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Beschluss

5 Ws 38/17 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0227.5WS38.17VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln (GVBl. 2016, S. 152) nach den §§ 109 ff. StVollzG zu beurteilen.(Rn.4) 2. Nach § 114 Abs. 2 Satz 3 1. Halbs. StVollzG unterliegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer, die eine einstweilige Anordnung betreffen, nicht der Anfechtung. Dies gilt sowohl für stattgebende als auch für ablehnende Entscheidungen.(Rn.6) 3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könnte allein der Leiter der Justizvollzugsanstalt in zulässiger Weise rügen, soweit das Landgericht ihm vor seiner Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen des Gefangenen gegeben hat. Der Gefangene ist nicht berechtigt, sich diesbezüglich zum Sachwalter der Interessen anderer zu machen.(Rn.11) 4. Bei Mitteilungen und vergleichbaren Auskünften handelt es sich um Wissenserklärungen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 109 Abs. 1 StVollzG fallen.(Rn.15) 5. Es ist obergerichtlich geklärt, dass bei der Versagung von Auskünften aus den oder der Einsichtnahme in die Gefangenenpersonalakten gerichtlicher Rechtsschutz nach den §§ 109 ff. StVollzG zu erlangen ist.(Rn.16) 6. Zum Anwendungsbereich der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 JVollzDSG Bln, 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 IFG Bln.(Rn.21)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 2. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Gefangenen vom 20. Januar 2017 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 3. Der Gefangene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde und des Antrags auf einstweilige Anordnung zu tragen. 4. Der Streitwert wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 50,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln (GVBl. 2016, S. 152) nach den §§ 109 ff. StVollzG zu beurteilen.(Rn.4) 2. Nach § 114 Abs. 2 Satz 3 1. Halbs. StVollzG unterliegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer, die eine einstweilige Anordnung betreffen, nicht der Anfechtung. Dies gilt sowohl für stattgebende als auch für ablehnende Entscheidungen.(Rn.6) 3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könnte allein der Leiter der Justizvollzugsanstalt in zulässiger Weise rügen, soweit das Landgericht ihm vor seiner Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen des Gefangenen gegeben hat. Der Gefangene ist nicht berechtigt, sich diesbezüglich zum Sachwalter der Interessen anderer zu machen.(Rn.11) 4. Bei Mitteilungen und vergleichbaren Auskünften handelt es sich um Wissenserklärungen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 109 Abs. 1 StVollzG fallen.(Rn.15) 5. Es ist obergerichtlich geklärt, dass bei der Versagung von Auskünften aus den oder der Einsichtnahme in die Gefangenenpersonalakten gerichtlicher Rechtsschutz nach den §§ 109 ff. StVollzG zu erlangen ist.(Rn.16) 6. Zum Anwendungsbereich der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 JVollzDSG Bln, 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 IFG Bln.(Rn.21) 1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 2. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Gefangenen vom 20. Januar 2017 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 3. Der Gefangene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde und des Antrags auf einstweilige Anordnung zu tragen. 4. Der Streitwert wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 50,00 Euro festgesetzt. I. Der Gefangene begehrte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 24. Dezember 2016, eingegangen bei Gericht am 28. Dezember 2016, den Leiter der Justizvollzugsanstalt X nach § 113 StVollzG zu verpflichten, das unter dem 29. Juni 2016 gestellte Ersuchen um Auskunft betreffend die „Kenntnis (…) darüber, weshalb am 14. Mai 2014 kein Notarzt (NEF) zur Notfallbehandlung (…) in der Haftanstalt X eingetroffen war“, zu beantworten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – beide Anträge des Gefangenen als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 6. Januar 2017 zugestellten Beschluss hat der Gefangene zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts W. am 17. Januar 2017 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – zurückzuverweisen. Unter dem 20. Januar 2017 hat er beantragt, bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde eine einstweilige Anordnung zu erlassen. II. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach den §§ 109 ff. StVollzG zu beurteilen. Denn auch nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln (GVBl. 2016, S. 152) gelten die Vorschriften des StVollzG des Bundes über das gerichtliche Verfahren (§§ 109 bis 121 StVollzG) weiter (§ 117 Nr. 4 StVollzG Bln). 