoraussetzungen, da Zweifel an der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und einer (hierdurch bedingten) Verminderung der Schuldfähigkeit bestünden, kann dem weiterhin nicht gefolgt werden. Die diagnostische Einschätzung der behandelnden Ärzte deckt sich im Wesentlichen mit den Bewertungen des im Erkenntnisverfahren beauftragten Sachverständigen Dr. K. und der Sachverständigen M., die dem Untergebrachten eine tiefgreifende, durchweg manifeste und andauernde Persönlichkeitsstörung bescheinigt haben. Der Senat nimmt insoweit ergänzend auf den im vorherigen Vollstreckungsabschnitt ergangenen Beschluss des 2. Strafsenats − 2 Ws 37/16 − vom 3. März 2016 Bezug, der sich ausführlich zu den Unterbringungsvoraussetzungen verhält. Das Beschwerdevorbringen enthält keine relevanten neuen Gesichtspunkte, die eine veränderte Beurteilung rechtfertigen. Der Sachverständige Dr. R., der in dem bei dem Landgericht Cottbus anhängigen Strafverfahren mit der Begutachtung des Untergebrachten beauftragt worden ist, hat die Diagnose der Persönlichkeitsstörung und die frühere Verdachtsdiagnose einer Pädophilie ausdrücklich bestätigt, beide Diagnosen den Eingangskriterien einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet (dazu vgl. die Erläuterung der Sachverständigen M. in ihrem Gutachten vom 8. September 2014, S. 32 ff., 84 f.) und aufgrund der derzeitigen Einschätzung der Gefährlichkeit des Untergebrachten die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung bejaht. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB sieht er allein deshalb als nicht gegeben an, weil für die dortigen Tatvorwürfe – die Begehung der Taten unterstellt – eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der veränderten Tatsituation nicht gegeben sei. Das Nichterreichen einer erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Begehung der neuen Taten aber gebietet nicht die Erledigung der Unterbringung im hiesigen Verfahren. Dies gilt selbst dann, wenn auch für etwaige weitere Taten des Beschwerdeführers nicht (mehr) davon auszugehen wäre, dass dessen Persönlichkeitsstörung noch die Annahme einer Aufhebung oder erheblichen Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB begründen würde. Denn die Erledigung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB ist erst dann auszusprechen, wenn die in § 20 StGB genannten und für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB erforderlichen Eingangsvoraussetzungen – etwa die schwere andere seelische Abartigkeit – nicht mehr vorliegen; es genügt nicht, dass der Untergebrachte, bei dem die Eingangsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, für deswegen zu erwartende künftige Taten voraussichtlich als voll verantwortlich anzusehen wäre (vgl. OLG Stuttgart Justiz 2007, 325; eingehend KG OLGSt StGB § 67d Nr. 25). 2. Der Senat teilt auch die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass die Maßregel nicht wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären ist. a) Mit dem am 1. August 2016 in Kraft getretenen „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften“ (BGBl. I 2016, 1610) sind die materiell-rechtlichen Maßstäbe, nach denen über die Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Unverhältnismäßigkeit zu entscheiden ist, neu gefasst worden. Zwar gilt weiterhin der allgemeine Grundsatz, dass die Unterbringung für erledigt zu erklären ist, wenn (die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder) die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre (§ 67d Abs. 6 Satz 1 StGB). Wird die Maßregel jedoch seit sechs oder zehn Jahren vollzogen, so ist die Fortdauerentscheidung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB (n.F.) an erhöhte Voraussetzungen geknüpft; die Unterbringung muss – sofern nicht die Gefahr der Begehung näher bezeichneter Straftaten besteht – allein aufgrund ihrer Dauer wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt erklärt werden. Bei einer Vollzugsdauer von − wie hier − bereits sechs (und weniger als zehn) Jahren gilt der Entscheidungsmaßstab des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB. Danach ist die Fortdauer der Unterbringung in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Die Gesetzesänderung wirkt sich auf zwei Prüfungsebenen aus. aa) Zum einen beschränkt die Neuregelung den Kreis der prognoserelevanten Taten nach sechsjährigem Vollzug der Unterbringung wie folgt: Die Gefahr rein wirtschaftlicher Schäden kann eine Fortdauer der Unterbringung über diese Grenze hinaus grundsätzlich nicht mehr rechtfertigen. Zudem werden die Anforderungen im Hinblick auf die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter dahingehend angehoben, dass grundsätzlich nur noch die Gefahr solcher Straftaten ausreicht, bei denen die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (1) oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden (2). Damit gelten grundsätzlich höhere Anforderungen als für die Erstanordnung