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Beschluss

5 Ws 245/16 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0223.5WS245.16VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Eine Maßnahme ist erledigt, wenn sie nicht mehr unmittelbar fortwirkt, die sich aus ihr ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist. (Rn.9) 2. Nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG müssen die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf andere Akten oder Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist. (Rn.12) 3. Die Aufklärungsrüge darf sich nicht auf die Mitteilung der Tatsachen, die nach Meinung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sind, der Beweismittel und des erwarteten Beweisergebnisses beschränken. Der Beschwerdeführer muss auch mitteilen, welche Umstände den Tatrichter zur Aufklärung hätten drängen müssen. (Rn.12) 4. Die bisher zu § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG i. v. mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze sind auf die Auslegung des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln zu übertragen. (Rn.17) 5. Nach der Legaldefinition des § 42 Abs. 1 StVollzG sind Lockerungen nur Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht; Ausführungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln sind keine Lockerungen. (Rn.18) 6. Mit der Neureglung der Ausführung außerhalb derjenigen der Lockerungen wird der Rechtsprechung des BVerfG Rechnung getragen, der zufolge Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit des langjährig Inhaftierten und als aktive Gegenmaßnahme gegen die schädlichen Wirkungen des Freiheitsentzuges zu gewähren sind, auch wenn sich eine konkrete Entlassungsperspektive (noch) nicht abzeichnet und (weitergehenden) Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht. (Rn.20) 7. Bei der Notwendigkeit „aus besonderen Gründen“ (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten voll überprüft werden kann. Die Neuregelung gibt dem Gefangenen keinen Rechtsanspruch auf die Ausführung, sondern lediglich einen solchen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Vollzugsbehörde. (Rn.21) 8. Für die Ausführung dürfen zur Verhinderung der Flucht oder des Missbrauchs durch Begehung neuer Straftaten erforderliche Sicherungsmaßnahmen wie etwa eine Fesselung des Gefangenen (§ 86 Abs. 5 Satz 2 StVollzG Bln) angeordnet werden. (Rn.22)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 8. November 2016 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Maßnahme ist erledigt, wenn sie nicht mehr unmittelbar fortwirkt, die sich aus ihr ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist. (Rn.9) 2. Nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG müssen die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf andere Akten oder Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist. (Rn.12) 3. Die Aufklärungsrüge darf sich nicht auf die Mitteilung der Tatsachen, die nach Meinung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sind, der Beweismittel und des erwarteten Beweisergebnisses beschränken. Der Beschwerdeführer muss auch mitteilen, welche Umstände den Tatrichter zur Aufklärung hätten drängen müssen. (Rn.12) 4. Die bisher zu § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG i. v. mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze sind auf die Auslegung des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln zu übertragen. (Rn.17) 5. Nach der Legaldefinition des § 42 Abs. 1 StVollzG sind Lockerungen nur Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht; Ausführungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln sind keine Lockerungen. (Rn.18) 6. Mit der Neureglung der Ausführung außerhalb derjenigen der Lockerungen wird der Rechtsprechung des BVerfG Rechnung getragen, der zufolge Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit des langjährig Inhaftierten und als aktive Gegenmaßnahme gegen die schädlichen Wirkungen des Freiheitsentzuges zu gewähren sind, auch wenn sich eine konkrete Entlassungsperspektive (noch) nicht abzeichnet und (weitergehenden) Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht. (Rn.20) 7. Bei der Notwendigkeit „aus besonderen Gründen“ (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten voll überprüft werden kann. Die Neuregelung gibt dem Gefangenen keinen Rechtsanspruch auf die Ausführung, sondern lediglich einen solchen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Vollzugsbehörde. (Rn.21) 8. Für die Ausführung dürfen zur Verhinderung der Flucht oder des Missbrauchs durch Begehung neuer Straftaten erforderliche Sicherungsmaßnahmen wie etwa eine Fesselung des Gefangenen (§ 86 Abs. 5 Satz 2 StVollzG Bln) angeordnet werden. (Rn.22) Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 8. November 2016 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Gefangene verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe unter anderem wegen Anstiftung zum versuchten Mord aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom (…). Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Januar 2016, bei Gericht eingegangen am 25. Januar 2016, hat er begehrt, die Justizvollzugsanstalt X unter Aufhebung deren Bescheides vom 20. Januar 2016 zu verpflichten, ihm eine Ausführung zu gewähren. Des Weiteren hat er beantragt festzustellen, dass die „Bedingungen“ der Justizvollzugsanstalt X für die Durchführung der Ausführung – Beförderung mittels Taxi auf Kosten des Gefangenen, vorherige Besichtigung des Ortes der Ausführung, Zusammentreffen nur mit Familienangehörigen, Ausschluss der „freien Bewegung“ in Berlin-N. und der „Umgebung“ – rechtswidrig seien. Das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen. Die Justizvollzugsanstalt habe das ihr bei der Gewährung von Ausführungen zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt und dabei in nicht zu beanstandender Weise die weitere Entwicklung des Gefangenen seit der letzten Ausführung im Mai 2014 sowie sein Vollzugsverhalten berücksichtigt. Auch den Feststellungsantrag hat das Landgericht als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses. Der Gefangene hat gegen den ihm am 15. November 2016 zugestellten Beschluss am 9. Dezember 2016 Rechtsbeschwerde zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wedding eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Hinsichtlich des Vorbringens im Einzelnen verweist der Senat auf die Begründung der Rechtsbeschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss vom 8. November 2016 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen. II. Auch nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln am 1. Oktober 2016 (GVBl. 2016, S. 152 ff.) sind die Vorschriften des StVollzG des Bundes (StVollzG) über das gerichtliche Verfahren weiterhin anwendbar (§ 117 Nr. 4 StVollzG Bln). Danach ist die Rechtsbeschwerde des Gefangenen zwar statthaft (§ 116 StVollzG) und innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG eingelegt worden. Sie hat aber weder mit der Verfahrens- noch mit der Sachrüge Erfolg. 1. Soweit der Gefangene in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 9. Dezember 2016 die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt X zur Gewährung einer Ausführung am 26. Januar 2016 begehrt hat, ist Erledigung bereits vor der Entscheidung des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – eingetreten. Eine Maßnahme ist erledigt, wenn sie nicht mehr unmittelbar fortwirkt, die sich aus ihr ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist (Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 115 Rdnr. 70; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 115 Rdnr. 9; jeweils m. w. Nachw.). Das ist vorliegend der Fall. Die Erledigung ergibt sich allerdings in dem vorliegenden Einzelfall nicht schon daraus, dass der Beschwerdeführer die für den 26. Januar 2016 beantragte und von der Justizvollzugsanstalt mit im Einzelnen festgelegten Modalitäten gewährte Ausführung zuletzt am 21. Januar 2016 abgelehnt hatte. Denn dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung lässt sich – wovon auch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgegangen ist – hinreichend deutlich entnehmen, dass der Gefangene das Ziel verfolgte, die beantragte Ausführung am 26. Januar 2016 ohne einzelne dieser Modalitäten zu erhalten. Die Erledigung durch Zeitablauf war auch noch nicht eingetreten, als der Antrag, der zusätzlich einen Eilantrag nach § 114 StVollzG enthielt, am 25. Januar 2016 bei dem Landgericht einging; sie lag aber am 27. Januar 2016 vor, als die Strafvollstreckungskammer erstmals mit der Sache befasst war. 2. Soweit der Gefangene mit seinem Antrag vom 20. Januar 2016 die Feststellung der Rechtswidrigkeit einzelner der Ausgestaltung und Sicherung der Ausführung dienender Modalitäten begehrt hat, ist teilweise Erledigung eingetreten. Denn er trägt in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde selbst vor, dass er mittlerweile – ohne Nennung eines konkreten Datums, aber offensichtlich nach dem 6. Juni 2016 – eine Ausführung gehabt hat, für die als Beförderungsmittel kein Taxi genutzt wurde und vor der eine Besichtigung des Ortes der Ausführung nicht stattfand. Damit ist insoweit die Beschwer des Gefangenen nachträglich entfallen. Auch wenn der Beschwerdeführer insoweit selbst keine ausdrückliche Erledigungserklärung abgegeben hat, lässt sich der Begründung der Rechtsbeschwerde doch entnehmen, dass er von dieser (Teil-)Erledigung ausgeht. 3. Betreffend die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Justizvollzugsanstalt festgelegten weiteren Modalitäten der Ausführung – Ausführung nur zu Familienmitgliedern, kein Verlassen des Ortes der Ausführung zur freien Bewegung – ist die Verfahrensrüge unzulässig, weil sie entgegen § 118 Abs. 2 StVollzG nicht ausgeführt ist. Nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG müssen die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf andere Akten oder Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist (ständige Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 – 5 Ws 102/16 Vollz – und 20. November 2014 – 5 Ws 37/14 Vollz –; Schuler/Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl., § 118 Rdnr. 6; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 118 StVollzG Rdnr. 9; jeweils m. w. Nachw.). Die Aufklärungsrüge darf sich nicht auf die Mitteilung der Tatsachen, die nach Meinung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sind, der Beweismittel und des erwarteten Beweisergebnisses beschränken. Der Beschwerdeführer muss mitteilen, welche Umstände den Tatrichter zur Aufklärung hätten drängen müssen (KG a. a. O. und Beschluss vom 10. August 2012 – 2 Ws 329/12 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen erfüllt die Rechtsbeschwerde nicht. Soweit der Gefangene vorträgt, die Strafvollstreckungskammer hätte vor ihrer Entscheidung die – nach seinen Angaben – zwischenzeitlich unter dem 6. Juni 2016 vorgenommene, ihm günstigere Vollzugsplanfortschreibung anfordern und seine „aktuelle Prognose ermitteln“ müssen, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Vortrag, aufgrund welcher Umstände das Landgericht sich zur Beiziehung der neuesten Vollzugsplanfortschreibung hätte gedrängt sehen müssen, um über den Feststellungsantrag zu entscheiden, der sich auf eine Monate zuvor getroffene Maßnahme bezog. 