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Beschluss

5 Ws 51/17 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0310.5WS51.17VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist auch nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln (GVBl. 2016, S. 152) nach den §§ 109 ff. StVollzG (des Bundes) zu beurteilen.(Rn.6) 2. Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern, die eine einstweilige Anordnung betreffen, unterliegen regelmäßig keiner Anfechtung und keiner Abänderung oder Aufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht.(Rn.7) 3. Zwar sind Maßnahmen des Anstaltsarztes ebenso wie Maßnahmen sonstiger Bediensteter der Justizvollzugsanstalt im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG überprüfbar. Antragsgegner im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG ist jedoch nicht der Anstaltsarzt, sondern die Vollzugsbehörde.(Rn.20) 4. Unabhängig davon, ob sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die ärztliche Maßnahme als solche oder aber gegen die hierauf ergangene Entscheidung des Anstaltsleiters richtet, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle, soweit es um die medizinische Behandlung geht, auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens.(Rn.21)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 16. Januar 2017 wird verworfen. 2. Der Antrag des Gefangenen vom 14. Februar 2017 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 3. Der Gefangene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde und des Antrags auf einstweilige Anordnung zu tragen. 4. Der Streitwert wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 50,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist auch nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln (GVBl. 2016, S. 152) nach den §§ 109 ff. StVollzG (des Bundes) zu beurteilen.(Rn.6) 2. Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern, die eine einstweilige Anordnung betreffen, unterliegen regelmäßig keiner Anfechtung und keiner Abänderung oder Aufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht.(Rn.7) 3. Zwar sind Maßnahmen des Anstaltsarztes ebenso wie Maßnahmen sonstiger Bediensteter der Justizvollzugsanstalt im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG überprüfbar. Antragsgegner im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG ist jedoch nicht der Anstaltsarzt, sondern die Vollzugsbehörde.(Rn.20) 4. Unabhängig davon, ob sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die ärztliche Maßnahme als solche oder aber gegen die hierauf ergangene Entscheidung des Anstaltsleiters richtet, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle, soweit es um die medizinische Behandlung geht, auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens.(Rn.21) 1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 16. Januar 2017 wird verworfen. 2. Der Antrag des Gefangenen vom 14. Februar 2017 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 3. Der Gefangene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde und des Antrags auf einstweilige Anordnung zu tragen. 4. Der Streitwert wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 50,00 Euro festgesetzt. Mit seinem am 27. Dezember 2016 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 StVollzG) begehrte der Gefangene, den leitenden Anstaltsarzt zur Herausgabe näher bezeichneter Dokumente und Datenträger zu verpflichten, die seine (des Antragstellers) medizinische Behandlung in der Justizvollzugsanstalt Tegel betrafen, und ihn im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „von allen erfassten Daten im medizinischen Bereich und ausschließlich den Antragsteller als Patient betreffend“ Doppel zur Sicherung von Verlust zu fertigen. Adressat der Anträge war ausdrücklich der Ärztliche Dienst der Justizvollzugsanstalt Tegel, vertreten durch den leitenden Anstaltsarzt. Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – hat diese Anträge mit Beschluss vom 16. Januar 2017 als unzulässig zurückgewiesen, da sie sich nicht gegen die Justizvollzugsanstalt Tegel als zuständige Vollzugsbehörde richteten. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er macht geltend, dass Partei des Verfahrens der Anstaltsarzt und gerade nicht die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Tegel sei. Die angefochtene Entscheidung verletze ferner den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie § 244 StPO. Über seinen Eilantrag habe die Kammer nicht mehr entscheiden dürfen, da dieser zurückgenommen worden sei. Der Gefangene beantragt ferner eine Eilentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren, da er schwer krank sei und zwingend die Einsicht in seine Krankenakte benötige. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Begründung der Rechtsbeschwerde und des Eilantrags Bezug. A. Rechtsbeschwerde Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 109 ff. StVollzG zu beurteilen. Denn auch nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln (GVBl. 2016, S. 152) gelten die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes über das gerichtliche Verfahren (§§ 109−121 StVollzG) weiter (§ 117 Nr. 4 StVollzG Bln). 1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die von der Strafvollstreckungskammer ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet, ist das Rechtsmittel schon nicht statthaft, da Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern, die eine einstweilige Anordnung betreffen, nach § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 StVollzG keiner Anfechtung unterliegen. Dies gilt sowohl für stattgebende als auch für ablehnende Entscheidungen (vgl. BVerfGK 7, 403; BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2007 – 2 BvR 2395/06 -; BGH NJW 1979, 664; OLG Jena OLGSt StVollzG § 116 Nr. 2; ZfStrVo 2004, 379; KG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 Ws 297/13 Vollz – m.w.N.; Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 5 Ws 160/15 Vollz –). Soweit nach zum Teil vertretener Auffassung Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1993, 557; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 114 StVollzG Rdn. 5 m.w.N.; dagegen: Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rdn. 64 m.w.N.; Spaniol in AK-StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rdn. 12), betrifft dies Fälle, in denen durch die Aussetzung des Vollzuges oder die einstweilige Anordnung eine endgültige Regelung getroffen, die Hauptsache also vorweggenommen wird. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass eine Sachentscheidung nach § 114 Abs. 2 StVollzG nicht hätte ergehen dürfen, da er seinen diesbezüglichen Antrag mit Schreiben vom 13. Januar 2017 zurückgenommen habe, obliegt es dem Landgericht, das seine Entscheidung nach § 114 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz StVollzG jederzeit ändern oder aufheben kann (vgl. Bachmann a.a.O.; Arloth/Krä a.a.O.; Spaniol, a.a.O., Teil IV § 115 StVollzG Rdn. 11), die beanstandete Entscheidung zu überprüfen. Zwar mag es Fälle geben, in denen eine Überprüfung der von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Eilentscheidung durch den mit der Rechtsbeschwerde befassten Strafsenat angezeigt ist (vgl. OLG Celle ZfStrVo SH 1979, 104). Dies ist jedoch allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die (von der Justizvollzugsanstalt angeregte) Abänderung oder Aufhebung einer Eilentscheidung, deren Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen, keinen Aufschub duldet, etwa weil − wie in dem vom OLG Celle entschiedenen Fall − eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG getroffen worden ist, die im Falle ihres Fortbestandes von der Justizvollzugsanstalt umzusetzen wäre. Hat die Strafvollstreckungskammer dagegen − wie hier − den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, besteht kein Anlass für den Senat, sich mit dieser − nach § 114 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz StVollzG der Überprüfung durch das Beschwerdegericht entzogenen − Entscheidung zu befassen (a.A. Spaniol a.a.O.). Ist der Gefangene in einem solchen Fall der Auffassung, dass sein Antrag zu Unrecht abgelehnt worden ist, steht es ihm frei, eine Eilentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beantragen. 