der Unterbringung nach § 63 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 2016 − 5 Ws 193/16 −). Allerdings sind in Ausnahmefällen weitere drohende Straftaten denkbar, deren Gefahr ebenfalls im konkreten Fall die Fortsetzung der Unterbringung über sechs Jahre hinaus rechtfertigen kann (3); für diese Fälle eröffnet die Formulierung „in der Regel“ die Möglichkeit einer entsprechenden Fortdauerentscheidung (zum Ganzen vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 31 ff.). (1) Für den Begriff der rechtswidrigen Taten, „durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden“, können im Wesentlichen die Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zu den materiellen Anforderungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bzw. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. herausgebildet hat. Danach sollen drohende Verbrechen regelmäßig erfasst sein und Straftaten, die dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind, nur dann, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören. Diese Klassifizierung ist daher nicht von einer generellen Einstufung der drohenden Straftat als „schwer“, z.B. durch gesetzliche Überschrift, Einordnung als besonders schwerer Fall oder Qualifikation abhängig. Ausreichend, aber ebenfalls nicht erforderlich ist, dass es sich bei den zu erwartenden Taten um „schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Übergangsrecht bei der Sicherungsverwahrung wegen Nichtbeachtung des Abstandsgebots (BVerfGE 128, 326) handelt. In Betracht kommen demnach jedenfalls alle drohenden Straftaten aus dem Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a−c StGB. Erfasst ist damit unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 c StGB auch der Straftatbestand des § 145a StGB; hieraus folgt, dass die Regelvermutung für die Erledigung widerlegt werden kann, wenn zu erwarten ist, dass der entsprechend Untergebrachte sich nicht an die ihm im Rahmen der mit der Entlassung aus dem Vollzug eintretenden Führungsaufsicht erteilten Weisungen halten wird (vgl. Peglau NJW 2016, 2298, 2301). Im Übrigen ist eine einzelfallbezogene materielle Bewertung erforderlich. Charakteristisch für schwere seelische Schädigungen sind etwa Folgen von Sexual- oder schweren Gewaltstraftaten, für schwere körperliche Schäden vor allem Gewalttaten, wobei die Schäden keine im Sinne des § 226 StGB sein müssen. Eine schwere Schädigung des Opfers kann sich auch aus der Vielzahl von Delikten, besonders bei hoher Rückfallgeschwindigkeit, ergeben (zum Ganzen vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 33 m.w.N.). (2) Mit der weiteren Fallgruppe drohender Taten, durch die die Opfer in die „Gefahr“ einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden, werden auch die Fälle sicher erfasst, in denen von dem Untergebrachten Gefährdungsdelikte drohen, die zu schweren Verletzungen führen können. Dies ist etwa bei den schweren Brandstiftungsdelikten nach den §§ 306a ff. StGB der Fall, die immer mit der konkreten oder zumindest abstrakten Gefahr einer schweren körperlichen Schädigung von Menschen verbunden sind (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 34). (3) Über die beiden genannten − grundsätzlich abschließend beschriebenen − Fallgruppen hinaus können in Ausnahmefällen auch sonstige drohende Straftaten die Fortdauer der Unterbringung über sechs Jahre hinaus rechtfertigen. Um die zur Stärkung der Verhältnismäßigkeit eingefügte Schwelle nicht wieder abzusenken, kommen insoweit nur seltene Ausnahmefälle in Betracht, in denen die drohenden Straftaten vergleichbar schädlich sind wie die in § 67d Absatz 6 Satz 2 StGB genannten. Denkbar ist dies insbesondere bei drohenden Taten, die zu einem unersetzbaren wirtschaftlichen und kulturellen Schaden führen (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 35). bb) Zum anderen begründet die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 33; OLG Rostock NStZ-RR 2017, 31 − juris Rdn. 15; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2016 − 5 Ws 116/16 − juris = NStZ-RR 2017, 8). Der Begriff der „Gefahr“ in diesem Sinne − die von der vorstehend zu (2) beschriebenen Gefahr (einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung) zu unterscheiden ist − entspricht dem Begriff der „Gefährlichkeit“ in § 63 StGB und damit auch dem dortigen Begriff der „zu erwartenden“ Straftaten (vgl. BT-Drucks. a.a.O.). Für die Feststellung einer Negativprognose ergeben sich daher entsprechende Anforderungen: Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich „latente“ Gefahr einer (prognoserelevanten) Straftat reicht für die Annahme einer Taterwartung im Sinne von § 63 Abs. 1 StGB und – dementsprechend – für die Bejahung einer Gefahr im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ (vgl. [zu dem entsprechenden Gefahrbegriff in § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB] Senat a.a.O. und Beschluss vom 21. September 2016 − 5 Ws 109/16 −, jeweils m.w.N.). Eine negative Prognose ist dann gerechtfertigt, wenn es konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten gibt (vgl. Senat NStZ-RR 2017, 8 m.w.N.). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht der Senat vorliegend in Übereinstimmung mit der Strafvollstreckungskammer davon aus, dass die Gefahr besteht, der Untergebrachte werde infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Eine entsprechende Negativprognose ergibt sich bereits aus dem Prognosegutachten der Sachverständigen M. vom 8. September 2014, auch wenn sich die ihm zugrunde liegende Fragestellung an § 67d StGB a.F. orientierte. Die Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei der abgeurteilten Gewalttat nicht um ein einmaliges Eifersuchtsdrama gehandelt habe; diese reihe sich vielmehr in die einschlägige Vordelinquenz des Beschwerdeführers ein und sei Ausdruck seiner schweren Persönlichkeitsstörung mit aggressiv besitzergreifenden Bewältigungsstrategien und eingeengter Wahrnehmung in Trennungssituationen. Die Persönlichkeitsstörung bestehe unverändert fort. Der bisherige Behandlungsverlauf sei durch Missachtung von Regeln und Absprachen sowie offene Therapieverweigerung gekennzeichnet, die sich unter anderem in Entweichungen im Oktober 2012 und im August 2013 manifestiert habe. Eine ausreichende Tataufarbeitung sei nicht gelungen. Die Sachverständige folgerte hieraus nachvollziehbar, dass sich die Behandlungs- und Krankheitsprognose zum damaligen Zeitpunkt als „extrem ungünstig“ darstellte. Sie leitete ferner aus dem Fehlen eines geeigneten sozialen Empfangsraumes und der durch die Persönlichkeitsstörung erheblich erschwerten Beziehungsführung des Untergebrachten eine negative Sozialprognose her und gelangte unter Berücksichtigung aller prognoserelevanten Faktoren plausibel zu der Annahme einer ungünstigen Legalprognose, wobei sie die Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer „erheblicher Straftaten“ als „hoch“ einschätzte. Dabei ergibt sich aus der Bezugnahme auf die „durch die Taten zutage getretene Gefährlichkeit“, dass es sich bei den zu erwartenden neuen Straftaten um solche handelt, die der Anlasstat und den vorangegangenen Gewaltdelikten vergleichbar sind. Namentlich die Anlasstat, bei der der Geschädigte nachts in der Wohnung seiner Lebensgefährtin überfallen wurde und lebensbedrohliche Verletzungen an Kopf, Hals und Oberkörper erlitt, gehört zweifelsfrei zu der Fallgruppe der Straftaten, durch welche Opfer körperlich und seelisch schwer geschädigt werden. Veränderungen, die die dargelegte negative Prognose in Frage stellen, haben sich in dem Zeitraum seit der Erstattung des Sachverständigengutachtens nicht ergeben. Das Krankenhaus des Maßregelvollzugs hat in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 ausgeführt, dass auch im aktuellen Berichtszeitraum keinerlei Änderungen oder Behandlungsfortschritte zu verzeichnen sind und die Faktoren, die bei dem Beschwerdeführer das Risiko für die Begehung schwerwiegender Straftaten im Sinne der Anlassdelinquenz begründen, nicht günstig beeinflusst werden konnten. Der Untergebrachte zeigte weiterhin eine ablehnende und feindselige Haltung gegenüber dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs als Institution sowie den dortigen Therapeuten und verstieß erneut gegen die Haus- und Stationsordnung, indem er sich ein internetfähiges Mobiltelefon beschaffte und massive Beleidigungen und Drohungen gegenüber dem Pflegepersonal aussprach. Die behandelnden Ärzte bejahen daher nachvollziehbar die „hohe Gefahr“, dass es im Rahmen seiner − unter anderem durch leichte Kränkbarkeit und eine außerordentlich geringe Frustrationstoleranz geprägten − Persönlichkeitsproblematik bei subjektiv wahrgenommenem Kränkungserleben zu Straftaten im Sinne der Anlassdelinquenz kommt. Der Senat geht ferner davon aus, dass sich der Untergebrachte im Falle einer Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an ihm im Rahmen der sodann eintretenden Führungsaufsicht erteilten Weisungen halten würde, so dass auch Straftaten nach § 145a StGB zu erwarten wären. Die Sachverständige M. hat in ihrem Gutachten vom 8. September 2014 auf das manipulative Verhalten sowie die deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer hingewiesen, die er namentlich mit seiner misslungen Vollzugslockerung und seiner Flucht verdeutlicht hat. Auch der nachfolgende Vollzugsverlauf ist durch die Missachtung von Regeln und Absprachen geprägt. Dieses Verhalten ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht Folge der Unterbringung oder eine (nachvollziehbare) Reaktion auf die als frustrierend und perspektivlos empfundene Unterbringungssituation, sondern Teil der andauernden Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers. Die dargelegte Negativprognose führt dazu, dass Unverhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB − also allein aufgrund der Dauer der Unterbringung − hier nicht gegeben und eine Erledigterklärung