4. Die Sachrüge ist, soweit nicht bereits – wie dargelegt – in der Hauptsache Erledigung eingetreten ist, zwar gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig zur Fortbildung des Rechts (nachfolgend a]), aber nicht begründet (nachfolgend b]). Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig. a) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann geboten und zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gäbe, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 5 Ws 49/15 Vollz – m. w. Nachw.). Ersteres ist hier der Fall. aa) Die materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG des Bundes, auf denen die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt über die Gewährung einer Ausführung des Gefangenen und deren Modalitäten beruht, sind durch am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene StVollzG Bln ersetzt worden. Aufgrund dieser neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug im Land Berlin bedarf es im Einzelfall der Entscheidung des Senates, wie die jeweils anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften auszulegen sind, sofern und soweit das Kammergericht dazu noch keine Entscheidung getroffen hat. Das ist bezüglich des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln der Fall. Die Prüfung ergibt, dass die bisher zu § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG i. v. mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze zu übertragen und weiterhin anzuwenden sind. bb) Die Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG über die Ausführung eines Gefangenen aus wichtigem Grund, auf der die beantragte Ausführung beruhte, ist inhaltlich weitgehend identisch mit der in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln. Letztere enthält zwar – anders als § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG – eine Legaldefinition der Ausführung, damit ist aber keine inhaltlich neue Begriffsbestimmung der Ausführung verbunden. Denn für das StVollzG war die Ausführung in dessen § 11 Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls gesetzlich und insoweit mit der jetzt gültigen Legaldefinition inhaltlich identisch bestimmt. Nach der Legaldefinition des § 42 Abs. 1 StVollzG sind Lockerungen nur Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht; auch die Ausführung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG setzte gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 stets die Aufsicht über den Gefangenen voraus. Eine inhaltlich bedeutsame abweichende Regelung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die Ausführung in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln besonders geregelt ist und es sich bei ihr nicht um eine Lockerung im Sinne des § 42 StVollzG Bln handelt (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln). Ebenso wie ehemals § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG kommt § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln nur zur Anwendung, wenn dem Gefangenen wegen Flucht- oder Missbrauchsgefahr keine Lockerungen in Form unbeaufsichtigten Aufenthaltes außerhalb der Anstalt gewährt werden kann. Bezüglich der früher geltenden Vorschrift ergab sich das aus dem Verweis auf § 11 Abs. 2 StVollzG, nunmehr folgt dies aus der gesetzlichen Regelung in § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StVollzG Bln einerseits und § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln andererseits. Hinsichtlich des Grundes der Ausführung bestehen zwischen den Normen gleichfalls keine beachtlichen Unterschiede. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz StVollzG konnte die Ausführung aus “wichtigem Anlass“ erfolgen, nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln kann sie gestattet werden, wenn dies aus „besonderen Gründen notwendig“ ist. Es handelt sich jeweils um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten voll überprüft werden kann (Arloth a. a. O., § 35 Rdnr. 2; ähnlich Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG, Teil II § 41 LandesR Rdnr. 10). Zu dem „wichtigen Anlass“ wie auch zu den „besonderen Gründen“ gehören Angelegenheiten oder Ereignisse, die in besonderer Weise die Privatsphäre des Gefangenen berühren oder von besonderer Bedeutung für dessen Resozialisierung sind (Arloth a. a. O., § 35 Rdnr. 2 m. w. Nachw.; Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/ 2442, amtliche Begründung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln). Dabei wird mit der Neureglung der Ausführung außerhalb derjenigen der Lockerungen der Rechtsprechung des BVerfG zu Langzeitgefangenen Rechnung getragen (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG, Teil II § 41 LandesR Rdnr. 4), der zufolge Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit des langjährig Inhaftierten und als aktive Gegenmaßnahme gegen die schädlichen Wirkungen des Freiheitsentzuges zu gewähren sind, auch wenn sich eine konkrete Entlassungsperspektive (noch) nicht abzeichnet