2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig. a) Allerdings sind die Verfahrensrügen nicht in zulässiger Form erhoben. aa) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs genügt nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung – ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen – prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. OLG Celle NStZ 2009, 577 − juris Rdn. 9; OLG München NStZ-RR 2012, 385; OLG Jena VRS 107, 289 − juris Rdn. 9; Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 – 5 Ws 102/16 Vollz − und 26. November 2014 − 5 Ws 42/14 Vollz −, jeweils m.w.N.; Schuler/Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 118 Rdn. 6). Diesen Anforderungen wird der Beschwerdevortrag nicht gerecht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. OLG Hamm VRS 98, 117 − juris Rdn. 11; OLG Celle a.a.O. − juris Rdn. 10), oder wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (vgl. KG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 − 2 Ws 572/13 Vollz − m.w.N.). Dementsprechend gehört zur ordnungsgemäßen Erhebung einer diesbezüglichen Verfahrensrüge neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, zu dem kein rechtliches Gehör gewährt worden sein soll, auch die Darlegung, ob und inwieweit dieses entscheidungserheblich war. Das wiederum macht die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Jena a.a.O. − juris Rdn. 10; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 210; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 23). Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Tatsachen oder Beweisergebnisse vorgetragen, zu denen ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei. Er beanstandet vielmehr, dass die Justizvollzugsanstalt Tegel in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da das Landgericht diese nach Ablauf der ihr gesetzten Frist nicht an die ausbleibende Stellungnahme erinnert habe. Soweit dieser Vortrag zutreffen sollte, könnte indes allein der Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel eine mögliche (nach dem Beschwerdevorbringen allerdings fernliegende) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in zulässiger Weise rügen; der Gefangene ist nicht berechtigt, sich diesbezüglich zum Sachwalter der Interessen anderer zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2017 − 5 Ws 38/17 Vollz −; ferner − für den Antrag nach § 109 StVollzG − Spaniol, a.a.O., Teil IV § 109 StVollzG Rdn. 37). Dass er selbst durch das (angeblich) unterbliebene Hinwirken auf die Einreichung einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wäre, trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Er macht insbesondere nicht geltend, dass ihm aufgrund fehlender Anhörung zu einer etwaigen Stellungnahme weiterer (näher zu bezeichnender) Tatsachenvortrag unmöglich gewesen sei. Die Begründung der Rechtsbeschwerde beschränkt sich vielmehr auf die schlichte, nicht näher konkretisierte Behauptung, es sei naheliegend, dass aufgrund der Stellungnahme „gewichtige neue Tatsachen und Feststellungen zum Sachverhalt hätten getroffen“ und eine „Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers ermöglicht“ werden können. bb) Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht hinreichend ausgeführt und demnach unzulässig erhoben. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. KG, Beschlüsse vom 10. August 2012 – 2 Ws 329/12 Vollz –, 21. November 2011 – 2 Ws 302/11 Vollz –, 24. Juni 2011 – 2 Ws 137/11 Vollz –, 17. April 2007 – 2 Ws 92/07 Vollz – und 9. Februar 2007 – 2/5 Ws 671/06 Vollz –). Daran fehlt es hier. Insbesondere stellt die Stellungnahme des Anstaltsleiters, deren Berücksichtigung der Beschwerdeführer vermisst, als solche kein Beweismittel dar (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2016, 271 − juris Rdn. 42). b) Jedoch ist die Sachrüge zulässig erhoben. Sie erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. aa) Allerdings