nach dieser Vorschrift daher nicht geboten ist. c) Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit aus sonstigen Gründen gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB ist ebenfalls nicht angezeigt. aa) Bei einer Unterbringungsdauer ab sechs Jahren und Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Erledigterklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB ist ergänzend zu prüfen, ob die Unterbringung aus anderen Gründen unverhältnismäßig und daher nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB für erledigt zu erklären ist. Durch die Einfügung von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB sollten die Gerichte verpflichtet werden, die Maßregel bei Erreichen der zeitlichen Schwelle von sechs Jahren allein schon aufgrund der Dauer ihres Vollzuges für erledigt zu erklären, sofern nicht eine Negativprognose für die Begehung von Straftaten der im Gesetz beschriebenen Fallgruppen oder ihnen ausnahmsweise gleichzustellenden Straftaten (dazu vgl. oben 2. a) aa) (3)) besteht. Dies kann jedoch nach der Intention des Gesetzgebers, der durch die Neufassung des § 67d StGB und namentlich durch die Ergänzung des § 67d Abs. 6 StGB um die Regelungen in Satz 2 und 3 eine Stärkung des Verhältnismäßigkeitsprinzips entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erreichen und die Fortdauerentscheidung an erhöhte Voraussetzungen knüpfen wollte (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 29, 30 ff.), nicht bedeuten, dass in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Annahme von Unverhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 6 Satz 2 (oder Satz 3) StGB nicht erfüllt sind, § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB nicht mehr zur Anwendung käme. Vielmehr sollte durch die neu eingefügten Vorschriften für länger dauernde Unterbringungen bereits die Vollzugsdauer als solche als gesetzlich normierter Grund für die Annahme von Unverhältnismäßigkeit bestimmt werden, der regelmäßig (außer in Fällen der vorbezeichneten Negativprognose) schon für sich genommen − unabhängig von weiteren Voraussetzungen − zur Erledigterklärung zwingt. Die Annahme von Unverhältnismäßigkeit in sonstigen – aufgrund bestehender Negativprognose nicht von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB erfassten – Fällen sollte hierdurch nicht generell ausgeschlossen werden. bb) Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB ist – im Unterschied zu einer aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebotenen Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB – (erst) dann angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme, die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 − 5 Ws 121/15 − m.w.N.; Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., § 67d StGB Rdn. 55; Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 31; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 67d Rdn. 6). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn bei langdauernder Unterbringung – allerdings nicht in Fällen drohender Schwerkriminalität (vgl. Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 21) – aus Verhältnismäßigkeitsgründen, etwa wegen unzureichender Behandlungsangebote während der Unterbringung, selbst eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. eingehend Senat a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erkennbar nicht gegeben. Von dem Untergebrachten drohen schwerwiegende Taten, für die ein hohes Rückfallrisiko besteht. Der durchweg ungünstige und stagnierende Behandlungsverlauf und das Ausbleiben nennenswerter Behandlungsfortschritte sind der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs, den dortigen Therapeuten und sämtlichen therapeutischen Maßnahmen und nicht etwa unzureichenden Behandlungsangeboten geschuldet. Vollzugslockerungen konnten nicht mehr gewährt werden, seit sich der dringende Verdacht ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer – neben zwei Entweichungen – ihm bewilligte Ausgänge für die Begehung von Sexualstraftaten zum Nachteil der im Tatzeitraum 13 bzw. 14 Jahre alten H. missbraucht hatte. 3. Die Unterbringung kann auch nicht nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Aussetzung zur Bewährung kann bei einer Unterbringungsdauer ab sechs Jahren grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, nämlich dann, wenn zwar an sich eine Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB gestellt werden, die Rückfallgefahr aber durch den Bewährungsdruck sowie Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann (vgl. Peglau NJW 2016, 2298, 2301; zu der bereits nach der bisherigen Rechtslage gebotenen integrativen Betrachtung vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 5 Ws 83/16 – m.w.N.). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, da – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an ihm erteilte Weisungen halten würde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.