und (weitergehenden) Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht (ständige Rspr. BVerfG, z. B. Beschluss vom 4. Mai 2015 – 2 BvR 1753/14 –, juris Rdnr. 22 ff. m. zahlr. Nachw.). Eine inhaltliche Änderung ist damit aber nicht verbunden, denn auch § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG war unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerfG auszulegen und anzuwenden. Sowohl die frühere Regelung (dazu Arloth a. a. O., § 35 Rdnr. 3 m. zahlr. Nachw.) als auch die jetzt gültige geben dem Gefangenen keinen Rechtsanspruch auf die Ausführung (so ausdrücklich Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln), sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Vollzugsbehörde. Auch betreffend die zulässigen Modalitäten der Ausführung folgen aus der landesrechtlichen Neuregelung keine beachtlichen Unterschiede. Die für die Ausführung zur Verhinderung der Flucht des Gefangenen oder des Missbrauchs durch Begehung neuer Straftaten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dürfen weiterhin angeordnet werden, etwa eine Fesselung des Gefangenen (ehemals § 88 Abs. 4 StVollzG/jetzt § 86 Abs. 5 Satz 2 StVollzG Bln). § 45 Abs. 1 Satz 3 StVollzG, der eine Regelung darüber enthält, dass in der Regel der Gefangene die Kosten der Ausführung zu tragen hat, entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 StVollzG sowie der zu § 36 StVollzG erlassenen Verwaltungsvorschrift (so auch ausdrücklich Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 45 Abs. 1 Satz 3 StVollzG Bln). cc) Die Voraussetzungen, unter denen eine Ausführung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG gewährt werden konnte, sind obergerichtlich geklärt. Diese Rechtsprechung ist auf die Gestattung einer Ausführung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln übertragbar. Es ist danach bereits entschieden, dass von dem unbestimmten Rechtsbegriff des wichtigen Anlasses, dessen Anwendung der uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung unterliegt (ständige Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 4. September 2014 – 2 Ws 422/13 Vollz –, juris Rdnr. 4 m. w. Nachw.), jedenfalls bei langjährig Inhaftierten auch der Zweck der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit und der aktiven Gegenwirkung gegen die schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges erfasst wird (ständige Rspr. BVerfG, z. B. Beschluss vom 4. Mai 2015 a. a. O. m. zahlr. Nachw.). Es ist ferner obergerichtlich geklärt, dass erst dann, wenn ein wichtiger Anlass tatsächlich vorliegt, der Vollzugsbehörde das pflichtgemäße Ermessen zur Entscheidung über die Gewährung der Ausführung eröffnet ist (KG a. a. O. Rdnr. 5 m. w. Nachw.). Des Weiteren ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden, dass eine solche Ermessensentscheidung nur in dem durch § 115 Abs. 5 StVollzG eröffneten Umfang überprüft werden darf. Bei einer solchen Prüfung haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes – hier: der Begriff des wichtigen Anlasses im Sinne des StVollzG, jetzt der Begriff des besonderen Grundes im Sinne des StVollzG Bln – zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat (ständige Rspr., z. B. BGHSt 30, 320; KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 – 2 Ws 11/15 Vollz –; Senat, Beschluss vom 20 Juni 2016 – 5 Ws 72/16 Vollz –; Spaniol in AK-StVollzG, Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 41 f. m. w. Nachw.). Auch die Voraussetzungen für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen bei einer Ausführung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 (oder § 11 Abs. 1 Nr. 2) StVollzG waren bereits Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen (z. B. zur Fesselung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 2012 – 1 Ws 49/12 –, juris Rdnr. 9 und OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 2011 – III-1 Ws [Vollz] 216/11 –, juris Rdnr. 13; zur Bekleidung der begleitenden Vollzugsbediensteten OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 –, juris Rdnr. 11 ff. m. w. Nachw.). So ist unter anderem stets das verfassungsrechtliche Übermaßverbot zu beachten (OLG Hamburg a. a. O. Rdnr. 13). b) Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat in ihrem Beschluss unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend dargelegt, dass der Entscheidung der Vollzugsbehörde kein Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensausfall zugrunde liegt. Sie hat überzeugend ausgeführt, dass die Vollzugsbehörde die Modalitäten zur Sicherung der Ausführung aufgrund der Entwicklung des Gefangenen im Strafvollzug und des Vollzugsverlaufs seit seiner letzten beanstandungsfreien Ausführung im Mai 2014 anordnen durfte und der Gefangene durch sie nicht unzumutbar belastet wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen. 5. Das Interesse des Gefangenen an der begehrten Feststellung im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG ist angesichts des fortdauernden Strafvollzuges und des Umstandes, dass er möglicherweise weitere Ausführungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln erhalten wird, zumindest im Hinblick auf den Grund der Wiederholungsgefahr (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2011 – 1 Ws [Vollz] 30/11 –, juris Rdnr. 7; Arloth a. a. O., § 115 Rdnr. 8; Spaniol in AK-StVollzG, Teil IV § 115 Rdnr. 76; jeweils m. w. Nachw.) zu bejahen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.