genügt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer entgegen dem Beschwerdevorbringen den Anforderungen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt, so dass der auf eine mangelhafte Begründung gestützte Zulässigkeitsgrund für die Rechtsbeschwerde (dazu vgl. im Einzelnen KG, Beschluss vom 27. Juli 2012 – 2 Ws 176/12 Vollz –) hier nicht gegeben ist. Unzutreffend ist insbesondere die Auffassung des Beschwerdeführers, das Gericht müsse sich auch dann mit der Begründetheit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG auseinandersetzen, wenn es – wie hier – den Antrag bereits für unzulässig erachtet. bb) Die Rechtsbeschwerde ist aber deshalb zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Das Rechtsmittel wirft mit der Sachrüge die Frage auf, ob der Anstaltsarzt Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG sein kann. Diese Frage ist obergerichtlich − soweit ersichtlich − noch nicht geklärt. Soweit der Beschwerdeführer seine Auffassung, dass der Anstaltsarzt und nicht etwa die Justizvollzugsanstalt oder deren Leiter Verfahrensbeteiligter sei, auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (StV 1989, 440 [= ZfStrVo 1989, 121]) stützt, nimmt diese zu der klärungsbedürftigen Rechtsfrage nur eingeschränkt Stellung; denn das OLG hat zwar in dem dortigen Verfahren wegen Spruchreife den „zuständige[n] Arzt, anstelle des Leiters der JVA, der die angefochtene Verfügung erlassen hat, als diejenige Person, die hinsichtlich der Krankenunterlagen verfügungsbefugt ist“, zur Gewährung der Einsicht in die Krankenunterlagen verpflichtet. Aus der Entscheidung geht indes nicht hervor, ob das Gericht der Auffassung ist, dass bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er eine ärztliche Maßnahme betrifft, grundsätzlich gegen den Anstaltsarzt gestellt werden muss; denn in dem entschiedenen Fall lag ein ablehnender Bescheid der Justizvollzugsanstalt vor, gegen den sich folgerichtig – durch das OLG nicht beanstandet – auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtete. II. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 116 Abs. 2 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend angenommen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Justizvollzugsanstalt Tegel zu richten war, und den gegen den Ärztlichen Dienst der Justizvollzugsanstalt Tegel, vertreten durch den leitenden Anstaltsarzt, gestellten Antrag des Gefangenen daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Zwar sind Maßnahmen des Anstaltsarztes ebenso wie Maßnahmen sonstiger Bediensteter der Justizvollzugsanstalt im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG überprüfbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 2 BvR 922/11 – juris Rdn. 16 ff., 25 [= NStZ 2013, 168]; LG Krefeld NStZ 1984, 576; Bachmann in LNNV, a.a.O., Abschnitt P Rdn. 29; dazu nachfolgend 1.). Antragsgegner im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG ist jedoch nicht der Anstaltsarzt, sondern die Vollzugsbehörde (vgl. LG Krefeld a.a.O.; dazu nachfolgend 2.). 1. Zutreffend ist zunächst, dass der Gefangene seine Anträge zur Gesundheitsfürsorge und medizinischen Versorgung an den Anstaltsarzt zu richten hat. Lehnt der Arzt eine gewünschte Behandlung ab oder will er eine vom Gefangenen abgelehnte Behandlung durchführen, kann sich der Gefangene mit der Dienstaufsichtsbeschwerde an den Anstaltsleiter (§ 103 StVollzG Bln) oder mit der Fachaufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde (§ 109 StVollzG Bln) wenden; die ablehnende Entscheidung des Anstaltsleiters ist sodann gerichtlich mit dem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag überprüfbar (zum Ganzen vgl. Lesting in AK-StVollzG, a.a.O., Teil II § 62 LandesR [entspricht § 70 StVollzG Bln] Rdn. 95; zur Stellung des Anstaltsarztes vgl. Lesting, a.a.O., Rdn. 68 und Teil II § 98 LandesR Rdn. 8 ff.; Laubenthal in LNNV, a.a.O., Abschnitt H Rdn. 18; Keppler/Nestler in SBJL, a.a.O., § 56 Rdn. 8; Arloth/Krä, a.a.O., § 158 StVollzG Rdn. 1). Allerdings ist es nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung nicht erforderlich, gegen die Maßnahme des Arztes zunächst auf eine Entscheidung des Anstaltsleiters anzutragen (vgl. BVerfG NStZ-RR 1999, 28; OLG Zweibrücken NStZ 1990, 512; ZfStrVo 1994, 52, 53; Laubenthal in SBJL, a.a.O., § 109 Rdn. 11; Spaniol in AK-StVollzG, a.a.O., Teil IV § 109 StVollzG Rdn. 10 m.w.N.; Arloth/Krä, a.a.O., § 109 StVollzG Rdn. 7; a.A. [Entbehrlichkeit nur bei Delegation nach § 156 Abs. 2 Satz 2 StVollzG] OLG Karlsruhe ZfStrVo SH 1978, 41; OLG Koblenz ZfStrVo 1990, 55, 56; OLG Hamm ZfStrVo 1982, 186; NStZ 1989, 592; OLG Frankfurt am Main bei Bungert NStZ 1994, 381; LG Hamburg NStZ 1992, 303; ZfStrVo SH 1977, 48; ZfStrVo SH 1978, 48), sondern kann gegen ärztliche Maßnahmen unmittelbar Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 2 BvR 922/11 – juris; LG Krefeld a.a.O.; Arloth/Krä a.a.O.). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Unabhängig davon, ob sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die ärztliche Maßnahme als solche oder aber gegen die hierauf ergangene Entscheidung des Anstaltsleiters richtet, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle, soweit es um die medizinische Behandlung geht, auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens; denn die Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist grundsätzlich allein Sache des Arztes (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 – 2 BvR 1823/13 – Rdn. 22 [= BeckRS 2014, 51796] und 10. Oktober 2012 – 2 BvR 922/11 – juris Rdn. 19 m.w.N.; NStZ-RR 2013, 224; Lesting in AK-StVollzG, a.a.O., Teil II § 62 LandesR Rdn. 96; vgl. ferner [Überprüfung beschränkt auf Fragen der Art und Weise des Zugangs zu ärztlicher Versorgung und Medikation] OLG Rostock, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 20 Ws 257/14 – juris Rdn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2016 – 2 Ws 646/15 Vollz – [= BeckRS 2016, 06819]; Arloth/Krä, a.a.O., § 109 StVollzG Rdn. 7). 2. Der Umstand, dass Gegenstand des Verfahrens eine ärztliche Maßnahme ist, ändert indes − auch bei Bejahung einer direkten Anfechtungsmöglichkeit − nichts daran, dass der Antrag nach § 109 StVollzG gegen die Vollzugsbehörde und nicht gegen den Anstaltsarzt zu stellen ist (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 109 StVollzG Rdn. 7; a.A. LG Arnsberg NStZ 1984, 46, 47 mit abl. Anm. Flügge NStZ 1984, 430). Die Beteiligung richtet sich nach § 111 StVollzG (vgl. Arloth/Krä a.a.O.), der den Kreis möglicher Verfahrensbeteiligter abschließend regelt (vgl. OLG Celle NStZ 2008, 347; LG Krefeld a.a.O.; Laubenthal in SBJL, a.a.O., § 111 Rdn. 1; Bachmann in LNNV, a.a.O., Abschnitt P Rdn. 45). § 111 Abs. 1 StVollzG benennt in Nr. 2 als Beteiligte die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat (vgl. auch Spaniol, a.a.O., Teil IV § 109 StVollzG Rdn. 7). Antragsgegner ist daher regelmäßig – sofern nicht die Aufsichtsbehörde selbst die angefochtene Maßnahme erlassen hat und ihr daher Beteiligtenstatus zukommt (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2015, 27) – die Vollzugsanstalt, vertreten durch den Anstaltsleiter (vgl. Spaniol, a.a.O., § 111 StVollzG Rdn. 2; Bachmann in LNNV, a.a.O., Abschnitt P Rdn. 43; Arloth/Krä, a.a.O., § 111 StVollzG Rdn. 2; Laubenthal in SBJL, a.a.O., § 109 Rdn. 11, § 111 Rdn. 2; LG Krefeld a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Maßnahme des Anstaltsarztes ist (vgl. Laubenthal in LNNV, a.a.O., Abschnitt H Rdn. 17; Arloth/Krä, a.a.O., § 56 StVollzG Rdn. 10). Der Anstaltsarzt kann nicht Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens sein (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 111 StVollzG Rdn. 2; a.A. LG Arnsberg a.a.O.); denn er ist nicht Vollzugsbehörde im Sinne der (abschließenden) Regelung in § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 109 StVollzG Rdn. 7; Flügge NStZ 1984, 430). Dies ergibt sich schon aus den im 4. Abschnitt des StVollzG unter der Überschrift „Vollzugsbehörden“ enthaltenen Vorschriften, die trotz Inkrafttretens des StVollzG Bln – das