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – über den Antrag des Gefangenen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 erster Halbs. StVollzG richtet. Der Gefangene hat diese Entscheidung nicht erkennbar von der Rechtsbeschwerde ausgenommen. Nach § 114 Abs. 2 Satz 3 erster Halbs. StVollzG unterliegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer, die eine einstweilige Anordnung betreffen, nicht der Anfechtung. Dies gilt sowohl für stattgebende als auch für ablehnende Entscheidungen und ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2007 – 2BvR 2395/06 –, juris Rdnr. 5, 13; Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 5 Ws 160/15 Vollz –). Hierauf ist der Beschwerdeführer durch die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen worden. 2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 118 StVollzG), sie hat aber keinen Erfolg. a) Die Verfahrensrüge ist nach § 118 Abs. 2 StVollzG nicht in zulässiger Weise ausgeführt worden. aa) Nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG müssen die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf andere Akten oder Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist (ständige Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 – 5 Ws 102/16 Vollz – und 20. November 2014 – 5 Ws 37/14 Vollz –; Schuler/Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl., § 118 Rdnr. 6; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 118 StVollzG Rdnr. 9; jeweils m. w. Nachw.). Das ist vorliegend nicht der Fall. bb) Mit dem Vortrag des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es vor der Entscheidung über den Eilantrag und derjenigen in der Hauptsache keine Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt X eingeholt und ihn, den Gefangenen, nicht angehört habe, ist die behauptete Rechtsverletzung nicht in dem erforderlichen Umfang dargetan. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könnte allein der Leiter der Justizvollzugsanstalt in zulässiger Weise rügen, soweit das Landgericht ihm vor seiner Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen des Gefangenen gegeben hat. Der Gefangene ist aber nicht berechtigt, sich diesbezüglich zum Sachwalter der Interessen anderer zu machen. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die unterlassene Einholung der Stellungnahme beschwert sein soll, erschließt sich aus der Begründung der Rechtsbeschwerde nicht. Indem er vorträgt, er hätte das Landgericht auf entscheidungserhebliche Tatsachen aufmerksam machen können, die sich aus der Stellungnahme ergeben hätten, genügt das zur Begründung der Rüge der Verletzung seines eigenen Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht. Es handelt sich vielmehr um eine hinsichtlich der angeblichen Tatsachen nicht konkretisierte schlichte Behauptung. cc) Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers als Aufklärungsrüge zu werten ist, ist diese ebenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang dargetan. Die Rechtsbeschwerde teilt nicht in einer für den Senat anhand der Rechtsmittelschrift überprüfbaren hinreichenden Weise mit, welche Tatsachen die Strafvollstreckungskammer mit welchen Beweismitteln hätte aufklären sollen und durch welche Umstände sie sich dazu hätte gedrängt sehen müssen, diese Beweismittel zu erheben (KG a. a. O. und Beschluss vom 10. August 2012 – 2 Ws 329/12 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). Abgesehen davon bedurfte es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der von Amts wegen vorzunehmenden zureichenden Aufklärung des jeweiligen Sachverhaltes (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2016 – 2 BvR 30/06 –, juris Rdnr. 24; Spaniol in AK-StVollzG, Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.) vorliegend nicht der Einholung einer Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen. Denn bereits nach der Begründung der Anträge des Gefangenen war auszuschließen, dass diese Anträge im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG oder des § 114 Abs. 2 Satz 2 erster Halbs. StVollzG überhaupt zulässig waren. Aus dem Vorbringen ergab sich nämlich unzweifelhaft, dass die Anträge keine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG betrafen (dazu nachstehend b] aa]). b) Die Sachrüge verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Sie erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG nicht, denn sie ist weder zur Fortbildung des Rechts (nachfolgend aa]) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (nachfolgend bb]) oder aus anderen Gründen (nachfolgend cc]) geboten. aa) Es ist obergerichtlich geklärt, dass der Begriff der Maßnahme weit auszulegen ist und er auch schlicht hoheitliches Handeln sowie Realakte erfasst. Voraussetzung ist jedoch, dass ein behördliches Handeln zur Regelung eines Einzelfalles vorliegt, das unmittelbar Rechtswirkung für den Einzelnen hat (ständige Rspr., z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2014 – III-1 Vollz [Ws] 279/14 –, juris Rdnr. 32; KG, Beschluss vom 10. Mai 2011 – 2 Ws 179/11 Vollz –; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 109 Rdnr. 6 ff.; Spaniol in AK-StVollzG, Teil IV § 109 StVollzG Rdnr. 8 ff; Bachmann in Laubenthal/ Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG 12. Aufl., Abschn. P Rdnr. 28 ff.; jeweils m. w. Nachw.) . Es ist ferner obergerichtlich entschieden, dass es sich bei Mitteilungen und vergleichbaren Auskünften um Wissenserklärungen handelt, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 109 Abs. 1 StVollzG fallen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. Juni 1991 – 1 Vollz [Ws] 3/91 –, juris Rdnr. 10 [Mitteilung über Vorliegen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses]; KG, Beschluss vom 1. August 2014 – 5 Ws 259/14 Vollz –, juris Rdnr. 8 [Auskunftsverlangen]; jeweils m. w. Nachw.). Des Weiteren ist obergerichtlich geklärt, dass bei der Versagung von Auskünften aus den oder der Einsichtnahme in die Gefangenenpersonalakten gerichtlicher Rechtsschutz nach den §§ 109 ff. StVollzG zu erlangen ist ([zu § 185 StVollzG] OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juli 2013 – III-1 Vollz [Ws] 256/13 –, juris Rdnr. 19; [zu § 185 StVollzG] KG, Beschluss vom 5. September 2007 – 2/5 Ws 700/06 Vollz –, juris Rdnr. 1, 2; den Maßnahmecharakter voraussetzend VerfGH Berlin, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 151/11 –, juris Rdnr. 114; Spaniol in AK-StVollzG, Teil IV § 109 StVollzG Rdnr. 22, 26). Vorliegend begehrt der Gefangene nach dem konkret formulierten Auskunftsersuchen vom 29. Juni 2016 und dessen wörtlichem Zitat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. Dezember 2016 keine Auskunft aus den über ihn geführten Gefangenenpersonalakten. Er begehrt vielmehr Auskunft über das konkrete Wissen des Leiters der Justizvollzugsanstalt X (wohl als natürliche Person) bezüglich eines konkret bezeichneten Ereignisses, mithin eine Wissensmitteilung, der – wie ausgeführt – kein Maßnahmecharakter zukommt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gefangene sein Auskunftsbegehren – jedenfalls in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. Dezember 2016 – auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln; GVBl. 1999, S. 561) und das Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin (JVollzDSG Bln; GVBl. 2011, S. 287) gestützt hat. Es handelt sich insoweit lediglich um die Benennung von (vermeintlichen) Anspruchsgrundlagen aufgrund der Wertung eines juristischen Laien. bb) Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist gewahrt. Denn das Landgericht hat seiner Entscheidung den in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärten Begriff der Maßnahme zutreffend zugrunde gelegt. cc) Die Rechtsbeschwerde ist schließlich auch nicht aus anderen Gründen zulässig. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (ständige Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 18. März 2016 – 5 Ws 167/15 Vollz – m. w. Nachw.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Soweit der Beschwerdeführer hierzu – über die Aufklärungsrüge (s. o.) hinaus – vorträgt, die Strafvollstreckungskammer habe ihren Beschluss unzureichend begründet, weil sie einen von ihm geltend gemachten Anspruch auf Auskunft nach dem IFG Bln und dem JVollzDSG Bln ohne Begründung als für das Verfahren „ohne Bedeutung“ angesehen hat, dringt er damit nicht durch. Denn beide Gesetze sind auf das konkrete Auskunftsbegehren des Gefangenen nicht anwendbar. Besonderer Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung bedurfte es daher diesbezüglich nicht. Eine Auskunft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 JVollzDSG Bln scheidet aus, weil der Beschwerdeführer – wie dargelegt – keine Auskunft aus den über ihn geführten Gefangenenpersonalakten begehrt; insofern wäre im Übrigen die Anwendung des IFG Bln nach § 33 Satz 2 JVollzDSG Bln ausgeschlossen. Eine Auskunft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 IFG Bln kommt nicht in Betracht, weil sie nicht dem Zweck des Gesetzes, wie er in dessen § 1 definiert ist, entsprechen würde (KG, Beschluss vom 5. September 2007 – 2/5 Ws 700/06 Vollz –, juris Rdnr. 14). 3. Der im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gestellte Antrag des Gefangenen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 erster Halbs. StVollzG ist zwar statthaft (§ 116 Abs. 3 Satz 2 StVollzG), aber unzulässig. Der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene, den gerichtlichen Antrag des Gefangenen vom 24. Dezember 2016 verwerfende Beschluss des Landgerichts ist einem einstweiligen Vollzug im rechtlichen Interesse des Antragstellers nicht zugänglich. Darauf, ob die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Eilantrages im Rechtsbeschwerdeverfahren erfüllt sind, kommt es danach nicht an. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 5. Die Streitwertfestsetzung betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung folgt aus den §§ 65 Satz 1, 60 zweiter Halbs., 52 Abs. 1 GKG.