zu diesem Begriff keine Regelung enthält – für die Auslegung des § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG weiterhin heranzuziehen sind. Danach sind als Vollzugsbehörden nur die Justizvollzugsanstalten (§§ 139 ff. StVollzG) und die Aufsichtsbehörden (§§ 151 f. StVollzG) sowie gegebenenfalls für Verlegungsentscheidungen eingerichtete zentrale Stellen (§ 153 StVollzG) anzusehen (vgl. Flügge NStZ 1984, 430). Der Anstaltsarzt hat keine eigene Behördenfunktion, auch soweit er selbständig entscheidet (vgl. LG Krefeld a.a.O.; a.A. LG Arnsberg a.a.O.). Sein Handeln muss sich vielmehr die Justizvollzugsanstalt zurechnen lassen (vgl. LG Krefeld a.a.O.). Der Anstaltsleiter vertritt die Justizvollzugsanstalt mit allen Mitarbeitern einschließlich der Anstaltsärzte nach außen (§ 103 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVollzG Bln); es gibt nur Entscheidungen des Anstaltsleiters oder solche in seinem Auftrag (vgl. Flügge a.a.O. [zu der entsprechenden Regelung in § 156 Abs. 2 StVollzG]; vgl. ferner die Begründung zu § 103 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StVollzG Bln). Adressat der gerichtlichen Entscheidung ist folgerichtig – wie sich (für Verpflichtungsanträge) zudem aus § 115 Abs. 4 Satz 1 StVollzG ergibt – nicht der Anstaltsarzt (so aber [jedenfalls bei Spruchreife] OLG Frankfurt am Main StV 1989, 440), sondern die Justizvollzugsanstalt, vertreten durch den Anstaltsleiter (vgl. Keppler/Nestler in SBJL, a.a.O., § 56 Rdn. 6). Dies gilt namentlich auch bei gerichtlichen Entscheidungen, die – wie hier – die Einsicht in die Gesundheits- oder Krankenakten betreffen (vgl. Lesting in AK-StVollzG, a.a.O., Teil II § 62 LandesR Rdn. 88). Der Anstaltsleiter ist, auch soweit es der ärztlichen Schweigepflicht unterliegende Umstände oder die allein dem Zugriff des Anstaltsarztes offenstehenden Krankenunterlagen (dazu vgl. Keppler/Nestler, a.a.O., § 56 StVollzG Rdn. 6, 10; Laubenthal in LNNV, a.a.O., Abschnitt H Rdn. 17) betrifft, zur Umsetzung der Entscheidung in der Lage; denn er kann im Rahmen seiner Dienstaufsicht von dem Anstaltsarzt Auskunft über die für den Vollzug und die Beurteilung des Gefangenen wesentlichen gesundheitlichen Umstände verlangen (vgl. Keppler/Nestler, a.a.O., § 56 StVollzG Rdn. 6; Laubenthal in LNNV, a.a.O., Abschnitt H Rdn. 17). Hierzu ist er auch befugt; denn der Antragsteller hat im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG eine Schweigepflichtentbindungserklärung beizubringen, soweit diese erforderlich ist, um sein Vorbringen überprüfen zu können (vgl. KG NStZ-RR 2013, 189, 190; StV 2016, 312; Arloth/Krä, a.a.O., § 109 StVollzG Rdn. 7). B. Eilantrag Der Antrag des Gefangenen auf Eilentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nach § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG – die auch nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln fortgelten (§ 117 Nr. 4 StVollzG Bln) – statthaft. Er war jedoch von vornherein unzulässig, da für den vom Antragsteller ausdrücklich begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Anstaltsarzt kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Anstaltsarzt kann – wie unter A. dargelegt – nicht Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens und damit auch nicht Adressat einer Eilentscheidung sein. Unabhängig davon ist mit der Entscheidung in der Hauptsache auch das Verfahren der einstweiligen Anordnung erledigt (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 114 StVollzG Rdn. 4; Laubenthal in SBJL, a.a.O., § 114 Rdn. 7). C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Streitwert betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 52 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 60 2. Halbsatz, 65 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bestimmt worden. Dabei hat der Senat die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen, aber auch dessen geringe finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt (dazu vgl. KG, Beschluss vom 14. Februar 2014 − 2 Ws 27/14 Vollz − juris [= StRR 2014, 262]).